LANDGERICHT KÖLN
Az.: 1 S 205/01
Verkündet am 16.05.2002
Vorinstanz: AG Köln – Az.: 203 C 158/01
In dem Rechtsstreit hat die 1.Zivilkammer des Landgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 18.04.2002 für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 10.09.2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts Köln – 203 C 158/01 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a.F. abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin gegen das im Tenor näher bezeichnete Urteil des Amtsgerichts Köln ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, im Ergebnis jedoch ohne Erfolg.
Mit der Klage zielt die Klägerin auf eine Verurteilung des Beklagten dahingehend, dass diese den Einzug der monatlichen Miete im Lastschriftverfahren duldet und darüber hinaus ein Bankkonto einrichtet und unterhält und der Klägerin die Bank, Kontonummer und Bankleitzahl benennt.
In dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Mietvertrag vom 19.01.2000 ist eine derartige Klausel zwischen den Parteien vereinbart. Das Amtsgericht ist jedoch zu dem Ergebnis gekommen, die Klausel verstoße deshalb gegen den § 9 Abs. 1 AGBG und enthalte eine unangemessene Benachteiligung des Beklagten, weil sich die Klausel dahin erstreckt, der Beklagte solle sich nicht der Postbank bedienen, wobei jedoch sämtliche anderen Kreditinstitute und Sparkassen verwendet werden dürfen. Die Kammer hat Bedenken, ob eine derartige Einschränkung bereits eine unangemessene Benachteiligung des Beklagten darstellt. Nach § 9 Abs. 2 AGBG liegt eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel dann vor, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist, oder wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so eingeschränkt werden, dass die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet ist. Die Einschränkung, sich nicht der Postbank zu bedienen, ist jedoch so minimal im Hinblick auf die grundsätzliche Dispositionsfreiheit des Beklagten, dass von einer Gefährdung des Vertragszwecks oder von einer unangemessenen Benachteiligung nicht ausgegangen werden kann. Der Beklagte kann sich sämtlicher Banken und Sparkassen bedienen, mit Ausnahme gerade der Postbank, so daß eine Wertung ergibt, dass die Einschränkung so minimal ist, das sie nicht ins Gewicht fällt. Eine nach Treu und Glauben unangemessene Benachteiligung setzt jedoch gerade voraus, dass die Abweichung vom dispositiven Recht Nachteile von einigem Gewicht begründet (vgl. Palandt-Heinrichs § 9 AGBG Rd. Ziff. 7 a unter Hinweis auf OLG Hamm NJW 1981, 1050). Auch kann es nicht als unangemessene Benachteiligung des Beklagten angesehen werden, wenn er aufgrund der Lastschriftklausel gezwungen wäre, ein Girokonto zu unterhalten (vgl. BGH NJW 1996, 988 m.w.N.).
Teilt demgemäß die Kammer die Bedenken des Amtsgerichts im Hinblick auf eine unangemessene Benachteiligung des Beklagten durch den Ausschluß der Postbank nicht, scheitert die Berufung der Klägerin jedoch daran, dass die Klausel über die Mietzahlung gegen das Transparenzgebot des § 9 AGBG verstößt. Die Klausel, wonach die Gesamtmiete monatlich im voraus zum 1. Werktag eines Monats im Wege des Bankeinzugs – Lastschriftverfahrens über eine deutsche Großbank oder Sparkasse – keine Postbankverbindung – zu zahlen sei, ist für sich klar und eindeutig und verstößt naturgemäß nicht gegen § 9 AGBG. Allerdings ist aufgrund des vorliegenden Mietvertrages vom 19.01.2000 nicht klar, welche Beträge jeweils die Klägerin von dem Beklagten abbuchen lassen kann. In § 3 a des Mietvertrages ist im einzelnen aufgelistet, dass sich die Grundmiete auf 670,00 DM beläuft, die Nebenkosten pauschal mit 70,00 DM angegeben werden, das Warmwassergerät jährlich einmal einer. Entkalkung unterliegt, was mit 19,00 DM in Ansatz gebracht worden ist, wodurch sich eine Gesamtmiete von 759,50 DM für den Zeitraum vom 01.02.2000 bis 31.01.2001 monatlich ergibt. Die Klausel des Mietvertrages über die Höhe der Mietkosten wird indessen völlig undurchschaubar, wenn in einem Anhang zum Mietvertrag in Form ergänzender Vereinbarungen eine Abrede dahingehend getroffen worden ist, dass der Mieter dem Vermieter das Recht einräumt, Zahlungen des Mieters nach einer dem Vermieter beliebigen Reihenfolge zu verrechnen, Verwendungszwecke zu bestimmen im Rahmen der Mieterzahlungsverpflichtungen und nachträglich vom Mieter dem Vermieter vorgegebene Zahlungsverrechnungswünsche der Vermieter nicht zu berücksichtigen braucht. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot ergibt sich zunächst daraus, dass sich die konkrete Höhe der Zahlungen angesichts der willkürlichen Verrechnungsmöglichkeiten des Vermieters nicht konkret voraussagen läßt. Hinzu tritt der Umstand, dass diese Verrechnungsmöglichkeit nicht im Hauptvertrag geregelt ist, sondern versteckt in einer Ergänzung, die selbst aus 9 eng bedruckten Seiten besteht. Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners in den allgemeinen Geschäftsbedingungen möglichst klar und durchschaubar darzustellen (vgl. BGH NJW 2000, 651; 2001, 2014/16; Palandt-Heinrichs § 9 AGBG Rd. Ziff. 16). Dabei gebieten Treu und Glauben auch, dass die Klausel wirtschaftliche Nachteile und Belastungen soweit erkennen läßt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann, : vgl. Palandt-Heinrichs a.a.O. m.w.N. aus der Rechtsprechung). Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt insbesondere auch in der Klausel, dass im Falle der vorzeitigen Nutzungsaufgabe des Mieters die dann zu zahlende Nutzungsentschädigung ebenso im Wege des Bankeinzugsverfahrens/Lastschriftverfahrens zu zahlen ist, da nämlich nicht klar aus der Vereinbarung hervorgeht, wie hoch die jeweilige Nutzungsentschädigung ist, ob evtl. Gegenansprüche des Mieters mit Berücksichtigung finden können, ob Schadensersatzansprüche des Vermieters in das Abbuchungsverfahren eingeführt werden können oder ob weitere Einzelpositionen Berücksichtigung finden können, was jedoch im Ergebnis dazu führt, dass beim Mieter verschieden hohe Beträge abgebucht werden können, ohne das ersichtlich wäre, aus welchen Einzelpositionen sich der abgebuchte Betrag zusammensetzt. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass
gem. § 3 Ziff. 4 des Mietvertrages alle Zahlungen des Mieters der Vermieter nach Erfordernissen seiner Buchführung verrechnen kann. Damit ist für den Mieter völlig undurchschaubar, was im einzelnen der Vermieter abbuchen kann. Damit liegt ein Verstoß gegen § 9 AGBG vor, so daß im Ergebnis dem Amtsgericht darin beizutreten ist, dass die Klausel ein Konto zu eröffnen, eine Bankverbindung zu benennen und eine Einzugsermächtigung zu erteilen im zu entscheidenden Fall unwirksam ist.
Die Berufung war insoweit zurückzuweisen.
Bezüglich der seitens der Klägerin behaupteten Überlassung der vom Beklagten angemieteten Wohnung an den Zeugen Strang haben beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Demgemäß hatte insoweit die Kammer gemäß § 91 a ZPO nach billigem Ermessen über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden.
Dabei war an dem allgemeinen Grundsatz des Kostenrechts festzuhalten, dass derjenige die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, der im Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen gewesen wäre.
Angesichts dieses Grundsatzes des Kostenrechts hat die Kammer der Klägerin die Kosten insoweit auferlegt. Die Klägerin hätte nämlich den Rechtsstreit bezüglich des Anspruchs aus § 550 BGB a.F. verloren. Macht der Mieter von der gemieteten Sache einen vertragswidrigen Gebrauch und setzt er den Gebrauch ungeachtet einer Abmahnung des Vermieters fort, so kann der Vermieter auf Unterlassung klagen. Maßstab für den vertragswidrigen Gebrauch ist allein der Vertrag, die Vekehrssitte und der gemäß Gesetz zustehende vertragsgemäße Gebrauch. Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass der Zeuge1^JJ(Jich gelegentlich in der Wohnung des Beklagten aufgehalten hat, teilweise auch dann, wenn der Beklagte anwesend war. Eine Gebrauchsüberlassung an Dritte, die dem Vertragszweck widerspricht, kann jedoch nur dann vorliegen, wenn die Gebrauchsüberlassung auf eine gewisse Dauer angelegt ist; das von der herrschenden Meinung verwendete Kriterium der Dauer der Gebrauchsüberlassung dient vor allem der Abgrenzung von der vorübergehenden Aufnahme von Besuchern, die unter dem den Mieter vertraglich gestatteten eigenen Mietgebrauch fällt (vgl. Weißker in Hannemann/Wiegner § 15 Rd. Ziff. 4 m.w.N.). In der Natur des Besuches als solchem liegt es, dass er lediglich vorübergehend ist; demgemäß eignet sich das Abgrenzungskriterium der Dauer zu einer erlaubnispflichtigen Gebrauchsüberlassung. Andererseits dauern Besuche je nach Anlass und Intensität der persönlichen Beziehungen unterschiedlich lange, so dass sich starre Höchstgrenzen nicht bestimmen lassen (vgl. Sternel Mietrecht II 229; Weißker in Hannemann/Wiegner a.a.O. m.w.N.). Aus dem Sachvortrag der Klägerin weder in I. Instanz noch im Berufungsverfahren läßt sich die Schlußfolgerung ableiten, dass eine vertragswidrige Überlassung der Wohnung auf Dauer an den Zeuge X vorgenommen worden ist. Ohne dass dies die Klägerin substäntiiert bestritten hätte, hat der Beklagte ausgeführt, der Zeuge HB sei lediglich im Falle seiner Abwesenheit gelegentlich anwesend, um nach dem Rechten in der Wohnung zu sehen, um quasi dort eine Wohnungshütereigenschaft wahrzunehmen. Auch sofern der Beklagte persönlich anwesend sei, komme der Zeuge X nur gelegentlich, wenn etwa Hilfsdienste notwendig seien. Angesichts dieses detaillierten Sachvortrages des Beklagten hätte es eines substantiierten Hinweises bedurft, dass die Wohnung an den Zeugen^M^auf Dauer überlassen worden wäre. Ein derartiger detaillierter Sachvortrag fehlt und auch namentlich ein Beweisantritt, so daß im Endergebnis ein Anspruch der Klägerin nach § 550 BGB a. F. nicht bestanden hat. Daher war es sachgerecht, insoweit der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Im übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 91 ZPO.