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Laubbäume – Laubfall – Beeinträchtigung und Unterlassungsansprüche

OLG Frankfurt

Az: 14 U 124/86

Urteil vom 14.07.1987


Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 13. Juni 1986 (4 O 421/85) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer wird auf 22.500 DM festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Beseitigung von Einwirkungen auf ihr Grundstück, die durch drei auf dem benachbarten Grundstück der Beklagten stehende Pappeln als Laubfall, Samenflug und Anwehen von Zweigen hervorgerufen werden.

Die Klägerin ist Eigentümerin des rund 2400 qm großen Grundstücks … am Rande der Ortslage von … auf dem sich ihr Einfamilienwohnhaus, eine ehemalige Scheune und ein überdachtes Schwimmbecken befinden. Um die Gebäude herum ist das Grundstück bis auf einige Blumenrabatten weitgehend mit kurzgeschorenem Rasen bedeckt. Eingegrenzt wird es in südlicher Richtung zur … straße hin sowie nach Westen durch eng gepflanzte Nadelbäume, die auf 1,50 m bis 2 m zurückgeschnitten sind. Außerdem stehen an der Südseite des Grundstücks noch zwei vereinzelte höhere Tannen. Neben der südlichen Einfahrt sind parallel zur … straße die Umzäunung einschließlich der Nadelbaumhecke innerhalb des Grundstücks der Klägerin zu einem Teil zurückgesetzt und in dem so freigelegten Bereich auf eine längere Strecke ein der Klägerin gehörender 5 m breiter asphaltierter Parkstreifen angelegt. Jenseits der ungefähr 5 m breiten … straße liegt dem Anwesen der Klägerin gegenüber das etwa 2500 qm große Grundstück der Beklagten, das mit einem Wohnhaus und einer Garagenanlage bebaut ist. An seiner Rückseite schließt sich die offene Feldgemarkung an. Westlich wird es durch eine 4 bis 5 m hohe Haselnußhecke von einem landwirtschaftlich genutzten Wiesengrundstück abgegrenzt. Vor dem parallel zur R straße errichteten Garagengebäude stehen entlang des hier die Fahrbahn begrenzenden Bürgersteigs nebeneinander die drei umstrittenen Pappeln. Sie sind ungefähr 30 Jahre alt und etwa 28 m hoch. Der Abstand ihrer Stämme zur Grundstücksgrenze der Klägerin auf der anderen Seite der Straße liegt bei 6 m. Ihre ausladenden Äste reichen im Luftraum bis fast an die Grenze heran. Die Gegend, in der die Parteien in offener Bauweise wohnen, ist stark durchgrünt. Auf allen Nachbargrundstücken der Klägerin stehen Obstbäume. Ein Kindergartengrundstück in unmittelbarer Nähe ist mit Birken bepflanzt. Auf einem weiteren Grundstück 125 m nördlich des Hauses der Klägerin stehen 9 Pappeln, die ebenfalls recht hoch sind.

Die Klägerin, die in erster Linie die Beseitigung der drei Pappeln verlangt, hat die Ansicht vertreten, die Benutzung ihres Grundstücks werde durch einen von diesen Bäumen ausgehenden starken Laub-, Samen- und Zweigeanflug wesentlich beeinträchtigt. Hierzu hat sie behauptet, ungefähr 1000 qm ihres Grundstücks seien von diesen Immissionen betroffen. Von Anfang September bis November bedecke das Laub weitgehend ihr gesamtes Grundstück. Sie müssen häufig ihr Grundstück einschließlich des Parkplatzes sowie die Dachrinne und das Abflußrohr ihres Hauses reinigen lassen. Mindestens zwei- bis dreimal im Jahr müsse sie das Laub, die Zweige und den Samen zusammenkehren und abfahren. Die gesamte Dachrinnen- und Abflußanlage habe wegen Verstopfung schon einmal erneuert werden müssen. Im Sommer könne sie ihr Freiluftbad kaum benutzen, weil Blüten, Samen und Zweige den Skimmer verstopften. Die Spitzen neu angepflanzter Fichten seien durch das Gewicht des Laubes abgeknickt, wodurch mehr als ein Dutzend Bäumchen eingegangen seien. Ferner hat die Klägerin gemeint, die Anpflanzung von Pappeln sei nicht ortsüblich, ortsüblich sei vielmehr die Bepflanzung mit Kiefern, Fichten, Birken und anderen Laubbäumen von geringer Höhe.

Für den Fall, daß zwar die Beeinträchtigung als wesentlich, die Benutzung des anderen Grundstücks aber als ortsüblich (soweit in der Klageschrift und im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils von „ortsunüblich“ die Rede ist, dürfte es sich um einen Schreibfehler handeln) anzusehen und die Verhinderung der Einwirkungen durch Beschneiden der Pappeln möglich sei, hat die Klägerin hilfsweise diese Maßnahme begehrt.

Nochmals hilfsweise hat sie für den Fall ihrer Duldungspflicht einen angemessenen Ausgleich in Geld beansprucht, den sie an ihrem Reinigungsaufwand orientiert auf jährlich 900 DM geschätzt hat.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

1) die auf deren Hausgrundstück … Str. … angepflanzten drei Pappeln zu beseitigen,

2) hilfsweise,

es zu unterlassen, auf ihr Grundstück dergestalt einzuwirken, daß Laub, Zweige und Samen von den drei Pappeln auf ihr Grundstück getrieben werden,

3) hilfsweise,

ihr einen jährlichen Ausgleichsbetrag in Höhe von 900 DM zu zahlen, jeweils zum 1. Dezember eines jeden Jahres, beginnend am 1. Dezember 1985.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, das Grundstück der Klägerin werde durch die von den Pappeln ausgehenden Immissionen nur unwesentlich beeinträchtigt. Dazu hat sie behauptet, das Laub falle zu 95 % in die unmittelbare Umgebung der Stämme, also auf ihr eigenes Grundstück und die R straße. Südwinde, die das Laub auf das Grundstück der Klägerin trieben, gebe es im Herbst nicht. Der Samenflug sei geringfügig.

Ein Zurückschneiden der Pappeln beseitige die Beeinträchtigungen nicht. Sie hat außerdem die Meinung vertreten, die Bepflanzung ihres Grundstücks mit Pappeln sei ortsüblich. Nicht ortsüblich sei die Bepflanzung des Grundstücks der Klägerin ohne Laubbäume allein mit Nadelgehölzen.

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme durch Inaugenscheinnahme der drei Pappeln und ihrer Umgebung die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Grundstück der Klägerin werde zwar durch den Fall und den Anflug von Laub, Samen und Zweigen der drei Pappeln wesentlich beeinträchtigt. Die Bepflanzung mit diesen Pappeln sei aber eine ortsübliche Benutzung des Grundstücks der Beklagten. Durch Zurückstutzen der Bäume lasse sich eine Verhinderung der Beeinträchtigungen nicht erreichen, da dies nur zu verstärktem Austrieb führe. Andere Maßnahmen, wie etwa das Anbringen von Gittern oder Netzen, seien wirtschaftlich nicht zumutbar. Ein Ausgleichsanspruch stehe der Klägerin nicht zu, weil durch den Laubfall die ortsübliche Benutzung ihres Grundstücks nicht über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt werde. Das allgemeine Interesse an Laubbäumen erfordere die entschädigungslose Hinnahme von Laubfall. Außerdem habe der Gesetzgeber, als er die Entschädigungsregelung vorgesehen habe, in erster Linie an schädliche, nicht aber an nur lästige Einwirkungen vom Nachbargrundstück gedacht.

Die Klägerin hat gegen dieses ihr am 18. Juni 1986 zugestellte Urteil mit dem am 2. Juli 1986 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie mit dem am 8. September 1986 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

Die Klägerin verfolgt ihr Klagebegehren weiter. Sie meint, das Landgericht habe für die Frage der Ortsüblichkeit zu Unrecht auf die allgemeine Begründung des Dorfes abgehoben, es komme stattdessen darauf an, ob gerade die Bepflanzung mit Pappeln dem Charakter der Gegend gemäß sei. Das aber, so behauptet sie, sei nicht der Fall. Weiter behauptet sie, eine alle vier Jahre zu wiederholende Beschneidung der Pappeln sei geeignet, ein Hinüberwehen von Samen, Laub und Ästen zu verhindern, und vertritt die Auffassung, der damit verbundene wirtschaftliche Aufwand sei nicht unzumutbar. Schließlich ist sie der Ansicht, das ihr zuzumutende Maß an Grundstücksbeeinträchtigung sei überschritten.

Sie beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen,

1) die auf deren Hausgrundstück … in … angepflanzten drei Pappeln zu beseitigen,

2) hilfsweise,

eine Ausästung der oben genannten Pappeln vorzunehmen, um ein Herüberwehen von Laub, Samen und Zweigen auf ihr Grundstück zu unterbinden,

3) hilfsweise,

ihr einen angemessenen jährlichen Ausgleich in Geld für die Duldung der Beeinträchtigung zuzusprechen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht gerechtfertigt.

I.

1) Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Beseitigung der auf deren Grundstück stehenden Pappeln.

Nach § 1004 Abs. 1 BGB hat ein Eigentümer zwar grundsätzlich das Recht, bei einer Beeinträchtigung seines Eigentumsrechts, die nicht in einer Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes besteht, deren Beseitigung von dem Störer zu verlangen.

Die Auffassung der Beklagten, der Tatbestand des § 1004 BGB sei dann nicht erfüllt, wenn eine Beeinträchtigung ausschließlich auf Naturkräfte zurückgehe, wie es z. B. bei abgeschwemmtem Erdreich, abbröckelndem Gestein und Unkrautsamenflug der Fall ist (vgl. Palandt-Bassenge, BGB, 46. Aufl., § 1004 Anm. 2 a) bb) mit weiteren Nachweisen) ist zwar zutreffend. Doch liegt ein solches ausschließliches Wirken von Naturkräften hier nicht vor. Die Beklagte hat durch das in ihrem Verantwortungsbereich geschehene Anpflanzen der Pappeln bereits die Ursache zur Entstehung und Verbreitung der davon ausgehenden Imponderabilien gesetzt. Sie muß es daher auch verantworten, daß diese ihren eigenen Weg nehmen (vgl. Meißner-Stern-Hodes, Bundesnachbarrecht, 2. Aufl., § 16 III 2 (Seite 322); im Ergebnis ebenso OLG Karlsruhe NJW 1983, 2886).

Gemäß § 1004 Abs. 2 BGB ist der Abwehranspruch aber ausgeschlossen, wenn der betroffene Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist. Das ist hier der Fall. Die Klägerin hat die Einwirkungen nach § 906 BGB zu dulden.

§ 906 Abs. 1 BGB regelt, daß der Eigentümer eines Grundstücks die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten kann, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB bestimmt, daß eine derartige Duldungspflicht auch besteht, wenn die Beeinträchtigung zwar wesentlich ist, aber durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind.

Unter den Begriff „ähnliche beeinträchtigende Einwirkungen“ im Sinne von § 906 BGB fallen auch pflanzliche Immissionen von Nachbargrundstücken, die durch Wind herübergeweht werden, insbesondere Blüten- und Laubfall (vgl. Münchner Kommentar-Säcker, BGB, 2. Aufl., § 906 Rdnr. 73), ebenso Samen und Zweige.

