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Lärmbelästigung durch urinieren im Stehen?!

AMTSGERICHT WUPPERTAL

Az.: 34 C 262/96

Verkündet am 14.01.1997


Leitsatz  (Dr. C. Kotz):

Nein!!

Wer will entscheiden, was insoweit normal und was zu laut ist? Menschen, die in einem hellhörigen Haus miteinander wohnen, müssen diesen Umstand mit Gelassenheit ertragen. Er kann nicht dazu führen, daß einzelnen Mitbewohner bis in intimste Lebensbereiche hinein Vorschriften gemacht werden.


IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Hat das Amtsgericht Wuppertal, Abteilung 34, auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 1996 für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Tatbestand entfällt gemäß § 313 a Abs. 2 ZPO.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Ein Anspruch gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB würde voraussetzen, daß die Kläger über ein normales Maß hinaus durch vermeidbare Geräusche gestört werden. Da in einem Mehrfamilienhaus zwangsläufig jeder Bewohner selber Geräusche verursacht und seinerseits gelegentlich durch Geräusche anderer gestört wird, setzt ein Unterlassungsanspruch jeweils eine Abwägung der beiderseitigen Interessen voraus und kann nur durchgreifen, wenn die Geräuschbelästigung die mir normalen Lebensvorgängen verbundene Geräuschentwicklung deutlich überschreitet und deshalb nicht hingenommen werden muß. Die von den Klägern zunächst geäußerte Vermutung, Umbauarbeiten im Badezimmer der Beklagten seien für die von ihnen beanstandete Geräuschbelästigung ursächlich, kann nicht richtig sein. Denn die Kläger tragen selbst vor, daß es auch nach den Umbauarbeiten längere Phasen gegeben hat, in denen die beanstandeten Geräusche nicht zu hören waren. Es geht a1so letztlich, wie die Kläger in ihrem Schriftsatz vom 25.11.1996 reinräumen nicht um bauliche Veränderungen, sondern darum, daß unterschiedliche Techniken des Urinierens mit einer unterschiedlicher Geräuschentwicklung einhergehen. Den Beklagten insoweit Vorschriften zu machen, würde einen Eingriff in ihre Intimsphäre darstellen, welcher abzulehnen ist. Letztlich ist die Toilettenbenutzung zwangsläufig mit einer Geräuschentwicklung verbunden. Wer wollte entscheiden, was insoweit normal und was zu laut ist? Menschen, die in einem hellhörigen Haus miteinander wohnen, bekommen zwangsläufig mehr Lebensäußerungen voneinander mit, als Personen, die in einem gut geräuschisolierten Haus leben. Dieser Umstand kann nur mit Gelassenheit ertragen werden; er kann nicht dazu führen, daß einzelnen Mitbewohner bis in intimste Lebensbereiche hinein Vorschriften gemacht werden.

Die Klage war deshalb abzuweisen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf der: §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Streitwert.: 1.000,­.

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