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Lebensversicherung – Kundenanfrage zum Rückkaufswert

LG Hagen (Westfalen) – Az.: 7 S 26/16 – Urteil vom 08.12.2016

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 10.03.2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Schwelm (Az.: 22 C 440/14) abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.362,42 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.11.2014 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 201,71 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.06.2015 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten eine Schadensersatzzahlung auf Grund der Verletzung von Beratungs- und Informationspflichten, die sich im Zusammenhang mit einem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag über eine Kapitallebensversicherung ergeben sollen.

Der ehemalige Arbeitgeber der Klägerin hatte im Jahr 2004 für diese eine Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung bei der Beklagten abgeschlossen. Nach dem Ausscheiden der Klägerin aus dem Betrieb im Jahr 2001 trat diese selbst in den Vertrag ein.

Nachdem die Beklagte der Klägerin im Juni 2014 die übliche jährliche Information über ihre Auszahlungssumme informiert hatte, wandte diese sich mit Schreiben vom 19.06.2014 an die Beklagte und bat unter anderem um Mitteilung der Auszahlungssumme bei sofortiger Auszahlung. Für die zeitnahe Bearbeitung ihres Antrages, so führte die Klägerin damals aus, sei sie dankbar.

Mit Schreiben vom 31.07.2014, der Klägerin unstreitig zugegangen am 07.08.2014, erteilte die Beklagte die erwünschten Informationen und übersandte zudem einen Vordruck zur sofortigen Kündigung des Versicherungsvertrages, woraufhin die Klägerin die Versicherung zum 01.09.2014 kündigte. Die Beklagte rechnete die Versicherung ab und zahlte einen um 1.362,42 € geringeren Betrag aus, als sie im Schreiben vom 31.07.2014 in Aussicht gestellt hatte. Hintergrund dieser Differenz war die Beteiligung der Klägerin an den während der Vertragsdauer entstandenen Bewertungsreserven auf Grund des am 07.08.2014 in Kraft getretenen Gesetzes zur Absicherung stabiler und fairer Leistungen für Lebensversicherte (Lebensversicherungsreformgesetz – LVRG).

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte sei auf Grund eines Verstoßes gegen ihre Beratungs- und Informationspflichten zur Erstattung des Differenzbetrages nebst Zinsen sowie zur Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten verpflichtet.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen auf die Feststellungen des am 10.03.2016 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Schwelm.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt, auf Grund des Schreibens der Klägerin vom 19.06.2014 sei für die Beklagte nicht erkennbar gewesen, dass die Klägerin das Vertragsverhältnis zu kündigen oder zu ändern beabsichtigt habe. Daher sei es im Sinne des § 6 Abs. 4 VVG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 VVG auch nicht die Pflicht der Beklagten gewesen, beratende oder hinweisende Tätigkeiten in dieser Hinsicht zu entfalten. Die Bitte der Klägerin um zeitnahe Bearbeitung ihres Antrags auf Berechnung und Mitteilung der Auszahlungsbeträge sei nicht geeignet, eine besondere, über das normale Maß hinausgehende Eilbedürftigkeit anzunehmen. Zudem sei das Schreiben der Klägerin vom 19.06.2014 als Reaktion auf eine jährliche Mitteilung der Beklagten anzusehen, sodass auch die fehlende Eigeninitiative nicht dazu führen könne, dass die Beklagte eine Eilbedürftigkeit habe erkennen müssen.

Gegen Urteil hat die Klägerin und Berufungsklägerin Berufung eingelegt. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages hat sie das Rechtsmittel begründet. Sie ist weiterhin der Auffassung, die Beklagte habe ihrer Beratungspflicht nicht genügt, indem sie die Klägerin nicht über die geplante Gesetzesänderung informiert und ihren Antrag zu spät bearbeitet habe. Die Klägerin habe eine zügige Bearbeitung telefonisch angemahnt, wobei es dieser Mahnung gar nicht bedurft habe, da die Beklagte ohnehin zur Aufklärung über die geplante Gesetzesänderung verpflichtet gewesen sei und die Bearbeitung des Antrags der Klägerin auch ohne telefonische Mahnung nicht einmal einer gewöhnlichen Bearbeitungszeit genügt habe.

Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.362,42 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.11.2014 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 201,71 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung (08.06.2015, Bl. 109 d. A.).

Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Auch sie hat ihre im Rahmen der ersten Instanz geäußerten Rechtsauffassungen wiederholt und vertieft.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die Berufungsbegründung vom 20.04.2016 und die Berufungserwiderung vom 18.07.2016 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist begründet.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 1.362,42 € jedenfalls aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 242 BGB zu.

Denn die Beklagte war auf Grund des Schreibens der Klägerin vom 19.06.2014 und auf Grund der konkreten Kenntnisse der Beklagten von dem Stand des Gesetzgebungsverfahrens zur Reform des Lebensversicherungsvertragsrechts nach §§ 241 Abs. 2, 242 BGB jedenfalls dazu verpflichtet, die begehrten Informationen innerhalb der gewöhnlichen Bearbeitungszeit zu erteilen, wodurch der Klägerin die Möglichkeit einer Kündigung des Vertrages vor Inkrafttreten des LVRG gewährt worden wäre.

Die deutlich verzögerte Bearbeitung des Begehrens der Klägerin stellt insgesamt ein treuwidriges Verhalten der Beklagten dar.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beantwortung der Anfrage erst unter dem 31.07.2014 erfolgt ist. Die Auffassung, dass es sich hierbei um eine gewöhnliche Bearbeitungszeit handle, wie die Beklagte im Verlaufe des Rechtsstreits vortragen ließ, hat sie noch im Juli 2014 ausweislich ihres Schreibens vom 31.07.2014 offenbar selbst nicht geteilt, da sie sich dort für die verspätete Bearbeitung bei der Klägerin entschuldigt hat.

Wie jedenfalls der Beklagten zweifellos bekannt war, wurde das LVRG bereits am 19.06.2014 im Bundestag verabschiedet. Am Folgetag hat der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft eine Stellungnahme zu dem Gesetz veröffentlicht. Am 11.07.2014 wurde das Gesetz im Bundesrat verabschiedet, bevor am 25.07.2014 Pressemeldungen veröffentlicht wurden, nach denen der Bundespräsident das Gesetz vor der Unterzeichnung einer eingehenden Prüfung unterziehen möchte. Der Beklagten war daher bestens bekannt, dass nur wenige Tage nach ihrem Schreiben vom 31.07.2014 eine endgültige Entscheidung des Bundespräsidenten getroffen werden würde. Erst nachdem das Gesetz am 06.08.2014 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, ging der Klägerin das Schreiben der Beklagten unstreitig am 07.08.2014 – am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes – zu.

Die Beklagte war daher, insbesondere auf Grund ihrer Kenntnisse bezüglich des Standes des Gesetzgebungsverfahrens, verpflichtet, das Informationsbegehren so zeitnah zu bearbeiten, dass die Klägerin noch vor dem Inkrafttreten des LVRG über eine Kündigung entscheiden konnte. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Kündigung allein der eigenverantwortlichen Entscheidung der Klägerin unterlag und eine Beratungspflicht der Beklagten insoweit nicht bestand. Allerdings hat die Klägerin allein mit ihrem Schreiben vom 19.06.2014, in dem sie die voraussichtliche Auszahlungssumme bei sofortiger Kündigung abfragte, hinreichend ihre Absicht dokumentiert, über eine sofortige Kündigung nachzudenken. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben hätte die Verkehrssitte daher eine zügige Bearbeitung der Beklagten ohne zeitliche Verzögerung erfordert, da der Klägerin ohne die ihrerseits erbetenen Informationen keine hinreichende Tatsachengrundlage für die zu treffende Entscheidung zur Verfügung stand. Daher war von der Beklagten auch keine Beratung zu der Frage zu erlangen, ob eine sofortige Kündigung des streitgegenständlichen Vertrages wirtschaftlich sinnvoll ist. Allerdings war die Beklagte verpflichtet, die Klägerin zeitnah mit den notwendigen Informationen zu versorgen, um eigenverantwortlich eine Entscheidung über die Kündigung treffen zu können.

Ob die Klägerin darüber hinaus gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, Abs. 5 VVG eine Beratungspflicht verletzt und aus diesem Grund ebenfalls zur Erstattung des der Klägerin entstandenen Schadens verpflichtet wäre, kann dahinstehen.

In der angefochtenen Entscheidung wurden die Voraussetzungen für einen Verstoß der Beklagten gegen ihre Beratungspflichten aus § 6 Abs. 1 Satz 1 VVF unter Auswertung der einschlägigen Kommentierung zutreffend wiedergegeben. Zur Vermeidung von Wiederholungen sei daher zunächst auf die ersten fünf Absätze aus den Entscheidungsgründen der angefochtenen Entscheidung verwiesen, denen sich die Kammer anschließt.

Für die Beklagte war gemäß § 6 Abs. 4 VVG der Anlass für eine Nachfrage und Beratung der Klägerin erkennbar. Diese Voraussetzung war allein auf Grund des Schreibens der Klägerin an die Beklagte vom 19.06.2014 erfüllt, da diese sich unmittelbar an die Beklagte gewandt und um Berechnung der voraussichtlichen Auszahlungswerte bei einer vorzeitigen Kündigung des Vertrages gebeten. Dieses Schreiben hat eine Beratungs- und Informationspflicht der Beklagten im Sinne des  § 6 Abs. 1 VVG ausgelöst, wobei lediglich die Frage zu beantworten ist, ob die Beklagte auch zu der Mitteilung verpflichtet war, dass sich die Auszahlungswerte im Falle des Inkrafttretens des LVRG aus Sicht der Klägerin nachteilig verändern könnten.

Dabei ist der Beklagten – in Übereinstimmung mit der ihrerseits vorgelegten Rechtsprechung und der Auffassung des Versicherungsombudsmannes – sicherlich zuzugeben, dass sie ihre Vertragspartner nicht von sich aus über bestehende Gesetzgebungsvorhaben informieren muss. Allerdings lag im Streitfall eine konkrete Anfrage der Klägerin vor, die zwar nicht erkennen ließ, dass sie über das konkrete Gesetzgebungsvorhaben informiert werden wollte, auf deren Beantwortung jedoch das Inkrafttreten des LVRG unmittelbaren Einfluss hatte.

Die Klägerin hat eindeutig zu erkennen gegeben, über eine vorzeitige Kündigung des Versicherungsvertrages entscheiden zu wollen. Eine andere Auslegung ihres Schreibens an die Beklagte verbietet sich vor dem Hintergrund, dass sie ausdrücklich die voraussichtliche Kapitalabfindung im Falle einer vorzeitigen Kündigung abgefragt hat.

Dennoch führt auch dieser Umstand allein nicht zu einer Pflicht der Beklagten, über das Gesetzgebungsvorhaben und die möglichen Konsequenzen für die Klägerin zu informieren. Denn der Beklagten waren das „Ob“ und das „Wann“ des Inkrafttretens des LVRG naturgemäß nicht bekannt. Auch hatte sie gegenüber der Klägerin kein entscheidendes, überlegenes Sachwissen, da das Gesetzgebungsverfahren eine große öffentliche Resonanz und Berichterstattung erfahren hat.

Ob die weiteren, vorstehend geschilderten besonderen Umstände des Streitfalles eine konkrete Informations- und Beratungspflicht der Beklagten im Sinne des § 6 VVG ausgelöst hat, kann dahinstehen, da die Beklagte jedenfalls gemäß §§ 241 Abs. 2, 242 BGB verpflichtet war, das Informationsbegehren der Klägerin zeitnah zu bearbeiten.

Die Anspruchshöhe ergibt sich aus der Differenz zwischen der mit Schreiben vom 31.07.2014 mitgeteilten und der tatsächlich ausgezahlten Summe. Diese stellt den Schaden der Klägerin dar, der nach der Überzeugung der Kammer nicht entstanden wäre, wenn die Beklagte dem Informationsbegehren der Klägerin ohne zeitliche Verzögerung nachgekommen wäre. Sofern diese sich sodann für eine sofortige Kündigung entschieden hätte, wäre sie zu einem Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten des LVRG wirksam geworden mit der Folge, dass keine Differenz zwischen der in Aussicht gestellten Summe und der tatsächlich ausgezahlten Summe entstanden wäre.

Der Klägerin stehen darüber hinaus auch die geltend gemachten Nebenforderungen zu, da ein vorgerichtliches Tätigwerden ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten hinreichend dokumentiert ist und nach der Sachlage auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese einen unbedingten Klageauftrag hätten einfordern müssen. Der Einwand der Beklagten, der Vortrag der Klägerin sei unvollständig und daher unschlüssig, kann keine Berücksichtigung finden, da das Fordern umfangreicher Ausführungen zur offensichtlich gegebenen Erfolgsaussicht einer außergerichtlichen Zahlungsaufforderung eine bloße Förmelei darstellt. Der Anspruch resultiert aus § 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB.

Der Zinsanspruch hinsichtlich der Hauptforderung beruht auf § 291 BGB, derjenige hinsichtlich der Nebenforderung auf § 288 BGB.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzung des § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache erfordert lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den Einzelfall.

Der Streitwert wird auf 1362,42 € EUR festgesetzt.

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