Ob eine Beeinträchtigung unwesentlich oder wesentlich ist, hängt davon ab, in welchem Ausmaß die Benutzung des betroffenen Grundstücks nach seiner tatsächlichen Zweckbestimmung gestört wird (Münchner Kommentar-Säcker, aaO, Rdnr. 26) und inwieweit diese Störung über die bloße Belästigung hinausgeht und mindestens körperliches Unbehagen hervorruft (vgl. Münchner Kommentar-Säcker, aaO, Rdnr. 22). Für ein Wohngrundstück ist maßgebend, ob das Wohnen an Annehmlichkeit verliert und der Grundstückswert dadurch gemindert wird (vgl. BGH LM Nr. 64 zu § 906 BGB). Folgt man der Klägerin in ihrem Vortrag, daß der von den drei Pappeln ausgehende Zuflug von Laub, Samen und Zweigen auf ihr Grundstück von einem solchen Umfang ist, daß er die Regenrinnen und Abflußrohre ihres Wohnhauses verstopft, daß er in der Vergangenheit die Spitzen neu angepflanzter Fichten abgebrochen hat und daß er einen nicht unerheblichen Reinigungsaufwand für das gesamte Grundstück mit sich bringt, so wird man daraus eine wesentliche Beeinträchtigung ableiten können. Das kann aber letztlich dahinstehen, denn mit dem Landgericht ist zugleich davon auszugehen, daß die Bepflanzung des Grundstücks der Beklagten mit den drei Pappeln eine ortsübliche Benutzung darstellt und die Beeinträchtigung nicht durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen verhindert werden kann.

Die Beurteilung einer Immission als ortsüblich erfolgt auf der Grundlage eines Vergleichs der Benutzung des störenden Grundstücks mit anderen Grundstücken des Bezirks. Maßgebend ist das Gepräge (Profil), das sich aus der Betrachtung des aktuellen, tatsächlichen Zustands der Mehrheit der Vergleichsgrundstücke ergibt (vgl. Münchner Kommentar-Säcker, aaO, Rdnr. 78 mit weiteren Nachweisen). Beim Vergleich der Benutzung des störenden Grundstücks mit anderen Grundstücken des Bezirks ist auf die gewöhnliche, typische Benutzung abzustellen Häufiges tatsächliches Vorkommen einer Immission in einer Gegend ist in der Regel gegeben, wenn die Mehrheit der Vergleichsgrundstücke so genutzt wird, daß diese nach Art und Maß in annähernd gleicher Weise wie das störende Grundstück Beeinträchtigungen der Umgebung zur Folge haben. Aber auch die Art der Benutzung nur eines Grundstücks kann eine den Gebietscharakter prägende Wirkung haben.

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Danach liegt, was die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung zu Recht betont, eine ortsübliche Einwirkung vor bei Laubfall vom Nachbargrundstück, sofern eine solche Bepflanzung von Gartengrundstücken dem Charakter der Gegend gemäß ist (vgl. Münchner Kommentar-Säcker, aaO, Rdnr. 101). Indessen hält der Senat die von der Klägerin daraus gezogene Folgerung für unzutreffend, die Frage der Ortsüblichkeit sei an der einzelnen Art des Laubbaumes, nämlich einer Pappel im Unterschied zu anderen Laubbäumen, zu orientieren. Stehen – wie hier – in einer stark durchgrünten Wohngegend auf nahezu allen Grundstücken aufgelockert Laubbäume unterschiedlicher Art, Birken, Obstbäume, auch Pappeln, auf anderen Grundstücken Nadelbäume, so wird der Charakter des Gebietes nicht durch die einzelne Baumart, sondern durch die Baumbepflanzung schlechthin geprägt. Bei der Bestimmung des Gepräges eines solchen Bezirks kann es gerade auch angesichts der nicht einheitlichen Größe der vorhandenen Bäume nicht darauf ankommen, ob auf dem einen oder anderen Grundstück beispielsweise einmal Pappeln, Kastanien, Weiden, Birken oder Obstbäume stehen.

Im übrigen spricht, worauf das Landgericht gleichfalls abgehoben hat, für eine Ortsüblichkeit der Pappeln auf dem Grundstück der Beklagten im besonderen Maße, daß unweit des Grundstücks der Klägerin auf einem weiteren Grundstück sogar 9 recht hohe Pappeln stehen, die im vorgenannten Sinne das Profil der Gegend beeinflussen.

Die Beklagte kann auch die von den Pappeln ausgehenden Einwirkungen nicht durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen verhindern. Unter den damit gemeinten Maßnahmen im Sinne des § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB sind alle technischen Einrichtungen und Möglichkeiten zu verstehen, die die Beeinträchtigung unter die Schwelle der Wesentlichkeit herabsetzen. In Betracht käme hierfür vorliegend allein das von dem Landgericht erörterte und von der Klägerin mit ihrem ersten Hilfsantrag begehrte Beschneiden („Ausästen“) der Bäume. Das hätte aber nur dann nennenswerten Erfolg, wenn es in einem großflächigen Absägen von Ästen bestünde, was wiederum, worin dem Landgericht beizupflichten ist, zu einer Gefährdung der Bäume führen würde. Eine völlige Beseitigung der Bäume aber kann nicht verlangt werden. Will man, wie es der Klägerin vorschwebt, die Bäume gerade nur soweit „ausästen“, daß noch genügend Äste und Blattwerk vorhanden sind, um den jeweiligen Baum vor dem Absterben zu bewahren, und daß auch ein erneutes Austreiben verhindert wird, so ist nicht sichergestellt, daß auf diese Weise auch der Zuflug von Laub, Samen und Zweigen auf das Grundstück der Klägerin im erforderlichen Ausmaß gesenkt würde. So ist es beispielsweise vorstellbar und nicht von vorneherein auszuschließen, daß nach einem solchen „Ausästen“ vermehrt Pflanzenteile von der dem Grundstück der Klägerin abgewandten Seite der Pappeln auf jenes Grundstück gelangten, was bis dahin durch die Dichte der Bäume verhindert wurde, so daß letztlich kaum eine geringere Beeinträchtigung zu bemerken wäre. Deshalb kann nicht mit der notwendigen Gewißheit davon ausgegangen werden, daß ein begrenztes „Ausästen“ auch annähernd den angestrebten Erfolg hätte. Dies geht zu Lasten der Klägerin, der es obliegt, die Möglichkeit einer Verhinderung der Beeinträchtigung durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen substantiiert darzutun und zu beweisen.

Die Klägerin muß daher die von den Pappeln ausgehenden Immissionen auf ihr Grundstück dulden. Der Abwehranspruch steht ihr nicht zu. Die Klage ist hinsichtlich des Hauptantrages und des ersten Hilfsantrags unbegründet.

2) Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf einen angemessenen Ausgleich in Geld für die von ihr zu verlangende Duldung nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB, weil die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung ihres Grundstücks nicht über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

Die Frage der Zumutbarkeit einer wesentlichen Nutzungsbeeinträchtigung hängt entscheidend davon ab, was in einem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis als sozialadäquat hingenommen werden muß. Das bedeutet, daß die Belange des betroffenen Grundstückseigentümers nicht nur mit denen des Störers, sondern auch mit denen der übrigen Nachbarschaft gegeneinander abzuwägen sind. Der erhöhte Arbeitsaufwand der Klägerin für das Entfernen des herbstlichen Laubes und der herübergewehten Zweige sowie die Erschwerung der gärtnerischen Nutzung ihres Grundstücks sind deshalb zu berücksichtigen. Auch kann nicht außer Betracht bleiben, daß die Klägerin unstreitig ein besonders gepflegtes Wohngrundstück unterhält und diese Pflege einen Teil ihrer Wohn- und Lebensqualität ausmacht. Andererseits ist aber zu beachten, daß das Grundstück nicht in einem künstlich kultivierten Villenviertel einer mehr oder minder großen Stadt liegt, sondern am Rande eines gewachsenen Dorfes mit natürlichen Strukturen und landwirtschaftlichen Bezügen, wodurch es von vornherein in Art und Ausmaß seiner Benutzbarkeit mitgeprägt wird. Zudem hat eine solche Umgebung auch ihren eigenen Reiz, der bei der Bewertung der Vor- und Nachteile einer bestimmten Bepflanzung der Nachbargrundstücke nicht ohne Einfluß bleiben kann.

Die Beschwernisse der Klägerin, die in erster Linie – wie sie vorträgt – darin bestehen, daß sie zwei- bis dreimal im Jahr Laub, Zweige und Samen zusammenkehren und abfahren muß, entsprechen der Lage ihres Grundstücks in einer stark durchgrünten Wohngegend mit vielen Bäumen, namentlich Laubbäumen. Sie beschränken sich auf die verhältnismäßig kurze Zeit von Ende September bis Mitte November. Während des übrigen Jahres ist das Grundstück der Klägerin zumindest vom Laubfall frei. Laubfall im Herbst ist aber ebenso wie der Zuflug von Zweigen während der Herbst- und Frühlingswinde und das Umherfliegen von Samen im Sommer nur die Kehrseite der Annehmlichkeiten und Nützlichkeiten, die eine grüne Landschaft bietet.

In diesem Zusammenhang ist auf die Erkenntnisse hinzuweisen, die der Ehemann der Beklagten vorprozessual bereits der Klägerin mitgeteilt hat: Jeder Baum wirkt als Sauerstofflieferant (ein großer Baum etwa 1200 Liter Sauerstoff in der Stunde), Luftbefeuchter (400 Liter Wasser pro Tag), Entgaser (2,4 kg Kohlendioxid in der Stunde), Kühlaggregat, Windbremser und Schallisolierer. Unter diesem Blickwinkel hat er eine im eigentlichen Sinne soziale, nämlich das Leben der Gemeinschaft fördernde Funktion (vgl. LG Karlsruhe MDR 1984, 401/402). Ihr gegenüber müssen die Beschwerlichkeiten, die mit der Beseitigung der jahreszeitlich bedingt zufliegenden Imponderabilien Laub, Samen, Zweige verbunden sind, grundsätzlich eine untergeordnete Bedeutung haben. Mit anderen Worten: Als Teil des menschlichen Lebens muß Laubfall im Herbst regelmäßig hingenommen werden.

Im Ergebnis ist somit festzuhalten, daß die Beeinträchtigung der Klägerin zumutbar ist. Denn in einer Gegend mit Gärten, Grün und Bäumen, dazu noch am Rande einer dörflichen Ortslage, ist mit vermehrten Einwirkungen der Natur zu rechnen. Pflanzliche Immissionen stellen daher in der Wohngegend der Klägerin nichts besonderes dar. Beeinträchtigungen durch solche Immissionen, auch wenn deren Beseitigung Zeit oder Geld kostet, sind deshalb in der Regel hinzunehmen (vgl. LG Stuttgart NJW 1980, 2087; LG Ulm NJW 1985, 440; LG Stuttgart NJW 1985, 2340). Anders mag es sich verhalten, wenn ein Nachbar sein Grundstück verwildern läßt (vgl. OLG Karlsruhe RdL 1972, 8) oder von kranken Pflanzen oder Bäumen Immissionen ausgehen (vgl. OLG Nürnberg RdL 1972, 36). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier aber nicht vor.

Auch der zweite Hilfsantrag der Klägerin ist daher nicht begründet.

Die Berufung der Klägerin muß deshalb insgesamt zurückgewiesen werden.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 713, 546 Abs. 2 ZPO.

Die Zulassung der Revision kommt vorliegend nicht in Betracht, denn die Sache ist nicht von grundsätzlicher rechtlicher Bedeutung. Bei der die Klägerin interessierenden Frage der „Laubrente“ geht es nicht um den allgemeinen Rechtsbegriff der Zumutbarkeit, dessen theoretische Merkmale der BGH im übrigen seit langem festgelegt hat (vgl. dazu im einzelnen LG Ulm NJW 1985, 441), sondern allein um die Frage, welche tatsächliche Sachlage im Einzelfall noch als zumutbar anzusehen ist und welche nicht. Dieses aber ist eine Tatfrage, die – abgesehen von den durch den BGH gezogenen rechtlichen Grenzen – nicht revisibel ist.

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