Skip to content

Lebensversicherung auf Tod eines anderen

Befugnisse des Erben des Versicherungsnehmers

OLG Frankfurt – Az.: 7 U 49/15 – Urteil vom 27.07.2016

Die Berufung der Kläger gegen das am 12.02.2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung haben die Kläger zu tragen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Kläger machen als Bezugsberechtigte Ansprüche auf Erfüllung beziehungsweise Schadensersatz hinsichtlich zweier Lebensversicherungen gegenüber den Beklagten geltend, die zu Unrecht über die angeblich den Klägern zustehenden Werten aus den Versicherungen verfügt haben sollen.

Der am XX.XX.2010 verstorbene Großvater der Kläger und Ehemann der Beklagten zu 1) (im Weiteren: Erblasser) schloss bei der Beklagten zu 2) zwei Kapitallebensversicherungen als Versicherungsnehmer ab.

Aus der Ehe der Beklagten zu 1) und des Erblassers sind drei Kinder hervorgegangen: Vorname1, Vorname2 und Vorname3 Nachname1; bei letzterem handelt es sich um den Vater der Kläger (sowie deren Schwester Vorname4 Nachname1) und den Ehemann von Vorname5 Nachname1, die die Mutter der Kläger (und von Vorname4 Nachname1) ist. Der weitere Sohn des Erblassers Vorname2 Nachname1 hat zwei Kinder, Vorname6 und Vorname7 Nachname1.

Am 28.09.1993 schloss der Erblasser unter der Versicherungsnummer 1… (im Weiteren: Lebensversicherung 1…) eine der beiden Kapitallebensversicherungen bei der Beklagten zu 2) ab. Versicherte Person und Begünstigte für den Erlebensfall wurde zunächst die Mutter der Kläger, Vorname5 Nachname1. Begünstigte für den Todesfall ihrer Mutter war die Klägerin zu 1). Unter dem 28.10.2003 wurde auf Antrag des Erblassers der Vertrag dahin geändert, dass die Klägerin zu 1) auch Begünstigte im Erlebensfall werden sollte. Auf die Mutter der Kläger bezog sich auch die mitabgeschlossene Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Die Versicherungssumme sollte bei Ablauf der Versicherung am 01.08.2013, dem 2X. Geburtstag der Klägerin zu 1), zur Auszahlung gelangen.

Außerdem schloss der Erblasser am 10.11.1998 die weitere Kapitallebensversicherung bei der Beklagten zu 2) unter der Versicherungsnummer 2… ab (im Weiteren: Lebensversicherung 2). Versicherte Person war wiederum die Mutter der Kläger. Auf sie bezog sich auch die mitabgeschlossene Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Begünstigter für den Erlebens- wie für den Todesfall war hier von vornherein der Kläger zu 2). Die Versicherungssumme sollte bei Ablauf der Versicherung am 01.12.2018, wenige Tage nach dem 2X. Geburtstag des Klägers zu 2), zur Auszahlung gelangen.

Auf Wunsch des Erblassers bestätigte ihm die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 30.08.2005 diese getroffenen Regelungen nochmals.

Nach dem Tod des Erblassers am XX.XX.2010 war die Beklagte zu 1) aufgrund des zwischen den Eheleuten vereinbarten notariellen Ehegatten-Testaments ausweislich des Erbscheins vom 15.07.2013 Alleinerbin und damit Rechtsnachfolgerin der Lebensversicherungsverträge geworden. Sie zahlte die Prämien für die Lebensversicherungen zunächst weiter und ließ sie Anfang 2011 beitragsfrei stellen.

Die Mutter der Kläger benachrichtigte die Beklagte zu 2) von dem Tod des Erblassers mit Schreiben vom 03.03.2010. Die Beklagte zu 2) regte an, einen neuen Versicherungsnehmer für die beiden Lebensversicherungen zu bestimmen. Sie übersandte dazu mit Schreiben vom 11.03.2010 Blanko-Formulare zum Versicherungsnehmer-Wechsel sowie ein Merkblatt dazu.

Daraufhin beantragte die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 31.05.2010, selber als Versicherungsnehmerin geführt zu werden; bezugsberechtigt im Erlebensfall sollte sie selber sein, im Todesfall sollte der Vater der Kläger bezugsberechtigt sein. Unter dem 17.06.2011 beantragte die Beklagte zu 1) wiederum, selber in beiden Versicherungen als Versicherungsnehmerin geführt zu werden, als versicherte Personen allerdings ihre beiden anderen Kinder Vorname1 und Vorname2 einzusetzen anstelle der Mutter der Kläger. Die Beklagte zu 2) erklärte der Beklagten zu 1) daraufhin, dass ein Wechsel der versicherten Person nicht möglich sei. Mit Schreiben vom 03.09.2011 nebst beigefügten Wechsel-Formularen wiederholte die Beklagte zu 1) ihr Anliegen.

Nachdem die Beklagte zu 2) unter dem 15.11.2011 die letztwilligen Verfügungen des Erblassers und der Beklagten zu 1) übersandt erhielt, fertigte sie einen Nachtrag zur Lebensversicherung 1… aus, der die Beklagte zu 1) als Versicherungsnehmerin auswies sowie als Bezugsberechtigte im Erlebensfall die Klägerin zu 1). Im Todesfall war bezugsberechtigt die Beklagte zu 1) selbst, versicherte Person blieb die Mutter der Kläger.

Daraufhin beantragte die Beklagte zu 1) unter dem 02.12.2011 formlos, ihren Sohn Vorname2 als Versicherungsnehmer in den Lebensversicherungsvertrag 2… einzusetzen; entsprechendes beantragte sie für den Lebensversicherungsvertrag 1… . Die Beklagte zu 2) forderte daraufhin mit Schreiben vom 17.12.2011 die Übersendung unterschriebener Wechsel-Formulare, die der Versicherungsmakler A für die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 19.12.2011 übersandte. Die Beklagte zu 2) stimmte dem Wechsel zu und übersandte Vorname2 Nachname1 unter dem 10.01.2012 die Nachträge zu den Versicherungsscheinen, die nunmehr ihn als Versicherungsnehmer auswiesen. Er war auch bezugsberechtigt im Erlebensfall, für den Todesfall hatte er jeweils eines seiner Kinder eingesetzt. Über die Wirksamkeit dieser Übertragung streiten die Parteien.

Die Beklagte zu 2) teilte Vorname3 Nachname1, dem Vater der Kläger, unter dem 14.06.2012 mit, dass nach dem vorgelegten Testament die Beklagte zu 1) Alleinerbin geworden sei und damit frei über die Lebensversicherungen verfügen könne.

Mit Schreiben vom 14.06.2012, der Beklagten zu 2) am 15.06.2012 zugegangen, wandte sich die Mutter der Kläger an die Beklagte zu 2), um nunmehr selber Versicherungsnehmerin der Lebensversicherungen zu werden. Die Wechsel-Formulare, die noch den Erblasser als Versicherungsnehmer auswiesen, waren von der Mutter der Kläger unter dem Datum 14.06.2012 unterzeichnet; die Unterschrift der Beklagten zu 1) trug das Datum vom 07.04.2010.

Die Beklagte zu 2) teilte ihr daraufhin mit, dass eine Umschreibung nicht möglich sei und zunächst die gerichtliche Klärung der Erbschaftsverhältnisse abgewartet werden solle.

Vorname2 Nachname1 kündigte die beiden im Original mitübersandten Verträge nebst Nachträgen am 28.06.2012 vorzeitig, um das angesparte Kapital an sich auszahlen zu lassen. Die Beklagte zu 2) teilte ihm daraufhin ebenfalls mit, dass zunächst die gerichtliche Klärung der Erbschaftsverhältnisse abgewartet werden solle.

Mit Schreiben vom 01.08.2012 wies die Mutter der Kläger die Beklagte zu 2) darauf hin, dass sie einem Versicherungsnehmer-Wechsel zugunsten Vorname2 Nachname1 nicht zugestimmt habe.

Nachdem der Beklagten zu 2) unter dem 31.07.2013 ein rechtskräftiger Erbschein vorgelegt wurde, der die Beklagte zu 1) als Alleinerbin auswies, rechnete sie den Rückkaufswert ab und überwies an Vorname2 Nachname1 für die Lebensversicherung 2… einen Rückkaufswert von 50.006,89 € und für die Lebensversicherung 1, die zwischenzeitlich abgelaufen war, die Ablaufleistung in Höhe von 100.436,67 €. Der Mutter der Kläger teilte die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 16.08.2013 mit, dass der von ihr gewünschte Wechsel des Versicherungsnehmers nicht mehr in Betracht komme.

Als die Klägerin zu 1) nach ihrem 2X. Geburtstag im August 2013 die Versicherungsleistung geltend machte, wurde ihr der Sachverhalt mitgeteilt und eine Auszahlung abgelehnt. Auf die von ihrem Anwalt veranlasste Zahlungsaufforderung vom 21.11.2013 hin lehnte die Beklagte zu 2) eine Auszahlung ab und erklärte, dass die Versicherungsverträge bereits abgewickelt seien.

Die Kläger verfolgen mit ihrer Klage Schadensersatzansprüche beziehungsweise Erfüllungsansprüche aus den Lebensversicherungen in Höhe der von ihnen errechneten Auszahlung des Guthabens aus den Versicherungsverträgen zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt, nämlich hinsichtlich der Klägerin zu 1) 107.339,48 € und hinsichtlich des Klägers zu 2) künftige 103.170,62 €; die Höhe der Beträge ist zwischen den Parteien streitig. Außerdem begehren sie die Feststellung, dass die Mutter der Kläger Versicherungsnehmerin geblieben ist sowie den Ersatz außergerichtlicher Anwaltskosten.

Benötigen Sie Hilfe in einem ähnlichen Fall? Schildern Sie uns jetzt in unserem Kontaktformular Ihren Sachverhalt und fordern unsere Ersteinschätzung an.

Die Kläger haben behauptet, der Erblasser habe ihnen bereits zu Lebzeiten die Lebensversicherungen zur späteren finanziellen Absicherung geschenkt. Die Kläger hätten das Kapital zu ihrem 2X. Geburtstag erhalten sollen; so sei es auch bei ihrer älteren Schwester Vorname4 am XX.XX.2011 geschehen. Die Bezugsrechte seien unwiderruflich gewesen; die Beklagte zu 2) habe dies fehlerhaft nicht in ihren Unterlagen vermerkt. Die Übertragung der Versicherungen auf ihren Onkel sei unwirksam, weil die Unterschrift ihrer Mutter als versicherte Person fehle. Die Beklagte zu 2) habe stets mitgeteilt, dass die Zustimmung der Mutter der Kläger erforderlich sei. Im Übrigen habe die Beklagte zu 1) ihre Zustimmung zum Wechsel auf Vorname2 Nachname1 durch ihre Zustimmung zum Wechsel auf die Mutter der Kläger widerrufen. Die Unterschrift der Beklagten zu 1) auf der Wechsel-Erklärung vom 07.04.2010 sei hingegen wirksam. Die Beklagte zu 1) und Vorname2 Nachname1 hätten in sittenwidriger Weise zusammengewirkt. Die Beklagte zu 2) habe dies erkennen können. Hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Beträge komme es nicht darauf an, welche Auszahlungen tatsächlich geleistet worden seien, sondern darauf, welche Beträge die Kläger voraussichtlich hätten erwarten können.

Die Kläger haben beantragt,

1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin zu 1) 107.339,48 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger zu 2) 103.170,62 € am 01.12.2018 zu zahlen und festzustellen, dass der an den Kläger zu 2) am 01.12.2018 zu zahlende Betrag ab diesem Datum in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen ist, sollten die Beklagten die Zahlung erst zu einem späteren Zeitpunkt erbringen;

3. für den Fall, dass die Klage des Klägers zu 2) nur gegen die Beklagte zu 1) begründet sein sollte, die Beklagte zu 1) weiter zu verurteilen, den Betrag von 103.170,62 € auf ein Treuhandkonto zugunsten des Klägers zu 2) zu hinterlegen und die das Konto führende Bank unwiderruflich anzuweisen, dass das Geld an niemanden sonst als den Kläger zu 2) ausgezahlt werden darf und der Kläger zu 2) es am 01.12.2018 erhalten soll, und dem Kläger zu 2) einen schriftlichen Nachweis vorzulegen;

4. festzustellen, dass die Mutter der Kläger Versicherungsnehmerin des Kapitallebensversicherungsvertrages bei der Beklagten zu 2) mit der Nr. 2… ist und der Vertrag ungekündigt fortbesteht;

5. die Beklagte zu 1) weiter zu verurteilen, für vorgerichtliche Anwaltskosten 2.348,94 € an die Klägerin zu 1) und weitere 2.348,94 € an den Kläger zu 2) zu zahlen, jeweils zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit;

6. die Beklagte zu 2) weiter zu verurteilen, für vorgerichtliche Anwaltskosten 2.348,94 € an die Klägerin zu 1) und weitere 2.348,94 € an den Kläger zu 2) zu zahlen, jeweils zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte zu 1) hat behauptet, die Bezugsberechtigungen zugunsten der Kläger seien nicht unwiderruflich gewesen, zudem hätten die Kläger die Ansprüche aus den Versicherungen nicht schenkweise erhalten. Die Höhe der jeweiligen Ablaufleistungen sei unzutreffend. Die Beklagte zu 1) habe die Versicherungsnehmerwechsel-Erklärung zugunsten Vorname2 Nachname1 auch selber unterschrieben. Der Unterschrift der Mutter der Kläger als versicherte Person habe es dafür nicht gebraucht. Hingegen habe die Beklagte zu 1) einem Wechsel zugunsten der Mutter der Kläger nicht zugestimmt; die Unterschrift sei nicht echt.

Die Beklagte zu 2) hat die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts gerügt und Trennung des Prozesses beantragt.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Nachdem das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit seinem Beschluss vom 04.08.2014 das Landgericht Frankfurt am Main als örtlich zuständiges Gericht bestimmt hat, hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat es angeführt, den Klägern stünden die jeweiligen Ansprüche nicht zu, denn die Verträge seien wirksam gekündigt worden. Der Onkel der Kläger Vorname2 Nachname1 habe die Rückkaufswerte zu Recht erhalten, wodurch die Beklagte zu 2) frei geworden sei. Es habe nämlich kein unwiderrufliches Bezugsrecht vorgelegen, so dass das Bezugsrecht durch die Kündigung widerrufen worden sei. Es könne deshalb auch nicht festgestellt werden, dass die Mutter der Kläger Versicherungsnehmerin geworden sei. Insbesondere habe die Mutter der Kläger der Übertragung nicht zustimmen müssen. Die Übertragung sei auch nicht sittenwidrig. Den Klägern stünden gegenüber den Beklagten keine Schadensersatzansprüche zu, da diese sich pflichtgemäß verhalten hätten. Insbesondere bestehe zwischen den Klägern und dem Erblasser auch keine vertragliche Beziehung in Gestalt einer Schenkung oder eines Ausstattungsversprechens. Letzteres sei zudem nicht substantiiert dargetan.

Mit ihrer Berufung verfolgen die Kläger ihren erstinstanzlichen Anspruch weiter und machen geltend, der von der Beklagten zu 1) vorgenommene Wechsel des Versicherungsnehmers sei unwirksam, weil die Mutter der Kläger als versicherte Person hätte zustimmen müssen. Im Übrigen habe die Beklagte zu 2) den Wechsel vorgenommen, obgleich ihr kein Erbschein vorgelegt worden sei und der Onkel der Kläger als Erbe unterschrieben habe, obwohl er kein Erbe sei; die Beklagte zu 2) habe die Unterschriften offensichtlich gar nicht geprüft. Der Beklagten zu 2) sei zudem bekannt gewesen, dass die Lebensversicherungen Schenkungen an die Kläger gewesen seien, weshalb sie die Wechsel wider besseres Wissen vorgenommen habe. Wirksam sei allein der Wechsel auf die Mutter der Kläger erfolgt, weshalb diese Versicherungsnehmerin sei; die Beklagte zu 1) habe die Wechselerklärung vom 07.04.2010 eigenhändig unterschrieben. Das Bezugsrecht der Kläger sei unwiderruflich gewesen. Außerdem stelle das Verhalten der Beklagten zu 1) eine sittenwidrige Schädigung dar, weil die Zuwendungen des Erblassers an die Kläger in Form der Lebensversicherungen allgemein bekannt gewesen seien.

Die Kläger beantragen, unter Abänderung des angefochtenen Urteils

1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin zu 1) 107.339,48 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger zu 2) 103.170,62 € am 01.12.2018 zu zahlen und festzustellen, dass der an den Kläger zu 2) am 01.12.2018 zu zahlende Betrag ab diesem Datum in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen ist, sollten die Beklagten die Zahlung erst zu einem späteren Zeitpunkt erbringen;

3. für den Fall, dass die Klage des Klägers zu 2) nur gegen die Beklagte zu 1) begründet sein sollte, die Beklagte zu 1) weiter zu verurteilen, den Betrag von 103.170,62 € auf ein Treuhandkonto zugunsten des Klägers zu 2) zu hinterlegen und die das Konto führende Bank unwiderruflich anzuweisen, dass das Geld an niemanden sonst als den Kläger zu 2) ausgezahlt werden darf und der Kläger zu 2) es am 01.12.2018 erhalten soll, und dem Kläger zu 2) einen schriftlichen Nachweis vorzulegen;

4. festzustellen, dass die Mutter der Kläger Versicherungsnehmerin des Kapitallebensversicherungsvertrages bei der Beklagten zu 2) mit der Nr. 2… ist und der Vertrag ungekündigt fortbesteht;

5. die Beklagte zu 1) weiter zu verurteilen, für vorgerichtliche Anwaltskosten 2.348,94 € an die Klägerin zu 1) und weitere 2.348,94 € an den Kläger zu 2) zu zahlen, jeweils zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit;

6. die Beklagte zu 2) weiter zu verurteilen, für vorgerichtliche Anwaltskosten 2.348,94 € an die Klägerin zu 1) und weitere 2.348,94 € an den Kläger zu 2) zu zahlen, jeweils zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens.

Die Beklagte zu 1) ist der Auffassung, es liege weder eine unwiderrufliche Bezugsberechtigung vor, noch seien die Versicherungen schenkweise auf die Kläger übertragen worden. Vielmehr habe die Beklagte zu 1) die Versicherungen wirksam ihrem Sohn Vorname2 übertragen. Die Zustimmung der Beklagten zu 2) sei dazu ausreichend gewesen, der Zustimmung der Mutter der Kläger habe es nicht bedurft. Soweit Vorname2 Nachname1 in dem Übertragungsformular als Erbe aufgeführt sei, handele es sich um ein Versehen. Hingegen sei ein Versicherungswechsel zugunsten der Mutter der Kläger nicht vorgenommen worden; die Beklagte zu 1) wie auch die Beklagte zu 2) hätten dem weder zugestimmt, noch sei das angebliche Übertragungsformular echt. Die Übertragung auf Vorname2 Nachname1 sei auch nicht sittenwidrig gewesen. Insbesondere sei die Beklagte nicht aufgrund unwiderruflicher Bezugserklärungen daran gehindert gewesen. Auch liege keine wirksame Schenkung der Verträge an die Kläger vor. Mangels wirksamer Ansprüche aus den Lebensversicherungen entfalle auch eine sittenwidrige Schädigung des Vermögens der Kläger. Schließlich sei die für den Vertrag des Klägers zu 2) geltend gemachte Ablaufleistung unzutreffend.

Die Beklagte zu 2) behauptet zusätzlich, sie habe keinerlei Kenntnis von einer Schenkung des Erblassers gegenüber den Klägern gehabt.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nicht begründet.

Das Landgericht hat zu Recht erkannt, dass den Klägern keine Ansprüche aus den Lebensversicherungen gegenüber den Beklagten zustehen und die Mutter der Kläger, Vorname5 Nachname1, nicht Versicherungsnehmerin der Versicherungsverträge geworden ist.

Der Antrag der Kläger auf Feststellung (Antrag zu 4), dass ihre Mutter Vorname5 Nachname1 Versicherungsnehmerin der Lebensversicherungen geworden ist und die Verträge deshalb nicht wirksam auf Vorname2 Nachname1 übertragen und von diesem gekündigt werden konnten, ist unbegründet. Vorname5 Nachname1 ist nicht Versicherungsnehmerin der Lebensversicherungen geworden.

Ursprünglich war der Erblasser Versicherungsnehmer der Lebensversicherungen und als solcher berechtigt, über die Versicherungen sowie die Bezugsberechtigungen frei zu verfügen (§ 159 Abs. 1 VVG). Er hat von seinem Recht vorliegend Gebrauch gemacht, indem er durch einseitige Erklärung gegenüber der Beklagten zu 2) den Kläger zu 2) sowohl für den Erlebensfall als auch für den Todesfall als allein bezugsberechtigte Person eingesetzt hat. Hinsichtlich der Klägerin zu 1) hat er zunächst ein geteiltes Bezugsrecht bestimmt, da für den Erlebensfall die Mutter der Klägerin zu 1) und die Klägerin zu 1) selber nur für den Todesfall der versicherten Person bezugsberechtigt sein sollte. Später hat er dies geändert und auch die Klägerin zu 1) als Gesamt-Bezugsberechtigte bestimmt.

Eine erste Änderung dieser Verhältnisse ist mit dem Tod des Erblassers eingetreten. Der Tod des Erblassers hat allerdings nicht den Versicherungsfall ausgelöst, denn der Erblasser war nicht gleichzeitig versicherte Person; dies war in beiden Versicherungen im Todeszeitpunkt vielmehr die Mutter der Kläger. Da diese nach wie vor lebt, ist der Versicherungsfall bislang nicht eingetreten.

Der Tod des Erblassers hatte zur Folge, dass die Versicherungen weiter gelaufen sind, allerdings der Versicherungsnehmer „abhanden gekommen“ ist. Für diesen Fall fällt die Versicherung grundsätzlich in den Nachlass des Erblassers mit der Folge, dass dessen Erben Versicherungsnehmer werden (MünchKomm/Heiss, VVG, 1. Auflage 2011, § 159 Rn. 13; Bruck/Möller/Winter, VVG, 9. Auflage 2013, § 150 Rn. 85). Da hier unstreitig die Beklagte zu 1) Alleinerbin geworden ist, ist sie automatisch Versicherungsnehmerin der beiden Versicherungen gemäß §§ 1922 Abs. 1, 1967 BGB geworden. Entsprechend hat die Beklagte zu 2) jeweils Nachträge übersandt, die die Beklagte zu 1) als neue Versicherungsnehmerin ausgewiesen haben.

Wegen der automatisch eintretenden Erbfolge kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte zu 1) und weitere Personen einen rechtlich wirksamen Vertragsübergang auf sie als neue Versicherungsnehmerin vereinbart haben, die jeweiligen Unterschriften möglicher Vereinbarungen echt sind, die angegebenen rechtlichen Stellungen der Unterzeichnenden zutreffend sind (Vorname2 Nachname1 hat als Erbe unterschrieben, die Beklagte zu 1) als versicherte Person) und ob überhaupt solche Wechselantrags-Vereinbarungen für alle Verträge vorgelegt wurden. Ebenso ist für die Frage der Wirksamkeit des Übergangs der Versicherung auf die Beklagte zu 1) unerheblich, ob der Beklagten zu 2) zuvor bereits der Erbschein vorgelegen hat. Abgesehen davon, dass es zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die Beklagte zu 1) Alleinerbin geworden ist, hätte sich die Beklagte zu 2) durch den akzeptierten Wechsel allenfalls schadensersatzpflichtig gemacht, wenn sie die Beklagte zu 1) leichtfertig fälschlich als Erbin angesehen hätte.

Die Beklagte zu 1) konnte als neue Versicherungsnehmerin die Versicherungen wiederum wirksam auf eine andere Person als Versicherungsnehmer übertragen und die Bezugsberechtigungen ändern. Sie hat einen solchen Wechsel des Versicherungsnehmers vorgenommen, indem sie die Verträge von sich auf ihren Sohn Vorname2 Nachname1 übertragen hat.

Der Wechsel ist auch wirksam erfolgt. Bei einem solchen Austausch einer Vertragspartei handelt es sich um eine – gesetzlich nicht geregelte – Vertragsübernahme, da sie nach dem Willen aller Beteiligten darauf zielt, die Rechte und Pflichten der Beklagten zu 1) als Versicherungsnehmerin aus den Verträgen mit der Beklagten zu 2) auf Vorname2 Nachname1 zu übertragen. Er sollte künftig Versicherungsnehmer sein, also die Position des Vertragspartners der Beklagten zu 1) einnehmen. Dieses kann – wie hier geschehen – durch ein einheitliches Rechtsgeschäft mit Zustimmung des Gläubigers (hier der Beklagten zu 2) erfolgen (KG Berlin, Urteil vom 07.06.2002, Az. 6 U 112/01, Rn. 60, zitiert nach Juris). Eine solche Vertragsübernahme wird nach allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Literatur als einheitliches Geschäft angesehen (BGH, Urteil vom 27.11.1985, Az. VIII ZR 316/84; zitiert nach Juris).

Die Beklagte zu 1) hat der Beklagten zu 2) für die streitgegenständlichen Versicherungen jeweils von ihr und Vorname2 Nachname1 unter dem 13.12.2011 unterzeichnete Wechselanträge vorgelegt. Die vorgelegten Antragsformulare für den Wechsel des Versicherungsnehmers sind von Vorname2 Nachname1 auch zutreffend als neuem Versicherungsnehmer – und nicht als Erbe oder versicherte Person – unterschrieben. Gleichzeitig wurden damit auch die Bezugsberechtigungen geändert; in dem Lebensversicherungsvertrag 1… wurde anstelle der Klägerin zu 1) nunmehr für den Erlebensfall Vorname2 Nachname1 eingesetzt und für den Todesfall seine Tochter Vorname6. In dem Lebensversicherungsvertrag 2… wurde ebenfalls für den Erlebensfall Vorname2 Nachname1 eingesetzt und für den Todesfall dessen Sohn Vorname7. Versicherte Person blieb jeweils die Mutter der Kläger. Die Beklagte zu 2) stellte unter dem 10.01.2012 entsprechende Nachträge aus und hat damit den beantragten Wechsel akzeptiert. Damit ist ein formal zulässiger, dreiseitiger Vertragswechsel erfolgt. Auch insoweit gilt aus den bereits dargelegten Gründen, dass die Beklagte zu 2) den Wechsel nicht erst hätte vornehmen dürfen, nachdem ihr der Erbschein vorgelegt worden war. Abgesehen davon hatte sich die Beklagte zu 2) die Sterbeurkunde des Erblassers sowie das Testament der Eheleute vorlegen lassen.

Für eine wirksame Übertragung war auch entgegen der Auffassung der Kläger nicht zusätzlich die Unterschrift ihrer Mutter als versicherte Person erforderlich. Dem Wortlaut des § 150 Abs. 2 S. 1 VVG lässt sich ein solches Erfordernis nicht entnehmen. Die Formulierung „zur Wirksamkeit des Vertrags“ lässt vielmehr darauf schließen, dass es bei der Regelung ausschließlich um den eigentlichen Vertragsschluss geht und nicht auch um spätere Änderungen. Nach der genannten Vorschrift ist unter der Einwilligung nur die vor dem Vertragsschluss erteilte Zustimmung im Sinne von § 183 BGB zu verstehen (Bruck/Möller/Winter, a. a. O., § 150 Rn. 32 und 17 mit Verweis auf Rechtsprechung des RG aus dem Jahr 1932 und des OLG Königsberg aus dem Jahr 1937).

Teilweise wird allerdings die Auffassung vertreten, dass die Vorschrift über ihren Wortlaut hinaus analog angewandt werden soll, wenn ihr Zweck, umfassend jeder Möglichkeit eines Spiels mit dem Leben eines anderen vorzubeugen, dies gebietet (OLG Hamm, Urteil vom 25.09.2002, Az. 20 U 63/02; zitiert nach Juris; so auch Prölss/Martin/Schneider, a. a. O., § 150 Rn. 15; Römer/Langheid, VVG, 3. Auflage 2012, § 150 Rn. 6; Müller, Die Einwilligung des Versicherten zum Lebensversicherungsvertrag, NVersZ 2000, 454 und Bl. 388 d. A.).

Gegen eine solche analoge Anwendung spricht nach Auffassung des Senats neben dem eindeutigen Wortlaut jedoch, dass sich die versicherte Person nach dem Zweck der Regelung der Gefährdung (lediglich) bei Vertragsschluss der grundsätzlichen Gefahren bewusst werden soll. Aufgrund dieser Warnfunktion soll die Vertragsfreiheit der Parteien nicht soweit eingeschränkt werden, dass auch spätere Änderungen der Einwilligung bedürfen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass ein Widerruf des Bezugsrechtes ohnehin möglich ist. Zudem spricht gegen eine analoge Anwendung, dass im Rahmen der Neugestaltung des VVG der Gesetzgeber offensichtlich keinen Anlass für eine Änderung dieser Vorschrift gesehen hat. Der Senat versteht auch die von den Klägern zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 09.12.1998, Az. IV ZR 306/97; zitiert nach Juris) nicht dahin, dass grundsätzlich auch bei nachträglichen Änderungen die Zustimmung erforderlich sein soll. Selbst wenn die Mitarbeiter der Beklagten zu 2) den Klägern eine anders lautende Auskunft erteilt haben sollten, würde dies an den rechtlichen Voraussetzungen einer wirksamen Übertragung nichts ändern. Auf eine Beweisaufnahme zu den Behauptungen der Kläger hinsichtlich der ihnen erteilten Auskünfte kommt es deshalb nicht an.

Entgegen der Auffassung der Kläger hat die Beklagte zu 1) die Versicherungen auch zu keinem Zeitpunkt wirksam auf Vorname5 Nachname1 als neue Versicherungsnehmerin übertragen.

Auch dazu hätte es wiederum eines dreiseitigen Vertrages bedurft, an dem es hier jedoch fehlt. Unabhängig von der Frage, ob die Unterschrift der Beklagten zu 1) echt und wirksam war und sie insbesondere nicht, nachdem sie am 07.04.2010 geleistet wurde, durch die spätere Unterschrift vom 13.12.2011 hinsichtlich des Wechsels zugunsten Vorname2 Nachname1 „widerrufen“ wurde, fehlt es jedenfalls an einer Zustimmung der Beklagten zu 2). Die Beklagte zu 2) hat der Übertragung der Versicherung auf die Mutter der Kläger unstreitig zu keinem Zeitpunkt zugestimmt; einen entsprechenden Anspruch haben weder die Beklagte zu 1) und schon gar nicht die Kläger (Benkel/Hirschberg, Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung, 2. Auflage 2011, § 14 ALB 2008, Rn. 416).

Vor diesem Hintergrund war die Beklagte zu 2) berechtigt, die Leistungen aus den Lebensversicherungsverträgen an Vorname2 Nachname1 zu erbringen, denn er ist neuer Versicherungsnehmer geworden und als solcher befugt, die Verträge zu kündigen.

Den Klägern stehen vor diesem Hintergrund auch weder Erfüllungs- noch Schadensersatzansprüche gegenüber den Beklagten zu. Die Beklagte zu 2) hat nämlich berechtigter Weise die Leistungen an Vorname2 Nachname1 als Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigten im Erlebensfall nach Kündigung der Verträge ausgezahlt, nachdem die Beklagte zu 1) ihn wirksam als Bezugsberechtigten im Erlebensfall und neuen Versicherungsnehmer eingesetzt hatte. Die Beklagte zu 1) war auch zur Änderung der Bezugsrechte berechtigt, denn es handelte sich bei den Bezugsberechtigungen nicht um unwiderrufliche.

Im Gegensatz zum widerruflichen Bezugsrecht, das als Vertrag zugunsten Dritter lediglich eine bloße, rechtlich unverbindliche Aussicht gewährt, erhält der unwiderruflich Begünstigte sofort mit wirksamer Begründung des Bezugsrechts den Anspruch auf die Versicherungsleistung; das Bezugsrecht kann dann nur noch mit seiner Zustimmung wieder aufgehoben oder widerrufen werden (Staudinger/Höra/Leithoff, VVG, 1. Auflage 2013, § 160 Rn. 12). Zwar bleiben die Gestaltungsrechte auch bei Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts bei dem Versicherungsnehmer, weshalb dieser den Vertrag zum Beispiel (vorzeitig) kündigen kann. Im Fall der Kündigung steht der Rückkaufswert jedoch dem unwiderruflich Bezugsberechtigten zu (Staudinger/Höra/Leithoff, a. a. O., § 160 Rn. 12). Die Unwiderruflichkeit wird nach § 13 Abs. 2, § 15 Abs. 2 der AVB durch Eingang einer entsprechenden Willenserklärung bei der Versicherung mit dinglicher Wirkung herbeigeführt; die Versicherung bestätigt dies schriftlich.

Die für ein unwiderrufliches, zu ihren Gunsten eingerichtetes Bezugsrecht darlegungs- und beweisbelasteten Kläger haben den Nachweis der Unwiderruflichkeit nicht erbracht.

Es fehlt vorliegend bereits an einer ausdrücklichen Erklärung der Unwiderruflichkeit des Erblassers gegenüber der Beklagten zu 2), was zwischen den Parteien unstreitig ist. Soweit der Erblasser ausweislich des Versicherungsscheines keine ausdrückliche Bestimmung dazu getroffen hat, dass das Bezugsrecht unwiderruflich sein soll, ist nach dem gesetzlichen Regelfall gemäß § 159 Abs. 2 VVG von einem widerruflichen Bezugsrecht auszugehen.

Die Bezugsberechtigungen der Kläger sind auch nicht durch den Tod des Erblassers unwiderruflich geworden, § 159 Abs. 2 VVG. Die Versicherung war hier nämlich nicht auf den Tod des Erblassers genommen, vielmehr war versicherte Gefahrsperson die Mutter der Kläger, die noch lebt. Somit ist der Versicherungsfall hier noch nicht eingetreten und das Bezugsrecht solange weiterhin widerruflich geblieben. Auch die in den AVB unter § 15 Abs. 1, § 13 Abs. 1 getroffenen Regelungen stellen auf den Eintritt des Versicherungsfalls als Grenze für die Widerrufbarkeit ab.

Soweit die Kläger meinen, es sei aber der erklärte Wille des Erblassers gewesen, ihnen ein unwiderrufliches Bezugsrecht einzuräumen, hilft dies angesichts des eindeutigen Schriftformerfordernisses in den Bedingungen nicht weiter. Dass der Erblasser von der Regelung in § 15, § 13 AVB keine Kenntnis gehabt hat, ändert an dieser Beurteilung nichts. Ebenso ist unerheblich, dass sich sein Wille möglicherweise aus anderen Schriftstücken ergibt, in denen er davon spricht, dass die Kläger „versorgt“ sein sollen. Soweit die Kläger meinen, ein Vertrag über eine unwiderrufliche Bezugsberechtigung ergebe sich aus der Bestätigung der Beklagten zu 2) vom 07.11.2003 gegenüber dem Erblasser, in der es heißt, dass die Versicherungsleistung an die Klägerin zu 1) (direkt) im Erlebensfall auszuzahlen sei, ist dies nicht zwingend als Bestimmung einer unwiderruflichen Bezugsberechtigung zu verstehen. Die Auszahlungsanordnung macht vielmehr genauso bei einer widerruflichen Bezugsberechtigung Sinn.

Die Beklagte zu 2) war den Klägern gegenüber auch nicht treuhänderisch gebunden.

Die Kläger haben aus den Lebensversicherungsverträgen nämlich noch keine verfestigten Ansprüche erworben, weshalb zur Beklagten zu 2) auch kein schuldrechtliches Verhältnis bestand. Da die Bezugsberechtigungen widerruflich waren und es sich somit lediglich bis zum Eintritt des Versicherungsfalles oder der Ablaufzeit um bloße Erwerbsaussichten gehandelt hat, bestand im Zeitpunkt der Verfügung der Beklagten zu 2) lediglich eine Chance, die durch eine jederzeit mögliche Änderung der Bezugsberechtigung verloren gehen konnte. Es fehlt somit an einer gesicherten Rechtsposition der Kläger im Zeitpunkt der Verfügung der Beklagten zu 2). Insbesondere ergibt sich diese auch nicht aus den Grundsätzen des Vertrags zugunsten Dritter etwa aus § 331 BGB, weil bei der Verfügung der Beklagten zu 2) den Klägern ein Forderungsrecht dieser gegenüber nicht zustand.

Ein Schadensersatzanspruch ergibt sich auch nicht deshalb, weil die Kläger vom Erblasser ein sicheres Schenkungsversprechen erhalten haben, das die Beklagte zu 2) durch die unberechtigte Auszahlung quasi vereitelt hat.

 

An einer solchen wirksamen Schenkung der Versicherungswerte durch den Erblasser gegenüber den Klägern fehlt es vorliegend. Die Frage einer Schenkung beurteilt sich dabei ausschließlich nach schuldrechtlichen und nicht nach erbrechtlichen Regeln, da es sich nicht um Rechtsgeschäfte von Todes wegen handelt (BGH, Urteil vom 21.05.2008, Az. IV ZR 238/06; zitiert nach Juris). Selbst wenn vorliegend ein solches Schenkungsversprechen erfolgt wäre – was zwischen den Parteien streitig ist – wäre es nämlich wegen Formmangels nach den §§ 518 Abs. 1, 125 Satz 1 BGB nichtig, da es weder sofort noch später erfüllt worden ist. Es kann damit nicht die Grundlage eines Schadenersatzanspruchs der Klägerin sein (vgl. BGH, Urteil vom 25.04.1975, Az. IV ZR 63/74; zitiert nach Juris). Insbesondere hat sich hier das widerrufliche Bezugsrecht der Kläger nicht bereits aufgrund des nicht erfolgten Widerrufs in ein unwiderrufliches gewandelt, da der Versicherungsfall noch gar nicht eingetreten ist. Auch reicht es für die Erfüllung der Formvorschrift nicht aus, dass der Steuerberater die Dokumentation der Schenkung bestätigt.

Ein Schadensersatzanspruch wegen sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil mangels gesicherter Rechtsposition den Klägern gar kein Schaden durch die Verfügung über die Versicherungsleistung entstanden ist.

Schließlich steht den Klägern auch kein Schadensersatzanspruch gegenüber den Beklagten zu, weil diese durch Widerruf des Bezugsrechtes beziehungsweise Auszahlung der Leistungen an Vorname2 Nachname1 Ansprüche der Kläger aus einer grundsätzlich formfreien Ausstattungsschenkung des Erblassers gemäß § 1624 BGB vereitelt hätten.

Unabhängig von der Frage, ob Ausstattungszweck und -anlass vorliegend ausreichend dargetan sind, findet nach Auffassung des Senats die Vorschrift vorliegend bereits keine Anwendung. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 1624 BGB sind als Ausstattungsschenkung nämlich nur Zuwendungen der Eltern, nicht auch der Großeltern anzusehen. Zuwendungen, die nach Anlass und Zweck § 1624 BGB entsprechen, aber von Dritten, wie etwa anderen Verwandten, gewährt werden, nehmen am Sonderrecht der Ausstattung nicht teil (OLG Zweibrücken, Urteil vom 18.12.1997, Az. 5 UF 166/95; zitiert nach Juris; Münchener Kommentar/v. Sachsen Gessaphe, BGB, 6. Auflage 2012, § 1624 Rn. 3; Bamberger/Roth/Enders, BGB, 2. Auflage 2008, § 1624 Rn. 2).

Vor diesem Hintergrund war den angebotenen Beweisen für die Behauptung, es liege tatsächlich eine Ausstattungsschenkung vor, nicht nachzugehen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war vorliegend gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zur Frage einer analogen Anwendung von § 150 VVG auch bei Änderungen nach Vertragsschluss in Hinblick auf die abweichende Entscheidung des Oberlandesgerichtes Hamm (Urteil vom 25.09.2002, Az. 20 U 63/02) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos