Skip to content

Lärmbelästigung durch Musikhören in der eigenen Wohnung – Zimmerlautstärke

AG Zweibrücken Az.: 1 OWi 4235 Js 7742/18, Urteil vom 29.10.2018

1. Die Betroffene wird wegen Verstoßes gegen § 6 Abs. 1 LImSchG RLP (erhebliche Belästigung durch Tonwiedergabegeräte) zu einer Geldbuße von 50 EUR verurteilt.

2. Die Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen.

Gründe

Das Gericht hat in der Hauptverhandlung feststellen können, dass die Betroffene am 17.08.2017 gegen 19:20 Uhr in Zweibrücken eine Musikwiedergabeanlage in ihrer Wohnung bei geöffneten Fenstern in einer solchen Lautstärke benutzt hat, dass dadurch Nachbarn der gleichen Wohnanlage erheblich belästigt wurden.

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf der durchgeführten Beweisaufnahme. Das Hören von Musik zur genannten Uhrzeit bei geöffneten Fenstern wurde seitens der Betroffenen und des Zeugen J., der sich bei ihr aufhielt, bestätigt und als übliches abendliches Freizeitverhalten geschildert. Demgegenüber berichteten die Zeugen A. und A., welche die Wohnung unter der Betroffenen angemietet haben, dass sie aufgrund der für sie unzumutbaren Lärmbeeinträchtigung das Ordnungsamt verständigt hätten und dass es nicht das erste Mal gewesen sei, dass laute Musik aus dem Stockwerk über ihnen für eine Beeinträchtigung gesorgt habe. Die insoweit eingesetzten Beamten, die Zeugen K. und P., bestätigten die deutliche Wahrnehmbarkeit lauter Musik bereits auf dem Hinweg zum Anwesen, insbesondere da die Bebauung der K. Straße den Schall noch verstärke, und auch die deutliche Wahrnehmbarkeit in der Wohnung der Eheleute A.. Man habe nicht nur Bässe wummern hören, sondern auch Gesang und Melodie der Lieder deutlich wahrnehmen können. Abgesehen von einzelnen fahrenden Autos habe es keine weitere Lärmquelle in der Umgebung an diesem Abend gegeben, die die Musik hätte relativieren können. Die Beamten stuften die Musik als deutlich lauter als Zimmerlautstärke ein.

Lärmbelästigung durch Musikhören in der eigenen Wohnung - Zimmerlautstärke
Symbolfoto: Elnur/Bigstock

Die Betroffene hat durch das festgestellte Verhalten die Schutznorm des § 6 Abs. 1 LImSchG RLP verletzt, was nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 LImSchG RLP eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Ob Lärm ein unzulässiges Ausmaß erreicht, richtet sich nach Spezialvorschriften und nach der Verkehrssitte (Sozialadäquanz) (Krenberger/Krumm, OWiG, 5. Aufl., § 117, Rn. 5). Vorliegend wurden keine Dezibelmessungen vorgenommen und es existieren auch keine Grenzwerte nach der TA Lärm. Der Umstand, dass etwa nach § 8 LImSchG das Rasenmähen noch bis 20 Uhr zulässig gewesen wäre, kann dabei den Unwertgehalt der Handlung nicht beseitigen. Denn auch zulässiger Lärm kann ordnungswidrig sein, wenn er ein nach den Umständen vermeidbares Ausmaß annimmt. § 6 LImSchG setzt ebenso wie § 117 OWiG, unabhängig von anderen Normen, ein Minimierungsgebot. Der Störer muss übliche und zumutbare Schutzmaßnahmen gegen jede Art von Lärm ergreifen. Dazu gehört etwa, Fenster zu schließen, wenn Musik wiedergegeben wird, gerade wenn die baulichen Besonderheiten für eine Schallverstärkung sorgen können. Dasselbe gilt bei der Erzeugung von an sich verkehrsüblichem, jedoch vermeidbarem Lärm. Musikhören in der eigenen Wohnung ist natürlich verkehrsüblich, aber hinsichtlich der Lautstärke ebenso vermeidbar, wenn es darum geht, Zimmerlautstärke einzuhalten. Hier haben insbesondere die Zeugen des Ordnungsamts bekunden können, dass die Zimmerlautstärke schon dadurch überschritten war, dass man die Musik auch in anderen Wohnungen hören konnte.

Nachdem hier der Erfolg auch individuell eingetreten ist, lag nach objektivem Maßstab eine erhebliche Belästigung der Allgemeinheit bzw. der Nachbarschaft in Form von Einzelpersonen vor, die als Indiz bzw. pars pro toto für die Allgemeinheit heranzuziehen sind. Es ging hier gerade nicht um die abstrakte Beeinträchtigung nicht anwesender Personen. Aus der Nähebeziehung des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses entsteht eine gesteigerte Pflicht der Rücksichtnahme, die die Betroffene hier verletzt hat (vgl. Krenberger/Krumm, § 117, Rn. 16).

Schließlich handelte die Betroffene auch ohne berechtigten Anlass. Vernünftige, anzuerkennende Gründe für die Lärmerregung lagen weder vor noch wurden sie behauptet.

Die Bußgeldzumessung richtet sich in den Grenzen des § 13 Abs. 2 LImSchG nach § 17 OWiG. Vorliegend war eine Geldbuße in Höhe von 50 EUR dem Unwertgehalt der Handlung einerseits, den tatsächlichen Umständen andererseits angemessen. Es handelte sich um eine Belästigung mit überschaubarem Umfang und zur Tageszeit. Hinzu kommt, dass die Zeugen A. bekundeten, dass seither keine Lärmbelästigung mehr stattgefunden habe, sodass es also keiner Denkzettelmaßnahme mehr durch ein höheres Bußgeld bedarf. Die Geldbuße ist der Höhe nach von der Betroffenen auch wirtschaftlich zu verkraften, § 17 Abs. 3 OWiG. Die Betroffene hat keine besonders schlechten Einkommensverhältnisse behauptet, sondern ihr Monatsnettoeinkommen auf über 900 EUR beziffert.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46, 71 OWiG, 465 StPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos