Skip to content

Laubfall – Anspruch auf ein Stutzen der nachbarlichen Bäume?

Landgericht Nürnberg-Fürth

Az.: 13 S 10117/99

Urteil vom 04.04.2000

Vorinstanz: Amtsgericht Fürth, AZ.: 350 C 2129/99


Das Landgericht Nürnberg-Fürth, 13. Zivilkammer, erlässt in Sachen wegen Vornahme einer Handlung aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 04.04.2000 folgendes Endurteil:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Fürth vom 10.11.1999 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Beschluss:

Der Streitwert im Berufungsverfahren beträgt: 2.000,00 DM.

Entscheidungsgründe:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§ 543 Abs. 1 ZPO).

Die Berufung ist unbegründet.

Wenn von der Weide der Beklagten Laub auf das Grundstück des Klägers geweht wird, wird die Nutzung seines Grundstückes davon nur unwesentlich beeinträchtigt. Zu berücksichtigen ist dabei, dass der Laubfall die Kehrseite erstrebenswerter Begrünung und des Lagevorteils des Wohnens in einer begrünten Umgebung ist (vgl. Palandt, 59. Aufl., § 906 BGB Rdnr. 13; OLG Frankfurt, NJW 88, 2618). Mit dem Laubfall von drei 28 m hohen Pappeln, wie im zitierten Urteil, ist die Einwirkung, die von der, wenn auch mehrstämmigen einreinen Weide des vorliegenden Rechtsstreits mit einer Höhe von ca. 10 m nach der Schätzung des Amtsgerichts und 14 m nach der Schätzung des Klägers ausgehen kann, nicht zu vergleichen. Dennoch wurde auch im zitierten Fall die Klage abgewiesen, nämlich aufgrund von § 906 Abs. 2 BGB.

Für dessen Voraussetzungen kommt es nicht darauf an, dass gerade Bäume der gleichen Höhe in der Nähe vorkommen; Bäume sind nichts Einförmiges und Stillstehendes, sondern werden mit zunehmenden Alter größer und kommen je nach Pflanzzeit und Art in den Gärten in den verschiedensten Höhen vor.

Da ortsüblich unstreitig Ziergärten sind, gehören daher jedenfalls Bäume von der Größe der umstrittenen Weide in den Rahmen der ortsüblichen Begrünung der Grundstücke.

Die Ermächtigung der Stadt zum Stutzen der Bäume geht von anderen Maßstäben aus, als sie im Rahmen des § 906 BGB zu Grunde zu legen sind und kann außerdem die Schattenwirkung des Baumes berücksichtigen, während § 906 BGB gerade keinen Abwehranspruch gegen eine Verminderung der Licht zufuhr gibt.

Was das Ausmaß der Beeinträchtigung betrifft, ist auch zu berücksichtigen, dass der wesentliche Teil des Laubfalles sich auf wenige Wochen im Jahr beschränkt und eine Verstopfung des Wasserablaufes der Dachrinne durch geeignete Schutzmaßnahmen verhindert werden kann und auch solche Maßnahmen zumutbar sind. Wenn die Beeinträchtigung des Gartenteiches das vom Kläger geschilderte Ausmaß hat, so kann er, wenn er das Ablassen des Wassers vermeiden will, während des Laubfalles ein Netz oder eine Folie über den Teich spannen.

Eine Vernehmung der Zeugen ist nicht veranlasst, da genaue Beweisbehauptungen etwa über Größe und Zahl der fortgeschafften Säcke mit Laub fehlen, eine Befragung der Zeugen also der Ausforschung dienen würde und eine allgemeine Vorstellung von der Stärke des Laubfalles bereits aus der Größe des Baumes, den Fotos und der Schilderung des Klägers zu gewinnen ist.

Kosten: § 97 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos