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Lärmbelästigung: Hühnerhaltung des Nachbarn und Unterlassung von Ruhestörungen

AMTSGERICHT MÜNCHEN – Az.: 271 C 23419/00 – Urteil vom 22.12.2000

Lärmbelästigung durch krähenden Hahn – Gerichtsurteil zur Hühnerhaltung im Wohngebiet

In dem Rechtsstreit erlässt das Amtsgericht München wegen Unterlassung aufgrund mündlicher Verhandlung vom 08.12.2000 folgendes Endurteil:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klagepartei.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger ist aufgrund Mietvertrages vom 01.12.1998 Mieter des Wohnhauses … in München. Östlich davon liegen die Nachbargrundstücke … und …, wobei die Grundstücke … und … im Eigentum des Beklagten stehen. Auf einem oder mehreren dieser Grundstücke werden 20 Hennen sowie ein Hahn gehalten. Für das Grundstück … liegt eine Tierhaltungsgenehmigung der Landeshauptstadt München vom 22.08.1991 vor.

Der Kläger behauptet, der Hahn krähe regelmäßig in den frühen Morgenstunden, mindestens 30 Mal in überaus großer Lautstärke, beginne im Juni und Juli bereits zwischen 3.00 Uhr und 4.00 Uhr morgens, kreische ohrenbetäubend bis gegen 6.00 Uhr, insgesamt durchschnittlich bis zu 200 Mal in Abständen von 15 bis 30 Sekunden, und beeinträchtige damit seine Nachtruhe erheblich.

Der Kläger beantragt, der Beklagte wird verurteilt, den auf seinem Grundstück … in München befindlichen Hahn zu entfernen, hilfsweise so unterzubringen, dass eine von ihm ausgehende Ruhestörung des Klägers ausgeschlossen ist.

Dem Beklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von DM 100.000 oder ersatzweise eine Ordnungshaft gegen ihn festgesetzt wird.

Der Beklagte beantragt, Klageabweisung.

Er bestreitet, Eigentümer des Grundstücks zu sein, auf dem sich der Hahn befinde. Zudem krähe dieser nur gelegentlich. Er behauptet, der Kläger werfe mit Steinen auf den Hahn.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 13.11.2000 (Bl. 21) durch Vernehmung der Zeugen … und …. Auf die Vernehmung der Zeugen … hat der Kläger im Termin vom 08.12.2000 verzichtet. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die … (Bl. 24 ff). Im übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

1.

Dem Beklagten fehlt die Passivlegitimation. Für die Passivlegitimation obliegt dem Kläger die Darlegungs- und Beweislast.

Der Kläger hat bereits in der Klageschrift behauptet, der Beklagte sei Eigentümer des Grundstücks … und hat diesbezüglich einen Grundbuchauszug vom 16.09.1999 (Anlage K1) beigefügt, das den Beklagten zu dieser Zeit als Eigentümer der Grundstücke … und … ausweist. In der Klageerwiderung hat der Beklagte zugestanden, dass die in der Anlage K1 bezeichneten Grundstücke in seinem Eigentum stehen und hat die dem Beklagten oder seinem Vater für das Grundstück … erteilte Tierhaltungsgenehmigung vorgelegt. Im Termin zur Beweisaufnahme hat er neu vorgetragen, dass das Grundstück, auf dem sich die Gebäude befinden, in denen der Hahn jetzt gehalten werde, nicht in seinem Eigentum, sondern dem seines Vaters stehe.

Passivlegitimiert ist der Beklagte, wenn er Eigentümer des Grundstücks ist, auf dem der Hahn gehalten wird (Zustandsstörer) oder aber die Hühnerhaltung selbst, gleichgültig auf wessen Grundstück, betreibt (Handlungsstörer). Dass der Beklagte die Hühner hält, hat der Kläger weder substantiiert behauptet noch unter Beweis gestellt. Nur für diesen Fall wäre es ohne Bedeutung, auf wessen Grundstück sich der krähende Hahn bei Verursachung des vom Kläger vorgetragenen, unerträglichen Geschreis aufhält.

Dass sich der Hahn tatsächlich noch auf dem Grundstück des Beklagten befindet, auf das sich die Klageanträge beziehen, und dort die vom Kläger gerügte Lärmbelästigung verursacht, hat der Kläger nicht, auch nicht mit nachgelassenem Schriftsatz unter Beweis gestellt. Unter Beweis gestellt worden ist, unter erneuter Benennung der bereits vernommenen Zeugen … und … lediglich, dass von den Grundstücken … und … die Lärmbelästigung durch den Hahn ausgeht und sich die Hühner und der Hahn, soweit sie sich nicht in Gebäuden befinden, auch auf diesen Grundstücken aufhalten.

Lärmbelästigung krähender Hahn
Lärmbelästigung durch krähenden Hahn in einem Wohngebiet (Symbolfoto: Von Johannes Eder/Shutterstock.com)

Diese pauschale Behauptung des Klägers genügt insofern nicht, da der Kläger die Unterbindung der Hühnerhaltung als solche nicht verlangen kann, sondern allenfalls einen Anspruch darauf hat, in Stunden des erhöhten Ruhebedürfnisses, also vor allem in den frühen Morgenstunden, von Hahnengeschrei nicht gestört zu werden. Das Freilaufen der Hühner und des Hahnes generell kann nicht untersagt werden, selbst wenn der Hahn hierbei gelegentlich Krähen sollte, denn solches wäre ein unwesentliche Beeinträchtigung im Sinne des § 906 BGB. Entscheidend ist, wo der Hahn in der Nacht einschließlich der frühen Morgenstunden untergebracht ist, also wo er sich befindet, wenn er die vom Kläger behauptete massive Lärmbelästigung verursacht. Der Kläger hat konkret vorzutragen, wann und von wessen Grundstück diese Lärmbelästigung ausgeht, auf wessen Grundstück sich die Gebäude befinden, in denen der Hahn gehalten wird bzw. auf welchem Grundstück der Hahn zu welchen Zeiten seinen Auslauf hat.

Auch wenn an den Tatsachenvortrag geringere Anforderungen gestellt werden, ist der Antrag des Klägers auf erneute Vernehmung der Zeugen zurückzuweisen, weil es sich um einen unbeachtlichen Beweisermittlungsantrag (s. hierzu Zöller ZPO, 22. Auflage vor § 284 Rdnr. 5), handelt. Da beide Zeugen im Beweisaufnahmetermin zum Aufenthaltsort des Hahns keine Angaben machen konnten, stellt sich die ohne greifbare Anhaltspunkte und ohne Aufdecken der Erkenntnisquellen, sozusagen „ins Blaue hinein“ aufgestellte Behauptung, die beiden Zeugen wüssten um den Aufenthaltsort des Hahns Bescheid, als unzulässiger Ausforschungsbeweis dar, der erst der Erschließung von Erkenntnisquellen dient.

Eine Zurückweisung des Vorbringens des Beklagten als verspätet gemäß § 296 Abs. 2 ZPO kommt daher nicht in Betracht, weil auch unter Berücksichtung des dem Kläger nachgelassenen Schriftsatzes die Zulassung des Beklagtenvortrags nicht zu einem weiteren Termin führt (s. hierzu Zöller, aaO § 296 Rdnr. 16).

2.

Die Klage bleibt jedoch auch aus anderen Gründen sachlich ohne Erfolg.

a) Dem Kläger steht kein Anspruch aus §§ 858 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB auf Entfernung des auf dem Grundstück … in München befindlichen Hahn (Hauptantrag) zu, denn die Haltung des Hahns auf diesem Grundstück ist rechtmäßig, weil sie verwaltungsrechtlich gestattet worden ist. Die Landeshauptstadt München hat am 22.8.1991 für das Grundstück … die Erlaubnis erteilt, einen Hahn und 20 Hennen zu halten. Da die Haltung des Hahns nicht widerrechtlich im Sinne der §§ 858 Abs. 1, 862 BGB ist, kann sie das Zivilgericht nicht untersagen. Das Zivilgericht kann nicht in die öffentlichrechtliche Tätigkeit der Verwaltungsbehörden eingreifen (s. hierzu auch BGHZ 14, 228). Der Hinweis des Klägers auf das liturgische Kirchenläuten geht fehl, weil es sich bei dem Läuten von Kirchenglocken um öffentlich-rechtliche Tätigkeit handelt und insoweit der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist (vgl. BverwG NJW 1992, 2779 u. Pal. BGB 59. Aufl. § 906 Rdnr. 47).

b) Der Hilfsantrag hat ebenfalls keinen Erfolg. Zwar steht die verwaltungsrechtliche Erlaubnis dem Begehren des Klägers, der Hahn möge so gehalten werden, dass eine von ihm ausgehende Ruhestörung ausgeschlossen ist, nicht entgegen, denn die Gestattung der Hühnerhaltung beinhaltet nicht gleichzeitig auch die Gestattung einer Ruhestörung. Im Einzelfall kann der Halter eines Hahnes dazu verpflichtet werden, eine Beeinträchtigung der Nachbarn zu den Ruhe- und Erholungszeiten durch geeignete Maßnahmen zu unterbinden (LG München I in NJW 1988, 205 und NJW-RR 1998, 1178; LG Ingolstadt NJW-RR 1991, 654). So liegt der Fall hier jedoch nicht.

Der Kläger hat das Wohnhaus zu einem Zeitpunkt angemietet als die Hühnerhaltung bereits ausgeübt wurde. Dem Kläger war, wie die Beweisaufnahme ergeben hat, vor Abschluss des Mietvertrages die Hühnerhaltung bekannt. Er hat, wie die Zeugin … glaubhaft ausgesagt hat, selbst gesehen, dass auf einem benachbarten Grundstück Hühner gehalten werden und ist durch den Vermieter darüber hinaus auch auf die Hühnerhaltung hingewiesen worden. Dass die Existenz eines Hahnes nicht ausdrücklich erwähnt worden ist, steht dem nicht entgegen, denn jede Hühnerhaltung bedarf selbstverständlich eines Hahnes. Wer jedoch in Kenntnis der tatsächlichen Umstände einen Vertrag abschließt, kann im Nachhinein nicht die Beseitigung eines ihn dann doch störenden Umstandes verlangen (§§ 242, 539 BGB). Der entsprechende Rechtsgedanke hat im Rahmen des Mietrechts in § 539 BGB seine Rechtsgrundlage gefunden. § 539 BGB ist hier, auch wenn es sich nicht um das Rechtsverhältnis Mieter/Vermieter, sondern um ein nachbarschaftliches Gemeinschaftsverhältnis handelt, entsprechend anwendbar, da sich die Hühnerhaltung nach dem Vortrag des Klägers auf die Nutzung der Mietwohnung auswirkt. Dies zeigt sich insbesondere auch daran, dass der Kläger gegenüber dem Vermieter eine Mietminderung geltend gemacht hat (Anlage K 3).

Eine Verpflichtung des Klägers, die von dem Hahn ausgehenden Störungen hinzunehmen, ergibt sich hier auch aus dem nachbarschaftlichen Lebensverhältnis. Das nachbarschaftliche Gemeinschaftsverhältnis ist eine Ausprägung von § 242 BGB für den besonderen Bereich des notwendigen Zusammenlebens von Grundstücksnachbarn, aus dem die Pflicht zur gegenseitigen Rücksicht entspringt. Dieses Rechtsinstitut kann bestehende Rechte, z.B. einen Anspruch aus § 1004 beschränken oder ausschließen (Pal. BGB 50. Aufl. § 903 BGB Rdnr. 13). Ob eine Beschränkung oder Ausschließung etwaig gegebener Rechte eintritt, beruht auf einer umfassenden Interessenabwägung, die zugunsten des Beklagten ausfällt. Denn der Kläger hat, wie bereits ausgeführt, die Wohnung in Kenntnis der auf dem Nachbargrundstück betriebenen Hühnerhaltung angemietet hat, erst die Schaffung eines weiteren, nun zur Gartenseite gelegenen Schlafzimmers hat den schwelenden Konflikt akut werden lassen und er hat in der öffentlichen Sitzung angekündigt, er werde dem Hahn den Hals umdrehen, man werde sehen, wie lange dieser noch lebe. Der bereits zuvor geäußerten Behauptung des Beklagten, der Kläger werfe mit Steinen auf den Hahn, für deren Wahrheitsgehalt aufgrund dieses Verhaltens des Klägers eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, ist der Kläger nicht entgegengetreten.

Zwar gibt es keinen Grundsatz dahingehend, dass derjenige, der einen Anspruch geltend macht, sich auch selbst rechtstreu verhalten muss, sondern Rechtsverstöße begründen unter den vom Gesetz vorgegebenen Voraussetzungen lediglich Schadensersatzansprüche und führen – mit Ausnahme schwerster Pflichtverletzungen – nicht zum Wegfall eigener Rechte (vgl. Pal. BGB 50. Aufl. § 242 BGB Rdnr. 46). Jedoch können entsprechende Umstände ohne weiteres im Rahmen einer vorzunehmenden Interessenabwägung gewichtet werden.

Der Streitwert wird auf DM 1.000 festgesetzt. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, so dass das Interesse des Klägers an der Beseitigung des Zustands maßgeblich ist. Gemäß § 3 ZPO ist die Beeinträchtigung zu schätzen, die von dem beanstandeten Verhalten des Gegners verständigerweise zu besorgen ist (vgl. hierzu bei mietrechtlichen Streitigkeiten Zöller ZPO § 3 Rdnr. 16 „Mietstreitigkeiten – Tierhaltung“).

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Eine Auswechslung des Beklagten ist, auch wenn das Gericht diese Klageänderung als sachdienlich erachtet, nicht möglich, da der Beklagte hierzu seine Einwilligung versagt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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