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Leasingvertrag – Fahrzeugrückgabe und Reparaturmöglichkeit

Amtsgericht Blomberg

Az: 4 C 324/10

Urteil vom 20.04.2011


Die Klägerin wird verurteilt, an den Beklagten 505,22 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.09.2009 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Streitwert: 3.026,03 €

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Abwicklung eines Leasingvertrages für ein Kraftfahrzeug.

Der Beklagte beantragte am 19.12.2005 bei der Klägerin den Abschluss eines Leasingvertrages über ein Kraftfahrzeug des Typs Peugeot 407 SW Platinum HDi FAP 135 Automatik für einen Zeitraum von 42 Monaten. Nach dem Leasingvertrag vereinbarten die Parteien eine monatliche Zahlung durch den Beklagten in Höhe von 335,44 € brutto (vgl. Bl. 13 d. A., auf den Auto-Leasing-Vertrag wird insofern Bezug genommen). Diesem Vertrag waren allgemeine Bedingungen der Klägerin beigefügt (Bl. 17 ff. d. A.), auf diese wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

Der Beklagte erhielt am 08.03.2006 von dem Autohaus T4 das Leasingfahrzeug, dieses wurde mit dem amtlichen Kennzeichen: …….. am 08.03.2006 auf den Beklagten zugelassen.

Nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Überlassungszeit gab der Beklagte das Fahrzeug an das Autohaus T4 zurück, welches das Fahrzeug für die Klägerin in Empfang nahm. Der Beklagte gab das Fahrzeug mit 33.775 gefahrenen Kilometern zurück. Die Parteien vereinbarten eine vertragliche Kilometerleistung von 42.000 km. Die Parteien vereinbarten, dass dem Beklagten ein Betrag von 0,0544 € pro gefahrenen Minderkilometer zzgl. Umsatzsteuer zustand, bei 8.225 Minderkilometern x 0,0544 € zzgl. 19 % Umsatzsteuer ergab dies einen Erstattungsbetrag zugunsten des Beklagten in Höhe von 532,45 €.

Auf einem Vordruck der Klägerin fertigte ein Mitarbeiter des Autohauses T4 ein Übernahme-/Rückgabeprotokoll, wobei der Umfang des Protokolls zwischen den Parteien streitig ist. Der Mitarbeiter des Autohauses trug jedenfalls als von dem Beklagten zu entrichtenden Erstattungsbetrag einen Betrag von „ca. 500,00 €“ in dieses Protokoll ein (vgl. Bl. 55 d. A.). Ferner unterzeichnete der Beklagte folgende Erklärung:

„Mit der o.g. Abrechnung bin ich/sind wir nicht einverstanden. Im Falle eines Kilometer-Leasingvertrages bestimmt das Autohaus, im Falle eines Lease Plus bzw. eines Business Leasing Plus Vertrages bestimmt der Leasinggeber ein Sachverständigenunternehmen, welches die Kosten der festgestellten Schäden, sowie den Netto-Händlereinkaufspreis ermittelt. Das Ergebnis ist dann sowohl für den Leasingnehmer als auch für das Autohaus rechtsverbindlich.“

Die Klägerin beauftragte hiernach die DAT-Prüf- und Schätzungsstelle einem „Schätzgutachten“, wobei der genaue Auftragsgegenstand klägerseits nicht vorgetragen wurde. Der Vertragspartner der U GmbH (DAT), der Dipl.-Ing. (FH) ….. erstellte hiernach ein „DAT-Gebrauchtwagen-Prüfgutachten“ (Bl. 20 d. A.). Auf dieses Prüfgutachten wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Im Rahmen dieses Gutachtens kam der Dipl.-Ing. (FH) J zu dem Ergebnis, dass Reparaturkosten bzw. ein Minderwert in Höhe von 2.425,00 € an dem Leasingfahrzeug bestanden.

Die Klägerin meldete das Fahrzeug ab und wandte hierfür 27,23 € brutto auf.

Die Klägerin forderte den Beklagten zur Zahlung von 2.425,00 € netto als Schadensersatz zzgl. Umsatzsteuer mithin insgesamt 2.885,75 € abzgl. von 532,45 € für Minderkilometer zzgl. von 113,05 € für Schätzungskosten für das Gutachten durch Herrn Dipl.-Ing. (FH) … sowie Abmeldegebühren in Höhe von 27,23 €, mithin zur Zahlung von 2.493,58 € mit Schreiben vom 24.09.2009 unter Fristsetzung bis zum 08.10.2009 vergeblich auf. Die Klägerin macht einen Verzugsschaden von 8 Prozentpunkten per anno über dem Basiszins auf diese 1.493,58 € sowie weitere 4,50 € als vorgerichtliche Mahnkosten geltend.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Beklagte Ziff. 8 Abs. 1 der allgemeinen Geschäftsbedingungen verpflichtet gewesen sei, das Fahrzeug in einem dem vertragsgemäßen Gebrauch entsprechenden verkehrs- und betriebssicheren sowie fahrbereiten Zustand frei von Schäden zurückzugeben. Nach Ziffer 8 Abs. 2 der AGB der Klägerin müsse der Beklagte in dem Fall, in dem das Fahrzeug nicht in diesem Zustand zurückgegeben werde, die Kosten übernehmen, die erforderlich seien, um das Fahrzeug in einen ordnungsgemäßen und fahrbereiten Zustand versetzen zu lassen. Die Klägerin behauptet, dass das Fahrzeug bei Rückgabe des Fahrzeuges erheblich beschädigt gewesen sei. Die Reparatur der relevanten Schäden beliefe sich auf die von den Dipl.-Ing (FH) festgestellten Reparaturkosten von 2.425,00 € netto. Nach Ziffer 8 Abs. 3 der AGB müsse der Beklagte überdies Kosten für die Erstellung des Gutachtens von 113,05 € tragen. Bei Rückgabe hätten die Parteien ein Rückgabeprotokoll verfasst, dass insbesondere der Beschreibung auf Bl. 54 d. A. spreche. Die Parteien hätten danach übereinstimmend eben nicht nur einen Steinschlag, sondern auch zumindest leichte Kratzer sowie eine Schliere an der Stoßstange festgesetzt, überdies sei eine Aufbereitung notwendig gewesen. Einer Fristsetzung zur Beseitigung von festgestellten Mängeln sei entbehrlich gewesen, da der Beklagte durch die Rückgabe des Fahrzeuges sowie Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls zu erkennen gegeben habe, dass er die Beseitigung von Schäden endgültig verweigere.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 2.491,58 € nebst 8 Prozentpunkten Jahreszinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.10.2009 zzgl. 4,50 € vorgerichtliche Mahnkosten zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Widerklagend beantragt der Beklagte, die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten 532,45 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.09.2009 zu zahlen.

Die Klägerin als Widerbeklagte beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, dass er das Fahrzeug nicht erheblich beschädigt zurückgegeben habe. Der Mitarbeiter des Autohauses habe lediglich eine kleine Steinschlag-Stelle mit einem Durchmesser von ca. 0,5 mm an der Frontscheibe festgestellt, nur dies sei durch den Mitarbeiter des Autohauses in dem Übergabeprotokoll festgehalten worden. Wären dem Mitarbeiter des Autohauses T4 bei Rückgabe weitere Beschädigungen aufgefallen, so hätte dieser dies vermerkt. Die von dem Dipl.-Ing. (FH) J festgestellten Mängel seien wenn überhaupt erst nach Übergabe des Fahrzeuges entstanden, die Bewertung sei auch erst fast drei Wochen nach dem Rückgabetermin erfolgt. Dem Grunde und der Höhe nach seien Abmeldegebühren für die Klägerin nicht entstanden.

Auf gewechselte Schriftsätze sowie deren Anlagen als auch auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.04.2011 wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist überwiegend unbegründet. Die Widerklage ist begründet, soweit der Anspruch nicht durch die Klageforderung im Wege der Aufrechnung erloschen ist.

Im Einzelnen:

I.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Erstattung von Abmeldegebühren für die Außerbetriebsetzung des Leasingfahrzeuges in Höhe von 27,23 € brutto zu.

Zwar hat der Beklagte das Entstehen dieser Anmeldegebühren dem Grunde und der Höhe nach bestritten. Unbestritten ist aber geblieben, dass die Klägerin das in Rede stehende Leasingfahrzeug – für den Beklagten – abgemeldet hat. Selbst wenn die Klägerin diese Kostenpositionen nicht weiter substantiiert hat, so ergibt sich unter Berücksichtigung des § 287 ZPO, dass diese Ersatzpositionen der Höhe nach angemessen angesetzt sind. Der Beklagte hat andererseits sofern nicht substantiiert bestritten, dass Abmeldegebühren in dieser Höhe üblich sind.

II.

Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

1. Ein Anspruch auf Verzinsung der entstandenen Abmeldegebühren ist zwar dem Grunde nach entstanden, dieser Anspruch ist jedoch durch Aufrechnung von Verzinsungsgegenansprüchen erloschen (vgl. unten unter III.).

2. Soweit die Klägerin einen Schadensersatzanspruch wegen etwaiger Schäden an dem Fahrzeug, die bei Rückgabe des Fahrzeuges bestanden haben sollen, geltend macht, so ist dieser Anspruch nicht begründet dargetan. Auch wenn der Leasingvertrag wie ein Mietvertrag anzusehen ist, so richtet sich der Anspruch auf Schadensersatz hier nach dem Leasingvertrag i.V.m. §§ 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1 BGB. Nach § 281 Abs. 1 BGB hätte die Klägerin für den Fall, dass der Beklagte eine fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbracht hat, für einen Schadensersatzanspruch dem Beklagte erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder nach Erfüllung zu bestimmen gehabt. Dies ist unstreitig nicht geschehen. Stattdessen hat die Klägerin sogleich ein Schadensgutachten in Auftrag gegeben und macht die von dem Dipl.-Ing. (FH) – im einzelnen überhaupt nicht nachvollziehbar – ermittelten Kosten unmittelbar als Schadensersatz geltend. Soweit die Klägerin der Auffassung ist, dass es einer Nachfristsetzung deshalb nicht bedurfte, weil nach Ziffer 8 Abs. 1 der AGB dies nicht notwendig sei, so ist dem nicht zu folgen. Das Gericht ist der Auffassung, dass die Regelung in § 8 Ziffer 1 der von der Klägerin bestellten AGB einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1, 2 BGB nicht standhält. Diese Bestimmung in Ziffer 8 Abs. 1 der AGB der Klägerin ist demnach unwirksam, da sie dem Beklagten als Vertragspartner der Verwenderin entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Nach § 307 Abs. 2 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedankten der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Hier bestehen nach Auffassung des Gerichts durchgreifende Zweifel dahingehend, dass § 8 Abs. 1 der klägerischen AGB mit dem wesentlichen Grundgedanken des § 281 Abs. 1 BGB nicht zu vereinbaren ist. Mit der Regelung von Ziffer 8 Abs. 1 der klägerischen AGB weicht die Klägerin erheblich von dem Grundgedanken des § 281 Abs. 1 BGB ab. Denn § 281 Abs. 1 BGB eröffnet es dem Schuldner, der eine Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbracht hat, diese Leistung nach Aufforderung entsprechend „nachzuholen“.

Nach Auffassung des Gerichts bestehen im Falle der Rückgabe eines Leasingfahrzeuges naturgemäß zwischen den Parteien abweichende Auffassungen darüber, welche Schäden an einem Auto noch als „normale Gebrauchsspuren“ gelten oder auf eine übermäßige Benutzung beruhen. Daher muss es dem Leasingnehmer ermöglicht werden, nach – ggf. einhelliger – Feststellung derartiger Schäden diese selbst oder durch Dritte zu beseitigen. Genau derartige Nachholmöglichkeiten zur Vermeidung eines Schadensersatzes sieht § 281 Abs. 1 BGB vor. Die Leasinggeberin muss dem Leasingnehmer die Möglichkeit einräumen, dass dieser selbst oder durch Dritte entsprechende Schäden beseitigen lässt und insofern einen Schadensersatzanspruch seitens der Leasinggeberin gerichtet gegen den Leasingnehmer vermeidet. Es ist unbillig, wenn stattdessen dem Leasingnehmer – wie nach Ziffer 8 Abs. 1 der klägerischen AGB vorgesehen – diese Möglichkeit zur Beseitigung von Schäden genommen wird, nachdem es zu einer gemeinsamen oder einseitigen Begutachtung durch die Leasinggeberin gekommen ist. Dies gilt umso mehr, als dass die Klägerin in Ziffer 8 Abs. 4 ihrer AGB sogar den Fall regelt, dass der Leasingnehmer das Leasingfahrzeug nicht innerhalb von fünf Tagen der Rückgabeverpflichtung nachkommt, es dann eine Zahlung zu Lasten des Leasingnehmers geben soll. Eine Fristsetzung nach § 281 Abs. 1 S. 1 BGB ist hier auch nicht nach § 281 Abs. 2 BGB entbehrlich. Dies wäre nämlich zulässig, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortigen Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen. Selbst wenn der Beklagte im Rahmen des Rückgabeprotokolls eine Erklärung abgegeben hat, dass er mit der von der Klägerin dargestellten Abrechnung nicht einverstanden ist, so beinhaltet dies noch nicht die Erklärung, dass er die Beseitigung von Schäden selbst verweigert. Bereits aus der Verwendung des Wortes „Abrechnung“ (vgl. Bl. 55 d. A.) geht hervor, dass diese Erklärung sich allein auf Zahlbeträge, nicht indes auf die Beseitigung von Schäden richtete. Auch hat der Kläger durch Unterzeichnung dieses Rücknahmeprotokolls und der darin von der Klägerin vorgedruckten Erklärung, dass ein Sachverständigenunternehmen beauftragt wird und dieses Ergebnis sowohl für den Leasingnehmer als auch für den Leasinggeber rechtsverbindlich ist, eben nicht anerkannt, das nach diesem Verfahren die Klägerin unmittelbar Schadensersatzansprüche gerichtet gegen den Beklagten geltend machen kann. Losgelöst von dem Umstand, dass nach Auffassung des Gerichts auch diese Klausel einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht standhält und insofern unwirksam ist, so hat der Beklagte hiermit nicht erklärt, dass er auf sein Recht zur Beseitigung von Mängeln insofern verzichtet. Auch mit den weiteren Erklärungen und zum Beispiel auch der Klageerhebung hat die Klägerin den Beklagten keine entsprechende Frist gesetzt, diese Mängel selbst zu beseitigen. Denn die Klägerin konnte dem Beklagten das Fahrzeug insofern gar nicht mehr zur Verfügung stellen. Mangels erforderlicher Fristsetzung nach § 281 Abs. 1 S. 1 BGB fehlt es an den entsprechenden Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs.

3. Soweit die Klägerin dem Beklagten die Kosten für den Dipl.-Ing. (FH) Jennes in Höhe von 113,05 € auferlegen will, so ist diesbezüglich die Forderung ebenfalls nicht begründet. Es fehlt an einer vertraglich wirksamen Abrede zwischen den Parteien, dass der Beklagte diese Kostenposition zu tragen hat. Ziffer 8 Abs. 2 der klägerischen AGB halten einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand. Den Kläger allein auf die diesbezüglichen Kosten zu verweisen entspricht den Geboten von Treu und Glauben. Diese Regelung stellt insofern eine unangemessene Benachteiligung des Beklagten dar. Denn auch die Klägerin hat ein Interesse am Ausgang dieses Gutachtens (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.06.1998, OLGR 1999, 4647).

4. Ein Verzinsungsanspruch für geltend gemachte Kostenpositionen des Schadensersatzes wegen Schäden und für den Dipl.-Ing. (FH) …. ist mangels Hauptforderung nach den §§ 286, 288 BGB ebenfalls ausgeschlossen.

III.

1. Soweit der Beklagte im Wege der Widerklage von der Klägerin die Erstattung von 532,45 € für 8.225 Minderkilometer á 0,0544 € zzgl. 19 % Umsatzsteuer verlangt, so ist dieser Anspruch von dem Beklagten im Wege der Widerklage begründet dargetan. Der Erstattungsanspruch in Höhe von 532,45 € ist nur in Höhe von 27,23 € im Hinblick auf die Erstattung von Abmeldegebühren (s. o. I.) im Wege der Aufrechnung erloschen.

2. Dieser Anspruch ist nach den §§ 286, 288 BGB zu verzinsen, die Klägerin hätte die Abrechnung mit Rückgabe des Fahrzeuges, mithin am 24.09.2009 vollziehen müssen. Die Parteien sind jeweils nicht Verbraucher, so dass der Zinssatz sich auf 8 % über dem jeweiligen Basiszins nach § 288 Abs. 2 BGB erstreckt.

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IV.

Die Kostenentscheidung fußt auf §§ 91, 92 ZPO. Soweit die Klägerin in diesem Rechtsstreit obsiegt hat, geschah dies nur in einem geringen Umfang. Nach § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sind insofern nur geringfügig höhere Kosten durch den Beklagten veranlasst worden, so dass der klägerischen Partei die Kosten des Rechtsstreits insgesamt aufzuerlegen waren. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Der Streitwert ergibt sich durch eine Wertaddition des Wertes für die Klage und für die Widerklage.

 

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