AG Düsseldorf – Az.: 26 C 11325/13 – Urteil vom 08.08.2014
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund einer behaupteten bei ihr erlittenen Lebensmittelvergiftung.
Die Beklagte betreibt das Restaurant „X“ im Flughafen E. Der Kläger und seine Ehefrau hatten für den 12.12.2011 einen Flug von E nach Istanbul gebucht. Der Abflug sollte um 17:30 Uhr stattfinden. Am Morgen und am Mittag dieses Tages hatte der Kläger jeweils einen Caffé Latte getrunken. Der Kläger und seine Ehefrau bestiegen das Flugzeug. Sie stiegen wieder aus. Der Kläger wurde mit einem Rettungswagen in die L … Diakonie in E eingeliefert. Dort wurde er bis zum 13.12.2011 stationär behandelt. Er wurde mit Infusionen versorgt. Am 15.12.2011 trat er mit seiner Ehefrau den Urlaub nach Istanbul an.
Mit Anwaltsschreiben vom 07.02.2012 machte der Kläger wegen einer Lebensmittelvergiftung Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten geltend. Dies war für die Beklagte die einzige Reklamation dieser Form. An sie wurden keine weiteren angeblichen Lebensmittelintoxikationen herangetragen. Das Personal der Beklagten hatte am 12.12.2011 sowie in der Woche zuvor und danach keine Erkrankungen aufgewiesen.
Der Kläger behauptet, er habe am 12.12.2011 kurz vor dem Abflug gegen 16:00 Uhr in dem Flughafenrestaurant der Beklagten ein Ciabatta-Parma-Brötchen gegessen. Auf diesem Brötchen habe sich u.a. Remoulade befunden. An diesem Tag habe er außer diesem Brötchen und den beiden Caffé Latte nichts zu sich genommen. Kurz vor dem Start des Flugzeugs habe er sich über Unwohlsein, Übelkeit und schlagartigem Erbrechen beklagt. Er sei im Flugzeug zusammengebrochen. Es sei eine Lebensmittelvergiftung diagnostiziert worden. Diese Lebensmittelvergiftung beruhe auf Krankheitserregern. Sie könne nur von der Remoulade auf dem Brötchen herrühren.
Der Kläger verlangt nun als Schadensersatz Taxikosten für die Fahrten seiner Ehefrau und ihm von/zur L … Diakonie nach E2, Eigenbeteiligungen für Krankenhaus und Rettungswagen, Kosten für den Rettungswageneinsatz und Umbuchungsgebühren für die Verschiebung des Fluges erstattet. Hinsichtlich der einzelnen Schadenspositionen wird auf die Seiten 3 und 4 der Klageschrift vom 07.08.2013 (Bl. 3,4 GA) verwiesen. Ferner hält er ein Schmerzensgeld von mindestens 1.000,00 EUR für angemessen.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
1. an ihn 270,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2. an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 1.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet die behaupteten Vorgänge mit Nichtwissen. Sie ist der Ansicht, es könne nicht nachvollzogen werden, dass die angebliche Lebensmittelvergiftung auf dem Verzehr des Ciabatta-Brötchens beruhe, zumal – unstreitig – keine Laboranalyse des Erbrochenen oder des Stuhls des Klägers stattgefunden hatte. Ihr könne jedenfalls kein Verschulden vorgeworfen werden. Sie behauptet, die Zutaten des Ciabatta-Brötchens mit Parmaschinken beziehe sie von Lieferanten, mit denen sie langfristig zusammenarbeite. Ihre Mitarbeiter legten die Zutaten nur zusammen. Eine etwaige Kontamination dieser Zutaten wäre für sie nicht erkennbar gewesen. Remoulade werde auf diesem Brötchen nicht verwendet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 10.07.2014 (Bl. 60 GA) verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger kann von der Beklagten keinen Schadensersatz oder Schmerzensgeld aus §§ 280, 253 BGB, §§ 823, 253 BGB, §§ 831, 253 BGB oder §§ 1, 8 ProdHaftG verlangen. Sämtliche Anspruchsgrundlagen setzen voraus, dass der Kläger tatsächlich durch den behaupteten Verzehr des Ciabatta-Brötchens bei der Beklagten sich die behauptete Lebensmittelvergiftung zugezogen hat. Von dieser Kausalität könnte hier auch dann nicht ausgegangen werden, wenn bewiesen wäre, dass der Kläger neben den beiden Caffé Latte allein dieses Brötchen an dem 12.12.2011 zu sich genommen und anschließend eine Lebensmittelvergiftung erlitten hätte.
Dafür spricht hier kein Anscheinsbeweis. Ein solcher kann dann angenommen werden, wenn ein typischer Geschehensablauf feststeht, bei dem nach der Lebenserfahrung auf das Hervorrufen einer bestimmten Folge oder die Verursachung durch ein bestimmtes Verhalten geschlossen werden kann. Bloße Wahrscheinlichkeiten genügen hierbei nicht. Vielmehr muss der Vorgang zu jenen gehören, die schon auf den ersten Blick nach einem durch Regelmäßigkeit, Üblichkeit und Häufigkeit geprägten Muster ablaufen (Zöller-Greger, ZPO, 30. Aufl., Vor § 284 Rn 29 m.w.N.). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Es könnte nur dann prima facie von einer Verursachung der Krankheitserscheinung durch den Verzehr des Brötchens ausgegangen werden, wenn zur selben Zeit eine Vielzahl von Gästen an denselben Krankheitssymptomen erkrankt wäre (vgl. OLG Düsseldorf RRa 2012, 68). Hier ist hingegen allein der Kläger erkrankt.
Es konnte auch nicht das von dem Kläger beantragte Sachverständigengutachten hinsichtlich der Kausalität eingeholt werden, weil es an jeglichen Anknüpfungstatsachen fehlt. Es gibt weder Reste des Brötchens noch eine Analyse des Erbrochenen oder des Stuhls des Klägers, so dass ein Sachverständiger nichts zu der Kausalität feststellen könnte. Der Kläger hatte zudem unstreitig jedenfalls auch zwei Caffé Latte an dem Tag getrunken. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Lebensmittelvergiftung durch diese Caffé Latte (etwa aufgrund verdorbener Milch) verursacht worden ist. Nach dem Vortrag des Klägers lässt sich auch nicht ausschließen, dass es sich um eine durch Salmonellen verursachte Lebensmittelvergiftung gehandelt hatte. Bei einer Salmonellenvergiftung genügt es nicht, wenn der Anspruchsteller lediglich darlegt, Speisen und Getränke ausschließlich in einem Restaurant/Hotel zu sich genommen zu haben, weil die Vergiftung auch durch Kontakt mit infizierten Menschen verursacht werden kann (OLG Düsseldorf a.a.O.).
II.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs.1, 708 Nr.11, 711 ZPO.
III.
Streitwert: 1.270,00 EUR
(Klageantrag zu 1): 270,00 EUR;
Klageantrag zu 2), § 3 ZPO: 1.000,00 EUR)