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Schadensersatzanspruch bei ungerechtfertigter Kündigung

Arbeitsgericht Frankfurt am Main

Az: 9 Ca 4709/00

Verkündet am 05.09.2001


In dem Rechtsstreit hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main Kammer 9 auf die mündliche Verhandlung vom 05.09.2001 für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstands wird auf DM 55.000,00 festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz.

Der Kläger war mit Arbeitsvertrag vom 18.10.1995 (BI. 44 d. A.), auf dessen Wortlaut verwiesen wird, bei der Beklagten, die eine Restaurantkette betreibt, beschäftigt.

Im Januar 1996 nahm er an einer innerbetrieblichen Schulung zum Thema „Personalwesen“ teil, die der Prozessbevollmächtigte der Beklagten abhielt.

Mit „Info Nr. 02/96“ vom 07.02.1996 (BI. 103 f. d. A.) teilte die Beklagte den Betriebsleiterinnen und Betriebsleitern mit, dass der Kläger zum 01.03.1996 das Restaurant in Frankfurt als Betriebsleiter übernehmen werde. Seit dem 01.03.1996 leitete der Kläger dieses Restaurant. Auf einen Betriebsleiter-Assistenten konnte er nur für kurze Zeiträume zurückgreifen. Im Restaurant waren ca. 26 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt. Ob der Kläger eigenverantwortlich Personal einstellen und entlassen durfte, war und ist zwischen den Parteien streitig. Wegen der sonstigen Befugnisse des Klägers wird auf S. 3 f. des Urteils des Hessischen LAG vom 25.11.1999 (5 Sa 684/98) verwiesen.

Ab 01.07.1996 betrug die Vergütung des Klägers DM 5.000,– brutto.

Am 24.08.1996 fand zwischen dem Direktor der Beklagten Herrn und dem Kläger ein Gespräch statt, in welchem dieser das Führungsverhalten des Klägers kritisierte und welchem ein Schreiben vom 02.09.1996 folgte (Bl. 21 d. A. des Arbeitsgerichts Frankfurt 9 Ca 2058/97).

Unter der Leitung des Klägers gelangte das Frankfurter Restaurant im unternehmensinternen Ranking von Platz 28 auf Platz 7.

Mit Rundschreiben vom 20.01.1997 (BI. 22 d. A. des Arbeitsgerichts Frankfurt 9 Ca 2058/97) wies die Beklagte darauf hin, dass die Betriebsleiter und Betriebsleiter-Assistenten generell ermächtigt seien, Personalentscheidungen – Einstellungen, Kündigungen – in ihrem Verantwortungsbereich zu treffen.

Herr und der Kläger führten am 03.02.1997 ein Gespräch, innerhalb dessen Herr das Führungsverhalten des Klägers als zu schwach einstufte und innerhalb dessen er dem Kläger eine Beschäftigung als Betriebsleiter-Assistent in Hamburg anbot. Der Kläger äußerte sich hierzu mit Schreiben vom 04.02.1997 (Bl. 107 d. A.).

Die Beklagte sprach mit Schreiben vom 17.02.1997 (BI. 10 d. A. des Arbeitsgerichts Frankfurt 9 Ca 2085/97) die ordentliche Kündigung zum 31.03.1997 aus. Hiergegen wendete sich der Kläger mit einer Kündigungsschutzklage (Az. des Arbeitsgerichts Frankfurt 9 Ca 2058/97). Vor dem Gütetermin unterbreitete der Beklagtenvertreter dem Klägervertreter mit Schreiben vom 07.04.1997 (Wortlaut BI. 23 – 25 d. A. 9 Ca 2058/97), auf dessen Wortlaut verwiesen wird, ein Angebot zur vergleichsweisen Einigung.

Das Arbeitsgericht gab der Feststellungsklage mit Urteil vom 11.02.1998 statt und wies den von der Beklagten gestellten Auflösungsantrag zurück, den diese sowohl auf § 14 Abs. 2 KSchG als auch auf §§ 9, 10 KSchG gestützt hatte.

Im Berufungsverfahren fanden mehrere Termine zur mündlichen Verhandlung statt. Im Termin vom 25.11.1999 äußerte der Beklagtenvertreter sinngemäß, er werde dafür sorgen, dass der Kläger auch bei Obsiegen im Kündigungsschutzprozess schneller wieder entlassen werde als er- der Kläger- sich das vorstellen könne. Das Hessische LAG wies die Berufung der Beklagten zurück; auf den Wortlaut des Urteils vom 25.11.1999 – 5 Sei 684/98 – wird verwiesen. Eine zunächst eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde nahm die Beklagte im Mai 2000 zurück.

Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 29.11.1999 (BI. 21 d. A. 9 Ca 793/01) auf, mit ihm die Modalitäten seines Dienstantritts abzustimmen.

Mit Schreiben vom 11.02.2000 bot die Beklagte dem Kläger eine Stelle als Betriebsleiter mit Personalvollmacht in Berlin sowie das vorübergehende Stellen einer angemessenen Unterkunft an. Dieses Angebot wies der Kläger am 18.02. und 01 03.2000 schriftlich zurück.

Durch ihren Prozessbevollmächtigten bot die Beklagte dem Kläger am 08.03.2000 einen Arbeitsplatz als Betriebsleiter in Hannover mit Personalvollmacht an; der Klägervertreter reagierte am 13.03.2000; am 23.03.2000 bestand die Beklagte auf ihrem Angebot vom 08.03; auf den Wortlaut der Schreiben (BI. 89, 91 f. d. A.) wird Bezug genommen. Am 28.03.2000 führten der Kläger und der Direktor der Beklagten, Herr X in Stuttgart ein persönliches Gespräch. Diesem legte der Kläger mit Schreiben vom 29.03.2000 (Bl. 49 f. d. A.) seinen Standpunkt dar. Am 30.03.2000 forderte die Beklagte den Kläger auf, am 10.04.2000 die Arbeit in Hannover aufzunehmen; dieses Schriftstück trägt den Poststempel des 4.04.2000.

Der Kläger fand sich am 01.04.2000 in Hannover ein. Die Beklagte bot ihm eine Tätigkeit als Restaurantleiter mit Personalkompetenzen an und erklärte ihm, dass sie ihm – auch nicht übergangsweise – eine Unterkunft zur Verfügung stellen könne. Der Kläger reiste daraufhin in seinen Wohnort Saarbrücken zurück.

Seit dem 28.04.2000 war der Kläger arbeitsunfähig.

Auf Zahlungsaufforderungen des Klägers hin teilte die Beklagte mit Schreiben vom 19.06.2000 (BI. 93 f. d. A. 9 Ca 4709/00) die Auffassung mit, sich nicht in Annahmeverzug zu befinden.

Der Kläger sprach am 03.08.2000 schriftlich die außerordentliche Kündigung aus.

Der Kläger löste mit Schreiben vom Juni 1998 eine bestehende private Kapitallebensversicherung bei Lebensversicherung AG auf, die der Absicherung eines von der Volksbank eG in Anspruch genommenen Darlehens diente. Der monatlich aufzubringende Betrag für das Darlehen betrug DM 602,50. Auf den Darlehensvertrag (Bl. 9 f. d. A.) und den Schriftverkehr vom 02.06.1998 (29.07.1998 (zwei Schreiben), 03.08. und 05.08.1998 (Bl. 11, 5, 7, 12, 8 d. A.) wird Bezug genommen.

Der Kläger behauptet, er habe aus finanziellen Gründen die Versicherung nicht mehr weiterführen können; andere Möglichkeiten wie beitragsfreie Fortführung / Stundung der Raten seien ausgeschieden (Beweis: Zeugnis ). In diese Situation sei er durch das Verhalten der Beklagten geraten, die ihm zu Unrecht gekündigt und (was unstreitig ist) seit 01.04.1997 keine Vergütung mehr gezahlt habe. Sie habe selbst auf Zahlung unstreitiger Beträge verklagt werden müssen und diese Verfahren dann, z. B. durch Erheben der Rüge der örtlichen Unzuständigkeit, in die Länge gezogen. Gegenüber dem Arbeitsamt und der Krankenkasse habe sie unwahre Angaben gemacht, wodurch Zahlungen ins Stocken geraten seien.

Den Ausspruch der Kündigung, zumindest aber das Beharren auf ihr, stuft der Kläger als positive Forderungsverletzung, sogar als Handlung im Sinne des § 826 BGB ein. Die Beklagte habe von vornherein gewusst, dass keine Kündigungsgründe existierten. Die angebliche Nichtauffindbarkeit des Zeugen der eine Intrige gegen den Kläger eingeleitet habe (Beweis: Zeugnis), sei fingiert; es komme der Beklagten entgegen, dass sie ihre Kündigungsgründe auch mit Hilfe dieses Zeugen nicht darlegen und beweisen könne, weil solche Kündigungsgründe nicht existierten.

Ebenso konstruiert, unhaltbar und nur vom Bestreben der Beklagten, ihm – dem Kläger – zu schaden, seien die im Kündigungsschutzprozess vorgetragenen Auflösungsgründe. Sowohl die erste wie auch die zweite Instanz habe den Auflösungsantrag zurückgewiesen, woran sich die Beklagte zu halten habe, auch wenn sie die Rechtsauffassung über den Status des Klägers als leitender Angestellter weiterhin nicht teile. Auch diese gezielte Uneinsichtigkeit trotz geklärter und klarer Rechtslage habe nur dazu gedient, den Kläger zu zermürben. Die grundlegend negative Einstellung gegenüber dem Kläger werde auch an Hand der Arbeitsplatzangebote der Beklagten deutlich, die diese dem Kläger nach Beendigung der zweiten Instanz unterbreitet habe.

Mit vorliegender Zahlungsklage macht der Kläger einen Teilbetrag eines nach seiner Behauptung entstandenen Schadens geltend. Um eine gleichwertige Versicherung mit Auszahlung von DM 125.000,– mit Erreichung des 65. Lebensjahres abzuschließen, müsse er einen Betrag von DM 71.500,– aufwenden (Beweis: Angebot der Versicherungen, BI. 13 – 16 d. A.). Hinzu trete ein Steuerschaden in Höhe von mindestens DM 3.000,–. Es drohten weitere Schäden, auch bei der gesetzlichen Rente.

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Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 32.000,– nebst 4 % Zinsen seit 21.06.2000 zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden darüber hinausgehenden und in Folge der unberechtigten Kündigung vom 17.02.1997 entstandenen Schaden zu ersetzen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht darauf aufmerksam, dass es der Kläger (und nicht etwa die Versicherung) war, der die Kündigung ausgesprochen hat, und bestreitet die Notwendigkeit dieser Maßnahme. Sie vertritt den Standpunkt, dass der Kläger eine etwaige finanzielle Not mitverursacht habe, indem er nicht gleichzeitig seine Zahlungsansprüche rechtshängig gemacht habe, und bestreitet die Höhe der vom Kläger genannten aufzuwendenden Beträge.

Sie bestreitet, in schädigender Absicht gehandelt zu haben. Für den Umstand, dass der Zeuge nicht mehr auffindbar und sie dadurch an der Substantiierung der Kündigungsgründe gehindert sei, sei sie nicht verantwortlich. Im Übrigen habe Herr den Kläger gefördert, ihn insbesondere noch vor Ablauf der Wartefrist des Kündigungsschutzgesetzes zum Restaurantleiter befördert und ihm nach Feststellung der fehlenden Eignung noch eine Position als Assistent angeboten.

Die Beklagte hält ihre im Feststellungsverfahren vertretenen Auffassungen nach wie vor für zutreffend, jedenfalls aber für vertretbar; dies gelte insbesondere für die Eigenschaft des Klägers als leitender Angestellter im Sinne des § 14 Abs. 2 KSchG und für die Bewertung der ehrverletzenden und gegen die Beklagte (und nicht nur einzelne Vorgesetzte) gerichteten Ausführungen des Klägers im Kündigungsschutzprozess.

Das Gericht hat die Akte des Arbeitsgerichts Frankfurt 9 Ca 2058/97 informatorisch beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Entscheidungsgründe

Die zulässigen Anträge sind nicht begründet. Die Beklagte hat weder eine positive Forderungsverletzung begangen noch durch ihr Verhalten den Tatbestand der §§ 823, 826 BGB verwirklicht. Für alle genannten Anspruchsgrundlagen ist ein Verschulden erforderlich, welches nicht schlüssig vorgetragen ist.

Grundsätzlich darf jede Partei von den ihr zustehenden – auch vermeintlichen – Rechten Gebrauch machen (so u. a. der Arbeitgeber von einer Befugnis, das Arbeitsverhältnis zu kündigen). Tut er dies, ist er auch im Fall des Unterliegens (z. B. in einem Kündigungsschutzprozess) nicht zum Schadensersatz verpflichtet (BAG U. v. 08.10.1959 DB 1959, 1374; Arbeitsgericht Köln U. v. 03.02.2000 – 1 Ca 8005/99). Gleiches gilt auch für den Bereich des Handelsvertreterrechts (BGH U. v. 11. 10.1990 – 1 ZR 32/89 LM § 87 a HGB Nr. 17 = MDR 1991, 319, unter A 1 1; BGH u. v. 30.05.2001 – VI I I ZR 70/00 DB 2001, 2189). Entgegen den vom Kläger im Schriftsatz vom 29.09.2000, dessen S. 2 (BI. 41 d. A.) zitierten Entscheidungen knüpft die ordentliche Gerichtsbarkeit auch im Mietrecht einen Schadensersatzanspruch an ein schuldhaftes Verhalten des Kündigenden (BGH U. v. 11.01.1984 – VIII ZR 255/82 NJW 1984, 1028, unter 13 a), b); LG Karlsruhe U. v. 10.10.1980 – 9 S 167/80 MDR 1981, 231 für den Fall der Verletzung einer Pflicht, nach ursprünglich wirksamer Kündigung dem Gekündigten die geänderten Umstände über den Wegfall des Eigenbedarfs mitzuteilen; AG Sulingen U. v. 05.08.1997 3 C 11/97 JurBüro 1998, 33 für den Fall einer leichtfertigen Kündigung ohne hinreichende Prüfung der Kündigungsgründe; MK-Voeiskow, BGB, 3. Aufl., RdN. 7 1 f. zu § 564 b).

Zum Schadensersatz wegen positiver Forderungsverletzung ist der unberechtigt Kündigende nur dann verpflichtet, wenn er die Kündigung -z. B. als Arbeitgeber – wider besseres Wissen ausspricht oder – z. B. nach einer unzweideutig zu seinen Ungunsten ausgegangenen Beweisaufnahme – auf ihrer Wirksamkeit beharrt, obwohl er die Unwirksamkeit kannte oder bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen müssen. § 276 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 BGB (BAG U. v. 24.10.1974 – 3 AZR 488/73 AP Nr. 2 zu § 276 BGB Vertragsverletzung) oder, erst recht, wenn er dies tut, um den Arbeitnehmer zu schädigen. Einen solchen Sachverhalt hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt.

1. Entgegen der Auffassung des Klägers lassen die Umstände nicht den zwingenden Schluss zu, dass die Beklagte die Kündigung wider besseres Wissen ausgesprochen hat. Zwar hat der Kläger sein Restaurant im unternehmensinternen Ranking hochgearbeitet, was für eine gute Leistung auch im Führungsbereich spricht. Andererseits existiert das Kritikschreiben vom 02.09.1996 und war der Direktor was die Führungseigenschaften des Klägers betraf, noch im Februar 1997 unzufrieden. Selbst wenn diese geäußerte Unzufriedenheit nur vorgeschoben gewesen sein sollte und Herr mit Hilfe der vom Kläger als Zeugen benannten Herren und gegen den Kläger zu intrigieren gesucht haben sollte, spricht kein einziger Umstand dafür, dass dies der Beklagten bekannt war. In der Regel wird sich der Arbeitgeber auf die Aussage und die noch viel weniger nachprüfbare Einschätzung eines erfahrenen, in ihrer Hierarchie hoch angesiedelten Vorgesetzten verlassen dürfen und auch verlassen (BAG U. v. 24.10.1974 a. a. O., unter 12 a). Dafür, dass die Beklagte in Kenntnis einer Intrige nur dem Zeugen Liebe den erfolgreich arbeitenden Kläger hätte entlassen sollen, gibt es keine Anhaltspunkte.

Für die Kammer steht auch nicht fest, dass die Beklagte den im Feststellungsverfahren in ihren Schriftsätzen vom 16.12.1997 und 10.02.1998 erwähnten Verlust des Kontakts zum Zeugen fingiert hat, um nicht eingestehen zu müssen, dass sie eine unbegründete Kündigung ausgesprochen hatte. Der Kläger selbst schildert die Schwierigkeiten, den Aufenthaltsort des Zeugen herauszufinden, was ihm bis zur letzten mündlichen Verhandlung nicht gelungen ist.

Zwar konnte die Beklagte seit Ende 1997 wegen des unterbrochenen Kontakts zu Herrn nicht mehr damit rechnen, die Kündigung jemals schlüssig begründen zu können, was sie in den genannten Schriftsätzen selbst einräumte. Sie durfte aber bereits kurze Zeit nach Verfassung des Schriftsatzes vom 16.12.1997 und jedenfalls bei Abfassung des Schriftsatzes vom 10.02.1998 davon ausgehen, dass ihr Auflösungsantrag in erster oder zweiter Instanz erfolgreich sein könne (hierzu unter 2.).

2. Das Stellen eines Auflösungsantrages ist nicht zwingend wider besseres Wissen erfolgt,

a) Zwar fehlte es von vornherein an einem schlüssigen Vortrag der Beklagten zur Wahrnehmung bedeutender unternehmerischer Aufgaben, § 14 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. KSchG. Im Gegenteil war der Vortrag des Klägers unstreitig, wonach er beispielsweise von der Möglichkeit, bessere und erheblich billigere Kartoffeln zu beziehen, nicht Gebrauch machen durfte; die Beklagte hat auch nicht vorgetragen, worin der angebliche unternehmerische Spielraum des Klägers bestanden habe.

Jedoch hat die Beklagte von vornherein die Auffassung vertreten, der Kläger sei ein leitender Angestellter im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 1 KSchG. Diese Auffassung hatte sie bereits mit Schreiben vom 07.04.1997 (BI. 66 f. d. A.) geäußert. Ihre Rechtsmeinung stützt sie auf die behauptete Personalkompetenz. Ob diese dem Kläger verliehen war, war über zwei Instanzen Streitgegenstand, wobei sich die Beklagte auf das „Info“ Nr. 2/96 und das unstreitige Auftreten des Klägers in einem Kündigungsschutzverfahren (Az. des Arbeitsgerichts Frankfurt 11 Ca 6882/96, Sitzungsniederschrift BI. 51 d. A. des Arbeitsgerichts Frankfurt 9 Ca 793/01) berufen konnte. Ergänzend hat sie sich auf Erwägungen gestützt wie die, dass die Zentrale nicht jede personelle Maßnahme selbst ergreifen könne. Die vorgetragenen Umstände waren zwar nicht geeignet, den behaupteten Status des Klägers als leitender Angestellter schlüssig zu begründen. Jedoch entspricht nicht bereits jeder unschlüssige Vortrag besserem Wissen – zumal im Verfahren vor dem.Hessischen LAG Zeugen geladen waren und mehrere Termine stattgefunden haben. Vielmehr bewegte sich die Beklagte innerhalb der Bandbreite dessen, was an Tatsachenbehauptungen und Rechtsmeinungen vorgetragen wird; diese Umstände sprechen ohne Hinzutreten von weiteren Umständen nicht dafür, die Partei räume ihrem Vortr ag in Wahrheit gar keine Erfolgsaussicht ein.

b) Jedenfalls seit Erhalt des klägerischen Schriftsatzes vom 24.01.1998 (dessen S. 5, Bi. 55 d. A. 9 Ca 2058/97) – also bereits zum Zeitpunkt der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils – verfügte die Beklagte über eine Begründung für einen Auflösungsantrag nach §§ 9, 10 KSchG. Die Äußerungen des klägerischen Prozessbevollmächtigten hat das Hessische LAG als beleidigend gewertet und im Hinblick auf eine den Betriebszwecken dienliche Zusammenarbeit in den Entscheidungsgründen auf mehr als drei Seiten gewürdigt. Dass die Beklagte von diesem Argument Gebrauch machte, welches Erfolg versprach, stellt kein schuldhaftes Verhalten dar- auch wenn die Beklagte letztendlich mit dem Argument nicht durchdrang; u. a. deswegen, weil zwischenzeitlich die Herren und aus dem Unternehmen der Beklagten ausgeschieden waren.

Der Kläger hat, da er im Rechtsstreit unterlegen ist, dessen Kosten zu tragen, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Der Zahlungsantrag war mit dem begehrten Betrag anzusetzen, § 3 ZPO.

Die Schadensersatzfeststellungsklage wurde unter Berücksichtigung des Umstandes. dass der Kläger allein im Zusammenhang mit der Auflösung der Versicherung nahezu weitere DM 35.000,– begehrt und überdies Folgen sozialrechtlicher Art für möglich hält, mit DM 20.000,– bewertet, § 3 ZPO.

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