Skip to content

Leasingvertrag – Abrechnung nach Vertragsende anhand des Restwertes

AG Amberg –  Az.: 3 C 274/13 –  Urteil vom 11.11.2013

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.002,85 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.02.2013 zu bezahlen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Es ergeht folgender Beschluss: Der Streitwert wird auf 3.002,85 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen den Beklagten Ansprüche auf Restwertausgleich nach Ablauf eines zwischen den Parteien geschlossenen Leasingvertrages inkl. Umsatzsteuer und hälftigen Gutachterkosten geltend.

Die Parteien schlossen am 30.05.2008 einen Leasingvertrag über einen PKW Opel Zafira Innovation 1.6 für eine Gesamtlaufzeit von 48 Monaten. Als monatliche Leasingrate wurden 142,30 Euro zuzüglich 27,04 Euro Mehrwertsteuer insgesamt also 169,34 Euro vereinbart. Die Parteien vereinbarten weiter eine Restwertabrechnung mit einer kalkulierten und vom Leasingnehmer garantierten Nettorücknahmewert von 9.539,72 Euro. Im Leasingantrag (Anlage zu Blatt 8) heißt es hierzu unter Punkt 6:

„Abrechnung der Restzahlung/Vergütung nach regulärem Vertragsende bzw. bei vorzeitiger Vertragsbeendigung:

RESTWERTABRECHNUNG (LSP2/08 C mR Pkw)

Kalkulierter Netto-Rücknahmewert zum regulären Vertragsende:

Wichtiger Hinweis: Der Leasingnehmer garantiert die Erreichung des Restwertes, vgl. Ziffer XVI. 2. AGB.

Netto 9.539,72 EUR

MwSt. 1812,55 EUR

Brutto 11.352,27 EUR“

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen zu XVI. 2. AGB lauten:

„Bei Beendigung von Verträgen mit Restwertabrechnung durch Ablauf der vereinbarten Leasingzeit ist die Differenz zu ermitteln zwischen dem kalkulierten Nettorücknahmewert (vom Leasingnehmer garantierte Erreichung des Restwertes) und dem bei Rückgabe vereinbarten Nettorestwert des Fahrzeuges. Übersteigt der bei Rückgabe vereinbarte Nettorestwert den kalkulierten Nettorücknahmewert, so erhält der Leasingnehmer 75% des Mehrbetrages erstattet. Ist der bei Rückgabe vereinbarte Nettorestwert geringer als der kalkulierten Nettorücknahmewert, so hat der Leasingnehmer den entsprechenden Minderbetrag an den Leasinggeber zu zahlen. Beträge, die der Leasinggeber zum Ausgleich eines merkantilen Minderwertes des Fahrzeugs erhalten hat, sind hinzuzurechnen, und zwar, soweit ein Minderbetrag auszugleichen ist, zu 100 %, im Übrigen zu 75 %.“

Der Beklagte gab das Fahrzeug nach Ablauf der vereinbarten Leasingzeit an die Klägerin zurück. Da bei Rückgabe zwischen den Parteien keine Einigung über den der Schlussabrechnung zu Grunde zu legenden Rücknahmewert des Fahrzeugs erzielt werden konnte, beauftragte die Klägerin einen unabhängigen Sachverständigen mit der Begutachtung des Fahrzeugs zur Ermittlung des der Restwertabrechnung zu Grunde zu legenden Fahrzeugwertes. Mit Schreiben vom 23.07.2012 teilte sie dies dem Beklagten mit. Am 25.07.2012 erstellte der Sachverständige ein Gutachten und ermittelte unter Berücksichtigung festgestellter Schäden in Höhe von 810,00 Euro den Händlereinkaufswert mit 5.924,37 Euro ohne Mehrwertsteuer.

Die Klägerin teilte dem Beklagten den vom Sachverständigen ermittelten Fahrzeugwert mit Schreiben vom 07.08.2012 mit und berechnete, wie die Schlussabrechnung aussehe würde, falls das Fahrzeug lediglich zum Schätzpreis veräußert werden könnte. Zugleich räumte die Klägerin dem Beklagten die Möglichkeit ein, einen Käufer für das Fahrzeug zu benennen, um durch Erzielung eines höheren Kaufpreises die Restforderung zu reduzieren. Ebenfalls wurde auf die Möglichkeit der Fristverlängerung zur Benennung eines Drittkäufers hingewiesen. Nachdem der Beklagte hiervon keinen Gebrauch machte, verkaufte die Klägerin das Fahrzeug am 06.09.2012 zu einem Kaufpreis in Höhe von 7.058,82 Euro netto. Mit Schreiben vom 06.09.2012 erstellte die Klägerin die endgültige Schlussabrechnung, aus der eine Restforderung zu Gunsten der Klägerin in Höhe von 3.002,85 Euro zu entnehmen ist. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus der Differenz des Nettorücknahmewertes und des Nettoverkaufserlöses sowie den hälftigen Kosten für das Gutachten zuzüglich Umsatzsteuer auf den Gesamtbetrag. Eine Zahlung des Beklagten erfolgte nicht. Am 25.02.2013 wurde ein Mahnbescheid erlassen, welcher dem Beklagen am 27.02.2013 zugestellt wurde.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die vorgenommene Restwertabrechnung zulässig sei. Die dem Leasingvertrag zu Grunde liegenden AGB seien wirksam einbezogen worden. Selbst für den Fall, dass diese nicht wirksam einbezogen seien, sei der Beklagte zumindest verpflichtet, den Ausgleichsanspruch für den Minderwert zuzüglich 50 % der Schätzkosten zu bezahlen. Die Klägerin ist weiter der Auffassung, dass dis durch Gutachten ermittelte Höhe der Schäden vorliegend aufgrund der vorgenommenen Restwertabrechnung nicht streitentscheidend sei.

Die Klägerin beantragte: Den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 3.002,85 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Restwertklausel unwirksam sei, da der Beklagte durch diese Regelung unangemessen benachteiligt werde. Der Beklagte behauptet, der kalkulierte Restwert sei unrealistisch. Zudem sei das Gutachten unrichtig, da vorliegend Schäden aufgeführt seien, bei welchen es sich lediglich um Gebrauchsspuren, aber nicht um vom Beklagten verursachte Schäden am Fahrzeug handelt. Der Beklagte meint, da die Klägerin vorsteuerabzugsberechtigt sei, kann die Mehrwertsteuer nicht in Ansatz gebracht werden.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, insbesondere der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Anlage KV zu Bl. 8) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.09.2013 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet. Der Beklagte ist auf Grund der zwischen den Parteien getroffenen Restwertvereinbarung verpflichtet, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 3.002,85 Euro zu bezahlen.

I.

Zwischen den Parteien wurde ein wirksamer Leasingvertrag geschlossen, in weichen auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin einbezogen worden sind. Mit Leasingantrag vom 30.05.2008, Antragsnummer 0806-3298091, Anfragenummer 753-44206 stellte der Beklagte einen Leasingantrag über den Autohändler … an die Leasinggeberin, die Klägerin. Mit Schreiben vom 29.07.2008 bestätigte die Klägerin, dass sie den Leasingantrag des Beklagten annimmt. Soweit der Beklagte vorträgt, er habe dieses Schreiben nicht erhalten, ist die Vertragsannahme zumindest konkludent durch die unstreitige Überlassung des Fahrzeugs erfolgt, wofür der Beklagte auch die monatlichen Leasingraten unstreitig bezahlt hat. Nach Auffassung des Gerichts sind die AGB der Leasinggeberin, somit der Klägerin, wirksam einbezogen worden. Im Leasingantrag vom 30.05.2008 bestätigte der Beklagte zudem unter Punkt 10 unterschriftlich, dass er eine Kopie des Leasingantrags einschließlich der Belehrung über das Widerrufsrecht, der diesen Antrag zu Grunde liegenden Geschäftsbedingungen für das Leasing sowie eine Kopie der Datenschutzklausel erhalten hat.

II.

Bei der Klausel Nr. XVI. der AGB der Klägerin handelt es sich nicht um eine überraschende oder unangemessen benachteiligende Klausel im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB bzw. § 307 Abs. 1 BGB.

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des BGH gemäß ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (BGHZ 102, 384, 389 ff. m. w. N.). Danach spricht vorliegend für eine Verpflichtung des Beklagten zum Restwertausgleich, dass das Antragsformular, ausdrücklich vermerkt mit Hinweis, eine Restabrechnung vorsieht und einen kalkulierten Restwert ausweist.

Der Einwand des Beklagten, dass er im Rahmen der Selbstauskunft eine Gesamtfahrleistung angeben musste und es daher widersprüchlich sei, nach welchem Modus am Schluss abgerechnet werde, kann nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Wie die Klägerin nachvollziehbar ausführt, ist die in der Selbstauskunft anzugebende Gesamtfahrleistung erforderlich, um einen Restwert kalkulieren zu können. Im vorliegenden Fall ist die vereinbarte Fahrleistung aber tatsächlich nur in der Selbstauskunft enthalten. Anders wie in der vom Beklagten zitierten Entscheidung des BGH vom 09.05.2001 ist von der vereinbarten Fahrleistung im Leasingvertrag bzw. -antrag selbst gar nicht die Rede. Nach Meinung des Gerichts, welche auch von anderen Gerichten vertreten wird (vgl. z. Bsp. LG München I, Az. 22 O 13256/11 vom 12.01.2012 sowie AG Hof, Az. 17 C 530,12 vom 18.03.2012) liegt durch die bloße Erwähnung der vereinbarten Fahrleistung in dem Formular Selbstauskunft kein Unklarheit vor. Ein verständiger Vertragspartner kann den objektiven Inhalt und Sinn der Selbstauskunft in Verbindung mit dem Leasingantrag unter Abwägung aller Interessen nur so auffassen, dass ein Kraftfahrzeugleasingvertrag mit Restwertabrechnung geschlossen werden soll, da auf diesen Abrechnungsmodus in beiden Formularen ausdrücklich in erster Linie verwiesen wird, im Leasingantrag sogar optisch hervorgehoben und unter Angabe der konkreten kalkulierten Netto- und Bruttorestwertbeträge. Zumindest in Verbindung mit Ziffer XVI der Allgemeine Geschäftsbedingungen der Klägerin kann der Beklagte eine Verpflichtung zum Restwertausgleich entnehmen, selbst wenn für ihn auf Grund des Antragsformulars in Verbindung mit der Selbstauskunft der Eindruck entstanden wäre, dass er nur bei Überschreitung der dort angegebenen Gesamtfahrleistung zum. Restwertausgleich verpflichtet sei. Die Ziffer XVI der Allgemeine Geschäftsbedingungen enthält nämlich nur zwei Abrechnungsmodalitäten und zwar unter Ziff 1 eine Regelung für Verträge mit Kilometerabrechnung und eine solche für Verträge mit Restwertabrechnung. Auf Ziffer 2 der Nr. XVI der Allgemeine Geschäftsbedingungen wird im Leasingantrag unter dem Vermerk „Wichtiger Hinweis“ auch ausdrücklich hingewiesen. Einem verständigen Vertragspartner wäre es daher ohne weiteres möglich gewesen, zu erkennen, dass eine Abrechnung lediglich nach Ziffer 2 der Nr. XVI der AGB erfolgen wird. Nach Auffassung des Gerichts liegt somit auch kein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor, so wie es das Landgericht Mönchengladbach in seiner Entscheidung vom 12.01.2012 gesehen hat. Wie bereits dargelegt, ist es für den Vertragspartner leicht zu erkennen, welche Regelungen tatsächlich vereinbart sind. Die Abrechnung nach einem bestimmten garantierten Restwert ist allein aus der Vertragsurkunde selbst erkennbar, so dass auf die Allgemeine Geschäftsbedingungen gar nicht zurückzugreifen wäre.

Aus diesem Grunde hat das Gericht auch davon abgesehen, den von der Klägerin benannten Zeugen zu vernehmen, der für den Umstand benannt worden ist, dass dem Beklagten die Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgehändigt worden sind. Einerseits hat der Beklagte durch Unterschrift bestätigt, dass er diese erhalten hat. Zum anderen ist, wie bereits ausgeführt, die Vertragsurkunde selbst so verständlich und nachvollziehbar, dass eine Abrechnung jedenfalls nach der sogenannten Restwertabrechnung erfolgen wird.

III.

Soweit der Beklagte einwendet, dass der vertraglich festgeschriebene Restwert von 11.352,27 Euro netto unrealistisch und überhöht sei, ist dies unsubstantiiert und entbehrt jeder tatsächlichen Grundlage.

IV.

Der Beklagte kann auch mit dem Einwand, dass das Sachverständigengutachten zum Restwert unrichtig sei und die darin enthaltenen Schäden nicht vom Beklagten verursacht und ihm daher auch nicht anzulasten seien, nicht gehört werden. Maßgeblich für die Abrechnung ist nicht das Sachverständigengutachten, sondern allein der seitens der Klägerin erzielte Veräußerungserlös. Gegen den Verkaufserlös in Höhe von 7.058,82 Euro netto hat der Beklagte keine Einwendungen erhoben.

Die Klägerin ist ihrer Pflicht der bestmöglichen Verwertung daher nachgekommen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH Entscheidung vom 04.06.1997, Az. VIII ZR 312/96) genügt der Leasinggeber seiner Pflicht zur bestmöglichen Verwertung schon dann, wenn er der Beklagtenseite nach Einholung eines Schätzgutachtens anbietet, das Fahrzeug zum Schätzpreis zu übernehmen. Die Verpflichtung des Leasinggebers, das Leasinggut bestmöglich zu verwerten, soll zum Schutz des Leasingnehmers gewährleisten, dass diesen der tatsächliche Marktwert des Leasingobjekts im Verwertungszeitraum zu Gute kommt. Diesen Vorteil kann der Leasingnehmer sich auch dadurch sichern, dass er das nach seiner Auffassung zu gering bewertete Leasingobjekt zum Schätzpreis erwirbt und es auf eigene Rechnung zu dem höheren tatsächlichen Marktwert weiterveräußert. Auch durch die Einräumung eines Drittkäuferbenennungsrechts wird dem Leasingnehmer das Recht eingeräumt, eine Veräußerung zu seinen Gunsten zu realisieren. Wenn der Leasingnehmer so wie hiervon dieser Möglichkeit keinen Gebrauch macht, kann das nicht zu Lasten des Leasinggebers gehen. Der Beklagte hat im vorliegenden Fall während der gesetzten Frist keinen Drittkäufer bekannt Der Verkauf des PKW erfolgte zu einem über den ermittelten Händlereinkaufswert liegenden Preises. Damit muss sich der Beklagte den durch die Klägerin erzielten Veräußerungserlös anrechnen lassen. Auf die tatsächlichen vom Gutachter ermittelten Werte kommt es daher nicht an. Der Beklagte ist daher verpflichtet, die Differenz des vom Leasingnehmer garantierten Nettorücknahmewertes und des Nettoverkaufserlöses an die Klägerin zu bezahlen.

V.

Der Beklagte hat auch die in der Schlussrechnung angesetzten hälftigen Gutachterkosten für die Ermittlung des Wertes des Fahrzeugs bei Rückgabe gemäß Nr. XVII 1. der AGB der Klägerin zu tragen. Nach Auffassung des Gerichts sind die AGB auch wirksam einbezogen worden. Da sich der Leasingnehmer mit dem Leasinggeber nicht über den auszugleichenden Minderwert bzw. den Rückgabewert des Fahrzeugs einigen konnten, war die Beiziehung eines Sachverständigen erforderlich. Dies ist bereits in den AGB so geregelt, zugleich würde der Leasingnehmer, also der Beklagte, treuwidrig handeln, wenn er einerseits keine einvernehmliche Verständigung über den Wert des Fahrzeugs bei Rückgabe ermöglicht, andererseits aber eine Beurteilung durch einen neutralen Gutachter nicht zustimmt und damit die Differenzberechnung verhindert (vgl. Urteil des LG München I vom 12.01.2012, a. a. O.)

Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch Anspruch auf Bezahlung der gesetzlichen Umsatzsteuer. Dem Leasingantrag ist bereits zu entnehmen, dass der Beklagte umsatzsteuerpflichtig ist. Nach der Rechtsprechung des BGH stellte der leasingtypische Ausgleichsanspruch wegen Wertminderung des Fahrzeuges eine Gegenleistung für die zuvor erfolgte Gebrauchsüberlassung während der Leasingzeit dar (vgl. BGH Urteil vom 01.03.2000, Az. VIII ZR 177/99). Es handelt sich hier nicht um Zahlung eines Schadensersatzanspruches, sondern um die Ausgleichszahlung wegen Wertminderung auf Grund der zuvor erfolgten Gebrauchsüberlassung. Dieser Differenzbetrag ist ein Entgelt für die Nutzung, so dass Mehrwertsteuer zu bezahlen ist. Im vorliegenden Fall handelt es sich gerade um die Ausgleichszahlung nach Beendigung des Leasingvertrags auf Grund Ablaufs der Vertragszelt und nicht um einen Fall der vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrags. Aus diesem Grund hat der Beklagte auch die Umsatzsteuer zu bezahlen.

Können wir Ihnen helfen? Rufen Sie uns an: 02732 791079 und vereinbaren einen Beratungstermin oder fordern Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung online an.

VI.

Da der Beklagte bereits auf Grund der wirksam einbezogenen Allgemeine Geschäftsbedingungen bzw. auch auf Grund der Vertragsurkunde selbst verpflichtet ist, den Ausgleichsanspruch zu bezahlen, kommt es auf die hilfsweise Geltendmachung des Anspruchs auf Zahlung des Minderwertes nicht mehr an.

VII.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 1 ZPO.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos