Übersicht:
- Das Wichtigste im Überblick
- Wie lang ist die Laufzeit von Telekommunikationsverträgen?
- Redaktionelle Leitsätze
- Wann beginnt die Laufzeit von Telekommunikationsverträgen?
- Verdrängt das TKG die BGB-Regeln zur Vertragslaufzeit?
- Wann ist Freischaltungsklausel unwirksam?
- Experten-Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Darf mein Anbieter die zwei Jahre Laufzeit erst ab der tatsächlichen Freischaltung berechnen?
- Kann ich vorzeitig kündigen, wenn die Freischaltung erst Monate nach meiner Unterschrift erfolgte?
- Gelten die 24 Monate Höchstlaufzeit auch bei Verzögerungen im Glasfaser-Netzausbau meines Providers?
- Wie wehre ich mich, wenn der Anbieter meine Kündigung wegen einer abweichenden Startklausel ablehnt?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 10 UKl 1/24
Das Wichtigste im Überblick
Glasfaser-AGB scheitern: Die Mindestlaufzeit darf erst mit Freischaltung nicht starten.
- Das Gericht verbot die Klausel und sprach 260 Euro Abmahnkosten zu.
- Die Laufzeit zählt ab Vertragsschluss. Freischaltung verschiebt die Bindung unzulässig nach hinten.
- Telekommunikationsrecht verdrängt die AGB-Kontrolle nicht. 24 Monate bleiben die Grenze.
- Marktübliche oder wirtschaftlich nötige Klauseln rechtfertigen die längere Bindung nicht.
- Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
- Datum: 19.12.2024
- Aktenzeichen: 10 UKl 1/24
- Verfahren: Unterlassungsklage eines Verbraucherverbandes
- Rechtsbereiche: AGB-Recht, Telekommunikationsrecht, Verbraucherschutz
- Relevant für: Telekommunikationsanbieter, Verbraucherverbände, Verbraucher
Wie lang ist die Laufzeit von Telekommunikationsverträgen?
Nach § 309 Nr. 9 lit. a) BGB ist eine AGB-Klausel in Dauerschuldverhältnissen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner länger als zwei Jahre bindet. Das bedeutet konkret: Dauerschuldverhältnisse sind Verträge, bei denen Leistungen fortlaufend erbracht werden – wie Miete, Handyverträge oder Streaming-Abos –, also kein einmaliger Kauf, sondern eine dauerhafte Bindung beider Seiten. Diese Regelung gilt auch für Verträge über die regelmäßige Erbringung von Telekommunikationsdiensten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beginnt die maßgebliche Vertragslaufzeit bereits mit dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses – nicht erst mit der tatsächlichen Leistungserbringung.
Nach § 309 Nr. 9 lit. a) BGB ist […] eine AGB-Klausel unwirksam, die eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrages vorsieht. (§ 309 Nr. 9 lit. a BGB)
Diese Frage landete beim Oberlandesgericht Hamburg, nachdem ein Verbraucherverband gegen ein Telekommunikationsunternehmen geklagt hatte. Streitgegenstand war eine Klausel, die den Laufzeitbeginn an die Freischaltung des Glasfaseranschlusses knüpfte statt an den Vertragsschluss selbst. Das Gericht stellte fest, dass die Bindung durch den Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Aktivierung faktisch die 24-Monats-Grenze überschreitet. Argumente des Unternehmens zur Marktentwicklung oder wirtschaftlichen Notwendigkeit verwarf das Gericht als rechtlich unerheblich für das Klauselverbot ohne Wertungsmöglichkeit. Mit Urteil vom 19.12.2024 (Az. 10 UKl 1/24) gab das Oberlandesgericht Hamburg der Klage vollständig statt, untersagte die Verwendung der Klausel und verurteilte das Unternehmen zur Zahlung von 260,00 Euro Abmahnkosten nebst Zinsen.
Es handelt sich um ein Klauselverbot ohne Wertungsmöglichkeit, so dass die Billigung einer über 2 Jahre hinausreichenden Vertragsbindung im Hinblick auf das Vorliegen eines anerkennenswertes Interesse, hier beispielsweise den Ausbau der Netze, auf eine den Gerichten versagte Gesetzeskorrektur hinausliefe. – so das Oberlandesgericht Hamburg
Das bedeutet konkret: Bei einem Klauselverbot ohne Wertungsmöglichkeit ist eine AGB-Klausel automatisch und ausnahmslos verboten – das Gericht darf keine Abwägung vornehmen, ob die Klausel im Einzelfall vielleicht doch gerechtfertigt sein könnte. Wirtschaftliche Gründe des Unternehmens spielen dabei keine Rolle.
Redaktionelle Leitsätze
- Die maßgebliche Vertragslaufzeit von Telekommunikationsverträgen beginnt im Rahmen der gesetzlichen Höchstbindungsdauer bereits mit dem Vertragsschluss und nicht erst mit der späteren technischen Bereitstellung der Dienste.
- Eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die den Laufzeitbeginn einer 24-monatigen Mindestvertragsdauer an die zukünftige Freischaltung des Anschlusses koppelt, überschreitet wegen der vorgelagerten Wartezeit faktisch die zulässige Bindungsfrist und ist unwirksam.
- Die laufzeitbegrenzenden Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes verdrängen die allgemeine Inhaltskontrolle nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch nicht, sondern ergänzen diese um einen Schutz bei individualvertraglichen Vereinbarungen.

Wann beginnt die Laufzeit von Telekommunikationsverträgen?
Der Beginn der Vertragslaufzeit ist im Sinn von § 309 Nr. 9 lit. a) BGB an den Vertragsschluss gekoppelt, um die Dispositionsfreiheit der Kunden zu schützen. Die gesetzliche Grenze von 24 Monaten soll verhindern, dass Verbraucher zu lange vom Markt ausgeschlossen bleiben. Spezialregelungen im Telekommunikationsgesetz wie § 56 Abs. 1 TKG sichern diese Grenze zusätzlich auch für Individualvereinbarungen, also Verträge die einzeln zwischen Kunde und Anbieter ausgehandelt wurden statt auf vorgefertigten AGB zu basieren, verdrängen das AGB-Recht des BGB dabei aber nicht.
Die beanstandete Klausel im Vertragswerk
Das Unternehmen verwendete in seinen AGB unter Ziffer 26.1 eine Formulierung, wonach die Mindestlaufzeit von 12 oder 24 Monaten erst mit der „Freischaltung des DGN-Anschlusses“ beginnen sollte. In einem konkreten Anschreiben an eine Verbraucherin vom 21.08.2023 über einen Glasfaseranschluss mit 24-monatiger Laufzeit hieß es entsprechend, der Vertragsbeginn liege „ab dem Tag der Bereitstellung der Dienste“.
Warum das Gericht die Verschiebung beanstandete
Das Oberlandesgericht Hamburg entschied, dass diese Verschiebung des Fristbeginns nach hinten unzulässig ist, weil sie die Gesamtlaufzeit unkalkulierbar verlängert. Zwischen Vertragsschluss und Freischaltung könnten regelmäßig Tage, meist aber Wochen oder Monate vergehen – Zeit, die zusätzlich zur eigentlichen Mindestlaufzeit anfällt und die zulässige Bindungsdauer von zwei Jahren überschreitet.
Schutzzweck des genannten Klauselverbotes sei es, eine übermäßig lange Bindung des Kunden zu verhindern, die dessen Dispositionsfreiheit beeinträchtige. Ein Vertrag binde jedoch bereits ab seinem Abschluss und nicht erst ab Beginn des Leistungsaustausches. – so das Oberlandesgericht Hamburg
Die konkrete Folge für betroffene Verbraucher: Steht in Ihrem Vertrag eine solche Freischaltungsklausel und lagen zwischen Ihrer Unterschrift und der Aktivierung des Anschlusses mehrere Wochen oder Monate, überschreitet Ihre tatsächliche Bindungsdauer die gesetzliche Höchstgrenze von 24 Monaten. Die Klausel ist dann in Ihrem Vertrag ebenso unwirksam wie in dem vom OLG Hamburg beanstandeten Fall – die Mindestlaufzeit beginnt rechtlich am Tag der Vertragsunterzeichnung, nicht am Tag der Freischaltung.
Praxis-Hinweis: Startklausel im Vertrag prüfen
Der entscheidende Faktor dieses Urteils ist der exakte Wortlaut zum Laufzeitbeginn. Steht in Ihrem Telekommunikationsvertrag (häufig bei Glasfaseranschlüssen), dass die 24-monatige Mindestlaufzeit erst mit der „Freischaltung“ oder „Bereitstellung des Anschlusses“ beginnt, liegt ein identischer Verstoß vor. Die Wartezeit zwischen Unterschrift und Aktivierung würde die gesetzliche Höchstgrenze von zwei Jahren faktisch überschreiten. Prüfen Sie daher Ihr Anschreiben oder die AGB: Wird der Tag der Vertragsunterzeichnung oder die spätere technische Freischaltung als Startpunkt genannt?
Verdrängt das TKG die BGB-Regeln zur Vertragslaufzeit?
§ 56 Abs. 1 TKG regelt die maximale Laufzeit von Telekommunikationsverträgen im Einklang mit europäischem Recht, insbesondere mit Art. 105 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972. Diese Norm steht nicht im Vorrang zu § 309 Nr. 9 lit. a) BGB, sondern ergänzt dessen Schutz. Das bedeutet konkret: Die EU-Richtlinie schreibt keine sogenannte Vollharmonisierung vor, bei der alle Mitgliedstaaten exakt dieselben Regeln übernehmen müssten ohne strengere oder lockerere nationale Vorgaben – Deutschland darf also zusätzliche Schutzvorschriften wie das AGB-Recht beibehalten. Für physische Netzanschlüsse – also die Herstellung einer Verbindung – sieht § 56 Abs. 2 TKG gesonderte Ausnahmen vor, die sich nicht auf allgemeine Dienstverträge übertragen lassen.
Das gescheiterte Spezialitätsargument
Das Unternehmen argumentierte erfolglos, das TKG habe als Spezialrecht Vorrang vor dem BGB. Das Gericht widersprach: Aus Gesetzesbegründung und Systematik ergebe sich lediglich, dass § 56 TKG die 24-Monats-Grenze auch für individualvertragliche Vereinbarungen absichern solle. Ein Vorrang gegenüber § 309 Nr. 9 lit. a) BGB sei weder gesetzlich vorgesehen noch durch die Richtlinie geboten, da der europäische Kodex für elektronische Kommunikation keine Vollharmonisierung vornimmt, die strengere nationale AGB-Kontrollen ausschließen würde. Auch § 56 Abs. 2 TKG zeige nur, dass der Gesetzgeber für Verträge über die Herstellung einer physischen Verbindung eine gesonderte Ausnahme geschaffen habe – daraus lasse sich kein allgemeiner Vorrang für gewöhnliche Telekommunikationsdienstverträge ableiten. Das Unternehmen wurde zur Unterlassung der Klausel sowie zur Zahlung der 260,00 Euro Abmahnkosten nebst Zinsen verurteilt.
Der Gesetzgeber wollte mit der Regelung im TKG lediglich sicherstellen, dass die […] anfängliche Höchstlaufzeit von 24 Monaten auch bei individualvertraglichen Laufzeitvereinbarungen, welche von § 309 Nr. 9 lit a) BGB nicht erfasst werden, gelten würde. – so das Oberlandesgericht Hamburg
Wann ist Freischaltungsklausel unwirksam?
Eine AGB-Bestimmung ist nach § 1 UKlaG in Verbindung mit den §§ 307 bis 309 BGB angreifbar, wenn sie den Verbraucher unangemessen benachteiligt. Das Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) ermöglicht es specifically Verbraucherschutzverbänden, gegen unfaire AGB-Klauseln gerichtlich vorzugehen – nicht nur einzelne Kunden, sondern direkt der Verband im Namen aller Betroffenen kann klagen. Klauseln, die den Beginn einer ohnehin maximalen Laufzeit auf ein künftiges, ungewisses Ereignis wie die technische Bereitstellung schieben, verstoßen gegen das Verbot überlanger Bindungen.
Die wirtschaftlichen Einwände des Unternehmens
Das Unternehmen begründete die Klausel mit den Besonderheiten des Glasfaserausbaus und der notwendigen Vorlaufzeit für die Infrastruktur. Es machte geltend, eine strikte Anknüpfung an den Vertragsschluss würde den sukzessiven Netzausbau erschweren und stelle eine unerträgliche Härte dar; die Klausel sei außerdem marktüblich.
Warum wirtschaftliche Risiken kein Argument sind
Das Oberlandesgericht Hamburg urteilte, dass wirtschaftliche Risiken des Netzausbaus nicht durch eine Verlängerung der Bindungsdauer zulasten der Verbraucher gelöst werden dürfen. Die Billigung einer über zwei Jahre hinausgehenden Bindung wegen eines anerkennenswerten unternehmerischen Interesses liefe auf eine unzulässige Korrektur des Gesetzes hinaus. Preisgestaltungen oder gesonderte Vereinbarungen nach § 56 Abs. 2 TKG nannte das Gericht als alternative Wege für Unternehmen – diese heilen die Unwirksamkeit der strittigen AGB-Klausel jedoch nicht. Die Kostenentscheidung erging nach §§ 91 Abs. 1, 709 Satz 1 ZPO zulasten des Unternehmens; die Revision wurde nach § 543 Abs. 1 und 2 ZPO zugelassen. Das bedeutet konkret: Eine Revision ist ein Rechtsmittel, bei dem der Bundesgerichtshof als oberste Instanz prüft, ob das Untergericht Rechtsfehler gemacht hat – es wird also nicht der gesamte Fall neu verhandelt, sondern nur die rechtliche Bewertung überprüft.
OLG Hamburg zur Laufzeitverschiebung: Was Glasfaser-Kunden jetzt tun sollten
Das Oberlandesgericht Hamburg hat als Berufungsinstanz entschieden – das Urteil (Az. 10 UKl 1/24) ist für das beklagte Unternehmen bindend, entfaltet aber keine direkte Rechtskraft gegenüber anderen Anbietern. Das bedeutet konkret: Nur die Prozessparteien – also der klagende Verbraucherverband und das beklagte Unternehmen – sind an das Urteil gebunden, andere Telekommunikationsanbieter müssen ihre Klauseln nicht automatisch ändern. Da das Gericht die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen hat, steht eine höchstrichterliche Bestätigung noch aus. Dennoch liefert die Entscheidung bereits jetzt ein starkes Argument für Verbraucher gegenüber ihrem eigenen Anbieter.
Betroffen sind vor allem Glasfaserverträge, bei denen zwischen Unterschrift und technischer Freischaltung regelmäßig mehrere Monate vergehen. Wer einen solchen Vertrag mit Freischaltungsklausel hat, sollte die Gesamtzeit seit Vertragsschluss berechnen: Liegen diese plus die vereinbarte Mindestlaufzeit über 24 Monaten, ist die Klausel unwirksam und der Vertrag kann vorzeitig gekündigt werden. Bei DSL- oder Mobilfunkverträgen mit sofortiger Aktivierung spielt dieses Problem in der Praxis keine Rolle.
Was bedeutet das für Ihren laufenden Vertrag: Haben Sie einen Telekommunikationsvertrag mit einer Klausel, die den Laufzeitbeginn an die Freischaltung oder Bereitstellung knüpft, und liegen zwischen Vertragsschluss und heute mehr als 24 Monate, ist die zulässige Bindungsdauer überschritten. Sie können sich dann auf die Unwirksamkeit der Klausel berufen und den Vertrag vorzeitig beenden. Dokumentieren Sie dafür das Datum Ihrer Vertragsunterzeichnung und das Datum der tatsächlichen Freischaltung – diese beiden Daten entscheiden über Ihre Rechtsposition. Bei neuen Vertragsabschlüssen sollten Sie darauf bestehen, dass das Unterschriftsdatum als Laufzeitbeginn im Vertrag steht.
Läuft Ihr Telekommunikationsvertrag zu lange?
Enthält Ihr Glasfaser- oder Telekommunikationsvertrag eine Klausel, die den Laufzeitbeginn an die Freischaltung knüpft? Dann überschreitet Ihre tatsächliche Bindungsdauer möglicherweise die gesetzliche Höchstgrenze von 24 Monaten. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihren Vertrag auf solche unwirksamen Klauseln und zeigen Ihnen, ob eine vorzeitige Kündigung in Ihrem Fall durchsetzbar ist.
Experten-Kommentar
Die Praxis zeigt, dass Provider bei Verzögerungen im Netzausbau die blockierten Kunden systematisch hinhalten. In unserer Kanzlei sehen wir immer wieder, dass Betroffene monatelang in der Warteschleife hängen, während die Konkurrenz bereits schnellere Tarife anbietet. Die Anbieter nutzen die unklare Vertragslage schlicht aus, um sich den Kundenstamm für die spätere Refinanzierung ihrer Tiefbauarbeiten frühzeitig zu sichern.
Wer hier feststeckt, sollte nicht auf ein Einsehen des Kundenservice hoffen, sondern den Spieß umdrehen. Mit dem Hamburger Urteil im Rücken lässt sich die Kündigung nach Ablauf der zwei Jahre ab Unterschrift sofort durchsetzen. Ein kurzes, bestimmtes Schreiben mit Verweis auf die Unwirksamkeit der Startklausel reicht meist aus, da die Rechtsabteilungen der Anbieter das Prozessrisiko scheuen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Darf mein Anbieter die zwei Jahre Laufzeit erst ab der tatsächlichen Freischaltung berechnen?
Nein, Ihr Anbieter darf die Mindestlaufzeit nicht erst ab der Freischaltung berechnen. Bei Telekommunikationsverträgen beginnt die 24-Monats-Grenze nach § 309 Nr. 9 lit. a BGB grundsätzlich mit dem Vertragsschluss, also mit Ihrer Unterschrift. Eine Klausel, die den Start auf die spätere Aktivierung verschiebt, ist deshalb unwirksam.
Der Grund ist einfach: Das Gesetz will verhindern, dass Verbraucher länger als zwei Jahre gebunden werden, und dazu zählt die Zeit zwischen Vertragsschluss und tatsächlicher Leistungserbringung bereits mit. Wenn Ihr Glasfaseranschluss erst Wochen oder Monate später freigeschaltet wird, läuft diese Wartezeit also nicht zusätzlich neben der Mindestlaufzeit, sondern gehört rechtlich schon dazu. Genau deshalb hat das OLG Hamburg eine Freischaltungsklausel beanstandet, weil sie die zulässige Bindung faktisch über 24 Monate hinaus verlängert.
Praktisch relevant ist das vor allem bei Verträgen mit längerer Vorlaufzeit, etwa bei Glasfaseranschlüssen mit später technischer Bereitstellung. Bei DSL- oder Mobilfunkverträgen mit sofortiger Aktivierung spielt die Frage meist keine große Rolle, weil dort kaum eine nennenswerte Wartezeit entsteht.
Kann ich vorzeitig kündigen, wenn die Freischaltung erst Monate nach meiner Unterschrift erfolgte?
Ja, Sie können vorzeitig kündigen, wenn zwischen Ihrer Unterschrift und dem heutigen Tag bereits mehr als 24 Monate liegen und Ihr Vertrag den Laufzeitbeginn erst an die Freischaltung knüpft. Dann ist die entsprechende Klausel unwirksam, weil die gesetzliche Höchstlaufzeit ab Vertragsschluss und nicht erst ab Technikstart gerechnet wird.
Nach § 309 Nr. 9 lit. a BGB und § 56 Abs. 1 TKG darf ein Telekommunikationsvertrag Verbraucher nicht länger als 24 Monate binden. Maßgeblich ist deshalb das Datum der Vertragsunterzeichnung, weil der Vertrag rechtlich schon mit diesem Zeitpunkt zustande kommt und nicht erst mit der späteren Aktivierung. Verschiebt der Anbieter den Start der Mindestlaufzeit per AGB auf die Freischaltung, verlängert sich die Bindung faktisch über zwei Jahre hinaus. Genau das ist unzulässig, sodass Sie sich auf die Unwirksamkeit der Klausel berufen und die Kündigung erklären können.
Wichtig ist die Beweisbarkeit: Heben Sie Unterschriftsdatum, Auftragsbestätigung und Mitteilung über die Freischaltung auf, damit Sie den Fristbeginn und die Überschreitung der 24 Monate nachweisen können. Liegt die Freischaltung zwar Monate nach der Unterschrift, aber die 24 Monate ab Vertragsschluss sind noch nicht abgelaufen, besteht das Sonderkündigungsrecht noch nicht allein wegen der Verzögerung. In diesem Fall sollten Sie die Laufzeit dennoch genau berechnen, damit Sie unmittelbar nach Fristablauf kündigen können.
Gelten die 24 Monate Höchstlaufzeit auch bei Verzögerungen im Glasfaser-Netzausbau meines Providers?
JA, die 24-Monats-Grenze gilt auch bei Verzögerungen im Glasfaser-Netzausbau. Der Anbieter darf die Wartezeit bis zur Freischaltung nicht auf die zulässige Höchstlaufzeit draufschlagen.
Rechtlich zählt bei Telekommunikationsverträgen grundsätzlich der Vertragsschluss als Beginn der Bindung, nicht erst die spätere technische Aktivierung. Das OLG Hamburg hat eine Freischaltungsklausel deshalb als unwirksam angesehen, weil sie die tatsächliche Bindung über 24 Monate hinaus verlängert und damit § 309 Nr. 9 lit. a BGB verletzt. Für das Gericht war es unerheblich, ob der Glasfaserausbau aus unternehmerischer Sicht aufwendig oder marktüblich verzögert ist, denn bei einem Klauselverbot ohne Wertungsmöglichkeit gibt es keine Interessenabwägung. Wirtschaftliche Risiken des Providers dürfen nicht auf Verbraucher verlagert werden.
Ausgenommen sind nur Fälle, in denen das Gesetz selbst besondere Regelungen zulässt, etwa bei gesonderten Vereinbarungen über die Herstellung eines physischen Anschlusses nach § 56 Abs. 2 TKG. Eine allgemeine AGB-Klausel, die den Laufzeitbeginn wegen Ausbauverzögerungen nach hinten verschiebt, bleibt davon aber unberührt unwirksam. Wenn Ihr Anbieter sich auf Netzausbau oder Infrastrukturmaßnahmen beruft, können Sie schriftlich auf das Urteil des OLG Hamburg vom 19.12.2024, Az. 10 UKl 1/24, verweisen.
Wie wehre ich mich, wenn der Anbieter meine Kündigung wegen einer abweichenden Startklausel ablehnt?
Berufen Sie sich schriftlich auf das OLG-Hamburg-Urteil und verlangen Sie die Anerkennung der Kündigung, wenn Ihre Gesamtbindung ab Vertragsschluss die 24-Monats-Grenze überschreitet. Eine Freischaltungsklausel, die den Laufzeitbeginn erst auf die technische Bereitstellung verschiebt, ist nach § 309 Nr. 9 lit. a BGB unwirksam.
Wichtig ist, dass Sie dem Anbieter nicht nur Ihre Kündigung wiederholen, sondern den rechtlichen Angriffspunkt klar benennen. Schreiben Sie, dass Ihr Vertrag dieselbe Klausel enthält, der Laufzeitbeginn also nicht erst mit der Freischaltung angesetzt werden darf, und fügen Sie Ihre Daten zum Vertragsschluss sowie zur Aktivierung bei. Verlangen Sie eine schriftliche Bestätigung, dass das Vertragsende anhand des Unterschriftsdatums berechnet wird. So machen Sie deutlich, dass Ihre Kündigung nicht freiwillig, sondern wegen einer unzulässigen Vertragsbindung wirksam sein soll.
Bleibt der Anbieter bei der Ablehnung, sollten Sie den Vorgang dokumentiert an die Verbraucherzentrale geben oder einen Anwalt einschalten. Das OLG-Urteil bindet zwar nur die Prozessparteien, ist aber ein starkes Argument gegen identische Klauseln. Da eine höchstrichterliche Entscheidung des BGH noch ausstehen kann, reagieren Anbieter teils weiterhin ablehnend, obwohl die Rechtslage bereits deutlich gegen die Klausel spricht.
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Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
Oberlandesgericht Hamburg – Az.: 10 UKl 1/24 – Urteil vom 19.12.2024
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz




