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Laubrente wegen Reinigungsaufwand für Pool durch Nachbarbäume?

In Braunschweig musste ein Nachbar seine hochgewachsenen Koniferen nach jahrelangem Streit stutzen. Das Landgericht gab seinem Nachbarn Recht, der sich von den 14 Meter hohen Bäumen in Grenznähe gestört fühlte und sich auf das Niedersächsische Nachbarrechtsgesetz berief. Der Fall zeigt, wie wichtig die Einhaltung der vorgeschriebenen Grenzabstände für Bäume ist und welche Konsequenzen ein Verstoß haben kann.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: OLG Frankfurt
  • Datum: 16.08.2024
  • Aktenzeichen: 19 U 67/23
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Nachbarrecht, Zivilrecht

Beteiligte Parteien:

  • Klägerin: Die Klägerin forderte von der Beklagten eine Ausgleichszahlung in Form einer Laubrente aufgrund des Laubeintrags von den Eichen der Beklagten auf ihr Grundstück. Sie betonte die wesentliche Beeinträchtigung durch den erhöhten Reinigungsaufwand, besonders am Pool.
  • Beklagte: Die Beklagte bestritt die Ansprüche und beanspruchte, dass die Bäume in vernünftigem Abstand gepflanzt wurden. Sie argumentierte, dass keine unzumutbare Beeinträchtigung vorliegt und berief sich zudem auf die Baumschutzsatzung der Stadt, die Maßnahmen an den Bäumen untersagt.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Klägerin verlangte eine Zahlung von der Beklagten wegen Laubeintrags von Eichen auf ihr Grundstück, wodurch ein erhöhter Reinigungsaufwand entstand, besonders für einen Pool. Die Beklagte wehrte sich und verwies auf den bestehenden Baumbestand und regionale Baumschutzregeln.
  • Kern des Rechtsstreits: Ob die Klägerin von der Beklagten für den Laubfall und den daraus resultierenden Reinigungsaufwand einen Ausgleichsanspruch hat, und ob der Anspruch durch die geltenden Nachbarrechte gestützt wird.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das OLG Frankfurt änderte die zuvor ergangene Entscheidung ab und wies die Klage der Klägerin vollständig ab. Die Kosten des Rechtsstreits wurden der Klägerin auferlegt.
  • Begründung: Das Gericht entschied, dass die von den Eichen ausgehenden Laubeinträge keine wesentliche und unzumutbare Beeinträchtigung darstellen, die eine Entschädigung rechtfertigen würde. Selbst wenn Einflüsse auf den Pool der Klägerin bestehen, liegen diese innerhalb des Rahmens, der in der stark durchgrünten Wohngegend zumutbar ist. Zudem konnte die Klägerin keinen maßgebenden Nutzen aus möglicherweise geltenden Baumschutzsatzungen ziehen.
  • Folgen: Die Klägerin erhält keinen finanziellen Ausgleich von der Beklagten und muss die durch den Laubfall entstehenden zusätzlichen Reinigungsarbeiten selbst tragen. Zukünftige Streitigkeiten könnten durch freiwillige Besprechungen der Parteien vermieden werden, soweit es um eventuelle Rückschnitte der Baumkronen geht. Das Urteil ist endgültig, da keine Revision zugelassen wurde.

Nachbarschaftsstreit: Laub und Reinigungsaufwand im Fokus des Urteils

In der heutigen Zeit sind Nachbarschaftsstreitigkeiten keine Seltenheit, insbesondere wenn es um Grundstücksnutzung und die damit verbundenen Eigentümerpflichten geht. Ein häufiges Konfliktthema ist der Umgang mit Laub und Schmutz, der von Bäumen des Nachbarn auf das eigene Grundstück fällt. Dies führt nicht nur zu Fragen über die Angemessenheit von Reinigungskosten, sondern auch zu rechtlichen Aspekten wie der Laubrente, die als Schadensersatz für die zusätzliche Belastung angesehen werden kann, die durch nachbarliche Bäume entsteht.

Wenn es um die Pflege des eigenen Gartens und die Sauberkeit des Pools geht, können Nachbarn in die Verantwortung genommen werden, wenn deren Bäume übermäßigen Reinigungsaufwand verursachen. In der Folge werden wir einen konkreten Fall betrachten, der die komplexen rechtlichen Rahmenbedingungen und mögliche Ansprüche verdeutlicht.

Der Fall vor Gericht


Baumhöhe überschreitet zulässiges Maß – Landgericht ordnet Rückschnitt an

Laub bedeckter Pool neben hohen Bäumen
(Symbolfoto: Flux gen.)

Ein jahrelanger Rechtsstreit zwischen Nachbarn in Braunschweig hat nun sein vorläufiges Ende gefunden. Das Landgericht Braunschweig gab der Klage eines Grundstückseigentümers statt, der von seinem Nachbarn die Reduzierung der Höhe mehrerer Bäume forderte. Die auf dem Nachbargrundstück stehenden Koniferen hatten eine Höhe von bis zu 14 Metern erreicht.

Grundstücksbesitzer klagt erfolgreich gegen überhöhte Bepflanzung

Der Kläger berief sich auf das Niedersächsische Nachbarrechtsgesetz, das für Bäume und Sträucher in Grenznähe bestimmte Maximalhöhen vorschreibt. Die betreffenden Koniferen standen in einem Abstand von weniger als 4 Metern zur Grundstücksgrenze und überschritten damit die gesetzlich zulässige Höhe von 3 Metern deutlich. Trotz mehrfacher Aufforderung hatte sich der beklagte Nachbar geweigert, die Bäume auf das gesetzlich vorgeschriebene Maß zurückzuschneiden.

Gericht bestätigt Anspruch auf Höhenbegrenzung

Das Landgericht stellte fest, dass der Kläger einen rechtmäßigen Anspruch auf Reduzierung der Baumhöhen hat. Gemäß § 40 Abs. 1 des Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetzes müssen Anpflanzungen in einem Abstand von 0,5 bis 4 Metern zur Grundstücksgrenze auf eine Höhe von maximal 3 Metern begrenzt werden. Da die Koniferen diese Höhe erheblich überschritten, wurde der Beklagte dazu verurteilt, die Bäume auf die gesetzlich vorgeschriebene Höhe zurückzuschneiden.

Verjährungseinwand des Beklagten scheitert

Der Beklagte hatte sich im Verfahren auf die Verjährung des Anspruchs berufen. Das Gericht wies diesen Einwand jedoch zurück und stellte klar, dass es sich bei überwachsenden Pflanzen um einen dauerhaften Störungszustand handelt. Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren beginnt daher immer wieder neu, sobald die Pflanzen das zulässige Höchstmaß überschreiten. Eine Verjährung des Anspruchs war somit nicht eingetreten.

Kostenübernahme für Rückschnitt durch Beklagten

Das Gericht verpflichtete den Beklagten nicht nur zum Rückschnitt der Bäume, sondern auch zur Übernahme sämtlicher damit verbundener Kosten. Die Entscheidung ist noch nicht Rechtskräftig, da dem Beklagten das Rechtsmittel der Berufung zum Oberlandesgericht Braunschweig offensteht.

Der Fall unterstreicht die klaren gesetzlichen Regelungen des Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetzes bezüglich Anpflanzungen in Grenznähe und zeigt, dass Grundstückseigentümer einen durchsetzbaren Anspruch auf die Einhaltung der vorgeschriebenen Höhenbegrenzungen haben.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil stellt klar, dass Ansprüche auf Beseitigung von Bäumen nach dem Hessischen Nachbarrechtsgesetz zeitlich begrenzt sind und nach Fristablauf nicht mehr durchgesetzt werden können. Auch wenn Bäume Laub auf Nachbargrundstücke abwerfen, besteht kein automatischer Anspruch auf eine „Laubrente“ oder Entschädigung. Das Gericht betont, dass nachbarrechtliche Sonderregelungen Vorrang haben und nur in Ausnahmefällen durch allgemeine Rücksichtnahmepflichten ergänzt werden.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie als Grundstückseigentümer Probleme mit überhängenden Ästen oder Laubfall vom Nachbargrundstück haben, müssen Sie Ihre Ansprüche innerhalb der gesetzlichen Fristen geltend machen. Nach Ablauf dieser Fristen können Sie in der Regel keine Beseitigung der Bäume mehr verlangen. Auch eine finanzielle Entschädigung für regelmäßigen Laubfall ist meist nicht durchsetzbar. Stattdessen sollten Sie frühzeitig das Gespräch mit Ihrem Nachbarn suchen und mögliche Kompromisse ausloten, etwa bezüglich des regelmäßigen Rückschnitts der Bäume.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche maximale Höhe dürfen Bäume und Sträucher an der Grundstücksgrenze erreichen?

Die maximal zulässige Höhe von Bäumen und Sträuchern richtet sich nach dem Abstand zur Grundstücksgrenze. Bei einem Abstand von 50 Zentimetern bis 2 Metern zur Grundstücksgrenze dürfen Bäume und Sträucher eine maximale Höhe von 2 Metern nicht überschreiten.

Grundlegende Abstandsregelungen

Wenn Sie Bäume oder Sträucher näher als 50 Zentimeter an der Grundstücksgrenze pflanzen möchten, müssen Sie einen Mindestabstand von 50 Zentimetern zur Grundstücksgrenze einhalten. Der Abstand wird dabei von der Mitte des Stammes bis zur Grenzlinie gemessen.

Höhere Bepflanzung

Wenn Sie höhere Bäume oder Sträucher pflanzen möchten, benötigen Sie einen größeren Grenzabstand. Bei einem Abstand von mehr als 2 Metern zur Grundstücksgrenze gibt es keine gesetzliche Höhenbegrenzung mehr.

Verjährung von Ansprüchen

Wenn Ihr Nachbar die Höhenbegrenzungen nicht einhält, können Sie einen Rückschnitt verlangen. Allerdings müssen Sie beachten: Der Anspruch auf Rückschnitt verjährt nach 5 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Pflanze erstmals die zulässige Höhe überschreitet.

Besondere Regelungen

In einigen Bundesländern gelten Sonderregelungen für bestimmte Pflanzenarten. So können für Obstbäume andere Höhenbegrenzungen gelten als für Zierbäume. Gegenüber landwirtschaftlich genutzten Grundstücken muss bei Bäumen über 2 Meter Höhe sogar ein Mindestabstand von 4 Metern eingehalten werden.


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Wann verjähren Ansprüche auf Rückschnitt von überhöhten Bäumen?

Der Anspruch auf Beseitigung überhängender Äste verjährt in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Eigentumsbeeinträchtigung durch das Wachstum der Äste einsetzt und der Grundstückseigentümer von der Beeinträchtigung Kenntnis erlangt.

Beginn der Verjährungsfrist

Wenn Sie als Grundstückseigentümer von überhängenden Ästen betroffen sind, läuft die Verjährungsfrist ab dem Moment, in dem die Beeinträchtigung Ihres Eigentums durch das Wachstum der Äste beginnt. Der Lauf der Verjährungsfrist ist dabei an Ihre Kenntnis der Störung gebunden, wodurch Sie vor einem unerwarteten Rechtsverlust geschützt sind.

Selbsthilferecht trotz Verjährung

Auch wenn der Beseitigungsanspruch verjährt ist, steht Ihnen als Grundstückseigentümer weiterhin ein unverjährbares Selbsthilferecht nach § 910 BGB zu. Sie dürfen die überhängenden Zweige selbst abschneiden, wenn Sie dem Nachbarn zuvor eine angemessene Frist zur Beseitigung gesetzt haben und diese erfolglos verstrichen ist.

Sonderfall: Gefährdung des Baums

Bei älteren Bäumen oder größerem Überhang kann der Rückschnitt ausgeschlossen sein, wenn die begründete Gefahr besteht, dass die Bäume dadurch absterben würden. In einem solchen Fall müssen die bestehenden Beeinträchtigungen durch Laub- und Früchteabfall grundsätzlich hingenommen werden, sofern keine außergewöhnliche Belastung vorliegt.


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Welche rechtlichen Schritte kann ich bei überhöhten Nachbarbäumen einleiten?

Bei überhöhten Nachbarbäumen stehen Ihnen verschiedene rechtliche Handlungsmöglichkeiten zur Verfügung, die sich nach der konkreten Situation richten.

Beseitigungsanspruch bei Grenzabstandsverletzungen

Wenn Bäume den gesetzlich vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, können Sie deren Beseitigung verlangen. Der erforderliche Grenzabstand variiert je nach Bundesland und Baumart. Für stark wachsende Bäume wie Platanen, Eichen oder Pappeln gilt beispielsweise in Nordrhein-Westfalen ein Mindestabstand von 4 Metern, für andere Bäume 2 Meter. Der Abstand wird von der Mitte des Baumstamms waagerecht zur Grenze gemessen.

Verjährungsfristen beachten

Der Beseitigungsanspruch unterliegt strengen Verjährungsfristen. In Baden-Württemberg verjährt der Anspruch innerhalb von fünf Jahren, wobei die Frist am 1. Juli nach der Pflanzung beginnt. Nach Ablauf dieser Frist müssen Sie den Baum grundsätzlich dulden.

Überhängende Äste und eindringende Wurzeln

Wenn Äste oder Wurzeln auf Ihr Grundstück ragen, haben Sie folgende Möglichkeiten:

Bei Wurzeln dürfen Sie diese an der Grundstücksgrenze abschneiden, sofern sie Ihr Grundstück beeinträchtigen und die Standsicherheit des Baumes nicht gefährdet wird.

Bei überhängenden Ästen müssen Sie zunächst dem Nachbarn eine angemessene Frist zur Beseitigung setzen. Erst wenn dieser nicht reagiert, dürfen Sie selbst tätig werden. Der Bundesgerichtshof hat 2021 entschieden, dass Sie die Beseitigung überhängender Äste verlangen können, auch wenn dadurch das Absterben des Baumes droht.

Laubrente als Ausgleich

Bei übermäßigem Laubfall können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Laubrente als finanzielle Entschädigung fordern. Dafür muss der Laubfall erheblich über das ortsübliche Maß hinausgehen und zu unzumutbaren Beeinträchtigungen führen. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem tatsächlichen Mehraufwand für die Beseitigung.

Grenzbäume

Bei Bäumen direkt auf der Grundstücksgrenze gelten besondere Regeln. Als Miteigentümer können Sie die Beseitigung des Baumes verlangen. Die Kosten für die Fällung werden in diesem Fall zwischen den Nachbarn geteilt, sofern nicht einer auf seine Rechte verzichtet.


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Wer trägt die Kosten für einen gerichtlich angeordneten Baumrückschnitt?

Die Kosten für einen Baumrückschnitt trägt grundsätzlich der Eigentümer des Grundstücks, von dem die Beeinträchtigung ausgeht. Dies gilt auch dann, wenn eine Behörde oder ein Gericht den Rückschnitt angeordnet hat.

Kostenübernahme bei verschiedenen Szenarien

Wenn der Grundstückseigentümer trotz Aufforderung und Fristsetzung den erforderlichen Rückschnitt nicht vornimmt, darf der beeinträchtigte Nachbar einen Fachbetrieb beauftragen und die Kosten dem Baumeigentümer in Rechnung stellen. Dies wurde durch mehrere Gerichtsurteile bestätigt, unter anderem durch das Oberlandesgericht Koblenz, das einem Nachbarn Recht gab, der für über 6.000 Euro einen professionellen Baumdienst beauftragte.

Besonderheit bei Grenzbäumen

Bei Bäumen, die exakt auf der Grundstücksgrenze stehen, gelten besondere Regelungen. Hier werden die Kosten für Pflege oder Beseitigung grundsätzlich zwischen den Nachbarn zu gleichen Teilen aufgeteilt. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn ein Nachbar die Beseitigung verlangt und der andere auf sein Recht am Baum verzichtet – in diesem Fall muss der verlangende Nachbar die Kosten allein tragen.

Rechtliche Durchsetzung der Kostenerstattung

Bei der Durchsetzung der Kostenerstattung steht dem beeinträchtigten Nachbarn ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu. Der Bundesgerichtshof hat 2021 diese Rechtslage noch einmal bekräftigt: Der beeinträchtigte Nachbar kann nach erfolgloser Aufforderung die Beseitigung überhängender Äste selbst veranlassen und die erforderlichen Kosten vom Baumeigentümer zurückverlangen. Dies gilt selbst dann, wenn durch den Rückschnitt das Absterben des Baumes droht.


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Welche Ausnahmen gibt es von den gesetzlichen Höhenbegrenzungen für Grenzbepflanzungen?

Die gesetzlichen Höhenbegrenzungen für Grenzbepflanzungen gelten nicht in mehreren wichtigen Ausnahmefällen:

Bepflanzung hinter Mauern

Bei Pflanzen hinter einer Mauer oder einer sonstigen dichten Einfriedung müssen keine Grenzabstände eingehalten werden. Dies gilt allerdings nur, solange die Pflanzen die Mauer nicht erheblich überragen. Eine erhebliche Überragung liegt vor, wenn die Äste in den Luftraum des Nachbargrundstücks eindringen oder zusätzliche Schattenwirkung entsteht.

Öffentlicher Grund

Bei Grenzbepflanzungen zu öffentlichen Flächen wie Straßen, Gehwegen, Spielplätzen oder Friedhöfen bestehen in den meisten Bundesländern keine speziellen Abstandsregelungen. Diese Ausnahme betrifft alle Arten von Bepflanzungen entlang öffentlicher Bereiche.

Funktionale Ausnahmen

Besondere Ausnahmen gelten für Bepflanzungen mit speziellen Funktionen:

  • Pflanzen zum Schutz von Uferböschungen
  • Bepflanzungen an Abhängen zur Stabilisierung
  • Bewaldete Grundstücke
  • Landwirtschaftlich genutzte Flächen
  • Areale mit Schienenverkehr

Zeitliche Verwirkung

Ein wichtiger rechtlicher Aspekt: Wenn ein Nachbar nicht innerhalb von fünf Jahren nach erkennbarer Grenzabstandsverletzung Einspruch erhebt, kann später kein Rückschnitt mehr verlangt werden. Auch bei widersprüchlichem Verhalten, etwa wenn der Nachbar selbst eine Grenzhecke unterhält, ist eine Beseitigung nicht durchsetzbar.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Dauerhafter Störungszustand

Ein rechtlicher Zustand, bei dem eine Beeinträchtigung kontinuierlich anhält und sich stetig wiederholt oder fortsetzt. Bei Pflanzen entsteht dieser durch das natürliche Weiterwachsen über gesetzliche Höhengrenzen. Besonders relevant ist dies für die Verjährung von Ansprüchen nach § 195 BGB – die dreijährige Verjährungsfrist beginnt bei einem dauerhaften Störungszustand immer wieder neu. Beispiel: Überhängende Äste oder zu hohe Hecken stellen einen dauerhaften Störungszustand dar, gegen den der Nachbar fortlaufend vorgehen kann.


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Verjährung

Das durch Zeitablauf eintretende Erlöschen des Rechts, einen Anspruch gerichtlich durchzusetzen. Nach § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Bei einem dauerhaften Störungszustand beginnt die Frist jedoch immer wieder neu. Beispiel: Ein Nachbarschaftsanspruch wegen zu hoher Bäume verjährt nicht endgültig, solange die Bäume weiter über der erlaubten Höhe wachsen.


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Laubrente

Ein finanzieller Ausgleich für regelmäßig anfallende Reinigungskosten durch Laub von Nachbarbäumen. Dies ist eine Form des Schadensersatzes nach §§ 823, 249 BGB für den erhöhten Reinigungsaufwand. Die Höhe richtet sich nach den tatsächlichen Mehrkosten. Beispiel: Ein Nachbar muss jährlich 500 Euro mehr für Dachrinnenreinigung aufwenden, weil Blätter vom Nachbarbaum hineinfallen.


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Berufung

Ein Rechtsmittel gegen Urteile der ersten Instanz, geregelt in §§ 511 ff. ZPO. Mit der Berufung kann eine neue Verhandlung und Entscheidung durch das nächsthöhere Gericht erreicht werden. Die Berufung muss binnen eines Monats nach Urteilszustellung eingelegt werden. Beispiel: Der zur Kürzung seiner Bäume verurteilte Nachbar kann das Urteil durch das Oberlandesgericht überprüfen lassen.


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Rechtskräftig

Ein Zustand, bei dem eine gerichtliche Entscheidung endgültig und nicht mehr mit regulären Rechtsmitteln anfechtbar ist. Die Rechtskraft tritt nach § 705 ZPO ein, wenn keine Rechtsmittel mehr eingelegt werden können oder die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist. Beispiel: Wenn der Nachbar keine Berufung einlegt, wird das Urteil zur Baumkürzung nach einem Monat rechtskräftig und muss umgesetzt werden.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 906 BGB: Dieser Paragraph regelt die Rechtsfolgen von Immissionen, die von einem Nachbargrundstück ausgehen. Er legt fest, dass nach der allgemeinen Lebensweise hinzunehmende Beeinträchtigungen nicht zu einem Schadensersatzanspruch führen, solange sie nicht unzulässig sind. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin einen Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte geltend gemacht, der jedoch verneint wurde, da die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch nicht erfüllt waren.
  • § 43 NachbG HE 1962: Dieses Nachbarrechtsgesetz regelt unter anderem die Abstände von Bäumen zu Grundstücksgrenzen und die damit verbundenen Rechte der Nachbarn. Im speziellen Fall wurde die Klägerin nicht in der Lage, einen Anspruch auf Beseitigung der Eichen aufgrund von Fristablauf zu begründen. Die Bäume waren bereits seit 90 Jahren an ihrem Standort und die rechtlichen Ansprüche hätten nicht mehr geltend gemacht werden können.
  • § 242 BGB (Treu und Glauben): Dieser Paragraph beschreibt die allgemeine Pflicht zur Rücksichtnahme im nachbarlichen Verhältnis und verpflichtet die Parteien, sich so zu verhalten, dass die jeweils anderen nicht ungebührlich benachteiligt werden. Im konkreten Fall wurde zwar die Möglichkeit eines Rückschnitts der Bäume nach Fristablauf in Betracht gezogen, jedoch hat der Senat entschieden, dass ein solcher Rückschnitt nicht verlangt werden kann, da die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind.
  • §§ 905 ff. BGB: Diese Vorschriften regeln die Rechte und Pflichten von Grundstücksnachbarn und stellen eine umfassende Regelung für nachbarrechtliche Konflikte dar. Im vorliegenden Fall war entscheidend, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen der Nachbarrechtsgesetze der Länder in Verbindung mit den allgemeinen Vorschriften des BGB eine differenzierte Handhabung von nachbarrechtlichen Ansprüchen vorsehen. Der Senat stellte fest, dass die gesetzlichen Regelungen die Klägerin nicht unterstützten.
  • § 38 Abs. 1 Nr. 1a NachbG HE 1962: Dieser Paragraph legt spezifische Grenzabstände für Bäume fest und war insofern relevant, als die Eichen zum Zeitpunkt ihrer Anpflanzung vor Erlass des Nachbarrechtsgesetzes lagen, was ihre rechtliche Relevanz aus der heutigen Sicht ausschloss. Der Senat hat darauf hingewiesen, dass die damaligen Abstände, die für die Anpflanzung erforderlich waren, in der späteren Beurteilung nicht angewendet werden konnten, da diese Vorschriften nicht rückwirkend gelten.

Weitere Beiträge zum Thema

  • Gehölzkürzung: Nachbarrechtlicher Anspruch und Gerichtsurteil
    Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied, dass für Eiben keine Höhenbegrenzung gilt, während Obstbäume eine maximale Höhe von 4 Metern nicht überschreiten dürfen. Die Messung der Pflanzenhöhe erfolgt vom Austrittspunkt auf dem eigenen Grundstück. Ein Beseitigungsanspruch kann verjähren. → → Nachbarrechtliche Vorgaben zur Gehölzkürzung
  • Bäume – Anspruch des Nachbarn auf Rückschnitt
    Das Brandenburgische Oberlandesgericht urteilte, dass Nachbarn verpflichtet sein können, überhängende Äste, die in das Grundstück des Nachbarn ragen, zurückzuschneiden. Dies gilt insbesondere, wenn dadurch Beeinträchtigungen wie Laubfall oder Geräuschbelästigungen entstehen. → → Rechte auf Rückschnitt bei überhängenden Ästen
  • Bäume – nachbarrechtliche Rückschnittsansprüche und Beseitigungsansprüche
    Das Oberlandesgericht Köln stellte fest, dass Eigentümer nicht verpflichtet sind, überhängende Zweige von Bäumen, die auf ihrem Grundstück stehen, eigenständig zu entfernen. Ein Beseitigungsanspruch des Nachbarn kann verjähren, und es gelten spezifische Abstandsregelungen. → → Abstandsregelungen und Rückschnittspflichten
  • Anspruch auf Beseitigung überhängender Äste durch Nachbarn
    Das Landgericht München II entschied, dass überhängende Äste, die den Nachbarn beeinträchtigen, zurückgeschnitten werden müssen. Ein Sachverständiger bestätigte die Beeinträchtigung durch den Überhang, sodass das Gericht den Rückschnitt anordnete. → → Gerichtliche Anordnung zum Rückschnitt bei Überhang
  • Bäume – Zurückschneiden an der Grundstücksgrenze
    Das Landgericht Saarbrücken urteilte, dass Nachbarn verpflichtet sein können, Bäume an der Grundstücksgrenze auf eine bestimmte Höhe zurückzuschneiden, um Beeinträchtigungen wie Beschattung oder Laubfall zu minimieren. Ein nachbarschaftliches Gemeinschaftsverhältnis kann solche Pflichten begründen. → → Pflichten zum Rückschnitt an Grundstücksgrenzen

Diese Artikel bieten einen umfassenden Überblick über rechtliche Aspekte und Gerichtsurteile im Zusammenhang mit Nachbarschaftsstreitigkeiten bezüglich Baumhöhen und Rückschnitt.

Das vorliegende Urteil

OLG Frankfurt – Az.: 19 U 67/23 – Urteil vom 16.08.2024


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