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Leasingvertrag kündigen: Darauf sollten Sie achten

Jeder Mensch ist dem reinen Grundsatz nach ein Verbraucher und Konsument, welcher bestimmte Dinge im Leben erwerben möchte. Mitunter ist der Erwerbspreis jedoch so hoch, dass der Erwerb nur durch eine Finanzierung bzw. ein Leasing möglich ist. Den meisten Menschen ist dabei auch der Umstand bewusst, dass es sich bei dem Leasing um einen Vertrag handelt. Dieser Vertrag bringt, wie jeder andere Vertrag auch, Rechte und Pflichten für den Leasinggeber sowie den Leasingnehmer mit sich.

Nicht selten wird seitens des Leasingnehmers das Leasing mit dem Mieten verwechselt. Hierbei handelt es sich jedoch um ein gänzlich anderes Prinzip, weshalb das Wissen um den Leasingvertrag an sich sowie die Kriterien, auf welche geachtet werden sollte, umso wichtiger ist.

Was ist ein Leasingvertrag?

Leasingvertrag kündigen
Beim Fahrzeugleasing wird ein Auto für einen bestimmten Zeitraum gemietet, wobei der Leasingnehmer für die Nutzung und Versicherung des Fahrzeugs verantwortlich ist und monatliche Raten an den Leasinggeber zahlt. Am Ende der Laufzeit kann das Fahrzeug entweder zurückgegeben oder zu einem vorher vereinbarten Preis erworben werden. (Symbolfoto: Nestor Rizhniak/Shutterstock.com)

Obgleich sich das Leasing von dem Mieten unterscheidet, so ist der Vergleich zwischen diesen Prinzipen nicht gänzlich falsch. Nimmt man es ganz korrekt, so ist der Leasingvertrag als spezielle Vertragsform auf der Basis des Mietvertrags zu verstehen. Dies ist jedoch nur ein Aspekt des Leasings, da bei dem Leasingvertrag auch noch der Nutzungsüberlassungsvertrag zum Tragen kommt.

Der Leasingvertrag ist somit eine spezielle Mischform eines Mietvertrags sowie eines Nutzungsüberlassungsvertrages. Durch die Unterzeichnung eines Leasingvertrages geht der Leasingnehmer – ebenso wie der Leasinggeber – eine vertraglich festgelegte Verpflichtung ein. Der Leasinggeber verpflichtet sich auf der Grundlage des Vertrages dazu, dem Leasingnehmer einen gewissen Gegenstand zur Nutzung zu überlassen.

Der Leasinggeber übergibt das Nutzungsrecht. Im Gegenzug verpflichtet sich der Leasingnehmer dazu, ein gewisses vertraglich vereinbartes Entgelt an den Leasinggeber zu bezahlen. Die Bezahlung kann dabei sowohl auf monatlicher als auch auf quartalsmäßiger oder jährlicher Basis erfolgen.

Unterschiede Kilometer- und Restwertleasing bei Fahrzeugleasing

In der gängigen Praxis kommt das Leasing zumeist in Verbindung mit Fahrzeugen zur Anwendung. Das sogenannte Fahrzeugleasing ist in Deutschland sehr weitverbreitet. In diesem Zusammenhang gilt es allerdings, eine genaue Differenzierung vorzunehmen. Es gibt dem reinen Grundsatz nach zwei unterschiedliche Vertragsarten. Zum einen wäre hier das Kilometerleasing zu nennen und zum anderen gibt es auch das Restwertleasing. Bei dem Kilometerleasing wird die jährlich von dem Leasingnehmer gefahrene Kilometerlaufleistung des Fahrzeugs als Grundlage zur Leasingratenberechnung genommen. Bei dem Restwertleasing werden die Leasingraten auf der Grundlage des Fahrzeugrestwerts nach dem Vertragsablauf berechnet. Dieser Wert, welcher als zu erwartender Wert definiert wird, muss direkt zu Vertragsbeginn festgelegt werden.

Im Vergleich zu dem Restwertleasing stellt sich bei dem Kilometerleasing aus der Sicht des Leasingnehmers ein weitaus geringeres Risiko dar. Unerwartete Kosten, welche am Vertragsende auf den Leasingnehmer warten, sind nahezu ausgeschlossen.

Leasingvertrag kündigen: Was sagt das Gesetz?

Das Leasing in Deutschland ist rechtlich betrachtet nicht gänzlich unproblematisch, da es kein eigenständiges Leasingrecht gibt. Im Zuge der Schuldrechtsreform wurden die gesetzlichen Rahmenbedingungen in Verbindung mit dem Leasing in den §§ 499 Abs. 2 sowie 500 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) als gesetzlich anerkannter Vertragstyp festgelegt. Hierbei handelt es sich jedoch die einzige Eigenheit, welche der Leasingvertrag bzw. das Leasingrecht innehat. Eine weitergehende gesetzliche Grundlage gibt es für das Leasing in Deutschland nicht. Es gibt allerdings die höchstrichterliche Rechtsprechung seitens des Bundesgerichtshofs (BGH), welcher das Leasingrecht nahezu ausgefüllt hat. Aus Sicht des BGH mit seiner ständigen Rechtsprechung aus dem Jahr 1996 (2880) handelt es sich bei dem Leasingvertrag um einen atypischen Mietvertrag auf zivilrechtlicher Basis, sodass diejenigen Voraussetzungen, welche für die Kündigung eines Mietvertrags in Deutschland gelten, auch auf den Leasingvertrag angewendet werden können.

Im Zusammenhang mit der Kündigung eines Leasingvertrages ist es grundlegend wichtig, ob es sich bei dem Leasingnehmer um einen Verbraucher handelt oder nicht.

Kündigung nur in Ausnahmefällen möglich gemäß § 542 BGB

Bei dem Leasing handelt es sich um ein Finanzierungsrechtsgeschäft. Die Besonderheit liegt allerdings in dem Umstand, dass der Leasinggeber eine leasingtypischen Vollamortisationsanspruch gegenüber dem entsprechenden Leasingnehmer innehat, welcher sich auf den Vertrag stützt. Dementsprechend ist die vorzeitige Kündigung des Leasingvertrages per se nicht vorgesehen, da der Vollamortisationsanspruch des Leasinggebers im Fall einer vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages nicht als vollständig erfüllt angesehen werden kann. Gem. § 542 Abs. 2 BGB endet der Leasingvertrag dem reinen Grundsatz nach mit dem Ablauf der Grundmietzeit, die in dem Leasingvertrag festgelegt wurde. Im Zeitraum des Grundmietzeitraums kann der Leasingvertrag dementsprechend nicht so ohne Weiteres gekündigt werden. Es gibt jedoch zwei denkbare Ausnahmesituationen. Eine Ausnahmesituation wäre gegeben, wenn der Leasingvertrag dem Inhalt nach die Kündigungsmöglichkeit vorsieht und die zweite Ausnahmesituation stellen die Rahmenbedingungen des § 314 BGB dar. In diesem Paragrafen wird das Recht auf die außerordentliche Kündigung festgelegt, welches bei einem Dauerschuldverhältnis gegeben ist.

Vorzeitige Kündigung: Wann ist sie möglich?

Es gibt Möglichkeiten, einen Leasingvertrag auch während der Grundmietzeit zu kündigen. Sollte der Leasinggeber und der Leasingnehmer in dem Vertrag eine derartige Regelung nicht fixiert haben, so kann der Leasingvertrag auch mittels eines Aufhebungsvertrages vorzeitig gekündigt werden. Hierbei gilt es jedoch zu beachten, dass es sich dabei um eine neue vertragliche Regelung zwischen den Vertragsparteien handelt. Diese vertragliche Regelung kann nur einvernehmlich abgeschlossen werden. In der gängigen Praxis verpflichtet sich der Leasingnehmer im Zuge eines Aufhebungsvertrages auch zu einer Abstandszahlung, um auf diese Weise den Vollamortisierungsanspruch des Leasinggebers zu befriedigen. Sollte der Leasingnehmer in finanzielle Schwierigkeiten geraten, kann ein derartiger Aufhebungsvertrag auch ohne eine Abstandszahlung einvernehmlich abgeschlossen werden.

Alleinig aus dem Umstand der finanziellen Schwierigkeiten heraus kann der Leasingnehmer den Leasingvertrag nicht vorzeitig kündigen.

Möglichkeiten zur Kündigung durch Vertragsparteien

Es gibt für beide Vertragsparteien des Leasingvertrages jedoch auch die Möglichkeit der außerordentlichen oder fristlosen Kündigung. Der Leasinggeber kann den Leasingvertrag kündigen, wenn der Leasingnehmer mit zwei aufeinanderfolgenden Zahlungen in Verzug geraten ist. Der Zahlungsrückstand des Leasingnehmers muss sich jedoch auf den Mindestwert von zehn Prozent des Darlehensnennbetrages belaufen. Sollte die Leasingdauer des Vertrages drei Jahre betragen, so sind fünf Prozent des Darlehensnennbetrages als Zahlungsrückstand relevant. Eine Grundvoraussetzung ist allerdings, dass der Leasinggeber dem Leasingnehmer als Verbraucher eine Frist für die Zahlung von dem rückständigen Betrag gesetzt und im Fall der Nichtzahlung auch den vollständigen Ausgleich der Restschuld im Zuge des qualifizierten Mahnschreibens verlangt hat. Die Kündigungsvoraussetzungen müssen auf jeden Fall erfüllt sein.

Kündigung des Leasingvertrags bei Tod des Leasingnehmers

Sollte der Leasingnehmer versterben, so haben die Erben sowie auch der Leasinggeber gem. § 580 BGB ein fristgerechtes Kündigungsrecht inne. Ein Recht auf eine fristlose Kündigung des Leasingvertrages steht dem Erben sowie auch dem Leasinggeber ausdrücklich nicht zu. Der Gesetzgeber sagt, dass ein Recht auf eine vorzeitige Kündigung des Leasingvertrages im Zusammenhang mit Schadensersatzforderungen des Leasinggebers eine unangemessene Benachteiligung des rechtlichen Nachfolgers von dem Leasingnehmer – sprich dem Erben – darstellt.

Die fristlose Kündigung des Leasingvertrages setzt auf jeden Fall das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne der §§ 320 fortfolgende BGB voraus.

Kündigungsschreiben: Was muss es enthalten?

Soll der Leasingvertrag gekündigt werden, so ist die Schriftform zwingend erforderlich. Zwar sagt der Gesetzgeber in Deutschland, dass die Kündigung an sich auch formfrei möglich ist, allerdings gelten im Zusammenhang mit Leasingverträgen Sonderregelungen. Die Kündigung muss in schriftlicher Form gegenüber dem Vertragspartner erklärt werden. Der § 126 BGB in Verbindung mit den §§ 492 Abs. 1 sowie 499 Abs. 1 und Abs. 2 nebst 500 BGB sprechen in diesem Zusammenhang von dem Schriftformerfordernis. Die Kündigungserklärung muss dabei gewisse Daten enthalten, damit sie ihre rechtliche Eigenschaft als formgerecht entfalten kann.

Diese Angaben gehören in das Kündigungsschreiben

Wenn man einen Leasingvertrag kündigen möchte, ist es wichtig, ein formelles Kündigungsschreiben zu verfassen. In diesem Schreiben sollten bestimmte Informationen enthalten sein, um sicherzustellen, dass die Kündigung wirksam ist und keine rechtlichen Probleme verursacht.

Zunächst müssen der Name sowie die Anschrift des Leasingsnehmers und des Leasinggebers angegeben werden, um die Identität der beteiligten Parteien klarzustellen. Außerdem sollte die genaue Bezeichnung des Leasingvertrages sowie der Zeitpunkt, an dem der Vertrag abgeschlossen wurde, angegeben werden. Hierdurch wird sichergestellt, dass es keinen Zweifel daran gibt, welcher Vertrag gekündigt wird.

Auch der Leasingvertragsgegenstand und die Höhe des Leasingdarlehens müssen im Kündigungsschreiben erwähnt werden. Wenn es sich bei dem Leasinggeber um einen Händler handelt, sollte auch das Aktenzeichen angegeben werden, um den Händler eindeutig zu identifizieren.

Der Grund für die Kündigung sollte ebenfalls im Schreiben genannt werden. Dies kann etwa ein Mangel am Leasingvertragsgegenstand oder eine finanzielle Notlage sein. Der Zeitpunkt der Kündigung muss ebenfalls klar angegeben werden.

Abschließend sollte das Datum der Kündigung aufgeführt werden. Das Schreiben sollte in einem höflichen und professionellen Ton verfasst werden, um eine positive Beziehung zwischen den Parteien aufrechtzuerhalten. Indem man alle erforderlichen Informationen sorgfältig und genau in das Kündigungsschreiben aufnimmt, kann man sicherstellen, dass die Kündigung rechtsgültig ist und mögliche rechtliche Probleme vermieden werden.

Ebenfalls besonders wichtig ist, dass die Kündigungserklärung eigenhändig von dem Leasingnehmer oder seinem rechtlichen Nachfolger unterschrieben wird. Dies ist erforderlich, da es sich um eine Willenserklärung handelt.

Tipps und Tricks: So kündigen Sie erfolgreich

Da im Hinblick auf die Kündigung gewisse Form- sowie auch Fristenregelungen zwingend eingehalten werden müssen, sollte die Vertragspartei, welche die Kündigung wünscht, sich auf jeden Fall im Vorwege rechtsanwaltlich beraten lassen. Der Kontakt zu dem Leasinggeber kann ebenfalls im Vorfeld gesucht werden, um herauszufinden, ob die Kündigung überhaupt erforderlich ist oder ob der Leasingvertrag nicht etwa auch durch einen einvernehmlichen Aufhebungsvertrag beendet werden kann.

Fazit

Der Leasingvertrag hat seine Eigenheiten, auch wenn er dem Grundprinzip nach als Mischform zwischen dem Mietvertrag und dem Nutzungsüberlassungsvertrag anzusehen ist. Soll der Vertrag gekündigt werden, so ist dies jedoch nur dann möglich, wenn ganz bestimmte Rahmenkriterien gegeben sind.

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