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Leasingvertrag – Ausgleichsansprüche und Umsatzsteuer

Oberlandesgericht Stuttgart

Az: 6 U 115/10

Urteil vom 05.10.2010


In dem Rechtsstreit wegen Forderung hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 05. Oktober 2010 für Recht erkannt:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Teilversäumnis- und Endurteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 21.05.2010 wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann eine Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 1.295,33 €

Gründe

A. I. Die Klägerin begehrt mit ihrer Berufung die Zahlung eines Umsatzsteuerbetrages.

Die Klägerin, ein Leasingunternehmen, schloss mit dem Beklagten einen Kfz-Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung. Nach Ablauf der vereinbarten Leasingdauer verlangte sie von dem Beklagten den Ausgleich eines Fahrzeugminderwertes.

Mit Teilversäumnis- und Endurteil vom 21.05.2010 hat das Landgericht Stuttgart der Klägerin den Nettobetrag des begehrten Minderwertes, nämlich 6.817,54 € nebst Zinsen zugesprochen und die Klage lediglich in Höhe des geltend gemachten Umsatzsteueranteils von 1.295, 33 € nebst Zinsen abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt: Leasingtypische Ausgleichsansprüche wie der vorliegend geltend gemachte Minderwertausgleich seien auch bei ordentlicher Beendigung des Leasingverhältnisses nach Ablauf der vereinbarten Leasingdauer ohne Umsatzsteuer zu berechnen, weil ihnen eine steuerbare Leistung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG nicht gegenüber stehe.

Bezüglich des erstinstanzlichen Parteivorbringens, der in erster Instanz gestellten Anträge und weiterer Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird ergänzend auf das Urteil des Landgerichts verwiesen.

II. Mit ihrer auf Zahlung auch des Umsatzsteuerbetrages gerichteten Berufung vertritt die Klägerin die Auffassung, eine Gleichbehandlung von Ausgleichsansprüchen aus Leasingverträgen nach vorzeitiger Vertragsbeendigung und solchen, die durch Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit beendet werden, sei aufgrund der unterschiedlichen Funktion des Ausgleichsanspruchs nicht gerechtfertigt.

Mit dem Anspruch auf Minderwertausgleich mache sie einen Vollamortisationsanspruch geltend. Dieser Anspruch sei, je nachdem ob er nach vorzeitiger oder regulärer Beendigung des Leasingverhältnisses geltend gemacht werde, umsatzsteuerrechtlich unterschiedlich einzuordnen. Bei vorzeitiger Beendigung des Leasingverhältnisses liege in der Regel ein Vertragsbruch des Leasingnehmers vor; deshalb werde mit dem Ausgleichsanspruch der finanzielle Schaden des Leasinggebers geltend gemacht, dem kein Leistungsaustausch zu Grunde liege.

Der nach regulärer Beendigung des Leasingvertrages geltend gemachte Minderwertausgleichsanspruch hingegen sei – auch nach Auffassung der Finanzverwaltung, insbesondere des für sie (die Klägerin) zuständigen Finanzamtes……, – ein vertraglicher Erfüllungsanspruch. Er sei auf Zahlung eines Entgelts für eine bereits erbrachte Leistung des Leasinggebers in Form der Gebrauchsüberlassung und der Duldung der Nutzung des Leasingfahrzeugs über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus gerichtet. Der diesbezügliche Leistungswille des Leasinggebers ergebe sich aus der vertraglichen Wertminderungsklausel, in der eine konkludente Zustimmung zu dem „übervertraglichen Gebrauch“ zu sehen sei. Der Minderwertausgleich sei hier eine vertragliche Gegenleistung für die Überlassung des Leasinggegenstandes durch den Leasinggeber.

Folgte man der vom Landgericht vertretenen Auffassung, würde dies zu einer nicht gerechtfertigten unterschiedlichen Behandlung des Minderwertausgleichs im Vergleich zu Zahlungen zum Ausgleich für die Überschreitung der vereinbarten Kilometerzahl und zum Ausgleich für die Überschreitung der Vertragszeit führen. In allen Fällen handele es sich um Entgelte für Leistungen des Leasinggebers, auf die Umsatzsteuer zu erheben sei.

Die Klägerin beantragt, unter teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils den Beklagten zu verurteilen, über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinaus weitere 1.295,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.03.2010 an sie zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und vertritt die Auffassung, die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.03.2007 – VIII ZR 68/06, wonach der leasingtypische Anspruch des Leasinggebers – gerichtet auf Ausgleich seines noch nicht amortisierten Gesamtaufwandes zum Zeitpunkt einer vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages -ohne Umsatzsteuer zu berechnen sei, finde auch auf den Ausgleichsanspruch nach ordnungsgemäßer Beendigung des Leasingverhältnisses infolge Ablaufs der vereinbarten Vertragsdauer Anwendung.

Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 5. Oktober 2010 Bezug genommen.

B. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen, soweit sie auf Zahlung von Umsatzsteuer auf den geltend gemachten Minderwertbetrag gerichtet ist.

I. Der Senat hat bereits mit Urteil vom 08.12.2009 (6 U 99/09, veröffentlicht in juris sowie in JurBüro 2010, 209 [OLG Stuttgart 08.12.2009 – 6 U 99/09]) entschieden, dass leasingtypische Ausgleichsansprüche nicht nur bei vorzeitiger Beendigung des Leasingverhältnisses, sondern auch bei ordentlicher Beendigung nach Ablauf der vereinbarten Leasingdauer ohne Umsatzsteuer zu berechnen sind, weil ihnen eine steuerbare Leistung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG nicht gegenübersteht und der Leasinggeber deshalb Umsatzsteuer auf sie nicht zu entrichten hat (aaO., unter B.I.3. der Gründe, juris Rn 52 ff.). Daran hält der Senat nach nochmaliger Überprüfung fest.

1. Für die vorzeitige, nicht vom Leasingnehmer zu vertretende Beendigung eines Leasingvertrages durch außerordentliche Kündigung oder die einvernehmliche Vertragsaufhebung hat der Bundesgerichtshof (Urt. vom 14.03.2007 – VIII ZR 68/06 = WM 2007, 990) entschieden, dass keine Umsatzsteuer auf den Ausgleich des Minderwertes anfällt, da diesem eine steuerbare Leistung des Leasinggebers nicht gegenübersteht.

a) Ein umsatzsteuerpflichtiges Geschäft liegt nach § 1 Abs. 1 UStG vor, wenn eine Lieferung oder sonstige Leistung eines Unternehmers im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausgeführt wird. Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer (§ 10 Abs. 1 Satz 2 UStG). Diese Vorschriften beruhen auf den Bestimmungen der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Umsatzsteuern (77/388 EWG – ABl. L 145 vom 13. Juni 1977, S. 1). Gemäß deren Art. 2 Nr. 1 unterliegen der Mehrwertsteuer Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt. Als Dienstleistung gilt nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie jede Leistung, die keine Lieferung eines Gegenstands im Sinne des Art. 5 ist.

b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) wird eine Leistung nur dann im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der oben bezeichneten Richtlinie gegen Entgelt erbracht, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Leistung bildet (Urt. vom 03.03.1994 – Rs. C-16/93 (Tolsma), Slg. 1994, I S. 743, Rn. 14 = NJW 1994, 1941, 1942; Urt. vom 05.06.1997 – Rs. C-2/95 (SDC), Slg. 1997, I 3017, Rn. 45; Urt. vom 26.06.2003 – Rs. C-305/01 (MKG), Slg. 2003, I 6729, Rn. 47).

Dem haben sich der Bundesfinanzhof (BFHE 182, 413, 415 [BFH 30.01.1997 – V R 133/93]; 184, 137, 139; UR 2002, 217, 218 [BFH 19.10.2001 – V R 75/98] m.w.N.; BFHE DStRE 2003, 681, 682 [BFH 16.01.2003 – V R 36/01] m.w.N.) und der Bundesgerichtshof (Urt. vom 03.03.2005 – IX ZR 140/04, NJW-RR 2006, 189 unter II 1 b) angeschlossen (BGH Urt. vom 14.03.2007, aaO., juris, Rn. 11, 12).

c) Danach sind sogenannte Entschädigungen oder Schadensersatzzahlungen kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuerrechts, wenn die Zahlung nicht für eine Lieferung oder sonstige Leistung an den Zahlenden erfolgt, sondern weil der Zahlende nach Gesetz oder Vertrag für einen Schaden und seine Folgen einzustehen hat. Die Entscheidung darüber, ob es sich steuerrechtlich um nicht umsatzsteuerpflichtigen echten Schadensersatz oder um eine steuerbare sonstige Leistung handelt, hängt davon ab, ob die Zahlung mit einer Leistung des Steuerpflichtigen in Wechselbeziehung steht, ob also ein Leistungsaustausch stattgefunden hat.

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Grundlage des Leistungsaustauschs ist dabei eine innere Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung. Maßgebend ist der tatsächliche Geschehensablauf. Lässt dieser erkennen, dass die „Ersatzleistung“ die Gegenleistung für eine empfangene Lieferung oder sonstige Leistung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG darstellt, liegt keine nichtsteuerbare Schadensersatzleistung, sondern steuerpflichtiges Entgelt vor (BGH, Urt. vom 14.03.2007, aaO., juris, Rn. 13).

d) In Übereinstimmung damit hat der Bundesgerichtshof daher bereits zu Schadensersatzleistungen, die nach außerordentlicher Kündigung des Leasingvertrages zu erbringen sind, entschieden, dass diese ohne Umsatzsteuer zu berechnen sind, da ihnen eine steuerbare Leistung nicht gegenübersteht (Urt. vom 11.02.1987 – VIII ZR 27/86, WM 1987, 562; BGHZ 104, 285, 291; Urt. vom 22.10.1997 – XII ZR 142/95, NJW-RR 1998, 803 unter II 1 b bb).

Dies hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 14.03.2007 (aaO., juris, Rn. 14) auf solche Ausgleichsansprüche erstreckt, die bei nicht vom Leasingnehmer schuldhaft veranlasster vorzeitiger Vertragsbeendigung, aufgrund ordentlicher Kündigung oder bei einvernehmlicher vorzeitiger Beendigung des Leasingvertrages entstehen.

2. Noch nicht ausdrücklich entschieden hat der Bundesgerichtshof somit die Frage der Umsatzsteuerpflichtigkeit des leasingtypischen Ausgleichsanspruches bei ordentlicher Beendigung des Leasingvertrages nach Zeitablauf.

a) In der Literatur wurde die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.03.2007 (aaO.) überwiegend dahin verstanden, dass auch in diesem Fall keine Umsatzsteuer anfalle (Moseschus, EWiR 2007, 649 [BGH 14.03.2007 – VIII ZR 68/06]; Müller-Sarnowski, DAR 2007, 519, 520; de Weerth, DStR 2008, 392, 393 [BGH 14.03.2007 – VIII ZR 68/06]; a.A. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 10. Aufl. 2009, Rn. L533, allerdings ohne Auseinandersetzung mit der Entscheidung vom 14.03.2007). Das Oberlandesgericht Koblenz hat dies ebenso gesehen (Urt. vom 10.12.2009 – 2 U 887/08 = NJW-RR 2010, 778). Das Landgericht München I hat in einem Urteil vom 07.08.2008 (34 S 24052/07 = DAR 2008, 591) sogar die Auffassung vertreten, der Fall der ordentlichen Beendigung des Leasingvertrages sei vom Bundesgerichtshof bereits abschließend in dem Sinne entschieden worden, dass ein umsatzsteuerpflichtiger Leistungsaustausch nicht vorliege.

b) Dem gegenüber vertreten das Bundesministerium der Finanzen in seiner internen Dienstanweisung vom 22. Mai 2008 (Az. IV B 8 – S 7100/07/10007) und ihm folgend das für die Steuerfestsetzung gegenüber der Klägerin zuständige Finanzamt …. (Erwiderung im Verfahren 5 K 224/09 vor dem Niedersächsischen Finanzgericht Hannover, Bl. 45 ff. der hiesigen Akten) unverändert die Auffassung, die Zahlung des Minderwertausgleiches sei, da es sich nicht um einen Schadensersatz-, sondern um einen Erfüllungsanspruch handle, ein umsatzsteuerpflichtiges Entgelt für die vereinbarte Gebrauchsüberlassung.

c) Der Senat hat sich in seinem Urteil vom 08.12.2009 (aaO.) der überwiegend in der Literatur, vom Landgericht München I und inzwischen auch vom OLG Koblenz vertretenen Auffassung angeschlossen, dass auf den Ausgleichsanspruch des Leasinggebers auch bei ordentlicher Beendigung des Leasingverhältnisses nach Zeitablauf Umsatzsteuer nicht anfällt. Er sieht keinen Anlass, hiervon abzurücken.

Zwar handelt es sich bei diesem Anspruch auf Ausgleich des Fahrzeugminderwertes um einen vertraglichen Erfüllungsanspruch (BGHZ 97, 65; Urt. vom 01.03.2000 – VIII ZR 177/99 = WM 2000, 1009); die zivilrechtliche Einordnung ist für die Frage der Steuerbarkeit jedoch unerheblich. Diese Einordnung kann schon deswegen nicht entscheidend sein, weil die Frage der Umsatzsteuerpflichtigkeit nach Maßgabe der oben (unter Punkt I.1.a) bezeichneten Umsatzsteuer-Richtlinie in allen Mitgliedsstaaten einheitlich zu beantworten ist. Insoweit ist vielmehr entscheidend, dass der Ausgleichszahlung – nicht anders als einer Schadensersatzzahlung – nach Beendigung des Leasingvertrages und Rückgabe, Verlust oder Untergang der Leasingsache keine steuerbare Leistung des Leasinggebers mehr gegenüber steht.

Unterliegt mithin auch der leasingtypische Ausgleichsanspruch des Leasinggebers nicht der Umsatzsteuer, kommt es nicht zu der „Kuriosität“ (Müller-Sarnowski, DAR 2002, 485), dass der Leasingnehmer im Fall einer von ihm schuldhaft veranlassten Kündigung des Leasingvertrages besser steht als im Fall einer nicht schuldhaft veranlassten Beendigung, weil nämlich im ersten Fall keine Umsatzsteuer auf seine Schadensersatzzahlung anfällt, während er im zweiten Fall Umsatzsteuer auf die Ausgleichszahlung zu leisten hat (BGH, Urt. vom 14.03.2007, aaO., juris, Rn. 18).

Dies gilt auch für den nach Ablauf der Leasingzeit vom Leasingnehmer zu ersetzenden Minderwert. Steuerpflichtige Leistung des Leasinggebers ist die Gebrauchsüberlassung der Leasingsache auf Zeit. Nach Ablauf der vereinbarten Leasingzeit hat der Leasinggeber seine vertragliche Hauptleistungspflicht erfüllt. Der Leasingnehmer erbringt die von ihm noch geschuldete Ausgleichszahlung nicht, um eine Leistung zu erhalten, sondern weil er vertraglich hierzu verpflichtet ist (Urteil des Senats vom 08.12.2009, aaO., juris, Rn. 63).

d) Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich anderes nicht aus dem Inhalt des Leasingvertrages herleiten. Insbesondere lässt sich ihm nicht entnehmen, dass die Leistung der Klägerin als Leasinggeberin in der Duldung einer Nutzung des Leasingfahrzeugs über den vertraglich vereinbarten Gebrauch hinaus besteht. Dass die Duldung einer vertragswidrigen, somit vertraglich gerade nicht erlaubten Nutzung des Leasinggegenstandes Leistungspflicht ist, lässt sich dem Vertrag nicht – auch nicht konkludent – entnehmen und erscheint überdies fernliegend.

Wie die Ansprüche auf Ausgleich von Mehrkilometern oder Nutzungsentschädigung wegen verspäteter Rückgabe umsatzsteuerrechtlich zu behandeln sind, bedarf hier keiner Entscheidung. Diese Ansprüche sind mit dem Anspruch auf Minderwertausgleich im übrigen nicht vergleichbar. Die Vergütung von Mehrkilometern ist nach der vertraglichen Gestaltung neben der Zahlung der Leasingraten als Entgelt für die Gebrauchsüberlassung zu werten. Der Anspruch auf Vergütung bei verspäteter Rückgabe des Leasingfahrzeugs (§ 546 a BGB) ist kein Schadensersatzanspruch, sondern ein vertraglicher Anspruch eigener Art, der steuerrechtlich wie eine Mietzinsforderung zu beurteilen ist (BGHZ 104, 285, juris, Rn. 19; Palandt/Weidenkaff BGB, 69. Aufl., § 546 a, Rn. 7); auch ihm liegt eine Gebrauchsüberlassung als steuerbare Handlung zugrunde.

II. Die Berufung der Klägerin ist daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.

Die Zulassung der Revision beruht auf § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Frage der Umsatzsteuerpflicht des Minderwertausgleichs nach ordentlicher Beendigung eines Leasingverhältnisses aufgrund Vertragsablaufs ist – da die vom Senat im Urteil vom 8.12.2009 zugelassene Revision nicht eingelegt wurde – weiterhin höchstrichterlich nicht entschieden.

 

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