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Laubfall – Anspruch auf ein Stutzen der nachbarlichen Bäume?

Landgericht Nürnberg-Fürth

Az.: 13 S 10117/99

Urteil vom 04.04.2000

Vorinstanz: Amtsgericht Fürth, AZ.: 350 C 2129/99


Das Landgericht Nürnberg-Fürth, 13. Zivilkammer, erlässt in Sachen wegen Vornahme einer Handlung aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 04.04.2000 folgendes Endurteil:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Fürth vom 10.11.1999 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Beschluss:

Der Streitwert im Berufungsverfahren beträgt: 2.000,00 DM.

Entscheidungsgründe:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§ 543 Abs. 1 ZPO).

Die Berufung ist unbegründet.

Wenn von der Weide der Beklagten Laub auf das Grundstück des Klägers geweht wird, wird die Nutzung seines Grundstückes davon nur unwesentlich beeinträchtigt. Zu berücksichtigen ist dabei, dass der Laubfall die Kehrseite erstrebenswerter Begrünung und des Lagevorteils des Wohnens in einer begrünten Umgebung ist (vgl. Palandt, 59. Aufl., § 906 BGB Rdnr. 13; OLG Frankfurt, NJW 88, 2618). Mit dem Laubfall von drei 28 m hohen Pappeln, wie im zitierten Urteil, ist die Einwirkung, die von der, wenn auch mehrstämmigen einreinen Weide des vorliegenden Rechtsstreits mit einer Höhe von ca. 10 m nach der Schätzung des Amtsgerichts und 14 m nach der Schätzung des Klägers ausgehen kann, nicht zu vergleichen. Dennoch wurde auch im zitierten Fall die Klage abgewiesen, nämlich aufgrund von § 906 Abs. 2 BGB.

Für dessen Voraussetzungen kommt es nicht darauf an, dass gerade Bäume der gleichen Höhe in der Nähe vorkommen; Bäume sind nichts Einförmiges und Stillstehendes, sondern werden mit zunehmenden Alter größer und kommen je nach Pflanzzeit und Art in den Gärten in den verschiedensten Höhen vor.

Da ortsüblich unstreitig Ziergärten sind, gehören daher jedenfalls Bäume von der Größe der umstrittenen Weide in den Rahmen der ortsüblichen Begrünung der Grundstücke.

Die Ermächtigung der Stadt zum Stutzen der Bäume geht von anderen Maßstäben aus, als sie im Rahmen des § 906 BGB zu Grunde zu legen sind und kann außerdem die Schattenwirkung des Baumes berücksichtigen, während § 906 BGB gerade keinen Abwehranspruch gegen eine Verminderung der Licht zufuhr gibt.

Was das Ausmaß der Beeinträchtigung betrifft, ist auch zu berücksichtigen, dass der wesentliche Teil des Laubfalles sich auf wenige Wochen im Jahr beschränkt und eine Verstopfung des Wasserablaufes der Dachrinne durch geeignete Schutzmaßnahmen verhindert werden kann und auch solche Maßnahmen zumutbar sind. Wenn die Beeinträchtigung des Gartenteiches das vom Kläger geschilderte Ausmaß hat, so kann er, wenn er das Ablassen des Wassers vermeiden will, während des Laubfalles ein Netz oder eine Folie über den Teich spannen.

Eine Vernehmung der Zeugen ist nicht veranlasst, da genaue Beweisbehauptungen etwa über Größe und Zahl der fortgeschafften Säcke mit Laub fehlen, eine Befragung der Zeugen also der Ausforschung dienen würde und eine allgemeine Vorstellung von der Stärke des Laubfalles bereits aus der Größe des Baumes, den Fotos und der Schilderung des Klägers zu gewinnen ist.

Kosten: § 97 ZPO.

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