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Kapitallebensversicherung: Rückkaufswert und Abrechnung

Landgericht Köln

Az: 23 S 57/03

Urteil vom 19.11.2003

Vorinstanz: Amtsgericht Köln – Az.: 112 C 625/02

nicht rechtskräftig


Das Landgericht Köln hat auf die mündliche Verhandlung vom X für Recht erkannt:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 9.4.2003 – 112 C 625/02 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 700 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in der gleichen Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Arbeitgeber des Klägers, die Firma L in Q, unterhielt bei der Beklagten eine Kapital-Lebensversicherung als sogenannte Direktversicherung mit Beginn am 1.12.1995 und einem Ablauf am 1.12.2020 und einer Versicherungssumme von 76.593 DM. Der Kläger war versicherte Person. Im Juni 2001 ging der Vertrag mit Zustimmung des Arbeitgebers des Klägers auf diesen über. In § 17 der Bedingungen hieß es unter anderem:

„Die mit dem Abschluß Ihrer Versicherung verbundenen und auf Sie entfallenden Kosten, etwa die Kosten für Beratung, Anforderung von Gesundheitsauskünften und Ausstellung des Versicherungsscheines, werden Ihnen nicht gesondert in Rechnung gestellt. Auf den Teil dieser Kosten, der bei der Berechnung der Deckungsrückstellung angerechnet wird, verrechnen wir in einem aufsichtsrechtlich geregelten Verfahren Ihre ab Versicherungsbeginn eingehenden Beiträgen, soweit diese nicht für Versicherungsleistungen und Verwaltungskosten vorgesehen sind.“

In einer dem Versicherungsschein beigefügten Tabelle sind die Rückkaufswerte in jährlichen, später in Abständen von 5 Jahren aufgeführt; im ersten Jahr sollte kein Rückkaufswert entstehen.

Die Arbeitgeberin zahlte die monatlichen Beiträge von 200 DM. Mit Schreiben vom 6.9.2001 kündigte der Kläger den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung. Bis dahin waren Beiträge von insgesamt 13.200 DM gezahlt. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 25.9.2001 den Rückkaufswert einschließlich Überschußguthaben mit 9.748,40 DM mit und zahlte abzüglich Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschlag 9.099,45 DM.

Der Kläger beanstandete mit Schreiben seiner Rechtsanwälte vom 8.4.2002 die Abrechnung und den Umstand, daß zwischen den Zahlungen und dem Rückkaufswert eine erhebliche Differenz bestehe, die sich mit den Abschlußkosten erkläre. Mit Schreiben vom 25.4.2002 teilte die Beklagte ihren Versicherungsnehmern mit, daß der Bundesgerichtshof einzelne der von den meisten Versicherern verwandten Bedingungen für unwirksam erklärt habe; deshalb habe sie die Bedingungen in einem Verfahren nach § 172 Abs. 2 VVG neu formuliert.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte habe bei der Berechnung des Rückkaufswertes die Abschlußkosten berücksichtigt. Dies sei nach zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofes nicht zulässig, weil die entsprechenden Bedingungen unwirksam seien. Das führe dazu, daß das sogenannte Zillmerverfahren nicht angewendet werden dürfe, weil dies vertraglich nicht vereinbart sei. Deshalb dürfe die Beklagte die Abschlußkosten bei der Berechnung des Rückkaufswerte seiner Lebensversicherung nicht einbeziehen. Da ihm diese Abschlußkosten im einzelnen nicht bekannt seien, verlange er Auskunft über deren Höhe. Das von der Beklagten durchgeführte Treuhandverfahren könne seinen Vertrag nicht mehr betreffen, weil er ihn schon vorher gekündigt habe.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft über die Höhe des Rückkaufswertes zu erteilen, wie er sich ohne Berücksichtigung der Verrechnung der Abschlußkosten für den Versicherungsvertrag mit der Nr. XXX zum 1.7.2001 ergeben hätte;

2. nach Erteilung der Auskunft die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger den sich aus Nr. 1 und dem bereits an den Kläger zur Auszahlung gebrachten Betrag nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1.7.2001 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, sie habe das Treuhänderverfahren durchführen können und ordnungsgemäß durchgeführt. Ein unabhängiger Treuhänder habe den geänderten Bedingungen zugestimmt. Diese Ersetzung der Klauseln sei auch notwendig gewesen. Eine ergänzende Vertragsauslegung führe zu dem gleichen Ergebnis. Es entspreche dem mutmaßlichen Willen der Parteien, das sogenannte Zillmerverfahren zur Verrechnung der Abschlußkosten zum Bestandteil aller Verträge zu machen; dieses Verfahren sei allgemein anerkannt. Im übrigen stehe dem Kläger ohnehin nur der Zeitwert seines Versicherungsvertrages zu; dabei seien die Abschlußkosten nach den allgemeinen Regeln der Versicherungsmathematik zu berücksichtigen.

Das Amtsgericht Köln hat mit Urteil vom 9.4.2003 die Klage abgewiesen. Es hat die Ansicht vertreten, daß der Kläger die Zahlung des Rückkaufswerte nur unter Berücksichtigung der Abschlußkosten nach dem Zillmerverfahren verlangen könne. Etwaige unwirksame Klauseln habe die Beklagte in dem durchgeführten Treuhandverfahren durch wirksame ersetzt. Dieses Verfahrens sei auch dann für einzelne Verträge noch zulässig, wenn sie schon gekündigt seien, weil sie noch nicht endgültig abgewickelt seien.

Gegen dieses ihm am 1.4.2003 zugestellte Urteil hat er mit einem am 12.5.2003 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 11.6.2003 per Fax eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Kläger bezieht sich auf seine Behauptungen und Rechtsansichten in erster Instanz. Er ist weiter der Ansicht, die Beklagte könne bei der Berechnung des Rückkaufswertes die Abschlußkosten nicht im Wege des Zillmerverfahrens berücksichtigen. Die Beklagte habe die unwirksamen Bedingungen auch nicht durch wirksame ersetzen können. Keinesfalls gelte dieses Verfahren für bereits beendete Verträge, weil diese nicht fortgeführt würden. Eine ergänzende Vertragsauslegung komme nicht in Betracht. Es entspreche nicht den Interessen des Versicherungsnehmers, nachträglich derartig belastende Regelungen in transparenter Form zu vereinbaren. Das Treuhandverfahren könne nicht dazu führen, gegen den ausdrücklichen Willen der Klägerin neue Klauseln einzuführen, die inhaltlich den unwirksamen entsprächen.

Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des am 9.4.2003 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Köln – 112 C 625/02 – die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft über die Höhe des Rückkaufswertes zu erteilen, wie er sich ohne Berücksichtigung der Verrechnung der Abschlußkosten für den Versicherungsvertrag Nr. XXX zum 1.72001 ergeben hätte.

nach Erteilung der Auskunft die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger den sich aus Nr. 1 und dem bereits an den Kläger zur Auszahlung gebrachten Betrag nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1.7.2001 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dem Kläger stehe der Auskunftsanspruch nicht zu. Wenn nach Ansicht des Klägers die Regelung über den Rückkaufswert in den Bedingungen ersatzlos weggefallen sei, müsse der Zeitwert errechnet werden; nach den Regeln der Versicherungsmathematik seien die Abschlußkosten dabei ebenfalls nach dem Zillmerverfahren als anerkannter Regel zu berechnen. Vorsorglich habe sie das Treuhandverfahren durchgeführt und neue wirksame Klausel allen ihren Verträgen zugrundegelegt. Das sei zulässig, wie die Rechtsprechung überwiegend annehme. Zu dem selben Ergebnis führe auch die ergänzende Vertragsauslegung. Schließlich sei dem Kläger mit der Tabelle über die Rückkaufswerte, die er anerkannt habe, diese deutlich vor Augen geführt worden; danach falle in den ersten Jahren der Laufzeit kein oder nur ein geringer Rückkaufswert an.

Wegen der umfangreichen weiteren Einzelheiten der Behauptungen der Parteien wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze, den Versicherungsschein, die Bedingungen und die genannten Schreiben der Parteien sowie das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht der geltend gemachte Auskunftsanspruch und auch der bislang unbezifferte Leistungsanspruch nicht zu. Die Voraussetzungen der insofern einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen gemäß § 242 BGB hinsichtlich des Auskunftsanspruches sowie gemäß § 812 BGB hinsichtlich des Leistungsbegehrens sind nicht gegeben. Die Beklagte war berechtigt, Abschluß- und Verwaltungskosten im Wege der Zillmerung zu verrechnen.

Dies ergibt sich zwar nicht aus den ursprünglich vereinbarten Bedingungen für die Kapitallebensversicherung. Ob diese Klauseln nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der sich die erkennende Kammer angeschlossen hat, wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam sind (vgl. BGH, VersR 01, 839; 01, 841), bedarf hier letztlich keiner abschließenden Entscheidung. Jedoch sind die ursprünglichen Bedingungen für die Lebensversicherung der Beklagten gemäß § 172 Abs. 2 VVG wirksam durch eine inhaltlich entsprechende Regelung ersetzt worden.

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Zunächst kann die Anpassung von Versicherungsbedingungen gemäß § 172 Abs. 2 VVG bei allen Arten der Lebensversicherung und nicht nur bei der in § 172 Abs. 1 VVG genannten Risikolebensversicherung vorgenommen werden (vgl. OLG Stuttgart, VersR 01, 1141; LG Aachen, VersR 03, 1022; LG Traunstein, VersR 03, 1024). Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut des § 172 Abs. 2 VVG, der allgemein von „Versicherungsbedingungen der Lebensversicherung“ und gerade nicht der Risikolebensversicherung spricht, als auch aus der Erwähnung der Überschußbeteiligung in § 172 Abs. 1 S. 2 VVG. Ferner ist es nicht sachgerecht, die Bedingungsanpassung gemäß § 172 Abs. 2 VVG bei Kapitallebensversicherungsverträgen auszuschließen, da diese als Möglichkeit der Altersvorsorge eine enorme und für weite Bevölkerungsteile wichtige wirtschaftliche Dimension erlangt hat. Vor diesem Hintergrund schafft die Anwendbarkeit des § 172 Abs. 2 VVG bei bestehenden Zweifeln an der Wirksamkeit einzelner Vertragsbedingungen durch eine für alle bestehenden Versicherungsverträge einheitliche Einbeziehungen neuer Bedingungen schnell und zuverlässig Rechtssicherheit. Zudem wäre es unter dem Gesichtspunkt einer anzustrebenden Gleichbehandlung der Versicherungsnehmer unvertretbar, die Vielzahl von Versicherungsnehmern in der Kapitallebens- und Risikoversicherung zur Klärung und Sicherung ihrer Altersvorsorge auf Individualprozesse zu verweisen, die durchaus zu unterschiedlichen, ja sogar gegensätzlichen Ergebnissen führen können. Die Einheitlichkeit in der Handhabung des volkswirtschaftlich wichtigen Finanzproduktes Kapitallebens- bzw. Risikoversicherungen wäre in diesem Fall aufgegeben.

Weiterhin war die Ersetzung der unwirksamen Vertragsbedingungen erforderlich, um eine angemessene, den Interessen der Vertragsparteien entsprechende Regelung zu erreichen. Mit der Frage, ob und wie Abschluß- und Verwaltungskosten verrechnet werden, sind wesentliche Vertragsinhalte betroffen. Ein ersatzloser Wegfall der nichtigen Bedingungen könnte zur Folge haben, daß der Versicherer überhaupt keine Abschluß- und Verwaltungskosten berechnen könnte. Dies wäre keinesfalls sach- und interessengerecht, da er im Rahmen von Lebensversicherungsverträgen komplexe und mit erheblichem Aufwand verbundene Finanzdienstleistungen zu erbringen hat, an die der Versicherungsnehmer meist im Hinblick auf seine Altersversorgung hohe Anforderungen stellt. Bei Leistungen von solcher Bedeutung ist eine Gegenleistung als allgemein üblich anerkannt. Ferner ist auch die Regelung der Verrechnungsmethode erforderlich, da diese als Grundlage für die Berechnung der beitragsfreien Versicherungssummen und der Rückkaufswerte sowie mittelbar für die Überschußbeteiligung, die Prämienkalkulation und die Bilanzierung Geltung erlangt (vgl. dazu Lorenz, VersR 02, 410; Wandt, VersR 01, 1449 ff.).

Das Ersetzungsverfahren ist vorliegend ordnungsgemäß durchgeführt worden. Ein unabhängiger Treuhänder hat den geänderten Bedingungen zugestimmt; das bestreitet auch der Kläger nicht. Seine Benachrichtigung gemäß § 172 Abs. 3 VVG ist mit dem Schreiben der Beklagten vom 25.4.2002 erfolgt.

Die geänderten Bedingungen sind darüber hinaus inhaltlich nicht zu beanstanden. Diese sehen zwar wie die ursprünglichen Bedingungen die Verrechnung von Abschlußkosten nach dem Zillmerverfahren vor. Dies ist jedoch sach- und interessengerecht (vgl. AG Stuttgart, VersR 03, 317; 03, 318; LG Aachen, VersR 03, 1022). Zunächst sind Abschluß- und Verwaltungskosten als grundsätzlich zulässig anzusehen. Es ist – wie bereits dargestellt – allgemein be- und anerkannt, daß für den Abschluß und die Verwaltung von Versicherungsverträgen wie für jedes andere Finanzprodukt überhaupt Kosten anfallen. Auch der Bundesgerichtshof zweifelt in seiner Entscheidung vom 09.05.2001 (VersR 01, 841), in der die Regelung des § 15 ALB 94 wegen fehlender Transparenz als nichtig angesehen wurde, in keiner Weise an der grundsätzlichen Zulässigkeit von Abschluß- und Verwaltungskosten. Darüber hinaus ist auch das Verfahren der Zillmerung weiterhin zulässig und von dem Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung nicht beanstandet worden. Die Zillmerung ist ein gesetzlich in § 65 Nr. 2 VAG und versicherungsmathematisch anerkanntes Verfahren, das sich für den an dem Vertrag festhaltenden Versicherungsnehmer als die kostengünstigste Berechnungsmethode darstellt, da keine Kosten für eine Vorfinanzierung durch den Versicherer anfallen. In diesem Zusammenhang ist bei verallgemeinerter Betrachtung auch davon auszugehen, daß der Versicherungsnehmer bei Abschluß des Versicherungsvertrages die Erfüllung und damit eine lange, mitunter über Jahrzehnte dauernde Laufzeit vor Augen hat. Denn die Erfüllung ist der regelmäßige Zweck eines Vertragsschlusses, eine Kündigung bleibt die Ausnahme. Im Ergebnis ist daher zugrunde zu legen, daß der Versicherungsnehmer bei generalisierter Betrachtung exakt die Verrechnung von Abschlußkosten nach dem Zillmerverfahren vereinbart hätte. Die nachträgliche Ersetzung einer intransparenten Bedingung durch eine inhaltsgleiche transparente Bedingung ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Die neuen Versicherungsbedingungen genügen zudem den Anforderungen, die an Transparenz und Verständlichkeit zu stellen sind. Aus ihnen geht eindeutig hervor, daß Abschlußkosten überhaupt anfallen und dergestalt verrechnet werden, daß in der ersten Zeit nach Vertragsschluß keine Rückkaufswerte anfallen. Vervollständigt werden die Bedingungen zudem durch die Tabelle zu den Rückkaufswerten. Das Transparenzgebot erfordert es darüber hinaus nicht, daß der Versicherer dem Versicherungsnehmer bereits bei Vertragsschluß die Abschluß- und Verwaltungskosten detailliert und betragsmäßig mitteilt. Dies wird zu Beginn eines über Jahrzehnte laufenden Versicherungsverhältnisses mitunter auch gar nicht möglich sein. Ferner braucht auch die genaue Berechnungsmethode nicht im einzelnen mitgeteilt zu werden, da dem am Vertragsschluß Interessierten hiermit aufgrund der Komplexität nur in den seltensten Fällen gedient wäre.

Der Ersetzung der unwirksamen Versicherungsbedingungen steht auch nicht entgegen, dass das zwischen den Parteien bestehende Versicherungsverhältnis zum Zeitpunkt der Mitteilung der neuen Bedingungen und damit zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens gemäß § 178 Abs. 3 VVG bereits gekündigt war. Der Regelungszweck des § 172 Abs. 2 VVG erfasst grundsätzlich auch die beitragsfrei gestellten sowie gekündigten und sich in der Abwicklung befindlichen Versicherungsverträge. Dies ergibt sich wiederum aus der bereits dargestellten Notwendigkeit einer einheitlichen Handhabung des wirtschaftlich bedeutenden Finanzproduktes Lebens- bzw. Rentenversicherung sowie dem Erfordernis der Rechtssicherheit. Es wäre unvertretbar, dass verschiedene Versicherungsnehmer nach erfolgter Kündigung unterschiedliche bzw. gegensätzliche, in einer Vielzahl von Individualprozessen entschiedene Konsequenzen tragen müssten. Die Einbeziehung der gemäß § 172 Abs. 2 VVG geänderten Bedingungen schafft eine einheitliche und damit im Vergleich zu den anderen Versicherungsnehmern in der Lebens- und Rentenversicherung gerecht erscheinende Behandlung aller noch nicht beendeten Versicherungsverhältnisse. Unter dem Gesichtspunkt einer anzustrebenden Gleichbehandlung aller Versicherungsnehmer kann es somit nicht darauf ankommen, ob ein unstreitig nicht komplett abgewickelter Vertrag vor oder nach der Ersetzung gekündigt wurde.

Die Unwirksamkeit einzelner Klauseln in den Bedingungen hat auch nicht zur Folge, daß der gesamte Vertrag von Anfang an unwirksam war. Ein höherer Rückkaufswert steht dem Kläger auch dann nicht zu. § 6 Abs. 2 AGBG (= § 306 Abs. 2 BGB n.F.) regelt ausdrücklich:

„sind allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im übrigen wirksam. soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften“.

Das verdeutlicht ohne Zweifel, daß unwirksame Geschäftsbedingungen keinen Einfluß auf den Vertrag im übrigen haben, dieser sich vielmehr nach den gesetzlichen Vorschriften richtet. Wenn derartige Vorschriften fehlen und die ersatzlose Streichung der Klauseln den Interessen beider Parteien nicht gerecht wird, ist die Lücke durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu schließen (vgl. BGH, NJW 00, 1110; ständige Rechtsprechung; Palandt – Heinrichs, BGB, 61. Auflage 2002, § 6 AGBG Rn. 5 und 6). Dabei ist eine solche Regelung zu finden, die dem Willen und den Interessen der typischerweise an derartigen Verträge Beteiligten entspricht. In Betracht kommt entweder eine gesonderte Erhebung der Abschlußkosten, ihre Berechnung nach dem Zillmerverfahren oder die gleichmäßige Verteilung auf die gesamte Vertragslaufzeit. Die erste Möglichkeit entspricht erkennbar nicht dem Interesse eines Beteiligten. Das Zillmerverfahren ist nach den obigen Ausführungen ein allgemein anerkanntes Instrument, das den Interessen sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer entspricht, weil die Mehrzahl der Kunden, die ihren Vertrag nicht kündigen – diese sind die Regel – nach den ersten Jahren mit steigenden Überschüssen rechnen können ( vgl. im Ergebnis AG Stuttgart, VersR 03, 317 ). Damit entfällt ein höherer Rückzahlungsanspruch des Klägers auch aus diesem Gesichtspunkt. Ebensowenig kann er verlangen, daß der Rückkaufswert ohne Berücksichtigung der Abschlußkosten neu berechnet wird.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10 analog, 711 ZPO.

Die Revision war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

Streitwert: 1.742 EUR

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