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Lagergeld für Einlagerung bei Nichterfüllung der offenen Forderungen

LG Fulda, Az.: 4 O 238/15, Urteil vom 11.03.2016

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 11.009,93 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.724,62 EUR seit dem 01.04.2014, aus 401,27 EUR seit dem 01.05.2014, aus 388,42 EUR seit dem 31.05.2014, aus 401,27 EUR seit dem 01.07.2014, aus 388,42 EUR seit dem 31.07.2014, aus 401,27 EUR seit dem 01.09.2014, aus 401,27 EUR seit dem 30.09.2014, aus 388,42 EUR seit dem 30.10.2014, aus 401,27 EUR seit dem 30.11.2014, aus 388,42 EUR seit dem 30.12.2014, aus 401,27 EUR seit dem 29.01.2015, aus 401,27 EUR seit dem 02.03.2015, aus 362,71 EUR seit dem 30.03.2015, aus 401,27 EUR seit dem 30.04.2015, aus 388,42 EUR seit dem 30.05.2015, aus 401,27 EUR seit dem 30.06.2015, aus 388,42 EUR seit dem 30.07.2015, aus 401,27 EUR seit dem 30.08.2015, aus 401,27 EUR seit dem 30.09.2015, aus 388,42 EUR seit dem 30.10.2015 und aus 401,27 EUR seit dem 30.11.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin betreibt eine Spedition und eine Lagerei. Die Beklagte betreibt einen Versandhandel. Im Mai 2011 fragte die Beklagte bei der Klägerin Lagerplätze bezüglich Streusalz in Säcken und Big Packs an. Diese wurden ihr angeboten mit Schreiben vom 18.05.2011 unter Hinweis auf die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp). Hierzu heißt es im Angebotsschreiben der Klägerin konkret: „(…) Als Geschäftsgrundlage gelten bei Auftragsvergabe die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen Adsp. in ihrer jeweils neuesten Fassung als zwingend vereinbart. (…)“. Die Beklagten nahm das Angebot mit Schreiben vom 20.06.2011 an. Zwischen den Parteien wurde vereinbart, dass pro Stellplatz und Tag ein Lagergeld in Höhe von 0,15 EUR pro Palette gezahlt und hierüber monatlich abgerechnet werden soll. Nach wie vor sind aufgrund der ursprünglichen Vereinbarung noch Waren bei der Klägerin eingelagert, insgesamt 72 Paletten, und von der Beklagten bislang nicht abgeholt worden. Für 72 Paletten ergibt sich hieraus ein tägliches Lagergeld in Höhe von 10,80 EUR. Mit Rechnung Nr. 94210 vom 28.02.2014 (Anlage A5, Bl. 17 d.A.), Rechnung Nr. 94868 vom 31.03.2014 (Anlage A6, Bl. 18 d.A.), Rechnung Nr. 95567 vom 30.04.2014 (Anlage A7, Bl. 19 d.A.), Rechnung Nr. 96082 vom 31.05.2014 (Anlage A8, Bl. 20 d.A.), Rechnung Nr. 96686 vom 30.06.2014 (Anlage A9, Bl. 21 d.A.) sowie Rechnung Nr. 97472 vom 31.07.2014 (Anlage A10, Bl. 22 d.A.) hat die Klägerin der Beklagten für den Zeitraum vom 01.08.2013 bis 31.07.2014 das Lagergeld in Höhe eines Gesamtbetrages von 4.705,27 EUR berechnet. Darüber hinaus begehrt die Klägerin von der Beklagten die Zahlung des Lagergeldes in Höhe von insgesamt 6.304,66 EUR für den Zeitraum 01.08.2014 bis 30.11.2015 gemäß Rechnung Nr. 98029 vom 31.08.2014 (Bl. 226 d.A.), Rechnung Nr. 98922 vom 30.09.2014 (Bl. 227 d.A.), Rechnung Nr. 99391 vom 31.10.2014 (Bl. 228 d.A), Rechnung Nr. 100011 vom 30.11.2014 (Bl. 229 d.A.), Rechnung Nr. 100621 vom 31.12.2014 (Bl. 230 d.A.), RE Nr. 101062 vom 31.01.2015 (Bl. 231 d.A.), Rechnung Nr. 101751 vom 28.02.2015 (Bl. 232 d.A.), Rechnung Nr. 102341 vom 31.03.2015 (Bl. 233 d.A.), Rechnung Nr. 103008 vom 30.04.2015 (Bl. 234 d.A.), Rechnung Nr. 103538 vom 31.05.2015 (Bl. 235 d.A.), Rechnung Nr. 104209 vom 30.06.2015 (Bl. 236 d.A.), Rechnung Nr. 104775 vom 31.07.2015 (Bl. 237 d.A.), Rechnung Nr. 105353 vom 31.08.2015 (Bl. 238 d.A.), Rechnung Nr. 105979 vom 30.09.2015 (Bl. 239 d.A.), Rechnung Nr. 1065533 vom 31.10.2015 (Bl. 240 d.A.) und Rechnung Nr. 107156 vom 30.11.2015 (Bl. 241 d.A.).

Die Parteien haben bereits vor dem Amtsgericht Bad Hersfeld um die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung des Lagergeldes für einen Zeitraum bis zum 31.07.2013 gestritten. In diesem Verfahren ist die Beklagte mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Bad Hersfeld vom 23.01.2014, Az.: 2 C 201/13, vollumfänglich zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 3.169,17 EUR nebst Zinsen verurteilt worden.

Mit E-Mail vom 14.02.2013 (Anlage B6 zum Schriftsatz der Beklagten vom 14.01.2016) teilte der Geschäftsführer der Klägerin mit, dass geplant sei, in den nächsten Tagen die restliche Ware aus dem Lager zu nehmen. Mit weiterer E-Mail vom 14.02.2013 (Anlage B7 zum genannten Schriftsatz) bat der Geschäftsführer der Beklagten die Klägerin um eine nochmalige Bestätigung der telefonisch durchgegebenen Menge von 72 Paletten. Die angeforderte Bestätigung erteilte die Klägerin mit E-Mail vom 14.02.2013 (Anlage B8 zum genannten Schriftsatz). Mit E-Mail vom 15.02.2013 (Anlage B4 zum Schriftsatz der Beklagten vom 14.01.2016) bat der Geschäftsführer der Beklagten die Klägerin um Auslagerung von 58 Paletten Sackware und 14 Paletten Big Packs für Montag, den 18.02.2013. Als Frachtführer gab er die Spedition A an. Mit E-Mail vom 18.02.2013 bat der Geschäftsführer der Beklagten die Klägerin nochmals um eine verbindliche Zusage für eine Verladung vom 20.02.2013 (Bl. 80 d.A.). Unter dem 18.03.2013 hinterlegte der Geschäftsführer der Beklagten bei der Gerichtskasse Frankfurt am Main einen Betrag in Höhe von 2.674,22 EUR (vgl. B14 zum Schriftsatz der Beklagten vom 18.11.2014, Bl. 85 d.A.). Als Hinterlegungsgrund wurde angegeben „Sicherheitsleistung zur Abwendung der Zurückbehaltung der Ware (72 Paletten Streusalz) durch die … (Name der Klägerin)“. Auf die Anfragen der Beklagten erwiderte die Klägerin mit E-Mail vom 19.02.2013 (Anlage B12 zum Schriftsatz der Beklagten vom 18.11.2014, Bl. 79 d.A.), dass die Ware erst nach Zahlung des noch fälligen Gesamtbetrages an die Spedition A übergeben werde. Mit Schreiben vom 20.02.2013 wies die Klägerin die Beklagte nochmals darauf hin, dass eine Freigabe der im Lager noch befindlichen Ware zur Auslagerung nur erteilt werde gegen Begleichung des Außenstandes in Höhe von 1.859,91 EUR. Insoweit werde ein Pfandrecht ausgeübt. Die Klägerin verweigerte sodann gegenüber der Beklagten eine Herausgabe des Gutes. Mit E-Mail vom 04.03.2013 (Bl. 82 d.A.) bezifferte die Klägerin gegenüber der Beklagten den gesamten Außenstand auf 2.104,10 EUR und wies nochmals darauf hin, dass vor einer Verladung des Gutes die komplette Forderung getilgt werden müsse.

Die Klägerin hat die Forderung für den Zeitraum vom 01.08.2013 bis 14.08.2014 in Höhe von 4.856,47 EUR zunächst im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht. Der Mahnbescheid des Amtsgerichts Hünfeld vom 06.10.2014 (Gesch.-Nr.: 14-5789405-0-9) ist der Beklagten am 08.10.2014 ordnungsgemäß zugestellt worden. Die Beklagte hat hiergegen unter dem 13.10.2014 Widerspruch eingelegt, woraufhin die Sache zunächst an das Amtsgericht Hünfeld abgegeben worden ist. Dieses hat sich mit Beschluss vom 30.03.2015 (Bl. 139 d.A.) für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Fulda verwiesen.

Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 07.01.2015 (Bl. 102 ff. d.A.) zunächst beantragt hatte, die Klägerin zur Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils des Amtsgerichts Hünfeld vom 23.01.2014 (Az.: 2 C 201/13) sowie des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts Hünfeld vom 30.10.2014 (Az.: 2 C 201/13) zu verurteilen, ist der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt worden.

Ursprünglich hat die Klägerin die Beklagte auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 4.856,47 EUR nebst Verzugs- und Prozesszinsen in Anspruch genommen.

Sodann hat die Klägerin die Klage erweitert und beantragt nunmehr,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 4.856,47 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.724,62 EUR seit dem 01.04.2014, aus 401,27 EUR seit dem 01.05.2014, aus 388,42 EUR seit dem 31.05.2014, aus 401,27 EUR seit dem 01.07.2014, aus 388,42 EUR seit dem 31.07.2014, aus 401,27 EUR seit dem 01.09.2014 zu zahlen;

2. des Weiteren die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 6.304,66 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 401,27 EUR seit dem 30.09.2014, aus 388,42 EUR seit dem 30.10.2014, aus 401,27 EUR seit dem 30.11.2014, aus 388,42 EUR seit dem 30.12.2014, aus 401,27 EUR seit dem 29.01.2015, aus 401,27 EUR seit dem 02.03.2015, aus 362,71 EUR seit dem 30.03.2015, aus 401,27 EUR seit dem 30.04.2015, aus 388,42 EUR seit dem 30.05.2015, aus 401,27 EUR seit dem 30.06.2015, aus 388,42 EUR seit dem 30.07.2015, aus 401,27 EUR seit dem 30.08.2015, aus 401,27 EUR seit dem 30.09.2015, aus 388,42 EUR seit dem 30.10.2015, aus 401,27 EUR seit dem 30.11.2015 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Im Wege der Widerklage beantragt die Beklagte,

1. festzustellen, dass die Forderung aus der Rechnung Z 01/2013 nicht bestehe;

2. festzustellen, dass zwischen den Parteien ab dem 18.02.2013, hilfsweise ab dem 20.02.2013, hilfsweise ab dem 22.03.2013, hilfsweise ab dem 03.04.2013 kein Lagervertrag mehr besteht;

3. festzustellen, dass die unter Klagepunkten g) und h) genannten und bisher nicht eingeklagten Forderungen nicht bestehen, insbesondere dass eine zusätzliche Forderung in Höhe von 604,80 EUR für Lagergeld vom 01.07.2014 bis 14.08.2014 und eine weitere zusätzliche Forderung in Höhe von 179,93 EUR für Lagergeld vom 01.08.2014 bis 14.08.2014 nicht besteht;

4. die Klägerin zu verurteilen, an sie 72 Paletten mit Streusalz herauszugeben.

Die Klägerin beantragt insoweit, die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass zwischen den Parteien kein wirksamer Lagervertrag zustande gekommen sei. Es bestehe ein Einigungsmangel insoweit, als die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden seien, was zur Folge habe, dass der Vertrag als Ganzes unwirksam sei. Es sei ihr, der Beklagten, die Inkaufnahme späterer Geschäftsbedingungen aufgebürdet worden, da nicht die Fassung der ADSp zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Vertragsbestandteil geworden sei. Diese Regelung sei für sie besonders überraschend. Einem etwaigen Bereicherungsanspruch der Klägerin stehe ihr Zurückbehaltungsrecht wegen eines Anspruchs auf Herausgabe der 72 mit Steinsalz beladenen Paletten entgegen. Jedenfalls bestehe der Lagervertrag seit dem 18.02.2013 nicht mehr, da sie zu diesem Zeitpunkt die Herausgabe der letzten 72 Paletten mit Streusalz verlangt habe, wozu sie gemäß § 473 HGB auch berechtigt gewesen sei. Dem sei die Klägerin indes nicht nachgekommen. Auch ist die Beklagte der Ansicht, dass der Klägerin im Falle der Ausübung eines Pfandrechts kein Lagergeld zustehe.

Sie trägt vor, dass der Klägerin zudem eine Kaution in Form einer Barzahlung in beliebiger Höhe angeboten worden sei. Die Klägerin habe jedoch die Annahme der Kaution verweigert und auf den Ausgleich der Rechnungen bestanden. Durch ihr Verhalten habe die Klägerin das Verladen der Fahrzeuge absichtlich verhindert, was rechtsmissbräuchlich sei. Durch ihr gesamtes Verhalten habe die Klägerin bei der Beklagten einen Schaden verursacht. Um die Herausgabe der Ware zu erreichen habe sie, die Beklagte, dann unter Verzicht auf das Recht der Rückzahlung eine Sicherheit bei Gericht hinterlegt. Anschließend sei die Klägerin nochmals zur Herausgabe der Ware unter Hinweis auf die hinterlegte Sicherheit aufgefordert worden. Die Klägerin habe jedoch weiterhin die Verladung verweigert. Schließlich beruft sich die Beklagte auf Erfüllung. Sie habe bis Ende des Vertrages zum 18.02.2013 alle Rückstände durch Zahlung beglichen.

Im Einverständnis der Parteien hat das Gericht im Termin vom 20.11.2015 das schriftliche Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet und der Beklagten zunächst eine Schriftsatzfrist bis zum 15.01.2016 gesetzt. Anberaumter Schlusstermin, bis zu dem von beiden Parteien Schriftsätze eingereicht werden konnten, war der 05.02.2016. Unter dem 11.02.2016 ist bei Gericht ein weiterer Schriftsatz der Klägerin vom 09.02.2016 (Bl. 265 ff. d.A.) eingegangen. Die Beklagtenseite hat insoweit das weitere klägerische Vorbringen als verspätet gerügt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat in der Sache weit überwiegend Erfolg. Die Widerklage ist unbegründet.

I.

Der mit Schriftsatz vom 06.12.2015 (Bl. 223 ff. d.A.) klageerweiternd geltend gemachte Anspruch stellt eine stets zulässige Klageänderung nach § 264 Nr. 2 ZPO dar.

Die Klage ist größtenteils begründet.

1.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Lagergeldes in Höhe von insgesamt 11.009,93 EUR für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.08.2013 bis 30.11.2015. In Höhe eines Teilbetrages von 151,20 EUR ist die Klage unbegründet.

Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Zunächst geht das Gericht, wie zuvor das Amtsgericht Hünfeld im Verfahren Az. 2 C 201/13 und die 1. Zivilkammer des Landgerichts Fulda im Berufungsverfahren Az. 1 S 69/14, davon aus, dass zwischen den Parteien auf der Grundlage des Schreibens der Klägerin vom 18.05.2011 sowie des Schreibens der Beklagten vom 20.06.2011 ein Lagervertrag bezüglich Streusalz in Säcken und Big Packs auf unbestimmte Zeit geschlossen worden ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist dieser Vertrag auch nicht wegen Dissenses nichtig. Insoweit vermag die Ansicht der Beklagten, ein Dissens ergebe sich hier aus dem Umstand, dass die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden seien, nicht zu überzeugen. Von einem versteckten Einigungsmangel im Sinne von § 155 BGB kann entgegen der Ansicht der Beklagten schon deswegen keine Rede sein, weil die objektive Bedeutung der Erklärungen der Parteien, wie sie sich aus dem Vertragstext ergibt, übereinstimmt. Es wurde weder ein regelungsbedürftiger Punkt vergessen oder übersehen noch wurden äußerlich voneinander abweichende Erklärungen abgegeben, die auch dem Sinn nach auseinandergehen, von denen die Parteien aber irrtümlich annehmen, dass sie sich decken (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Aufl., § 155, Rn. 4). Die Beklagte hat das ihr mit Schreiben der Klägerin vom 18.05.2011 unterbreitete Angebot mit Schreiben vom 20.06.2011 (Anlage A3, Bl. 15 d.A.) angenommen. Dass die Beklagte hierbei eine äußerlich von dem Angebot der Klägerin abweichende Annahmeerklärung abgegeben hat, ist weder von Beklagtenseite dargelegt worden noch für das Gericht ersichtlich. Dem Inhalt des in Kopie als Anlage A3 vorgelegten Schreibens der Beklagten vom 20.06.2011 lässt sich derartiges nicht entnehmen, insbesondere nicht, welche Vorstellungen sich der Geschäftsführer der Beklagten über die Einbeziehung der ADSp in den Vertrag bei Erklärung der Annahme des klägerischen Angebotes gemacht hat.

Dem klägerischen Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Lagergeldes für den hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.08.2013 bis 30.11.2015 steht auch nicht entgegen, dass der Geschäftsführer der Beklagten – insoweit unstreitig – mit E-Mail vom 14.02.2013 sowie vom 15.02.2013 um Auslagerung der 72 Paletten gebeten hat. Zwar kann der Einlagerer gemäß § 473 Abs. 1 S. 1 HGB das Gut jederzeit herausverlangen. Ist der Lagervertrag, wie im vorliegenden Fall, auf unbestimmte Zeit geschlossen, so kann der Einlagerer den Vertrag auch unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor, der zur Kündigung des Vertrages ohne Einhaltung der Kündigungsfrist berechtigt, § 473 Abs. 1 S. 2 HGB. Zwischen Herausgabeverlangen und Kündigung ist zu unterscheiden. Regelmäßig wird indes in dem Herausgabeverlangen des Einlagerers eine konkludente Kündigung des Vertrages zu sehen sein (vgl. Heublein in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch, 3. Aufl. 2015, § 473, Rn. 4, zitiert nach Beck online). Hier hat die Beklagte – insoweit unstreitig – das Lagergut jedoch im Februar 2013 herausverlangt, ohne zugleich bereit gewesen zu sein, die zu diesem Zeitpunkt noch offene Forderung der Klägerin aus der bisherigen Einlagerung der 72 Paletten zu begleichen. Dass die Beklagte der Klägerin zu diesem Zeitpunkt die Zahlung von Lagergeld schuldete, steht zwischen den Parteien fest aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts Bad Hersfeld vom 23.01.2014 (Az.: 2 C 201/13). Mit den im genannten Verfahren vor dem Amtsgericht Bad Hersfeld von Beklagtenseite vorgebrachten Einwänden muss sich das Gericht im hiesigen Verfahren nicht mehr befassen. Nimmt der Einlagerer das Gut nicht zurück, steht dem Lagerhalter ohne Rücksicht auf die Frage eines etwaigen tatsächlichen Verzugsschadens für die weitere Dauer der Lagerung ein Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung zu (vgl. Heublein in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch, 3. Aufl. 2015, § 473, Rn. 13, zitiert nach Beck online). Dies muss auch dann gelten, wenn der Einlagerer zwar zur Rücknahme des Gutes bereit ist, nicht jedoch zur Erfüllung der noch offenen Forderungen Zug um Zug (so auch die 1. Zivilkammer des Landgerichts Fulda, Beschluss vom 30.07.2014, Az.: 1 S 69/14).

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Mithin steht der Klägerin gegen die Beklagte auch für den Zeitraum über den 20.02.2013 hinaus und daher auch für den hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.08.2013 bis 30.11.2015 Lagergeld aus dem Lagervertrag zu, da sie zur Verweigerung der Herausgabe des Streusalzes mangels Zahlung durch die Beklagte gemäß § 320 Abs. 1 BGB berechtigt war. Dies steht ebenfalls zwischen den Parteien fest aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts Bad Hersfeld vom 23.01.2014. Dass die Klägerin sich insoweit gegenüber der Beklagten rechtsmissbräuchlich verhalten hat, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Insoweit ist zu beachten, dass die Einrede aus § 320 Abs. 1 BGB anders als jene aus § 273 BGB nicht durch Hinterlegung abgewendet werden kann. Denn nach § 320 Abs. 1 S. 3 BGB findet die Regelung des § 273 Abs. 3 BGB keine Einwendung. Auf die Hinterlegung kann sich die Beklagte daher nicht berufen. Im Übrigen ist eine Erfüllung durch Hinterlegung auch nicht eingetreten, da die Hinterlegung keine Erfüllungswirkung hat. Die Klägerin musste sich auch nicht mit der Zahlung einer Kaution seitens der Beklagten begnügen. Die Klägerin konnte zum Zeitpunkt des Herausgabeverlangens der Beklagten im Februar 2013 den Ausgleich ihrer offenen Forderung, wie mit Urteil des Amtsgerichts Bad Hersfeld vom 23.01.2014 rechtskräftig entschieden, verlangen und unter Berufung auf das Zurückbehaltungsrecht gemäß § 320 BGB die Herausgabe des Gutes an die Beklagte verweigern bzw. von einer Zahlung Zug um Zug abhängig machen. Dass die Klägerin die Verladung des Gutes von dem vorherigen Ausgleich der noch offenen Forderung abhängig macht, ist der Beklagten auch wiederholt per E-Mail mitgeteilt worden. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Klägerin vermag das Gericht hierin nicht zu erblicken.

Dass die streitgegenständlichen klägerischen Rechnungen der Beklagten zugegangen sind, ist unstreitig. Die Berechnung des Lagergeldes ist von Beklagtenseite nicht angegriffen worden. Sie entspricht im Übrigen der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung, wonach pro Stellplatz und Tag ein Lagergeld in Höhe von 0,15 EUR pro Palette gezahlt werden soll. Für 72 Paletten ergibt sich hieraus ein tägliches Lagergeld in Höhe von 10,80 EUR.

Dass die Beklagte auf die hier allein noch streitgegenständlichen Rechnungen für den Zeitraum vom 01.08.2013 bis 30.11.2015 Zahlungen geleistet hat, ist von Beklagtenseite, die insoweit darlegungs- und beweisbelastet ist, nicht substantiiert dargelegt worden und auch nicht ersichtlich. Aus den Anlagen zum Schriftsatz der Beklagten vom 14.01.2016 ergibt sich lediglich, dass seitens der Beklagten Zahlungen bis Februar 2013 geleistet worden sind. Mit diesem zurückliegenden Zeitraum hat sich bereits das Amtsgericht Bad Hersfeld befasst und insoweit entschieden, dass durch etwaige Zahlungen der Beklagten nicht eine vollständige Tilgung offener Forderungen der Klägerin herbeigeführt worden ist, woraufhin die Beklagte durch rechtskräftiges Urteil vom 23.01.2014 zur Zahlung eines Betrages von 3.169,17 EUR nebst Zinsen verurteilt worden ist. Im vorliegenden Verfahren nimmt die Klägerin die Beklagte für einen späteren Zeitraum ab August 2013 auf Zahlung von Lagergeld in Anspruch. Dass hierauf weitere Zahlungen von Seiten der Beklagten geleistet worden sind, ist den vorgelegten Anlagen zum Schriftsatz der Beklagten vom 14.01.2016 nicht zu entnehmen. Im Übrigen trägt die Beklagte selbst vor, sie habe bis Ende des Vertrages zum 18.02.2013 alle Rückstände beglichen, und räumt damit ein, nachfolgend keine Zahlungen an die Klägerin mehr geleistet zu haben, obwohl sie hierzu, wie gezeigt, rechtlich verpflichtet ist. Allerdings kann die Klägerin für den Zeitraum vom 01.08.13 bis 14.08.2014 lediglich einen Betrag in Höhe von 4.705,27 EUR statt der begehrten 4.856,47 EUR von der Beklagten verlangen. Nur ein solcher Gesamtbetrag ergibt sich aus den für diesen Zeitraum von Klägerseite vorgelegten Rechnungen. Die Klägerin hat insoweit irrtümlich den Betrag von 151,20 EUR, der in der Klageschrift ursprünglich für die Zeit vom 01.08. bis 14.08.2014 geltend gemacht worden ist, ihrer Hauptforderung gemäß Klageantrag zu 1) hinzuaddiert, obwohl dieser Zeitraum mit Rechnung Nr. 98029 vom 31.08.2014 (Bl. 226 d.A.) abgerechnet und mit Klageantrag zu 2) nochmals geltend gemacht wird. Es liegt insoweit eine doppelte Inanspruchnahme der Beklagten vor, was zur Abweisung der Klage in Höhe eines Teilbetrages von 151,20 EUR führt.

Sonstige Einwände der Beklagten gegen die geltend gemachte klägerische Forderung sind nicht ersichtlich. Insbesondere lässt sich dem Beklagtenvortrag nicht entnehmen, dass etwaige Gegenforderungen zur Aufrechnung gebracht worden sind. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch der Beklagten wegen Nichtherausgabe des Gutes durch die Klägerin ist weder dem Grunde noch der Höhe nach substantiiert dargelegt worden, insbesondere nicht mit dem Schriftsatz der Beklagten vom 18.11.2014 (Bl. 51-59 d.A.). Die von dem Geschäftsführer der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 20.11.2015 erwähnte vorgerichtliche Aufrechnung mit einer etwaigen Gegenforderung wegen Nichtverladung der Fahrzeuge in Höhe von 476,00 EUR bezog sich auf die hier nicht streitgegenständlichen Rückstände und ist insoweit nicht maßgeblich. Im hiesigen Verfahren hat die Beklagtenseite hiermit auch nicht (nochmals) die Aufrechnung erklärt, so dass hierüber nicht zu befinden ist.

Den klägerischen Vortrag gemäß Schriftsatz vom 09.02.2016 (Bl. 265 ff. d.A.) hat das Gericht nicht berücksichtigt. Dieser Schriftsatz ist bei Gericht erst am 11.02.2016 und somit nach Ablauf der durch Beschluss vom 20.11.2015 gesetzten Schriftsatzendfrist für beide Parteien bis zum 05.02.2016 eingegangen. Dieser Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze noch eingereicht werden können, entspricht dem Schluss der mündlichen Verhandlung mit Präklusionswirkung für späteres Vorbringen i.S.d. §§ 136 Abs. 4, 296a, 323 Abs. 2, 767 Abs. 2 ZPO (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 128, Rn. 14). Ob zwischen den Parteien hinsichtlich der Herausgabe des Gutes eine Vereinbarung unter Beteiligung des von Klägerseite benannten Zeugen Volker Jost getroffen und die Auslagerung für den 20.02.2013 geplant worden ist, kann aus den gezeigten Gründen ohnehin offenbleiben.

2.

Der Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen im tenorierten Umfang ergibt sich aus §§ 288, 286 Abs. 1 und Abs. 3 S. 1 BGB.

II.

Die Widerklage der Beklagten hat keinen Erfolg.

Soweit die Beklagte widerklagend beantragt, festzustellen, dass die Forderung aus der Rechnung Nr. Z 01/2013 in Höhe von 759,15 EUR (vgl. Anlage B4 zum Schriftsatz der Beklagten vom 18.11.2014, Bl. 68 d.A.) nicht bestehe, fehlt es bereits an einem Feststellungsinteresse i.S.d. § 256 ZPO, da die Rechnung der Klägerin Zinsen für den Lagerungszeitraum 05.03.2012 bis 31.01.2013 umfasst und hierüber bereits durch Urteil des Amtsgerichts Bad Hersfeld vom 23.01.2014, Az.: 2 C 201/13, rechtskräftig entschieden worden ist.

Soweit die Beklagte die Feststellung der Beendigung des Lagervertrages ab dem 18.02.2013, hilfsweise ab dem 20.02.2013, hilfsweise ab dem 22.03.2013, hilfsweise ab dem 03.04.2013 begehrt, hat die Widerklage ebenfalls keinen Erfolg. Die Klägerin hat die Beklagte im vorliegenden Verfahren auf Zahlung von Lagergeld für den Zeitraum vom 01.08.2013 bis 30.11.2015 im Wege einer Leistungsklage in Anspruch genommen. Mithin ist hier, wie geschehen, über den Bestand des Lagervertrages sowie über eine etwaige Pflicht der Beklagten zur weiteren Zahlung eines Lagergeldes auch über den Zeitpunkt des 18.02.2013 hinaus zu entscheiden. Damit besteht aber von vorne herein für die negative Feststellungsklage der Beklagten nicht das von § 256 ZPO geforderte rechtliche Interesse (vgl. hierzu Zöller/Greger, a.a.O., § 256, Rn. 7 c ff.).

Entsprechendes gilt hinsichtlich des Begehrens der Beklagten auf Feststellung, dass die unter Klagepunkten g) und h) genannten Forderungen nicht bestehen, insbesondere dass eine zusätzliche Forderung in Höhe von 604,80 EUR für Lagergeld vom 01.07.2014 bis 14.08.2014 und eine weitere zusätzliche Forderung in Höhe von 179,93 EUR für Lagergeld vom 01.08.2014 bis 14.08.2014 nicht besteht. Der Lagerungszeitraum Juli 2014 wird bereits von der hier streitgegenständlichen klägerischen Rechnung Nr. 97472 vom 31.07.2014 (vgl. Anlage A10, Bl. 22 d.A.) erfasst. Den Lagerungszeitraum August 2014 hat die Klägerin mit der hier streitgegenständlichen Rechnung Nr. 98029 vom 31.08.2014 (Bl. 226 d.A.) abgerechnet.

Schließlich hat die Widerklage keinen Erfolg, soweit die Beklagte die Herausgabe der 72 Paletten mit Streusalz begehrt. Insoweit fehlt dem Antrag bereits die von § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO geforderte Bestimmtheit. Unabhängig hiervon ist aber bereits unter Ziffer I der Gründe ausgeführt worden, dass zu Gunsten der Klägerin hinsichtlich des Anspruchs der Beklagten auf Herausgabe des Gutes gemäß § 473 Abs. 1 S. 1 HGB ein Zurückbehaltungsrecht wegen offener Forderungen besteht. Hierauf wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Mithin kommt eine unbedingte Verurteilung der Klägerin zur Herausgabe des Lagergutes an die Beklagte nicht in Betracht.

Nach alledem war die Widerklage der Beklagten vollumfänglich abzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 1, 91 a Abs. 1 S. 1 ZPO. Die übereinstimmend für erledigt erklärten Anträge der Beklagten auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils des Amtsgerichts Hünfeld vom 23.01.2014 (Az.: 2 C 201/13) sowie des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts Hünfeld vom 30.10.2014 (Az.: 2 C 201/13) wirken sich nicht streitwerterhöhend aus und sind daher bei der Kostenverteilung nicht zu berücksichtigen.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

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