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Lebenspartnerschaft (nichteheliche) – Bedrohung eines neuen Lebenspartners

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Az.: 9 UF 137/05

Hinweisbeschluss vom 12.10.2006

Vorinstanz: Amtsgericht Oranienburg, Az.: 32 F 40/05


In der Familiensache hat der 1. Familiensenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts am 12. Oktober 2005 beschlossen:

Der Senat weist darauf hin, dass die Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt ist. Insoweit wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen gewährt.

Gründe:

A.

Die Parteien streiten im Verfahren nach dem GewSchG.

Die Parteien lebten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft seit Mitte 2001 zusammen. Nachfolgend begann die Verfügungsklägerin eine Tätigkeit in der Firma des Verfügungsbeklagten.

Am 3. April 2003 wurde der gemeinsame Sohn M… M… geboren.

Ende des Jahres 2003 trennten sich die Parteien voneinander. Das gemeinsame Kind lebt seither bei der Verfügungsklägerin. Nachdem es anfänglich zu Umgangskontakten zwischen dem Verfügungsbeklagten und seinem Sohn kam, verweigerte die Verfügungsklägerin ab August 2004 jeglichen Kontakt. Daraufhin leitete der Verfügungsbeklagte ein Umfangsverfahren vor dem Amtsgericht Oranienburg (32 F 33/05) ein, infolge dessen ihm mit einstweiliger Anordnung vom 2. März 2005 ein begleiteter Umgang eingeräumt wurde. Gleichwohl wurde der Umgang nicht sogleich aufgenommen, zumindest nicht in der Zeit bis Mai 2005. Aktuell findet nunmehr der begleitete Umgang statt.

Nach Trennung der Parteien suchte der Verfügungsbeklagte in vielfältiger Weise gegen den Willen der Verfügungsklägerin ihre Nähe. Neben persönlichen Zusammentreffen kam es dabei auch zu einem regen Briefverkehr seitens des Verfügungsbeklagten; insoweit wird auf die eingereichten Briefe Bl. 12 bis 72 d.A. Bezug genommen.

Die Verfügungsklägerin, die mittlerweile eine neue Lebenspartnerschaft führt, behauptet, bei einem Vorfall am 15. Januar 2005 habe der Verfügungsbeklagte ihren neuen Lebenspartner mit den Worten Dich mache ich alle und rauch Dich an der Pfeife“ sowie „Du wirst mich kennen lernen, ich mach Dich richtig fertig“ bedroht. Noch am selben Tage habe der Verfügungsbeklagte

auch den Vater der Verfügungsklägerin beschimpft und dabei geäußert: „wenn Ihr mir M… wegnehmt, werdet Ihr schon sehen wie es ist, keine Tochter zu haben“. Insoweit liegen eidesstattliche Versicherungen der Verfügungsklägerin (Bl. 75) bzw. ihres Lebenspartners (Bl. 74) vor. Auf Antrag der Verfügungsklägerin hat das Amtsgericht Oranienburg im schriftlichen Verfahren ohne vorherige mündliche Anhörung des Verfügungsbeklagten mit Beschluss vom 9. Februar 2005 (Bl. 85) eine einstweilige Verfügung gemäß § 1 GewSchG erlassen, wonach es der Verfügungsbeklagte u.a. zu unterlassen habe, die Wohnung der Verfügungsklägerin zu betreten, sich im Umkreis von 50 m der Wohnung aufzuhalten und in irgendeiner Form Verbindung zur Verfügungsklägerin oder deren Eltern aufzunehmen. Die angeordnete Maßnahme hat das Amtsgericht auf die Dauer eines Jahres befristet.

Gegen diesen Beschluss hat der Verfügungsbeklagte Widerspruch eingelegt und hierzu bestritten, eine Bedrohung gegen die Verfügungsklägerin bzw. ihren Lebenspartner ausgesprochen zu haben; insoweit wird auch auf den Brief des Verfügungsbeklagten vom 2. Februar 2005 (Bl. 70) Bezug genommen.

Nach Erlass des Beschlusses vom 9. Februar 2005 hat der Verfügungsbeklagte weder Kontakt in Form von Briefen noch in sonstiger Weise zur Verfügungsklägerin aufgenommen.

Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 26. Mai 2005 (Bl. 162) hat das Amtsgericht mit dem am 17. Juni 2005 verkündeten Urteil (Bl. 166) den vorgenannten Beschluss aufgehoben und den Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Verfügungsklägerin, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Urteils begehrt. Dabei vertritt sie die Auffassung, allein der Erlass der durch das Amtsgericht aufgehobenen Entscheidung habe den Verfügungsbeklagten dazu veranlasst, keine weiteren Nachstellungen gegenüber der Verfügungsklägerin vorzunehmen. Insoweit bestehe der Schutzzweck des Beschlusses fort, sodass dieser weiterhin aufrechtzuerhalten sei.

B.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Das Brandenburgische Oberlandesgericht ist zur Entscheidung gemäß § 119 Abs. 1 Ziffer 1 a GVG berufen, da die angefochtene Entscheidung durch ein Familiengericht getroffen worden ist.

In der Sache selbst besteht nach derzeitigem Stand aber keine Aussicht auf Erfolg.

I.

Es ist bereits fraglich, ob die Voraussetzungen für den Erlass der Eilentscheidung (Beschluss des Amtsgerichts vom 9. Februar 2005) überhaupt vorgelegen haben.

1.

Nach § 1 Abs. 1 S. 1 GewSchG sind gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen dann veranlasst, wenn eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit einer anderen Person widerrechtlich verletzt hat. Diese Voraussetzungen sind durch den Antragsteller substantiiert darzutun, da mit Maßnahmen nach dem GewSchG oftmals erhebliche Eingriffe in die Freiheitsrechte des vermeintlichen Täters verbunden sind.

Insbesondere genügt es nicht, bloße Belästigungen, die durch den Täter ausgeübt werden, darzutun; die allgemeine Handlungsfreiheit des Opfers als solche ist durch § 1 GewSchG nicht geschützt (Hoppenz/Müller, Familiensachen, 8. Aufl. 2005, § 1 GewSchG Rn. 9).

Die Voraussetzungen einer Körperverletzung, worunter jeder Eingriff in die körperliche Unversehrtheit, also jede Störung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohlbefindens zu verstehen ist (Hoppenz/Müller, a.a.O., Rn. 7), hat die Verfügungsklägerin nicht dargetan. Sie hat insbesondere nicht dargestellt, wie konkret sie die durch sie behaupteten Handlungen des Verfügungsbeklagten körperlich beeinträchtigt haben. Ebenso wenig hat sie eine Verletzung ihrer Gesundheit dargetan hat. Unter Verletzung der Gesundheit wird das Hervorrufen oder Steigern eines von den normalen körperlichen Funktionen nachteilig abweichenden Zustandes angenommen, wozu auch die Störung des seelischen Wohlbefindens des Opfers, sofern sie medizinisch feststellbar und von einigem Gewicht ist, zählt (Hoppenz/Müller, a.a.O., Rn. 8).

Insoweit hat die Verfügungsklägerin allein Wertungen dergestalt abgegeben, dass sie sich unzumutbar belästigt bzw. bedroht fühle und ihr diese Verhaltensmuster nicht mehr zuzumuten seien. Es genügt aber nicht, derartige Wertungen wiederzugeben. Vielmehr ist nach den vorangegangenen Ausführungen erforderlich, im Einzelnen substantiiert darzustellen, wie konkret sich die behaupteten Taten dargestellt und auf das körperliche Wohlbefinden bzw. das seelische Gleichgewicht ausgewirkt haben. Eine konkrete Darstellung der Handlungen und deren Auswirkungen kann aber weder aus der Antragsschrift und den sonstigen Schriftsätzen der Verfügungsklägerin noch aus ihrer eigenen eidesstattlichen Versicherung vom 3. Februar 2005 entnommen werden.

2.

Soweit dagegen der Verfügungsbeklagte auf Grund vielfacher Briefe an die Verfügungsklägerin eine unzumutbare Belästigung nach § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 b GewSchG ausgeübt haben könnte, kann auch dies dem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen.

Der Schutz vor unzumutbaren Belästigungen und Nachstellungen greift nur ein, wenn die belästigte Person gegenüber dem Täter ausdrücklich erklärt hat, die inkriminierte Handlung nicht zu wollen (Palandt/Brudermüller, BGB, 64. Aufl. 2005 § 1 GewSchG Rn. 9; Hoppenz/Müller a.a.O. Rn. 35). Hinzu kommt, dass hier – wie aus dem Inhalt der Briefe zum Teil hervorgeht – der Verfügungsbeklagte auch berechtigte Interessen gemäß § 1 Abs. 2 S. 2 GewSchG dergestalt wahrgenommen hat, dass es ihm auch um den Umgang mit dem gemeinsamen Kind ging.

3.

Damit kann die Maßnahme allein darauf gestützt werden, dass der Verfügungsbeklagte der Verfügungsklägerin bzw. ihrem Lebenspartner und dem Vater der Verfügungsklägerin gegenüber im Sinne des § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 GewSchG gedroht hat. Auch insoweit ist es fraglich, ob die Verfügungsklägerin ihr Vorbringen ausreichend substantiiert hat, insbesondere weil der Verfügungsbeklagte zumindest den Wortlaut der getätigten Äußerungen bestritten hat.

Mit Blick auf die einschneidenden Maßnahmen des GewSchG sind nur solche Drohungen tatbestandsmäßig, die einen ernsthaften Hintergrund haben; bloße Verwünschungen, Beschimpfungen oder Prahlereien reichen nicht aus (Hoppenz/Müller a.a.O. Rn. 31).

Zwar hat die Verfügungsklägerin gerade hinsichtlich der wörtlichen Äußerungen des Verfügungsbeklagten vom 15. Januar 2005 eidesstattliche Versicherungen von sich und ihrem neuen Lebenspartner eingereicht. Diese bestätigen hinsichtlich des Vorfalls vom 15. Januar 2005 aber im Wesentlichen allein die zuvor schriftsätzlich getätigten Angaben, obgleich die eidesstattliche Versicherung eine eigenständige Darstellung des Versichernden enthalten muss.

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Insoweit hätte es nahe gelegen, einerseits die Situation, die den Äußerungen zu Grunde lag, mit eigenen Worten möglichst detailreich näher zu beschreiben, andererseits aber auch eine eidesstattliche Versicherung des Vaters der Verfügungsklägerin, der jedenfalls bei einem Teil der Äußerungen zugegen war, einzureichen.

Hinsichtlich der in der eidesstattlichen Versicherung der Verfügungsklägerin enthaltenen Angaben zu den Vorfällen aus dem Jahr 2004 bestehen ähnliche Bedenken, mögen ihre Angaben dazu auch detailreicher sein. Jedenfalls kann schon deshalb, weil diese Vorfälle länger zurückliegen, die Maßnahme nach dem GewSchG hierauf nicht mit Erfolg gestützt werden.

II.

Im Ergebnis mag aber dahinstehen, ob der Antrag nicht bereits von Anfang an unbegründet war. Selbst wenn die Voraussetzungen ursprünglich vorgelegen hätten, bestehen sie jedenfalls jetzt nicht mehr fort.

1.

Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eine nach § 1 GewSchG zutreffende Maßnahme grundsätzlich zu befristen ist, vgl. auch § 1 Abs. 1 S. 2 GewSchG. Die Bestimmung dieser Frist hat die Umstände des Einzelfalles, insbesondere die Schwere der Tat, zu berücksichtigen. Im Übrigen sind Befristungen von Eilmaßnahmen üblicherweise für eine Zeit von bis zu sechs Monaten auszusprechen (vgl. § 2 Abs. 2 S. 2 und 3 GewSchG).

2.

Angesichts der Schwere der behaupteten Tat ist hier ein Abweichen von einer sich in diesem Rahmen haltenden Frist nicht angezeigt. Da sich die behaupteten Drohungen des Verfügungsbeklagten im Wesentlichen auf den Vorfall vom 15. Januar 2005 beziehen – insbesondere für den Vorfall vom 20. Mai 2004 fehlt es schon auf Grund des Zeitablaufes an jeglichem Bezug zum hier dargestellten Antrag -, war zu berücksichtigen, dass angesichts des wenig substantiierten Vorbringens der Verfügungsklägerin jedenfalls keine solch schwerwiegende Handlung des Verfügungsbeklagten anzunehmen ist, dass eine über den üblichen Rahmen hinausgehende Befristung angezeigt wäre.

Hiernach kam eine Befristung maximal von sechs Monaten in Betracht, die derzeit bereits seit längerem abgelaufen ist.

3.

Gründe, die eine Verlängerung der Frist erfordern, sind nicht erkennbar.

a.

Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass seit Erlass der angefochten Entscheidung der Verfügungsbeklagte unstreitig keinerlei Kontakte mehr zu der Verfügungsklägerin in Form von Briefen oder anderweitig aufgenommen hat und es auch im Übrigen nicht zu einer Drohung oder dergleichen gekommen ist.

Ist aber der Sinn und Zweck der Maßnahme nach dem GewSchG erreicht worden, so kann nicht allein auf Grund der allgemeinen Befürchtung, dass mit der Aufhebung des Beschlusses die Drohungen/Belästigungen wieder einsetzen werden, eine Aufrechterhaltung bzw. Verlängerung des Beschlusses geboten sein. Insoweit hätte es eines substantiierten Vorbringens der Verfügungsklägerin, inwiefern sie aktuell neue Handlungen des Verfügungsbeklagten befürchtet, erfordert. Ein solches Vorbringen fehlt aber. Dem steht im Übrigen auch die in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht ausdrücklich abgegebenen Erklärung des Verfügungsbeklagten, Kontakte zur Verfügungsklägerin zu unterlassen und eine entsprechende Unterlassungserklärung abgeben zu wollen, entgegen. Weshalb die Verfügungsklägerin ihrerseits nicht auf die Abgabe dieser Unterlassungserklärung in der mündlichen Verhandlung gedrängt hat, ist unverständlich. Jedenfalls kann sie sich aufgrund seiner ausdrücklich erklärten Bereitschaft dann nicht darauf berufen, dass er tatsächlich eine solche Erklärung nicht abgegeben hat.

b.

Auch aus dem auszugsweise eingereichten Gutachten des Diplom-Psychologen W… vom 27. Juni 2005 (vgl. Bl. 207 ff. d.A.) können keine Gründe für ein Aufrechterhalten des Beschlusses entnommen werden. Dieses Gutachten betrifft Fragestellungen, die mit dem Umgangsrecht des Verfügungsbeklagten und dem gemeinsamen Kind zusammenhängen Allein aus den Äußerungen des Verfügungsbeklagten, die in den Auszügen aus dem Gutachten hervorgehen, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass dieser künftig Belästigungen / Drohungen gegenüber der Verfügungsklägerin begehen werde.

Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass eine derartige Beurteilung nur aus dem Gesamtzusammenhang des Gutachtens entnommen werden könnte. Wegen der unvollständigen Einreichung desselben durch die Verfügungsklägerin kann dies hier aber nicht abschließend überprüft werden.

Zudem ist zu berücksichtigen, dass nach dem schriftsätzlichen Vorbringen des Verfügungsbeklagten vom 4. Oktober 2005 (Bl. 222) jedenfalls ein begleiteter Umgang durch den Gutachter ausdrücklich angeraten wird. Da hierzu aber die Verfügungsklägerin bislang noch keine Stellungnahme abgeben konnte, mag dies dahinstehen; für das hiesige Verfahren ist dies nach derzeitigem Stand ohne Bedeutung.

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