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Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung – Widerrufsmöglichkeit

LG Heilbronn, Az.: 6 O 246/18 Bi, Urteil vom 15.10.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: bis 19.000 €

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Leasingvertrags nach erklärtem Widerruf.

Die Parteien schlossen am 15.5.17 ein Leasingvertrag1. Mit Schreiben vom 9.4.18 widerrief der Kläger seine auf den Abschluss des Leasingvertrags gerichteten Willenserklärungen2.

Der Kläger ist der Auffassung, er könne den Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung widerrufen. Ein Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung sei eine Finanzierungshilfe gemäß § 506 BGB. Der Leasingvertrag enthalte nicht die erforderlichen Pflichtangaben3. Das Widerrufsrecht sei weder verwirkt noch sei seine Ausübung missbräuchlich.

Der Kläger stellt folgende Anträge:

Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung - Widerrufsmöglichkeit
Symbolfoto: weerapat/Bigstock

1. Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Leasingvertrag Nr. … ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 9.4.18 keinen Anspruch mehr auf die vertraglich vereinbarte Leasingrate zusteht.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 8969 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen nach Herausgabe des Fahrzeugs Jaguar F-Pace mit der Fahrzeugidentifikationsnummer … nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren.

3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Z. 2 genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.

4. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 597,74 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt Klageabweisung.

Die Beklagte ist der Auffassung, ein Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung sei nicht widerrufbar.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger ist verpflichtet, die Leasingraten zu bezahlen. Ein Zahlungsanspruch von 8969 € steht dem Kläger nicht zu. Die Beklagte befindet sich auch nicht mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug.

Dem Kläger steht kein Widerrufsrecht zu.

Der Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung ist keine entgeltliche Finanzierungshilfe4. Der Kläger hat sich weder zum Erwerb des Leasingfahrzeugs verpflichtet5 noch steht der Beklagten das Recht zu, vom Kläger den Erwerb des Gegenstands verlangen zu können6 noch hat der Kläger bei der Beendigung des Vertrags für einen bestimmten Wert des Leasingfahrzeugs einzustehen7.

Der Rechtsauffassung des Klägers folgt das Gericht nicht.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf8 ist der Auffassung, über den Wortlaut des § 506 BGB hinaus seien entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 BGB auch Leasingverträge mit Kilometerabrechnung. Es sei nicht ersichtlich, warum diese Verträge anders behandelt werden sollen als Verträge mit einer Erwerbsverpflichtung. Es sei nicht auszuschließen, dass Leasinggeber auf ein Andienungsrecht verzichten, um verbraucherschützenden Vorschriften die Grundlage zu entziehen. Dem Gesetzgebungsverfahren lasse sich kein Hinweis entnehmen, dass sich der Gesetzgeber mit der Problematik der Kilometerabrechnung auseinandergesetzt hätte. Ein bewusster Verzicht auf Leasingverträge mit Kilometerabrechnung gehe nicht hervor. Wenn eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gewollt gewesen wäre, wäre eine Auseinandersetzung in der Gesetzesbegründung zu erwarten. Auch bei den Leasingverträgen mit Kilometerabrechnung erlange der Leasinggeber regelmäßig eine vom Verbraucher finanzierte Vollamortisation, wenn er sich nicht verkalkuliert habe, weil er die Marktsituation falsch eingeschätzt habe. Deshalb sei die Herausnahme der Leasingverträge mit Kilometerabrechnung aus dem Schutzbereich des § 506 BGB nicht beabsichtigt gewesen. Der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, dass Finanzierungsleasingverträge in aller Regel unter § 506 Abs. 2 BGB fallen. Anhaltspunkte dafür, dass mit der Umsetzung der Europäischen Verbraucherkreditrichtlinie eine Einschränkung des bisherigen Standards gewollt war, gebe es nicht. Die Einbeziehung der Leasingverträge mit Kilometerabrechnung sei in der Sache gerechtfertigt, weil in aller Regel eine volle Amortisation stattfinde. Die Leasingverträge mit Kilometerabrechnung seien keine Gebrauchsüberlassungsverträge, sondern Finanzierungsverträge.

Der Bundesgerichtshof hatte im Jahr 19969 entschieden, es seien die Kündigungsvorschriften des Verbraucherkreditgesetzes anzuwenden. Leasingverträge mit Kilometerabrechnung erfasse das Verbraucherkreditgesetz. Sicher gelte das Verbraucherkreditgesetz für Leasingverträge, soweit diese dem Verbraucher eine Finanzierungshilfe gewähren. Dies seien Leasingverträge, bei denen die Zurückgewährung des vom Leasinggeber eingesetzten Kapitals einschließlich seines kalkulierten Gewinns zur Gegenleistung gehöre. Ohne Zweifel erfasse das Verbraucherkreditgesetz Voll- und Teilamortisationsverträge im Sinne der Erlasse des Bundesfinanzministers vom 19.4.71. Es mache keinen Unterschied, auf welche Art und Weise die Amortisation herbeigeführt werde, ob nur durch Zahlung von Leasingraten oder teils durch Leasingraten, teils über den Ausgleich des kalkulierten Restwerts des Leasingobjekts. Aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich nicht, dass Finanzierungsleasingverträge nur solche Verträge im Sinne der Erlasse des Bundesfinanzministers vom 19.4.17 seien. Es müsse zur Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten genügen, dass der Aufwand und die Kosten des Leasinggebers ganz überwiegend durch die Zahlung des Leasingnehmers amortisiert werden. Die Erreichung des Amortisationszieles durch Zahlungen des Leasingnehmers und durch die Verwertung der zurückgegebenen Leasingsache, selbst wenn das Verwertungsrisiko der Leasinggeber zu tragen habe, stehe nicht entgegen. Bedenken gegen die Einbeziehung der Leasingverträge mit Kilometerabrechnung bestünden nur, wenn auf diesem Weg eine volle Amortisation typischerweise nicht zu erreichen sei. Eine vollständige Entlastung des Leasingnehmers vom Restwertrisiko sei nicht vorgesehen. Das Risiko einer Verschlechterung der Leasingsache durch Mängel, Schäden oder übermäßige Abnutzung trage der Leasingnehmer. Dem Leasinggeber verbleibe lediglich das Risiko der Marktgängigkeit des Fahrzeugs bei Vertragsablauf und der richtigen internen Kalkulation des Restwerts. Wegen der Nähe des Leasinggebers zum Hersteller und zu den Vertragshändlern sei das Risiko der Marktgängigkeit als gering zu veranschlagen. Der Restwert werde häufig niedrig vorauskalkuliert, so dass in aller Regel dieser unter dem Verkehrswert bei Vertragsablauf liege. An einem Veräußerungsgewinn müsse der Leasinggeber den Leasingnehmer beim Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung nicht beteiligen. Würde man dies verneinen, bestünde die Gefahr, dass der Leasinggeber das Verwertungsrisiko formal übernimmt, um der Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes zu entgehen. Im Jahr 1998 hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung bestätigt10.

Die Richtlinie 2008/48/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 23.4.2008 definiert in Art. 2 den Geltungsbereich und führt in Abs. 2 d aus, die Richtlinie gelte nicht für Miet- oder Leasingverträge, bei denen weder in dem Vertrag selbst noch in einem gesonderten Vertrag eine Verpflichtung zum Erwerb des Miet- bzw. Mietgegenstands vorgesehen ist; von einer solchen Verpflichtung sei auszugehen, wenn der Kreditgeber darüber einseitig entscheidet.

Die ersten beiden Alternativen hat der deutsche Gesetzgeber in § 506 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB übernommen. Die 3. Alt. in § 506 Abs. 2 Nr. 3, eine entgeltliche Finanzierungshilfe liege auch vor, wenn ein Verbraucher bei der Beendigung des Vertrags für einen bestimmten Wert des Gegenstands einzustehen habe, erwähnt die Richtlinie 2008/48/EG nicht.

Der Einzelrichter geht nicht davon aus, dass der deutsche Gesetzgeber nur dann etwas willentlich entscheiden will, wenn er seine Argumente in den Motiven darlegt. Der deutsche Gesetzgeber wollte nach Auffassung des Einzelrichters, das entscheiden, was er entschieden hat, nämlich, dass eine entgeltliche Finanzierungshilfe auch vorliegt, wenn ein Verbraucher bei der Beendigung des Vertrags für einen bestimmten Wert des Gegenstands einzustehen hat. Das ist beim Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung nicht der Fall. Das Gericht geht davon aus, dass der Gesetzgeber die Richtlinie 2008/48/EG nur umsetzen wollte und den Anwendungsbereich über die Richtlinie hinaus nicht erweitern wollte. Die Problematik für den deutschen Gesetzgeber bestand darin, dass der Text der Richtlinie in Art. 2 Abs. 2 d die Restwertleasingverträge nicht erfasst hat. Die 1. Alt. des Art. 2 der Richtlinie beschreibt eine Leasingvertragsvariante, die im Jahr 2008 in Deutschland allenfalls noch rechtshistorische Bedeutung hatte, weil der deutsche Steuergesetzgeber diese Variante im gewerblichen Bereich mit steuerlichen Nachteilen versehen hatte. Von geringer Aktualität waren im Jahr 2008 noch die Leasingverträge mit Andienungsrecht. Real gab es die Restwertleasingverträge, die allerdings in der Richtlinie nicht erwähnt sind, obwohl sie von ihrer Wirkung den in der Richtlinie beschriebenen Alternativen entsprach. Nach Auffassung des Einzelrichters war es mehr als konsequent, dass der Gesetzgeber die Restwertleasingverträge erfassende Formulierung in den §§ 506 BGB aufnahm.

Der Einzelrichter hat Bedenken, ob es zum Schutz des Verbrauchers eines Widerrufsrechts der eingegangenen Verpflichtung bedarf, für die Gebrauchsüberlassung einer Leasingsache – im vorliegenden Fall drei Jahre lang – ein Entgelt zu bezahlen. Nach der Auffassung des Einzelrichters war es für den europäischen Normgeber selbstverständlich, dass die Verpflichtungen aus eingegangenen Entgeltverpflichtung für Gebrauchsüberlassungen nicht widerrufbar sind. Die Fallgruppe in Art. 2 der Richtlinie 2008/48/EG wurden nur aufgeführt, weil diese Varianten des Leasingvertrags Kreditverträgen ähnlich sind. Mit einem Kreditvertrag wird der Kauf eines Gegenstands finanziert. Beim Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung gibt es für den Leasingnehmer keine Verpflichtung, die der Finanzierung des Erwerbs eines Gegenstands in irgendeiner Weise entspricht. Dass man für eine nicht vertragsgemäße Nutzung ersatzpflichtig ist, ist für Gebrauchsüberlassungsverträge eine typische Regelung. Die Mehr- und Minderkilometerabrechnung ist Bestandteil der vereinbarten Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung. Aus Sicht des Leasingnehmers sind Leasingverträge mit Kilometerabrechnung Mietverträge.

Die vom Bundesgerichtshof benutzte Argumentation der Vollamortisation stellt einseitig nur auf die Verhältnisse des Leasinggebers ab. Diese einseitige Betrachtungsweise ist nach Auffassung des Einzelrichters zur Festlegung des Umfangs des Verbraucherschutzes nicht geeignet. Es ist richtig, dass auch beim Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung der Leasinggeber Gewinn erzielen will. Dies macht er im realen Leben als herstellernahe Bank, indem er das Vermarktungsrisiko auf die Vertragshändler überträgt, weil die herstellernahe Bank von diesen nicht nur die Leasingfahrzeuge erwirbt, sondern die Vertragshändler gleichzeitig zum Rückkauf der Fahrzeuge nach Ablauf der Leasingzeit verpflichtet. Die Vollamortisationsargumentation hat gute Dienste geleistet, um die Ansprüche des Leasinggebers zu definieren. Zur Bestimmung des Umfangs des Verbraucherschutzes ist sie ungeeignet. Auf die Vollamortisation stellt das Oberlandesgericht Düsseldorf ab. Nach Auffassung des Einzelrichters ist die Diskussion darüber zu führen, ob Leasingverträge, die von ihrer Ausgestaltung zu den Mietverträgen zurückgekehrt sind, aus Gründen des Verbraucherschutzes widerrufbar sein sollen oder nicht. Der Gesetzgeber wollte dies nach Auffassung des Einzelrichters nicht.

Nebenentscheidung: §§ 91, 709 ZPO. Bei der Streitwertbestimmung hat das Gericht beim Klageantrag Z. 1 die Leasingraten für 19 Monate berücksichtigt (von der Einreichung der Klage bis zum Ende der Vertragszeit), da dieser Zeitraum kleiner ist als dreieinhalb Jahre (§ 9 ZPO).

Fußnoten

1) Einzelheiten: Leasingvertrag, Anl. K1+2

2) Einzelheiten: Schreiben vom 9.4.18, Anlage K3

3) Einzelheiten: Klage, Seite 7-20

4) § 506 Abs. 2 BGB in der Fassung vom 21.3.16-9.6.17

5) § 506 Abs. 2 Nr. 1 BGB in der Fassung vom 21.3.16-9.6.17

6) § 506 Abs. 2 Nr. 2 BGB in der Fassung vom 21.3.16-9.6.17

7) § 506 Abs. 2 Nr. 3 BGB in der Fassung vom 21.3.16-9.6.17

8) OLG Düsseldorf, Urt. v. 2.10.12 – 24 U 15/12 –

9) BGH, Urteil vom 24.4.96 – VIII ZR 150/95 –

10) BGH, Urteil vom 11.3.98 – VIII ZR 205/97 –

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