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Leasingvertrag – Vertragsübernahme

LG Düsseldorf

Az: 11 O 75/10

Urteil vom 24.08.2010


Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 809,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 92% und der Beklagte 8%.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin schloss am 27.06./05.07.2005 mit der X , deren Geschäftsführer der Beklagte war, einen Leasingvertrag über einen Pkw Jaguar JX6 3,0. Die Vertragslaufzeit betrug 48 Monate (Laufzeitende: 30.06.2009). Als Leasingentgelt waren eine monatliche Leasingrate von 680,– Euro sowie ein Restwert von 20.000,– Euro, jeweils zuzüglich der gültigen Umsatzsteuer, vereinbart. Zur Sicherung aller Ansprüche der Klägerin aus dem Leasingvertrag übernahm der Beklagte eine selbstschuldnerische Bürgschaft. Wegen der Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen wird auf den Inhalt der Vertragsurkunden (Anlagen K1, K2, Bl. 12 ff. d.A.) sowie die dem Leasingvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Leasingbedingungen der Klägerin (Anlage K8, Bl. 65 ff. d.A.) Bezug genommen.

Die Leasingnehmerin wurde insolvent. Der Insolvenzverwalter lehnte den Eintritt in den Leasingvertrag ab. Am 26.07./31.07.2007 trafen die Klägerin und der Beklagte unter der Überschrift „Übernahme eines Leasingvertrages“ eine schriftliche Vereinbarung des Inhalts, dass der Beklagte ab dem 01.07.2007 in alle Rechte und Pflichten des in Rede stehenden Leasingvertrages eintreten sollte (vgl. Anlage K3, Bl. 15 d.A.). Das Fahrzeug wurde in der Folgezeit vom Beklagten genutzt und die Leasingraten – mit Ausnahme der zum 01.06.2009 für den Monat Juni fälligen Rate in Höhe von 809,20 Euro brutto – beglichen.

Mit Schreiben an den Beklagten vom 16.07.2009 (Anlage K4, Bl. 16 d.A.) teilte die Klägerin mit, dass sie das Fahrzeug zwei verschiedenen Autohändlern zum Kauf angeboten habe, die beide jeweils 12.000,– Euro inkl. MwSt geboten hätten. Unter Hinweis darauf, dass die Differenz zwischen Kaufpreis und kalkuliertem Restwert auszugleichen sei, bat sie um Mitteilung, ob sie das Fahrzeug zu dem gebotenen Preis verkaufen solle, und machte alternativ von ihrem vertraglich vorgesehenen Andienungsrecht Gebrauch. Mit E-Mail vom 27.07.2009 (Anlage B1, Bl. 40 d.A.) erklärte der Beklagte den Widerruf der Leasingvereinbarung vom 31.07.2007. Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.08.2009 (Anlage B2, Bl. 41 d.A.) ließ die Klägerin dem Beklagten unter Fristsetzung bis zum 28.08.2009 das Fahrzeug zum Kauf anbieten. Am 26.10.2009 verkaufte sie das Fahrzeug für – wie sie behauptet – brutto 12.000,– Euro an einen Autohändler in Essen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 03.11.2009 (Anlage K6, Bl. 18 d.A.) ließ sie den Beklagten zum Ausgleich des Netto-Differenzbetrages zwischen kalkuliertem Restwert und Kaufpreis (9.915,97 Euro) zuzüglich der Kosten für die anwaltliche Inanspruchnahme (651,80 Euro) unter Fristsetzung bis zum 17.11.2009 auffordern. Dieser Aufforderung kam der Beklagte nicht nach.

Die Klägerin behauptet, aktivlegitimiert zu sein. Zwar habe sie ursprünglich zum Zwecke der Refinanzierung alle Rechte und Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Leasingvertrag an die X übertragen und dieser das Leasingfahrzeug sicherungsübereignet; die Refinanzierung sei aber mittlerweile abgelöst worden, und die Ansprüche aus dem Vertrag nebst Sicherheiten an sie rückübertragen worden. Die Klägerin vertritt die Auffassung, ein Widerrufsrecht stehe dem Beklagten bereits im Hinblick auf seine fehlende Verbrauchereigenschaft nicht zu. Insoweit behauptet sie, der Beklagte habe bei Abschluss der Übernahmevereinbarung erklärt, das Fahrzeug für seine berufliche Tätigkeit nutzen zu wollen.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 10.567,77 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2009 sowie weitere vorgerichtliche Kosten in Höhe von 651,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung (05.03.2010) zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin. Mit Nichtwissen bestreitet er außerdem, dass sie das Fahrzeug zu einem Preis von 12.000,– Euro verkauft habe, und behauptet, dass der angeblich erzielte Kaufpreis jedenfalls wertunangemessen gewesen sei. Der Beklagte ist darüber hinaus der Auffassung, wirksam den Widerruf des Leasingvertrags vom 05.07.2005/31.07.2007 erklärt zu haben und behauptet in diesem Zusammenhang, den Leasingvertrag als Privatperson abgeschlossen zu haben und über das danach in seiner Person bestehende Widerrufsrecht sowie darüber, dass der Leasingnehmer eine Vollamortisation schulde, nicht belehrt worden zu sein. Den im Leasingvertrag vereinbarten Restwert hält er für sittenwidrig überhöht, da – so behauptet er – die Gewinnmarge deutlich über dem Refinanzierungssatz liege. Schließlich ist er der Ansicht, dass ihm das Fahrzeug nach den Allgemeinen Leasingbedingungen nicht wirksam angedient worden sei. Das Angebot einer Übernahme des Fahrzeugs unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung sei nicht ordnungsgemäß gewesen und das Andienungsrecht außerdem nicht fristgerecht ausgeübt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet und im Übrigen unbegründet.

Der Klageantrag ist dahin auszulegen, dass die Klägerin die Zahlung von 10.725,17 Euro (nebst Zinsen und Kosten) und nicht, wie im Antrag beziffert, von 10.567,77 Euro verlangt. Der Betrag von 10.725,17 Euro ergibt sich aus der Zusammenrechnung des geltend gemachten Netto-Differenzbetrags zwischen kalkuliertem Restwert und Kaufpreis in Höhe von 9.915,97 Euro sowie der offenen Leasingrate von 809,20 Euro brutto. Dass die Klägerin neben dem Netto-Differenzbetrag die Begleichung der offenen Leasingrate verlangt, folgt aus Seite 4 der Anspruchsbegründung vom 05.02.2010 am Ende (Bl. 11 d.A.), wo die vorstehende Berechnung aufgeführt ist. Soweit die Klägerin im Mahnverfahren als Hauptforderung noch lediglich den „Schadenersatz aus Leasing-Vertrag“ in Höhe von 9.915,97 Euro geltend gemacht hat, hat sie ihren Antrag in der Anspruchsbegründung vom 05.02.2010 auch als „klageerhöhend“ bezeichnet. Zu der fehlerhaften Bezifferung der Hauptforderung in diesem Antrag ist es offensichtlich dadurch gekommen, dass die Klägerin zu den geltend gemachten 9.915,97 Euro die ebenfalls geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten von 651,80 Euro hinzugerechnet hat, die damit – da im Antrag gesondert ausgewiesen – irrtümlich doppelt in Ansatz gebracht wurden. Der Antrag der Klägerin ist daher ihrem tatsächlichen Willen entsprechend auszulegen.

Die Klägerin ist für Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Leasingvertrag aktivlegitimiert. Dass sie die Anspruchsinhaberschaft nach der von ihr selbst eingeräumten Übertragung dieser Ansprüche auf die X am 01.07.2009 zurück erworben hat, geht aus dem Schreiben der X vom 03.05.2010 (vgl. Anlage K7, Bl. 51 d.A.) hervor, in dem die Bank die Rückübertragung bestätigt. Dieses Schreiben trägt die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit in sich. Diese Vermutung ist durch das Vorbringen des Beklagten nicht entkräftet worden.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung der offenen Leasingrate in Höhe von 809,20 Euro aus dem Leasingvertrag vom 27.06./05.07.2005 in Verbindung mit der Bürgschaftsvereinbarung.

Unstreitig hat die Klägerin mit der X den Leasingvertrag über den Pkw Jaguar JX6 3,0 geschlossen, wobei als Leasingentgelt eine monatliche Rate von 680,– Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer vereinbart wurde. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Leasingnehmerin ist der Leasingvertrag entgegen der vom Beklagten im Schriftsatz vom 19.07.2010 vertretenen Rechtsansicht nicht beendet worden. Nach heute herrschender Rechtsauffassung führt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nämlich nicht zu einer materiell-rechtlichen Umgestaltung gegenseitiger Verträge; vielmehr verlieren die noch offenen Erfüllungsansprüche für die Dauer des Insolvenzverfahrens ihre Durchsetzbarkeit, soweit sie nicht die anteilige Gegenleistung für bereits vor Verfahrenseröffnung erbrachte Leistungen darstellen (vgl. BGH NJW 2002, 2783; 2003, 2744; 2005, 2231; 2006, 915; 2007, 1594). Bestand und Inhalt des Vertrages bleiben demgegenüber unverändert.

Der Beklagte hat den Leasingvertrag nicht durch die Vereinbarung zwischen der Klägerin und ihm vom 26.07./31.07.2007 übernommen. Zwar haben die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits entsprechende Erklärungen abgegeben. Die Vertragsübernahme ist aber ein „dreiseitiges“ Rechtsgeschäft und bedurfte der Mitwirkung der Leasingnehmerin als ursprünglich Verpflichteter, aber auch Berechtigter aus dem Leasingvertrag (vgl. Grüneberg in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 68. Aufl. 2009, § 398 Rdnr. 42). Der Leasingnehmerin ist die Übernahmevereinbarung nicht vorgelegt worden: die entsprechende Unterschriftszeile im Vertragsformular ist durchgestrichen (vgl. Anlage K3, Bl. 15 d.A.). Die Erklärung des Insolvenzverwalters, nicht in den Leasingvertrag eintreten zu wollen, kann über den tatsächlichen Wortlaut hinaus mangels Andeutung einer entsprechenden Willensbildung, die voraussetzen würde, dass dem Insolvenzverwalter die Übernahmevereinbarung überhaupt zur Kenntnis gebracht worden ist, nicht als Zustimmung zur Vertragsübernahme gedeutet werden. Da die Leasingnehmerin aus dem Leasingvertrag auch berechtigt war, konnte die Klägerin sie nicht einseitig durch schlüssiges Verhalten in Form des Abschlusses der Übernahmevereinbarung mit dem Beklagten aus dem Vertragsverhältnis entlassen. Da es nicht zu einer wirksamen Vertragsübernahme gekommen ist, kommt es auf die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob der Beklagte zum Widerruf der Vereinbarung berechtigt war, nicht an.

Für die Erfüllungsansprüche der Klägerin aus dem Leasingvertrag hat der Beklagte gemäß der unstreitig übernommenen Bürgschaftsverpflichtung einzustehen. Insoweit haftet er akzessorisch im Umfang der bestehenden Hauptschuld. Der Erfüllungsanspruch ist nicht dadurch untergegangen, dass der Insolvenzverwalter seinerseits die Erfüllung abgelehnt hat – in diesem Sinne ist seine Erklärung, nicht in den Vertrag eintreten zu wollen, zu verstehen. Mit der Erfüllungsablehnung des Insolvenzverwalters tritt für die Dauer des Insolvenzverfahrens neben den fortbestehenden, allerdings nicht durchsetzbaren Erfüllungsanspruch des Vertragspartners dessen Berechtigung, eine Forderung wegen Nichterfüllung des Vertrags gemäß § 103 Abs. 2 S. 1 InsO geltend zu machen. Nimmt der Vertragspartner mit der zuletzt genannten Forderung nicht – wovon das Gericht vorliegend ausgeht – am Insolvenzverfahren teil, besteht der Primäranspruch unverändert materiell-rechtlich fort und wird mit Verfahrensbeendigung wieder durchsetzbar (Wegener in: Uhlenbruck u.a., Insolvenzordnung, 13. Aufl. München 2010, § 103 Rdnr. 158 f.). Auf eine fehlende Durchsetzbarkeit der Hauptschuld infolge des Insolvenzverfahrens kann sich der Beklagte als Bürge nicht gemäß § 768 Abs. 1 BGB berufen, so dass es im Verhältnis der Parteien zueinander nicht darauf ankommt, ob das Insolvenzverfahren beendet ist oder nicht. Denn dies würde dem Sicherungszweck der Bürgschaft, die die Klägerin gerade gegen einen Vermögensverfall der Leasingnehmerin absichern sollte, zuwiderlaufen. Der Beklagte kann sich auch nicht gemäß §§ 768 Abs. 1, 320 BGB auf die Einrede des nicht erfüllten Vertrags unter dem Gesichtspunkt berufen, dass der Leasingnehmerin selbst das Fahrzeug nicht zur Verfügung gestellt worden ist. Denn dieser Einwand würde sich vor dem Hintergrund, dass der Beklagte das Fahrzeug persönlich genutzt hat, als unzulässige Rechtsausübung darstellen, § 242 BGB.

Eine Verzinsung der Leasingrate in der geltend gemachten Höhe seit dem 18.11.2009 kann die Klägerin nach §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB in Verbindung mit der Bürgschaftsvereinbarung verlangen. Nach Ziffer 3 des Leasingvertrages waren die Leasingraten vorschüssig am 1. des entsprechenden Monats zu zahlen. Die für den Monat Juni 2009 zu entrichtende Rate war somit spätestens am 01.06.2009 fällig. Da die Leistungszeit kalendermäßig bestimmt war, bedurfte es zur Verzugsbegründung keiner gesonderten Mahnung. Vielmehr ist die Leasingnehmerin mit Ablauf des genannten Zeitpunkts in Verzug geraten. Eine Verzinsung kann die Klägerin damit mindestens ab dem 18.11.2009 verlangen. Da der Beklagte sich für alle Forderungen der Klägerin gegen die Leasingnehmerin aus dem Vertrag verbürgt hat, haftet er auch für den durch Verzug der Leasingnehmerin eingetretenen Schaden.

Weitergehende Ansprüche stehen der Klägerin dagegen nicht zu.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 9.915,97 Euro aus § 280 Abs. 1 BGB. Denn der Umstand, dass die Klägerin – wie sie behauptet – durch die Verwertung des Fahrzeuges keine volle Amortisation der mit der Beschaffung des Leasingfahrzeugs und der Durchführung des Vertrages verbundenen Gesamtkosten sowie des kalkulierten Ertrags erreicht hat, kann nicht auf eine Pflichtverletzung der Leasingnehmerin bzw. des Beklagten persönlich zurückgeführt werden.

Allerdings lag dem Leasingvertrag gemäß Ziffer 4 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit § 1 Ziffer 2 Sätze 1 und 2 ALB das Vollamortisationsprinzip zugrunde. Insoweit war auch eindeutig klargestellt, dass die von der Leasingnehmerin geschuldete Amortisation durch die Zahlung der in der Grundmietzeit zu entrichtenden Leasingraten sowie einer – hier nicht vereinbarten – Sonderzahlung nur teilweise erreicht werden kann. Die danach bestehende Amortisationslücke haben die Parteien aber nicht dadurch geschlossen, dass die Leasingnehmerin sich zu einer Abschlusszahlung in Höhe des gemäß Ziffer 3 des Leasingvertrages in die vertraglichen Vereinbarungen einbezogenen kalkulierten Restwertes verpflichtet hat. Vielmehr hat die Leasingnehmerin bereits bei Abschluss des Leasingvertrages gemäß dessen Ziffer 4 Satz 3 die Verpflichtung übernommen, das Fahrzeug unter Ausschluss jeder Gewährleistung zum vereinbarten Restwert zu kaufen. Das Zustandekommen eines entsprechenden Kaufvertrags setzt aber gemäß Ziffer 3 Satz 4 des Leasingvertrags in Verbindung § 1 Ziffern 2 bis 4 ALB die vertragsgerechte Ausübung des der Klägerin eingeräumten Andienungsrechts voraus. Eine solche ist nicht erfolgt. Der Leasingnehmerin hat die Klägerin das Fahrzeug nicht angedient. Soweit das Andienungsrecht gegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom 16.07.2009 ausgeübt worden ist, war dieser nach § 1 Ziffer 4 Satz 2 ALB mangels wirksamer Vertragsübernahme weder der richtige Empfänger der Mitteilung, noch ist diese rechtzeitig vor Ablauf der Grundmietzeit (30.06.2009) zugegangen. Nach der Vertragsgestaltung, die die Klägerin selbst durch das von ihr verwandte Vertragsformular und ihre Vertragsbedingungen vorgegeben hat, trägt sie das Verwertungsrisiko, wenn sie von ihrem Andienungsrecht keinen Gebrauch macht. Tut sie dies nicht, gehört der vereinbarte Restwert nicht zum Leasingentgelt (vgl. Ziffer 3 Satz 2 des Leasingvertrages) und die vom Leasingnehmer hierfür übernommene Garantie (vgl. Ziffer 4 Satz 3 des Leasingvertrages) greift nicht ein. Danach ist seitens des Leasingnehmers weder ein bei Verwertung des Fahrzeugs eingetretener Verlust auszugleichen, noch hat die Klägerin ihm andererseits einen etwaigen Mehrerlös gutzubringen. Dass der Verlust im vorliegenden Fall unabhängig von der vertraglichen Kalkulation auf eine übermäßige Abnutzung des Fahrzeuges infolge unsachgemäßer Behandlung durch die Leasingnehmerin bzw. den Beklagten persönlich als Fahrer des Fahrzeuges zurückzuführen ist, wird von der Klägerin nicht geltend gemacht.

Mangels Hauptforderung ist auch der insoweit geltend gemachte Zinsanspruch nicht gerechtfertigt. Die Klägerin kann außerdem nicht die hierauf berechneten vorgerichtlichen Kosten erstattet verlangen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO.

Streitwert 10.725,17 Euro

 

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