Skip to content

Lebensversicherung: Bezugsberechtigung des geschiedenen Ehemannes

Oberlandesgericht Hamm

Az.: 20 U 6/01

Urteil vom 13.03.2002

Vorinstanz: LG Bielefeld, Az.: 2 O 88/00


In dem Rechtsstreit hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 13.3.2002 für Recht erkannt:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 31. Oktober 2000 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Sicherheitsleistung auch durch schriftliche; unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes zu erbringen.

Tatbestand:

Die Klägerin ist die geschiedene Ehefrau des im Jahre 1999 nach einem Krebsleiden verstorbenen … die Beklagte ist dessen Witwe.

Im Jahre 1976 schloss der damalige Arbeitgeber des Verstorbenen – letzterer war als Prokurist tätig – für diesen eine Lebensversicherung bei der … zur Vers.-Schein Nr. … (Bl. 5 ff. d.A.). Als Bezugsberechtigte dieser Versicherung waren für den Todesfall zu je 50 % angegeben „Ehefrau … (= Klägerin) und Tochter … „.

Die Ehe der Klägerin mit … wurde im Jahre 1983 geschieden. Im Rahmen des Zugewinnausgleichs wurde auch der damalige Rückkaufswert der … ausgeglichen.

Nachfolgend heiratete … die Beklagte. Eine Änderung der Bezugsberechtigung bei der … erfolgte bis zu dessen Tod nicht. Der Verstorbene hinterließ keine Verfügungen von Todes wegen.

Da nach dem Tod von … auch die Beklagte Anspruch auf die Versicherungssumme erhob, hinterlegte die … unter Verzicht auf die Rücknahme den Gesamtbetrag in Höhe von 150.175,84 DM beim Amtsgericht … (Aktz.: II HL 3/00).

Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Hälfte der hinterlegten Summe der Tochter des Verstorbenen, …, gebührt.

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Zustimmung zur Auszahlung der anderen Hälfte des hinterlegten Betrages in Höhe von 75.087,92 DM. Sie hat behauptet, sie habe auch nach der Scheidung ein freundschaftliches Verhältnis zu ihrem geschiedenen Ehemann gehabt; dieser habe stets überobligationsmäßig für sie gesorgt. Die Bezugsberechtigung sei bewusst nicht widerrufen worden; mit der Lebensversicherung habe ihr geschiedener Ehemann sicherstellen wollen, dass sie auch für den Fall seines Todes versorgt sei. Auch habe er insoweit einen Versorgungsmangel ausgleichen wollen, da sie, die Klägerin – unstreitig – sich zu Beginn ihrer Ehe mit dem Verstorbenen ihre Rentenversicherung habe auszahlen lassen.

Die Beklagte war zunächst durch Versäumnisurteil des Landgerichts vom 29.9.2000 verurteilt worden, der Auszahlung des hinterlegten Geldbetrages in Höhe von 75.087,92 DM zuzustimmen; dagegen hatte die Beklagte form- und fristgerecht Einspruch eingelegt.

Die Klägerin hat insoweit beantragt, das Versäumnisurteil vom 26.9.2000 aufrecht zu erhalten.

Die Beklagte hat beantragt, das Versäumnisurteil vom 26.9.2000 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Sie hat die Ansicht vertreten, durch die Ehescheidung sei die Geschäftsgrundlage für die Bezugsberechtigung der Klägerin entfallen; im übrigen bestehe schon deswegen kein Anspruch der Klägerin auf die streitgegenständliche Versicherungssumme, da die Lebensversicherung im Rahmen des Zugewinns ausgeglichen worden sei. Ihr verstorbener Ehemann – so hat die Beklagte behauptet – habe auch nicht gewollt, dass die Klägerin einen Anteil an der Lebensversicherung erhalte; letztere habe vielmehr zur Ablösung von Verbindlichkeiten des gemeinsamen Hausgrundstückes dienen sollen.

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat das Landgericht im wesentlichen ausgeführt, zwar entfalle regelmäßig mit dem Scheitern einer Ehe die Geschäftsgrundlage für die Bezugsberechtigung an einer Lebensversicherung. Die Klägerin habe jedoch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme den Beweis erbracht, dass es vorliegend nicht zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage gekommen sei, da ihr geschiedener Ehemann die Bezugsberechtigung bewusst nicht widerrufen habe, um ihre, der Klägerin, Versorgung für den Fall seines Todes sicherzustellen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil vom 31.10.2000 Bezug genommen.

Mit der Berufung wendet sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung zur Freigabe. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages vertritt sie weiterhin die Auffassung, die Einsetzung der Klägerin als Bezugsberechtigte stelle eine unbenannte Zuwendung unter Ehegatten dar; mit dem Scheitern der Ehe sei die entsprechende Geschäftsgrundlage für die Bezugsberechtigung entfallen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe die Klägerin auch nicht den Beweis erbracht, dass ausnahmsweise die Geschäftsgrundlage vorliegend nicht entfallen sei; der Verstorbene habe nämlich noch im Sommer 1999 erklärt, ihr – der Beklagten – stünde die Lebensversicherungssumme zur Tilgung der auf dem gemeinsamen Hausgrundstück lastenden Verbindlichkeiten zu.

Den Widerruf der Bezugsberechtigung habe ihr verstorbener Ehemann offenbar aus Nachlässigkeit unterlassen.

Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils das Versäumnisurteil vom 26.9.2000 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Widerklagend beantragt sie ferner, die Klägerin zu verurteilen, der Auszahlung eines beim Amtsgericht … – Az. 2 HL 3/00 – hinterlegten Geldbetrages von 75.087,92 DM nebst Hinterlegungs-Zinsen an die Erbengemeinschaft nach dem im Jahre 1999 verstorbenen …, bestehend aus der Beklagte, sowie Frau … und Frau … zuzustimmen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen und die Widerklage abzuweisen.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil und behauptet weiterhin, nicht die ursprüngliche eheliche Lebensgemeinschaft, sondern der Versorgungswunsch des Verstorbenen sei für die Begründung und den unterbliebenen Widerruf der Bezugsberechtigung maßgebend gewesen; insoweit sei – so meint die Klägerin – die Beklagte beweispflichtig dafür, dass lediglich eine unbenannte Zuwendung vorliege.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen …, …, …; ferner durch schriftliche Beantwortung von Beweisfragen durch den Zeugen … sowie durch Einholung einer schriftlichen Auskunft.

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der eingeholten Auskunft wird auf das Schreiben des Zeugen … vom 25.6.2001, den Berichterstattervermerk vom 22.8.2001 sowie auf das Schreiben vom 18.9.2001 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung und die Widerklage der Beklagten sind unbegründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte gemäß §§ 812 I S. 1 BGB ein Anspruch auf Zustimmung der zum Aktenzeichen II HL 3/00 AG … hinterlegten Versicherungssumme in Höhe von 75.087,92 DM zu. Die Beklagte hat die durch die Hinterlegung begründete Rechtsposition ohne rechtlichen Grund erlangt; sie ist als Ehefrau zwar gesetzliche (Mit-) Erbin des verstorbenen … geworden; das Bezugsrecht an der streitgegenständlichen Lebensversicherung ist jedoch nicht in den Nachlass des Verstorbenen gefallen.

Berechtigt hinsichtlich der hinterlegten Lebensversicherungssumme in Höhe eines 50 %igen Teilbetrages ist allein die Klägerin.

I.

Der hier in Rede stehende Lebensversicherungsvertrag mit widerruflichem Bezugsrecht für den Todesfall stellt einen echten Vertrag zugunsten Dritter im Sinne der §§ 330, 331 BGB dar. Insoweit steht der Klägerin, die namentlich als Bezugsberechtigte zu 50 % benannt ist und deren Bezugsrecht bis zum Tod des versicherten … nicht widerrufen worden – und damit zu diesem Zeitpunkt unwiderruflich geworden – ist, ein Anspruch auf Auszahlung der hälftigen von der … schuldbefreiend hinterlegten Versicherungssumme zu.

II.

Diesem Anspruch kann die Beklagte nicht gemäß § 242 BGB den Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegensetzen.

Dies wäre nur dann der Fall, wenn es in dem Verhältnis zwischen dem verstorbenen … als Versprechensempfänger und der Klägerin als begünstigter Dritter (Valutaverhältnis) an einem Rechtsgrund für das zugewandte Bezugsrecht fehlen würde; dann nämlich wäre die bezugsberechtigte Person ihrerseits gemäß § 812 I S. 1 BGB den Erben gegenüber zur Herausgabe verpflichtet (BGH, VersR 75, 706; VersR 87, 659; VersR 95, 282).

Davon ist indessen nicht auszugehen. Ein Rechtsgrund im Valutaverhältnis zwischen der Klägerin und dem verstorbenen …; liegt nämlich vor und ist auch nicht nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage entfallen.

1.

Als Rechtsgrund für das Valutaverhältnis zwischen der Klägerin und dem Verstorbenen kommen bei der Zuwendung des Bezugsrechts einer Lebensversicherung allein Schenkung, Anstandsschenkung, Unterhaltsleistung oder eine so genannte unbenannte Zuwendung unter Ehegatten in Betracht (BGH, FamRZ 1987, 806, 807).

a) Für das Vorliegen einer Anstandsschenkung bestehen vorliegend keinerlei Anhaltspunkte.

b) Dass der Zuwendung des Bezugsrechts an die Klägerin als Rechtsgrund eine Unterhaltsleistung des Verstorbenen zugrunde liegt, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Zwar sind Ehegatten auch über den Bestand der Ehe hinaus einander zur Sicherung des Unterhaltes verpflichtet; eine Verpflichtung, der u. a. im Rahmen des Versorgungsausgleiches Rechnung getragen wird. Die streitgegenständliche Lebensversicherung war jedoch nicht Gegenstand des Versorgungsausgleiches, sondern ist unstreitig im Zugewinnausgleichverfahren berücksichtigt worden. Dies führt zwar nicht – wie die Beklagte offenbar meint – dazu, dass wegen der Ausgleichung des damaligen Rückkaufwertes eine Zuwendung der Versicherungssumme im Todesfall entfällt. Ihre Ausgleichung im Rahmen des Zugewinns spricht aber, insbesondere in Verbindung mit dem Umstand, dass der Verstorbene seine Unterhaltsleistungen gegenüber der Klägerin auch nach deren eigenem Vortrag im Laufe der Jahre reduziert hat, dagegen, dass mit der Versicherungssumme eine Unterhaltsleistung – zumal nach dem Tod des Verpflichteten – erbracht werden sollte.

c) Damit verbleiben als denkbarer Rechtsgrund der Zuwendung nur eine Schenkung oder eine so genannte unbenannte Zuwendung unter Ehegatten. Die Frage, welcher dieser hier einzig in Betracht kommenden Rechtsgründe tatsächlich vorliegt, kann letztlich offen bleiben: sowohl im Falle einer Schenkung als auch im Falle einer unbenannten Zuwendung unter Ehegatten wäre ein diesbezüglicher Anspruch der Klägerin jedenfalls rechtswirksam entstanden und nicht nachfolgend in Wegfall geraten.

Formvorschriften stehen der Wirksamkeit der Zuwendung nicht entgegen.

aa) Soweit von einer Schenkung im Sinne der §§ 516 ff. BGB auszugehen wäre, wäre der erforderliche Schenkungsvertrag jedenfalls formwirksam geworden. Gegenstand der unentgeltlichen Zuwendung ist in Fällen der vorliegenden Art nicht die Versicherungssumme als solche, sondern das Bezugsrecht, mithin der zunächst widerrufliche und mithin bedingte Anspruch des Dritten gegen den Versprechenden, hier also – die Hinterlegung insoweit außer acht gelassen – der Anspruch der Klägerin aus § 331 BGB gegen die … Lebensversicherungs AG.

Sie benötigen eine rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an: 02732 791079 und vereinbaren einen Beratungstermin oder fordern Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung online an.

Wie und wann eine entsprechende Einigung zwischen der Klägerin und … über eine etwaige unentgeltliche Zuwendung des Bezugsrechts im Sinne des § 516 BGB zustande gekommen ist, ist dem Vortrag der Klägerin nicht sicher zu entnehmen, kann letztlich aber auch offen bleiben.

(1)

Haben sich die Klägerin und ihr geschiedener Ehemann noch zu dessen Lebzeiten über die unentgeltliche Zuwendung des Bezugsrechts geeinigt, wäre die Schenkung mangels Vollzug zwar zunächst gemäß § 518 I BGB formunwirksam gewesen; der Mangel der für das Schenkungsversprechen erforderlichen Form wäre jedoch durch Bewirken der versprochenen Leistung – dem Erwerb des Anspruches aus § 331 BGB gegen die Versicherung im Zeitpunkt des Todes des Versprechensempfängers – gemäß § 518 II BGB geheilt.

(2)

Selbst wenn jedoch zu Lebzeiten … noch keine, ggf. auch nur konkludente Einigung zwischen dem Verstorbenen und der Klägerin über die unentgeltliche Zuwendung des Bezugsrechts zustande gekommen ist, ist der Schenkungsvertrag jedenfalls durch Mitteilung der Versicherung mit Schreiben vom 13.12.1999 an die Klägerin, in der dieser ihre Einsetzung als Bezugsberechtigte mitgeteilt und insoweit das entsprechende Schenkungsangebot des Verstorbenen übermittelt worden ist, sowie die entsprechende Annahme der Klägerin wirksam geworden. Dass etwa das in vorgenanntem Schreiben übermittelte Schenkungsangebot durch die Erben des Verstorbenen vor Annahme durch die Klägerin widerrufen worden wäre (§§ 1922 I, 130 I S. 2 BGB) ist von der Beklagten weder behauptet worden noch sonst wie ersichtlich. Formprobleme stellen sich bei dieser Alternative eines erst nach dem Tod … zustande gekommenen Schenkungsvertrages schon deshalb nicht, weil der unentgeltlich zugewandte Anspruch des Dritten gegen den Versprechenden erst mit dem Tod des Versprechensempfängers entsteht und daher die dem Dritten zugedachte Leistung in dem Zeitpunkt, in dem der Schenkungsvertrag zustande kommt, bereits erfüllt ist; es also nur noch der formlosen Einigung über . die Unentgeltlichkeit gemäß § 516 I BGB bedarf.

bb) Sollte hingegen von einer unbenannten Zuwendung auszugehen sein, unterliegt die entsprechende Einigung ohnehin keinem Formzwang; eine entsprechende Zuwendung wäre mithin ohne weiteres wirksam geworden.

2.

Der im Valutaverhältnis mithin wirksam entstandene Rechtsgrund ist auch nicht nachträglich nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage entfallen. Es ist nämlich nicht nachgewiesen, dass der Fortbestand der Ehe zwischen der Klägerin und … Geschäftsgrundlage der Zuwendung des Bezugsrechts war.

Geschäftsgrundlage sind nach ständiger Rechtsprechung die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, beim Vertragsschluss aber zutage getretenen, dem anderen erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen des einen Vertragsteils oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Teile vom Vorhandensein oder künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille auf diesen Umständen aufbaut (vgl. BGHZ 25, 390, 392; BHGZ 74, 370; BGHZ 84, 1; BGHZ 121,378,391).

Nach dieser Definition kann das Bestehen einer Ehe bzw. ihr Fortbestand grundsätzlich Geschäftsgrundlage einer unentgeltlichen Zuwendung, beispielsweise in Form auch eines Bezugsrechts sein.

Eine etwaige Rückabwicklung der Zuwendung nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage kommt nach Auffassung des Senates vorliegend indessen aus folgenden Gründen nicht in Betracht:

a)

Der IVa – Zivilsenat des BGH hat in seiner Entscheidung vom 1.4.1987 (FamRZ, 87, 806 f. = VersR 87, 659 f.) zwar ausgesprochen, dass die Geschäftsgrundlage für die Bezugsberechtigung unter Ehegatten bei Scheitern der Ehe entfallen kann und regelmäßig auch entfällt. Diese Rechtsprechung hat der II. Zivilsenat des BGH jedoch bei Zuwendung eines Bezugsrechts im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft für den Fall frei widerruflicher Leistungen eingeschränkt (BGH, LM Nr. 63, §705 BGB; ebenso OLG Koblenz, VersR 99, 830 ff.). So könne offen bleiben, ob durch einen gesonderten Vertrag begründete Zuwendungen, die der Alters- und Versorgungssicherung eines Partners dienten, nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage ausgleichspflichtige Leistungen sein könnten. Seien derartige Leistungen jederzeit widerruflich, so seien sie jedenfalls einem Vermögensausgleich nicht zugänglich. Dies gelte vor allem dann, wenn sie nach dem Scheitern der Beziehung weiter erbracht würden. Hier habe der Leistende die freie Entscheidung, ob er die Leistungen einstelle oder nicht. Leiste er weiter, so könne er hierfür später keinen Ausgleich fordern.

Nach dieser Entscheidung des BGH scheidet eine Anwendung der Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bei für den Todesfall frei widerruflichen Bezugsrechten im Rahmen nichtehelicher Lebensgemeinschaften grundsätzlich aus.

b)

Der Senat hält es für gerechtfertigt, die vorstehenden Grundsätze auch auf die Fälle einer ehelichen Lebensgemeinschaft zu übertragen. Gründe, die eine unterschiedliche Bewertung der Zuwendung eines widerruflichen Bezugsrechts rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Denn sowohl bei der ehelichen als auch bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann der jeweilige Bestand der Beziehung für einen oder beide Partner maßgebliche Vorstellung für die Zuwendung sein; in beiden Fällen kann jedoch bei frei widerruflicher Leistung die zunächst beabsichtigte Zuwendung jederzeit korrigiert werden, soweit die Beziehung scheitert und dies dem Willen des Zuwendenden entspricht. Für einen Vermögensausgleich nach dem der Lehre von der Geschäftsgrundlage zugrunde liegenden Prinzip von Treu und Glauben wegen allgemeiner Unzumutbarkeit der unveränderten Durchführung des einmal Bestimmten besteht gerade wegen der freien Widerruflichkeit des Bezugsrechts in gleicherweise bei ehelicher wie bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft kein Bedürfnis. Warum angesichts dieser vergleichbaren Ausgangssituation die eheliche und nichteheliche Lebensgemeinschaft ungleich behandelt werden sollten, ist nicht erkennbar. Demzufolge scheidet ein eventueller Vermögensausgleich nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage schon wegen der freien Widerruflichkeit des Bezugsrechts vorliegend aus.

c)

Aber auch dann, wenn man nach der oben angeführten Auffassung des BGH (VersR 87, 659 f.) die Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage prinzipiell für … anwendbar hielte und davon ausginge, dass im Scheitern der Ehe regelmäßig ein Wegfall der Geschäftsgrundlage für die Zuwendung eines Bezugsrechts liegt, bliebe der Berufung der Erfolg versagt. Denn die Beklagte hat jedenfalls nicht bewiesen, dass vorliegend der Fortbestand der Ehe Geschäftsgrundlage der Zuwendung gewesen ist.

Wer sich auf den Wegfall einer Geschäftsgrundlage beruft, hat zu beweisen, dass dem Vertragsschluss die Wertungen zugrunde gelegen haben, deren Wegfall er geltend macht (BGH, NJW 1995, S. 1082, 1085). Demnach trägt die Beweislast dafür, dass vorliegend nicht der von der Klägerin behauptete Versorgungswunsch über den Bestand der Ehe hinaus, sondern allein das Fortbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft Geschäftsgrundlage der Zuwendung war, entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht die Klägerin, sondern die Beklagte.

Diesen Beweis hat die Beklagte nicht zu erbringen vermocht:

aa)

Soweit die von der Beklagten benannten und vernommenen Zeuginnen … und … – die weitere Beweiserhebung war unergiebig – bekundet haben, der Verstorbene habe im Sommer vor seinem Tod mitgeteilt, er habe eine Lebensversicherung, damit sei die Beklagte gut versorgt, betreffen diese Äußerungen lediglich einen Zeitpunkt kurz vor dem Tod des … und sind insoweit schon vom Zeitpunkt – circa 16 Jahre nach der Scheidung von der Klägerin – nicht geeignet, Beweis darüber zu erbringen, was ehemals Geschäftsgrundlage der Zuwendung gewesen ist. Denn die entsprechenden Äußerungen des Verstorbenen – insoweit als wahr unterstellt – vermögen den Fortbestand der Ehe nicht nachträglich zur Geschäftsgrundlage zu erheben.

bb)

Zwar können die entsprechenden Bekundungen zugunsten der Beklagten auch als Indiz für die von ihr behauptete Geschäftsgrundlage gewertet werden; dies genügt jedoch nicht, die Überzeugung des Senates zu begründen, dass tatsächlich der Fortbestand der Ehe mit der Klägerin Geschäftsgrundlage der Zuwendung gewesen ist. Denn der verstorbene … hatte es nach Beendigung seiner Ehe mit der Klägerin im Jahre 1986 selbst in der Hand, das der Klägerin eingeräumte Bezugsrecht zu widerrufen. Dass er dies während eines Zeitraumes von circa 16 Jahren nach Scheidung der Ehe nicht getan hat, verdeutlicht, dass er selbst den Fortbestand der Ehe nicht als Geschäftsgrundlage der Zuwendung des Bezugsrechts ansah.

Dass der Verstorbene eine Änderung des Bezugsrechts etwa aus Nachlässigkeit vergessen haben könnte – wie dies die Beklagte anführt -, ist eine rein spekulative Annahme, die überdies zur Überzeugung des Senates durch die Tatsache, dass der Verstorbene als ehemaliger Prokurist nicht geschäftsunerfahren war sowie den Umstand, dass er angesichts seiner mehrjährigen Krebserkrankung hinreichend Zeit und Anlass hatte, seine vermögensrechtlichen Angelegenheiten nach seinen Wünschen zu regeln, widerlegt wird. Der unterlassene Widerruf des Bezugsrechts zeigt daher, dass der Verstorbene gerade gewollt hat, dass der Klägerin die streitgegenständliche Versicherungssumme nach seinem Tod zu dem angegebenen Anteil zufließt; dies ist von der Beklagten als Miterbin des Verstorbenen hinzunehmen.

Die Berufung der Beklagten war daher zurückzuweisen; ihre ebenfalls auf Zustimmung zur Auszahlung gerichtete Widerklage war aus den aufgezeigten Gründen abzuweisen.

III.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 I, 91 1,^08 Nr. 10., 711 ZPO.

Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, § 543 I ZPO n.F..

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos