Skip to content

Lebensversicherung – Bezugsberechtigung nach Tilgung abgesicherter Verbindlichkeit

OLG Köln – Az.: I-12 U 51/18 – Urteil vom 30.01.2020

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 27.02.2018 zum Az. 17 O 294/17 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund beider Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 104.926,69 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Es wird klargestellt, dass die Veränderung der Bezeichnung der Beklagten auf dem infolge des Vollzuges des Verschmelzungsvertrages vom 12.05.2018 eingetretenen gesetzlichen Parteiwechsel beruht (vgl. Bl. 100 GA).

II.

Die Parteien streiten um die Ansprüche auf Zahlung der Todesfallleistung aus zwei Kapitallebensversicherungen, die der inzwischen verstorbene Herr A B (im Folgenden: Erblasser) zur Sicherung eines Immobiliendarlehens bei der Beklagten im Jahr 1989 an diese abgetreten hatte.

Der Erblasser war Eigentümer eines Hausgrundstücks, für das zugunsten der Rechtsvorgängerin der Beklagten zur Sicherung des Darlehens in Höhe von 410.000,00 DM außerdem eine Grundschuld in gleicher Höhe eingetragen war.

Die in Bezug auf die beiden Lebensversicherungen abgegebenen Abtretungserklärungen enthalten u.a. folgende Regelungen:

Ziff. 4: „Bezugsrecht und Abtretungsanzeige

Der Versicherungsnehmer widerruft für die Dauer der Abtretung ein etwaiges Bezugsrecht, soweit es den Rechten der C entgegensteht. (…)“

Ziff. 6: „Rückübertragung von Rechten

Sobald die C wegen aller ihrer Ansprüche gegen den Kreditnehmer befriedigt ist, ist sie verpflichtet, ihre Rechte aus der Abtretung auf den Versicherungsnehmer zurückzuübertragen und ihm den Versicherungsschein zurückzugeben. Dies gilt nicht, wenn ein Bürge oder ein sonstiger Dritter die C befriedigt hat, in diesem Fall ist die C zwar nicht verpflichtet, aber berechtigt, ihre Rechte auf den Bürgen oder sonstigen Dritten zu übertragen.“

Wegen aller Einzelheiten der Abtretungserklärungen wird auf das Anlagenkonvolut B3 (Anlagenheft Bekl.) verwiesen.

Im Jahr 2007 erfolgte eine Prolongation des Darlehens bis zum 30.09.2018. Unter dem 18.05.2010 übertrug der Erblasser sein Grundstück an seine Tochter D B, die die zugunsten der Beklagten eingetragene Grundschuld übernahm.

Am 18.09.2010 verstarb der Erblasser. Zu diesem Zeitpunkt war seine Tochter D B als Bezugsberechtigte der beiden Lebensversicherungen benannt sowie testamentarische Alleinerbin. Zum Zeitpunkt des Erbfalls valutierte das Darlehen noch in Höhe von 139.364,48 EUR.

Am 11.03.2011 überwies die E AG einen Betrag von 32.969,75 EUR auf das Darlehenskonto Nr. 000 bei der Beklagten. Die F AG überwies am 16.03.2011 einen Betrag von 134.722,15 EUR auf dasselbe Konto. Nachdem am 14.07.2011 ein Teilbetrag von 31.464,86 EUR an Frau B freigegeben worden war, richtete die Beklagte am 01.08.2011 für Frau B ein Festgeldkonto ein, auf das die verbleibende Versicherungssumme eingezahlt wurde. Am 22.11.2011 verpfändete Frau B das Festgeldguthaben an die Beklagte. Am 13.12.2011 erfolgte eine weitere Auszahlung an Frau B in Höhe von 25.000 EUR.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Kiel vom 30.12.2011 – Az. 25 IN 292/11 – wurde das Insolvenzverfahren über den Nachlass des Erblassers eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.

Später geriet Frau B auch mit ihrem Eigenvermögen in Insolvenz, woraufhin das Amtsgericht Hamburg mit Beschluss vom 20.01.2014 – 67g IN 452/13 Herrn Dr. G zum Insolvenzverwalter über ihr Vermögen bestellte. Dieser veräußerte das Grundstück mit Vertrag vom 13.05.2016 für 421.000 EUR. Nach vollständiger Tilgung des Darlehens aus dem Verkaufserlös bewilligte die Beklagte die Löschung der Grundschuld.

In der Folge forderten Dr. G und der Kläger die Beklagte jeweils auf, das verbliebene Festgeldguthaben auf jeweils eingerichtete Anderkonten zu überweisen. Am 13.10.2016 kam die Beklagte der Aufforderung des Dr. G nach und überwies einen Betrag von 104.926,69 EUR auf dessen Anderkonto.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des zugrunde liegenden Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Der Kläger ist der Auffassung, der von der Beklagten an Dr. G als Insolvenzverwalter der Erbin ausgezahlte Betrag habe auf das von ihm eingerichtete Anderkonto überwiesen werden müssen, weil er in den Nachlass falle. Der Betrag habe Verbindlichkeiten der Beklagten gesichert und sei dementsprechend dem Vermögen des Versicherungsnehmers zuzurechnen. Die Versicherungsleistungen aus den Lebensversicherungen fielen in Höhe der zum Erbfall vorhandenen Darlehensschuld in den Nachlass. Die Beklagte vertritt die Auffassung, die Bezugsberechtigte sei weiterhin Begünstigte geblieben, weshalb an diese zu zahlen gewesen sei.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 27.02.2018 (Bl. 56 ff. GA), auf das wegen der Einzelheiten der Feststellungen zum erstinstanzlichen Parteivortrag, der in erster Instanz gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger könne weder aus der Sicherungsabrede noch aus einem sonstigen Rechtsgrund die Zahlung von 104.926,69 EUR beanspruchen. Die Abtretungsvereinbarung sei derart auszulegen, dass die Bestimmung der Frau B als Bezugsberechtigte über den Tod des Versicherungsnehmers hinaus nachrangig bestehen bleiben und nur erlöschen sollte, wenn und soweit die Beklagte als Sicherungsnehmerin die Sicherheit verwertet. Allein die Inanspruchnahme der Versicherungsleistung durch die Beklagte stelle keine Verwertung dieser Leistung dar. Es entspreche in einem Fall wie dem vorliegenden dem wohlverstandenen Interesse beider Vertragsparteien, dass der Versicherungsbetrag wegen Eintritts des Versicherungsfalls an die Sicherungsnehmerin ausgezahlt werden soll, dort jedoch nicht verwertet, sondern in Fortsetzung der Sicherungsabrede gehalten wird. Dafür spreche auch der Inhalt des Schreibens der Beklagten vom 12.09.2011, wonach eine Verwertung der Sicherheit erst für den 30.09.2018 angedacht gewesen sei. Jedenfalls in ergänzender Auslegung der getroffenen Vereinbarung sei die Sicherungsabrede auch auf die an die Beklagte erfolgte Auszahlung erstreckt worden. Es sei zwar zutreffend, dass die Versicherungszahlung in den Nachlass gefallen sei und den Nachlass von Schulden in gleicher Höhe wirtschaftlich betrachtet befreit habe. Die Verwendung der Versicherungszahlung zu mehr als einer Tilgung der Verbindlichkeiten des Erblassers würde jedoch die Sicherungsabrede verlassen und die lediglich in diesem Umfang erfolgte Rangrückstellung des Bezugsrechts verkennen. Der Nachlass sei wirtschaftlich betrachtet nicht mit den Darlehensverbindlichkeiten belastet, soweit die Versicherungssumme zur Verfügung stehe. Es bestehe keine rechtliche Grundlage, dem Kläger zusätzlich zu der Befreiung von der Verbindlichkeit noch die Versicherungszahlung zuzuschreiben. Der Nachlass habe im Übrigen einen entsprechenden Gegenwert durch Tilgung der Verbindlichkeiten erlangt. Ein Anspruch aus § 675u BGB scheide bereits deshalb aus, weil der Kläger nicht Inhaber des betreffenden Festgeldkontos gewesen sei.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er im Wesentlichen vorbringt, das Landgericht habe verkannt, dass der Anspruch auf die Versicherungsleistungen zum Nachlass und damit in die Insolvenzmasse gehöre. Es habe insbesondere die Sicherungsabrede fehlerhaft ausgelegt und die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verkannt. Die Abtretungserklärung sei zwar so zu verstehen, dass der Überschussbetrag der Bezugsberechtigten zustehe; umgekehrt fielen aber Versicherungsleistungen aus Lebensversicherungen in Höhe der zum Erbfall vorhandenen Darlehensschuld in den Nachlass, zumal in der Abtretungserklärung ausdrücklich festgehalten sei, dass eine – unstreitig nicht erfolgte – Rückabtretung erforderlich sei. Das Landgericht habe auch den Begriff der Verwertung falsch verstanden. Ausreichend sei, dass die Beklagte die Beträge aus den Lebensversicherungen angefordert und entgegengenommen habe. Ferner müsse es objektiv-rechtlichen Kriterien unterliegen, was zur Insolvenzmasse gehört, und könne nicht von tatsächlichen Verhaltensweisen Dritter abhängen. Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 18.01.2012 – IV ZR 196/10 – und vom 27.10.2010 – IV ZR 22/09 – seien auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

Der Kläger beantragt, das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Bonn (Az.: 17 O 294/17) abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn als Insolvenzverwalter über den Nachlass von Herrn A B einen Betrag in Höhe von 104.926,69 EUR zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und wiederholt und vertieft insoweit ihren erstinstanzlichen Vortrag zum Vorrang der Bezugsberechtigten vor den Erben. Außerdem wendet sie ein, dass selbst dann, wenn die Ansicht des Klägers zutreffen würde, dem Anspruch die dolo-agit-Einrede entgegenstehe.

III.

Die zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Senat folgt dem Landgericht darin, dass dem Kläger gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung auch nur eines Teils der beanspruchten Todesfallleistung aus den beiden Lebensversicherungen zusteht, und nimmt zur Meidung von Wiederholungen Bezug auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, denen er sich anschließt. Die hiergegen erhobenen Einwände der Berufung rechtfertigen keine abweichende Entscheidung. Im Einzelnen:

1.

Die Reichweite des Widerrufs einer Bezugsrechtsbestimmung ist ebenso wie der – in der Sicherungsabrede vereinbarte – Sicherungszweck einer Sicherungsabtretung für jeden Einzelfall durch Auslegung zu bestimmen (BGH, Urteil vom 18.01.2012 – IV ZR 196/10, WM 2012, 297-300, zitiert nach juris Rn. 14 mwN). Dabei ist der Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten und am Zweck der Vereinbarungen orientierten Auslegung zu beachten (BGH, aaO, mwN).

Bei Einräumung eines widerruflichen, im Übrigen nicht eingeschränkten Bezugsrechts liegt in einer nachträglichen Sicherungsabtretung der Ansprüche aus einer Lebensversicherung nicht auch ein konkludenter Widerruf bestehender Bezugsrechtsbestimmungen (BGH, aaO, Rn. 16; Urteil vom 07.02.2018 – IV ZR 53/17, WM 2018, 421-424, zitiert nach juris Rn. 22; Urteil vom 27.10.2010 – IV ZR 22/09, BGHZ 187, 220-227, zitiert nach juris Rn. 13 mwN). Ein anlässlich der Sicherungsabtretung erklärter Widerruf „für die Dauer der Abtretung“ ist vielmehr regelmäßig so zu verstehen, dass etwaige Bezugsrechte im Rang hinter das vereinbarte Sicherungsrecht zurücktreten und im Übrigen bestehen bleiben sollen (BGH, Urteil vom 18.01.2012 – IV ZR 196/10, WM 2012, 297-300, zitiert nach juris 16; Urteil vom 07.02.2018 – IV ZR 53/17, WM 2018, 421-424, zitiert nach juris Rn. 22; Urteil vom 27.10.2010 – IV ZR 22/09, BGHZ 187, 220-227, zitiert nach juris Rn. 14 – jeweils mwN). Soweit im maßgeblichen Zeitpunkt des Versicherungsfalles dem Sicherungsnehmer gesicherte Forderungen gegen den Versicherungsnehmer zustehen, ist der Sicherungsnehmer – als Inhaber des Anspruchs, nicht nur als Bezugsberechtigter – allein befugt, Zahlung der Todesfallleistung an sich zu verlangen (wie vor). Der Anspruch auf einen eventuell verbleibenden Überschuss steht dagegen – ohne dass eine weitere Rechtshandlung, etwa eine Rückabtretung, erforderlich wäre – dem Bezugsberechtigten zu (sogenannte „dingliche Lösung“, vgl. BGH, Urteil vom 18.01.2012 – IV ZR 196/10, WM 2012, 297-300, zitiert nach juris Rn. 16; Urteil vom 27.10.2010 – IV ZR 22/09, BGHZ 187, 220-227, zitiert nach juris Rn. 14 – jeweils mwN).

Benötigen Sie Hilfe in einem ähnlichen Fall? Schildern Sie uns jetzt in unserem Kontaktformular Ihren Sachverhalt und fordern unsere Ersteinschätzung an.

Von dieser ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgehend ist die Lebensversicherungssumme im Zeitpunkt des Erbfalls mit dinglicher Wirkung zum Teil – nämlich soweit zur Sicherung des Darlehens benötigt – bei der Beklagten als Bank und zum Teil – nämlich in Höhe des verbleibenden Überschusses – bei der Bezugsberechtigen angefallen. Es entspricht in Fällen wie dem vorliegenden der Interessenlage der Parteien des Abtretungsvertrages, dass die ursprüngliche Bezugsberechtigung durch die Abtretung nur insoweit außer Kraft gesetzt wird, wie es zur Sicherung der Bank unbedingt notwendig war (OLG Oldenburg, Urteil vom 24.04.1990 – 5 U 106/89, WM 1991, 1797-1800, zitiert nach juris Rn. 29 aE; Bruck/Möller-Winter, VVG, 9. Aufl. 2013, § 159 Rn. 388). Mit dieser Konstruktion wird gleichsam sichergestellt, dass die Lebensversicherungssumme dem Zugriff der Nachlassgläubiger entzogen wird und die oder den Bezugsberechtigten des Versicherungsnehmers erreicht (vgl. Bruck/Möller-Winter, aaO, Rn. 389).

2.

An der Auswirkung des nur eingeschränkten Widerrufs des Bezugsrechts der Tochter des Erblassers hat sich in der Folge auch nichts zulasten der Bezugsberechtigten geändert. Insbesondere führt der Umstand, dass das streitgegenständliche Darlehen aus anderen Mitteln als den Versicherungsleistungen vollständig getilgt wurde, nicht dazu, dass die damit frei gewordene Versicherungssumme den Nachlassgläubigern zusteht. Denn die Erbin und Bezugsberechtigte hat das Darlehen nicht aus Mitteln des Nachlasses, sondern aus eigenen Mitteln – namentlich aus dem Verkauf des ihr und nicht dem Nachlass zustehenden Grundstücks – abgelöst. Dies hat zur Folge, dass die gesamte Versicherungssumme frei wurde und dass bei interessengerechter Auslegung der Abtretungsverträge das ursprüngliche Bezugsrecht auch insoweit wieder auflebte, weshalb die Beklagte den Betrag von 104.926,69 EUR zu Recht an den Insolvenzverwalter über das Vermögen der Frau B als Bezugsberechtigter ausgezahlt hat.

3.

Etwas anderes folgt entgegen der Ansicht der Berufung auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.05.1996 – IV ZR 112/95. Soweit es in der vorgenannten Entscheidung heißt, dass die Versicherungssumme im Zeitpunkt des Erbfalls in Höhe der dann bestehenden Schulden des Erblassers in den Nachlass falle und zwar auch dann, wenn diese Schulden aus anderen, möglicherweise auch von einem Bezugsberechtigten angebotenen Mitteln getilgt werden (BGH, Urteil vom 08.05.1996 – IV ZR 112/95, WM 1996, 1634-1635, zitiert nach juris Rn. 13), ist dies nicht als Abkehr der höchstrichterlichen Rechtsprechung von der Privilegierung des Bezugsberechtigten gegenüber den Nachlassgläubigern zu verstehen (Bruck/Möller-Winter, aaO, Rn. 390). Vielmehr sind die Ausführungen des Bundesgerichtshofs im Lichte der dortigen Fallgestaltung zu sehen, bei der Pflichtteilsansprüche geltend gemacht wurden und es im Rahmen der Berechnung des Pflichtteils die Zuordnung der Versicherungssumme bzw. die pflichtteilsrechtliche Berücksichtigung des Anspruchs zu klären galt (BGH, aaO, Rn. 1, 12 aE). In diesem Zusammenhang folgt aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs einzig, dass – soweit der Vorrang zugunsten des Kreditgebers noch besteht – die Lebensversicherung in entsprechender Höhe auf der Aktivseite des Nachlassbestandes zu berücksichtigen ist (BGH, aaO, Rn. 12, 13; so auch Staudinger-Herzog, BGB, Neubearb. 2015, § 2311 Rn. 49; Erman-Lieder, BGB, 15. Aufl. 2017, § 1922 Rn. 51). Nichtsdestotrotz verbleibt es dabei, dass bei interessengerechter Auslegung eines Abtretungsvertrages wie im Streitfall der Versicherungsnehmer die Kreditfunktion des Versicherungsvertrages nur dem Zessionar gegenüber in Anspruch nehmen will und bei einer Zession die Begünstigung z.B. eines Angehörigen nur gegenüber einem Kreditgeber und nicht generell zugunsten der Nachlassgläubiger aufgeben will (Bruck/Möller-Winter, aaO). Insoweit weist der Bundesgerichtshof in der von der Berufung zitierten Entscheidung ausdrücklich darauf hin, dass – obschon die Versicherung in Höhe der gesicherten Verbindlichkeiten dem Aktivnachlass zuzurechnen sei – die Bank nach den mit dem Erblasser vereinbarten Bedingungen verpflichtet sein kann, die Versicherungssumme in vollem Umfang an den Bezugsberechtigten auszuzahlen (BGH, aaO, Rn. 13 unter Verweis auf OLG Oldenburg, aaO). So liegt der Fall hier und auch nur dies steht im Einklang mit dem Sinn und Zweck der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur eingeschränkten Wirkung des Widerrufs einer Bezugsberechtigung, den der Versicherungsnehmer zum Zwecke einer Sicherungsabtretung ausspricht. Die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 08.05.1996 – IV ZR 112/95 stellen insoweit rein bilanzrechtliche Überlegungen im Rahmen einer Pflichtteilsberechnung dar, die vorliegend aus den dargestellten Gründen nicht einschlägig sind.

4.

Die Richtigkeit dieser Bewertung wird auch durch folgende Kontrollüberlegung verdeutlicht: Hätte die Beklagte die Versicherungssumme nach dem Tod des Erblassers sofort verwertet, wäre – wie schon ausgeführt – der Bezugsberechtigten der Überschuss zugefallen, während die Nachlassgläubiger von der Versicherungsleistung nichts erhalten hätten. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb etwas anderes gelten soll, wenn – wie hier – ein Dritter die Verbindlichkeiten des Erblassers aus eigenem Vermögen tilgt. Andererseits führt dies auch nicht zu einer Benachteiligung der Nachlassgläubiger. Für beide Fälle gilt, dass die Versicherungssumme in Höhe der bestehenden Verbindlichkeiten des Erblassers auf der Aktivseite des Nachlassbestandes zu berücksichtigen ist (Staudinger, aaO). Wie schon ausgeführt, ist hierfür unerheblich, ob die Erblasserschulden aus der Versicherungssumme oder aus anderen Mitteln getilgt wurden (BGH, Urteil vom 08.05.1996 – IV ZR 112/95, WM 1996, 1634-1635, zitiert nach juris Rn. 13).

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 48, 47 GKG, 3 ZPO.

V.

Es besteht kein Anlass, gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Entgegen der Annahme des Klägers weicht der Senat auch nicht von bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Widerruf einer Bezugsrechtsbestimmung ab. Wie schon ausgeführt, ist die vom Kläger insoweit angeführte Passage des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 08.05.1996 – IV ZR 112/95 – vor dem Hintergrund der dortigen besonderen Fallgestaltung zu sehen (siehe oben Ziffer 3.), die auf den vorliegenden Fall nicht im Sinne der Berufungsbegründung übertragbar ist.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos