Skip to content

Lebensversicherung: Leistungsfreiheit bei Selbsttötung

BGH, Az.: IV ZR 220/92, Urteil vom 13.10.1993

Tatbestand

Die Klägerin macht als Versicherungsnehmerin und Bezugsberechtigte einen Teilanspruch von 61.000 DM aus einer bei der Beklagten abgeschlossenen Lebensversicherung geltend. Versicherte Person war der am 17. Mai 1964 geborene Sohn Peter der Klägerin. Der Versicherungsschutz begann am 1. November 1985; die Versicherungssumme im Todesfall beträgt 750.000 DM. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung (ALB) zugrunde.

In der Nacht vom 30. April auf den 1. Mai 1987 tötete sich der Sohn der Klägerin selbst. Die Beklagte verweigert Versicherungsleistungen. Sie beruft sich auf Leistungsfreiheit, weil die in § 8 ALB genannte dreijährige Wartefrist bis zu einer Leistungspflicht des Versicherers bei Selbsttötung noch nicht abgelaufen gewesen sei. Dagegen vertritt die Klägerin die Auffassung, die Leistungspflicht der Beklagten bleibe gemäß § 169 Satz 2 VVG, § 8 ALB bestehen. Denn – so behauptet die Klägerin, gestützt auf zwei ärztliche Privatgutachten – ihr Sohn habe die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen.

Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines Gutachtens eines von ihm bestellten Sachverständigen abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision verfolgt sie ihren Anspruch weiter.

Entscheidungsgründe

Lebensversicherung: Leistungsfreiheit bei Selbsttötung
Symbolfoto: anut21ng/Bigstock

Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Das Berufungsgericht nimmt an, die Klägerin habe den ihr obliegenden Beweis dafür, daß ihr Sohn die Selbsttötung in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen habe, nicht erbracht; die Beklagte sei deshalb leistungsfrei. Diese Annahme hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Allerdings hat das Berufungsgericht die tatbestandlichen Voraussetzungen, an die in § 169 Satz 2 VVG, § 8 ALB die Leistungspflicht des Versicherers bei einer Selbsttötung des Versicherten vor Ablauf der Wartefrist geknüpft ist, nicht verkannt. Zwar weist die Revision zutreffend darauf hin, daß es insoweit nicht auf den Beweis einer „echten“ Geisteskrankheit ankommt. Darauf stellt das Berufungsgericht indessen auch nicht ab. Vielmehr fordert es zutreffend den Nachweis einer solchen krankhaften Störung der Geistestätigkeit, die die freie Willensbestimmung des Versicherten zur Zeit der Selbsttötung ausgeschlossen hat (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 1965 – III ZR 229/64 – WM 1965, 895, 896 zu § 104 BGB). Dafür kommt es, wie vom Berufungsgericht erkannt, vornehmlich darauf an, ob der Versicherte imstande war, seinen Willen unbeeinflußt von der vorliegenden Störung zu bilden, ob ihm also eine freie Willensentscheidung möglich war oder ob umgekehrt von einer freien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden kann, etwa weil die Willensbestimmung von unkontrollierten Trieben und Vorstellungen gesteuert worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 1953 – V ZR 97/52 – NJW 1953, 1342 und vom 20. Juni 1984 – IVa ZR 206/82 – FamRZ 1984, 1003 m.w.N.).

Entgegen der Auffassung der Revision ist auch dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. L., auf das sich das Berufungsgericht maßgeblich stützt, nicht zu entnehmen, daß der Gutachter diese Voraussetzungen verkannt und fehlerhaft von einem Ausschluß der freien Willensbestimmung nur bei Vorliegen einer Geisteskrankheit ausgegangen ist. Denn der Gutachter hebt bei seinen Ausführungen entscheidend darauf ab, daß die nach seiner Auffassung beim Versicherten vorliegende Persönlichkeitsstörung und die damit verbundene Beeinträchtigung voluntativer Funktionen nicht jenes Ausmaß erreicht habe, bei dem von einem Ausschluß der freien Willensbestimmung ausgegangen werden könnte. Das verdeutlicht, daß für die Bewertung des Gutachters nicht die Frage des Vorliegens einer Geisteskrankheit beim Versicherten maßgeblich war, sondern die Frage nach den Folgen einer auch von ihm bejahten Persönlichkeitsstörung auf die freie Willensbestimmung des Versicherten. Diesem Ansatz entspricht es, wenn der Gutachter als nicht entscheidend erachtet hat, ob die Störung als „Borderline-Syndrom“ und als Krankheit im medizinischen Sinne einzuordnen ist, er vielmehr auch insoweit die Auswirkungen der Störung auf die Willensfunktion in den Blick genommen hat. Soweit der Gutachter bei seinen Erwägungen auch auf Beispiele hingewiesen hat, die die Beeinträchtigung der freien Willensbestimmung bei Geisteskranken aufzeigen, dient dies erkennbar zur Abgrenzung des von ihm erhobenen Befundes, besagt aber nicht, daß er einen Ausschluß der freien Willensbestimmung nur bei einer Störung annehmen wollte, die sich zugleich als Geisteskrankheit darstellt.

2. Die auf das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen gestützten Feststellungen des Berufungsgerichts, auf die es seine Annahme gründet, die Klägerin habe den ihr obliegenden Beweis nicht erbracht, halten jedoch den Verfahrensrügen der Revision nicht stand. Die Revision beanstandet mit Recht, daß sich das Berufungsgericht nicht in verfahrensfehlerfreier Weise mit den von der Klägerin vorgelegten privatgutachterlichen Stellungnahmen auseinandergesetzt, es insbesondere unterlassen hat, den gerichtlichen Sachverständigen mündlich anzuhören (§ 411 Abs. 3 ZPO).

a) Auch das Berufungsgericht berücksichtigt zwar, daß das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. L. einerseits und die Privatgutachten von Prof. Dr. G. und von Dr. V. andererseits zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen: Wenngleich alle Gutachter nach den vorhandenen Beurteilungsgrundlagen übereinstimmend vom Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung beim Versicherten ausgehen, verneint der gerichtliche Sachverständige, daß die damit verbundene Beeinträchtigung voluntativer Funktionen zu einem Ausschluß der freien Willensbestimmung geführt hat, während die Privatgutachter insoweit zu einer gegenteiligen Beurteilung gelangen. Die Auseinandersetzung des Berufungsgerichts damit beachtet jedoch nicht die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze, wie der Tatrichter zu verfahren hat, wenn mehrere Sachverständige einander widersprechende Gutachten erstatten.

Der Tatrichter hat sich mit Einwendungen einer Partei gegen ärztliche Gutachten auch eines gerichtlich bestellten Sachverständigen sorgfältig auseinanderzusetzen. Das gilt erst recht, wenn die Partei sich auf ein von ihr vorgelegtes ärztliches Privatgutachten stützt, das im Gegensatz zu den Erkenntnissen des gerichtlichen Sachverständigen steht (BGH, Urteile vom 10. Dezember 1991 – VI ZR 234/90 – VersR 1992, 722 und vom 11. Mai 1993 – VI ZR 243/92 – VersR 1993, 899 jeweils m.w.N.). In diesem Falle gilt nichts anderes als im Fall widersprechender Gutachten zweier gerichtlich bestellter Sachverständiger. Zwar ist der Tatrichter nicht stets gehalten, sich das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen mündlich erläutern zu lassen oder ein weiteres Gutachten einzuholen. Es muß keinen Ermessensfehler darstellen, sich mit der schriftlichen Begutachtung zu begnügen. Vielmehr kann es im Einzelfall gute Gründe dafür geben, einem der Gutachten den Vorzug zu geben. Diese Gründe hat der Tatrichter dann allerdings darzulegen. Das dem Tatrichter bei der Würdigung widerstreitender Gutachten eingeräumte Ermessen hat Grenzen: Der Streit der Sachverständigen darf vom Gericht nicht dadurch entschieden werden, daß es ohne einleuchtende und logisch nachzuvollziehende Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt (BGH, Urteile vom 4. März 1980 – VI ZR 6/79 – LM ZPO § 412 Nr. 2, vom 23. September 1986 – VI ZR 261/85 – VersR 1987, 179, 180 unter II. 2 a und vom 11. Mai 1993 – VI ZR 243/92 – aaO). Weitere Aufklärungsmöglichkeiten müssen deshalb genutzt werden, wenn sie sich anbieten und Erfolg versprechen. Dazu rechnet – gerade auch dann, wenn eine Partei ihre Einwände aus einem von ihr vorgelegten Privatgutachten herleitet auch die mündliche Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen gemäß § 411 Abs. 3 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1991 – VI ZR 234/90 – aaO). Ein Antrag der beweispflichtigen Partei ist dazu nicht erforderlich (Senatsurteil vom 13. Juli 1988 – IVa ZR 204/87 – BGHR ZPO § 411 Abs. 3 Anhörung 2).

b) Dem angefochtenen Urteil ermangelt es an einer nachvollziehbaren Begründung dafür, weshalb dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. L. der Vorzug vor dem des Privatgutachters Prof. Dr. G. oder dem des Dr. V. gegeben werden sollte.

Das Berufungsgericht beschränkt sich mit Blick auf das Gutachten von Prof. Dr. G. auf die Erwägung, dieser Gutachter habe seine Schlußfolgerungen nur mit erheblichen und ausdrücklichen Vorbehalten getroffen. Das erweist sich jedoch als nicht tragfähig. Das Berufungsgericht verkennt insoweit den Aussagegehalt des Gutachtens, denn es berücksichtigt den Zusammenhang, in dem die von ihm herausgestellten einschränkenden Formulierungen gebraucht worden sind, nur unzureichend. Der Gutachter hat schon in seinen einleitenden Worten zum Befund deutlich gemacht, daß er – was das Persönlichkeitsbild des Versicherten anlange – auf fremdanamnestische Angaben und auf die schriftliche Hinterlassenschaft des Versicherten angewiesen sei, weil er den Versicherten nicht aus eigener Anschauung gekannt habe. Eben darauf bezieht sich jener „Rest an Unsicherheit“, den der Gutachter bei seinen abschließenden Bewertungen hervorhebt. In diesem Zusammenhang steht erkennbar auch die Betonung von „Einschränkungen“ bei der zusammenfassenden Bewertung des Gutachters, der Versicherte habe die Selbsttötung in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen. Der vom Berufungsgericht darin erkannte Vorbehalt bezieht sich also lediglich auf die – für alle Gutachter gleichermaßen – eingeschränkte Beurteilungsgrundlage, nicht aber auf die auf eben dieser Grundlage getroffenen Schlußfolgerungen. Soweit das Berufungsgericht schließlich hervorhebt, der Gutachter halte lediglich die „Vermutung für wohlbegründet“, daß der Versicherte an einem „Borderline-Syndrom“ gelitten habe, läßt es auch hierbei die weiteren Ausführungen des Gutachters außer Betracht. Denn mit dieser Formulierung beschreibt der Gutachter zunächst nur den Ansatz seiner daran anschließenden Prüfung, die ihn dann zu dem Ergebnis führt, daß der Versicherte „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ an einer Neurose vom Typ der Borderline-Symptomatik litt. Diese Bewertung enthält keinen Vorbehalt.

Zu dem Privatgutachten von Dr. V. weist das Berufungsgericht lediglich darauf hin, daß auch dieser Gutachter „über die unzureichenden Tatsachengrundlagen“ nicht hinwegkomme. Das macht nicht nachvollziehbar, weshalb den gutachterlichen Bewertungen dieses Sachverständigen gegenüber denen des gerichtlichen Sachverständigen Bedeutung nicht zukommt. Wenn das Berufungsgericht auch insoweit darauf abheben wollte, daß der Gutachter den Versicherten aus eigener Anschauung nicht gekannt hat, trifft das auf die anderen Gutachter in gleicher Weise zu. Soweit das Berufungsgericht schließlich ergänzend die Auffassung vertritt, die Bewertung des Gutachters sei auch deshalb nicht zwingend, weil sie auf einer deterministischen Anschauung beruhe, die angreifbar sei und der eine voluntaristische Anschauung entgegengesetzt werden könne, begründet es diese Auffassung weder, noch legt es dar, daß es für eine solche Würdigung über die erforderliche Sachkunde verfügte.

c) Die Begründung, mit der das Berufungsgericht dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. L. den Vorzug gegeben hat, hält somit einer Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hätte deshalb versuchen müssen, den Widerspruch zwischen den Gutachten in anderer Weise aufzuklären. Dafür bot sich die Möglichkeit an, den gerichtlichen Sachverständigen zu weiterer Erläuterung seines Gutachtens zur mündlichen Verhandlung zu laden und den sich aus den Privatgutachten ergebenden Einwänden und Zweifeln durch dessen persönliche Anhörung weiter nachzugehen, zumindest, um so die Ursachen für die verschiedenen Beurteilungen deutlich werden zu lassen. Das hätte dem Berufungsgericht eine sichere Grundlage dafür verschaffen können, welchem Gutachter es folgen will, oder dafür, ob gegebenenfalls die Zuziehung eines weiteren Gutachters erforderlich ist.

Dem steht im vorliegenden Falle auch nicht entgegen, daß der gerichtliche Sachverständige bei Erstattung seines Gutachtens die von der Klägerin vorgelegten Privatgutachten bereits berücksichtigen konnte. Denn der Widerspruch in den Gutachten beruht auf einer verschiedenen Beurteilung des zu begutachtenden Sachverhalts, den alle Gutachter gleichermaßen zugrunde gelegt haben. Daß der Sachverständige Prof. Dr. L. die abweichenden Beurteilungen kannte, löst diesen Widerspruch noch nicht auf, weil es an einer nachvollziehbaren Begründung für sein anderes Ergebnis fehlt. Deshalb blieb die Pflicht des Tatrichters unberührt, die ihm zur Verfügung stehenden prozessualen Mittel zur Aufklärung des Widerspruchs zu nutzen.

3. Nach allem ist die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte seine Überzeugung nicht ohne weitere Aufklärung durch Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. L. bilden dürfen, begründet. Darüber hinaus wird das Berufungsgericht zu erwägen haben, ob zu der Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen auch die Privatgutachter hinzuzuziehen sind.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos