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Lebensversicherung – Abtretung des Rückkaufswerts

Landgericht Bonn

Az: 5 S 137/07

Urteil vom 14.11.2007


Auf die Berufung der Klägerin wird das am 24.07.2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bonn – 4 C 638/06 abgeändert und – soweit es nicht im Verhältnis zur Drittwiderbeklagten rechtskräftig ist – wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Wiesbaden darin einzuwilligen, dass aus dem dort zu dem Aktenzeichen 22 HL 177/06 von der M AG in X hinterlegten Betrag von 4.055,18 € ein Teilbetrag von 1.876,60 € nebst Hinterlegungszinsen an die Klägerin ausgezahlt wird.

Die Klägerin wird verurteilt, gegenüber der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Wiesbaden darin einzuwilligen, dass aus dem dort zu dem Aktenzeichen 22 HL 177/06 von der M AG in X hinterlegten Betrag von 4.055,18 € der verbleibende Teilbetrag von 2.178,58 € nebst Hinterlegungszinsen an die Beklagte ausgezahlt wird.

Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten in erster Instanz trägt die Klägerin 27%, die Drittwiderbeklagte 50% und die Beklagte 23%. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in erster Instanz trägt die Beklagte zu 46%. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin 54 % und die Beklagte 46 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um den Rückkaufswert aus einem Lebensversicherungsvertrag zwischen Herrn H und der M AG, den letztere als Drittschuldnerin beim Amtsgericht Wiesbaden hinterlegt hat. Die Klägerin begehrt die Auszahlung eines Teilbetrages in Höhe von 1.294,37 € nebst Zinsen an sich. Sie meint, den Auszahlungsanspruch des Herrn H gegenüber der M AG am 14.11.2005 in dieser Höhe wirksam gepfändet zu haben. Die Beklagte erhebt Anspruch auf den vollständigen Hinterlegungsbetrag in Höhe von 4.055,18 € nebst Hinterlegungszinsen. Sie macht geltend, die Pfändung der Klägerin sei ins Leere gegangen, weil Herr H der Beklagten bereits am 20.06.1996 alle Ansprüche aus der Lebensversicherung für den Todesfall abgetreten habe. Dies umfasse auch den Anspruch des Herrn H auf Auszahlung des Rückkaufswertes nach der mittlerweile erfolgten – Vertragskündigung.

Die maßgeblichen Regelungen in der Abtretungsurkunde lauten:
„Abtretung von Rechten aus Lebensversicherungen – im Falle des Todes

1. Zur Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche der Bank… gegen Herrn H … tritt der Sicherungsgeber hiermit die folgenden bestehenden und künftig entstehenden Forderungen im Falle des Todes gegen die M …mit allen Rechten an die Bank ab.
2. Die Abtretung umfasst… auch die im Falle des Todes entstehenden Ansprüche aus allen damit verbundenen Zusatzversicherungen, insbesondere die Ansprüche auf Auszahlung der Versicherungssumme und der Gewinnanteile; sie umfasst ferner alle im Falle des Todes entstehenden Ansprüche aus im Zusammenhang mit dieser Versicherung abgeschlossenen oder noch abzuschließenden Folgeversicherungen …
4. Der Sicherungsgeber widerruft für die Dauer der Abtretung eine etwa bestehende Bezugsberechtigung für den Todesfall, soweit sie den Rechten der Bank entgegensteht. Diesem Widerruf stimmt der unwiderruflich Bezugsberechtigte durch Mitunterzeichnung zu.

Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage, die zusätzlich gegen eine weitere Gläubigerin des Herrn H, die Fa. E , gerichtet war, statt gegeben. Zur Begründung hat das Amtsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe die Forderung des Herrn H gegen die M auch hinsichtlich des Rückkaufswertes erlangt, bevor die Pfändung durch die Klägerin erfolgt sei. Zwischen dem Zedenten (H) und der Zessionarin (Beklagte) sei die unbedingte Übertragung des durch den Erlebensfall auflösend bedingten Anspruchs auf die Versicherungssumme gewollt gewesen. Bei einer Kapitallebensversicherung mit zwischen Erlebens- und Todesfall gespaltener Bezugsberechtigung stehe der Rückkaufswert der Versicherung dem Inhaber der Todesfallansprüche zu. Eine andere Auslegung würde dem Sicherungsinteresse der Beklagten widersprechen. Daher hätte der Zedent nicht davon ausgehen können, dass die Beklagte seine Erklärung als nur bedingte Abtretung für den Fall des Todes verstehen würde.

Im Verhältnis zur Drittwiderbeklagten ist das Urteil rechtskräftig geworden. Die Klägerin greift es mit der Berufung an und macht das Vorliegen von Rechtsfehlern geltend. Insbesondere rügt sie, dass die Problematik einer beabsichtigten Steuerunschädlichkeit der Abtretung im Urteil nicht erörtert worden sei. Im übrigen verweist sie auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wonach es keinen generellen Vorrang für die Zuordnung des Rückkaufswert zur Todesfallsumme gebe. Zum Beweis für das Ziel einer steuerunschädlichen Gestaltung der Abtretung beruft sie sich auf das Zeugnis des Vollstreckungsschuldners H.

Die Klägerin beantragt zuletzt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, gegenüber der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Wiesbaden darin einzuwilligen, dass aus dem dort zu dem Aktenzeichen 22 HL 177/06 von der M AG in X hinterlegten Betrages von 4.055,18 € ein Teilbetrag von 1.893,23 € sowie ein weiterer Betrag, nämlich 12,5% Zinsen aus 1.294,37 € für die Zeit vom 16.11.2006 bis zum Tage der Auszahlung, dann an die Klägerin als vorrangige Gläubigerin ausgezahlt wird, und zwar insoweit unter Verzicht auf die Freigabe zu ihren Gunsten durch die Firma E & T GmbH, G-Straße, ####1 G gemäß Urteil des AG Bonn vom 24.07.2007, 4 C 638/06.

Weiter beantragt die Klägerin die vollumfängliche Zurückweisung der Widerklage. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung. Sie hält die Berufung der Klägerin mangels Rechtsschutzinteresses schon für unzulässig, weil die Drittwiderbeklagte bereits durch das rechtskräftige erstinstanzliche Urteil in die Auszahlung an die Beklagte eingewilligt habe. Eine weitere Einwilligungserklärung zu Gunsten der Klägerin könne die Drittwiderbeklagte nicht erteilen, da dies als widersprüchliches Verhalten zu werten sei. Der Klägerin würde daher in jedem Fall eine Zustimmung der Drittwiderbeklagten zur Auszahlung an sie fehlen. Weiter sei der Antrag auf Abweisung der Widerklage unschlüssig soweit die Klägerin sich gegen eine Auszahlung des Betrages wehre, der ihre eigenen Forderungen übersteige. Im Übrigen verteidigt die Beklagte das erstinstanzliehe Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags.

II.

Auf die zulässige Berufung war das angefochtene Urteil teilweise abzuändern, soweit es die in der Berufungsinstanz noch streitenden Parteien betraf. Die zulässige Klage hat ganz überwiegend Erfolg. Die zulässige Widerklage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

1.
Die zulässige Klage hat ganz überwiegend Erfolg.

a.
Die Klage ist auch in der Berufungsinstanz noch zulässig.
Insbesondere hat die Klägerin ein anerkennenswertes Rechtsschutzinteresse. Anders als die Beklagte meint, kann die Klägerin das begehrte Ziel, nämlich Auszahlung des streitgegenständlichen Teilbetrages an sich, noch erreichen. Die rechtskräftige Verurteilung der Drittwiderbeklagten zur Einwilligung in die Auszahlung eines entsprechenden Betrages an die Beklagte ändert daran nichts. Nach § 13 Abs. 2 der Hinterlegungsordnung erfolgt eine Herausgabe des hinterlegten Betrags, wenn die Beteiligten die Herausgabe an den Empfänger bewilligt haben oder seine Berechtigung durch rechtskräftige Entscheidung mit Wirkung gegen die Beteiligten festgestellt ist. Die Drittwiderbeklagte ist zur Einwilligung in die Auszahlung des streitgegenständlichen Teilbetrages an die Beklagte verurteilt worden. Daraus folgt aber nicht, dass sie nicht auch zukünftig zusätzlich in die Auszahlung desselben Betrages an die Klägerin schriftlich einwilligen könnte. Eine solche Erklärung stünde auch nicht im Widerspruch zu der vorgenannten Verurteilung. Denn die Drittwiderbeklagte würde damit nur erklären, dass sie in der Reihe der Gläubiger nicht nur (wie rechtskräftig festgestellt) hinter der Beklagten, sondern auch hinter der Klägerin einzuordnen wäre. Mithin müsste die Hinterlegungsstelle bei einer entsprechenden Erklärung der Drittwiderbeklagten eine Auszahlung des streitgegenständlichen Teilbetrages an die Klägerin bewirken.

b.
Die Klage ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Die Klägerin kann von der Beklagten gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB den mit der Hinterlegung verbundenen Vermögensvorteil herausverlangen, weil die Beklagte diesen rechtsgrundlos erlangt hat (vgl. zur Anspruchsgrundlage BGH NJW-RR 1997, 495, BGHZ 35, 165, 170). Die Beklagte ist nämlich durch die Abtretung vom 13.06.1996 nicht Inhaberin der Forderung über den Rückkaufswert der streitgegenständlichen Lebensversicherung geworden.

Die Kammer folgt der Auffassung des Bundesgerichtshofs, dass der Umfang der Abtretungserklärung nicht nach der rechtlichen Konstruktion der Ansprüche eines Versicherungsnehmers aus einer kapitalbildenden Lebensversicherung zu bestimmen, sondern durch Auslegung der bei der Sicherungsabtretung abgegebenen Erklärungen unter Berücksichtigung der Parteiinteressen und des Zwecks des Rechtsgeschäfts zu ermitteln ist. Einen generellen Vorrang für die Zuordnung des Rückkaufswertes zu den Ansprüchen auf den Todesfall gibt es nicht (BGH v. 13.06.2007 – IV ZR 330/05 – NJW 2007, 2320). Danach kann offen bleiben, ob – wie die Beklagte meint – der Anspruch auf die Todesfallsumme ein durch den Erlebensfall auflösend bedingter Anspruch auf die Versicherungssumme ist und das Recht auf den Rückkaufswert als lediglich andere Erscheinungsform des Rechts auf die Versicherungssumme dem Todesfall zuzuordnen ist (BGH v. 17.02.1966 – 11 ZR 286/63 – NJW 1966, 1071; OLG Celle v. 23.06.2005 – 16 W 54/05 – OLGR 2005, 642).

Die Auslegung der Abtretungsvereinbarung vom 13.06.1996 (Anlage B 2, BI. 59 d.A.) ergibt, dass Herr H seinen Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswertes nicht an die Beklagte abgetreten hat. Werden – wie vorliegend – in einer Vereinbarung die Rechte des Versicherungsnehmers aus der Lebensversicherung im Falle des Todes abgetreten und wird auf den Rückkaufswert im Vertragstext keinen Bezug genommen, so wird der Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswerts regelmäßig nicht mit abgetreten (a.A. OLG Celle v. 23.06.2005 a.a.O.).

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Schon aus dem Wortlaut der Vereinbarung ist nämlich nicht ersichtlich, dass der Rückkaufswert von der Abtretung mit umfasst wäre. Ein ausdrückliche Aufnahme des Rückkaufswerts in den Kreis der abgetretenen Rechte wäre jedoch im Regelfall zu erwarten gewesen, wenn die Parteien seine Übertragung gewollt hätten. Denn dem Rückkaufswert kommt in wirtschaftlicher Hinsicht eine erhebliche Bedeutung zu. Es ist gerichtsbekannt, dass eine große Zahl von Lebensversicherungsverträgen vorzeitig gekündigt werden. In diesen Fällen steht den Berechtigten weder die Erlebensfall- noch die Todesfallsumme zu, sondern sie haben einen Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswertes. Dieser Wert kann, je nach Einzahlungsdauer, von großer wirtschaftlicher Bedeutung für den Zedenten sein. Daher kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass mit der Formulierung, wonach die Abtretung „mit allen Rechten“ erfolge, auch die Übertragung des Rückkaufswertes bewirkt worden wäre. Anders gewendet: Der Rückkaufswert ist schlicht zu bedeutend, als dass er im Regelfall ohne ausdrückliche Nennung abgetreten werden könnte. Dies gilt schon für eine individualvertragliche Vereinbarung. Werden – wie vorliegend – Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, bei denen Auslegungszweifel zu Lasten des Verwenders gehen, gilt dies um so mehr.

Auch Kontext und Gestaltung der Abtretungsvereinbarung führen zu der Auslegung, dass der Rückkaufswert nicht mit abgetreten wurde. In der Überschrift und im weiteren Vertragstext sind die Wörter „im Fall des Todes“ durch Fettschrift hervorgehoben. Für den Vertragspartner musste sich daher der Eindruck aufdrängen, er würde mit der Abtretung nur über Rechte verfügen, die nach seinem Ableben relevant würden. Dem entspricht auch, dass eine etwa bestehende Bezugsberechtigung für den Todesfall zu widerrufen war. Der Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswerts wird dagegen nur relevant, so lange der Versicherungsnehmer noch lebt. Für den versicherungsrechtlich nicht vorgebildeten Laien ist nicht ersichtlich, dass der Rückkaufswert – möglicherweise – juristisch derart mit der Todesfallsumme verknüpft ist, dass er von einer Abtretung der Todesfallsumme mitumfasst sein könnte. Für ihn wird vielmehr von Interesse sein, ob er über Ansprüche verfügt, die zu seinen Lebzeiten oder nach seinem Tod relevant werden. Deutet – wie vorliegend – im Abtretungstext alles darauf hin, dass die Ansprüche zu Lebzeiten unangetastet bleiben, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Zedent eine Forderung, die nicht seinen Erben oder möglichen Bezugsberechtigten, sondern ihm selbst zu Gute kommen sollte, abtreten wollte.

Das Sicherungsinteresse der Beklagten steht der gefundenen Auslegung nicht entgegen. Denn mit der gewählten Abtretung der Rechte im Todesfall hat die Beklagte das für einen Kreditgeber nicht irrelevante Risiko abgesichert, dass der Kreditnehmer während der Vertragslaufzeit stirbt. Eine weitergehende Sicherung durch Abtretung der jeweiligen Ansparsumme aus dem kapitalbildenden Teil der Lebensversicherung wäre natürlich auch denkbar gewesen. Jedoch ist für diesen Fall nicht ersichtlich, weshalb der Beklagten zwar der Rückkaufswert hätte zustehen sollen, aber mit dem Ablauf der Versicherungsdauer die unstreitig nicht mitabgetretene Erlebensfallsumme wieder an den Versicherungsnehmer auszuzahlen gewesen wäre, ohne dass die Beklagte hieran ein Sicherungsmittel gehabt hätte.

Schließlich ist – ohne dass es hierauf noch ankäme – die von der Beklagten angeführte steuerliche Behandlung von Abtretungen zu berücksichtigen (vgl. zu den steuerlichen Hintergründen BGH NJW 2007 a.a.O. m.w.N.). Lebensversicherungsverträge sind nicht mehr steuerlich privilegiert, wenn sie auch zu Lebzeiten der versicherten Person der Tilgung oder Sicherung eines Darlehens dienen, dessen Finanzierungskosten Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Wenn hingegen lediglich die Ansprüche auf den Todesfall zur Darlehenssicherung herangezogen werden, bleiben die genannten steuerlichen Vorteile im Regelfall erhalten. Es spricht alles dafür, dass die Parteien des Abtretungsvertrages im vorliegenden Fall von steuerlichen Motiven geleitet waren, als sie die Vereinbarung schlossen. Aus den vorgenannten Gründen bedarf die Frage aber keiner Entscheidung.

c.
Unbegründet ist die Klage, soweit die Klägerin die Einwilligungserklärung für die Auszahlung von Verzugszinsen für die Zeit nach Hinterlegung des Betrages durch die M Versicherung fordert. Die Hinterlegung eines Geldbetrages unter Ausschluss der Rücknahme wirkt gem. § 378 BGB als Erfüllung. Verzugszinsen fallen ab diesem Zeitpunkt weg. Diese Wirkung tritt zwar unmittelbar nur zwischen der hinterlegenden M Versicherung und ihrem Vertragspartner Herrn H ein. Aus dem Sinnzusammenhang der gesetzlichen Regelungen ist aber zu folgern, dass der hinterlegte Betrag nicht für Verzugszinsen haften soll, die nach dem Hinterlegungszeitpunkt anfallen. Denn ab der Hinterlegung hatte Herr H es nicht mehr in der Hand, eine Erfüllung der Klägerin hinsichtlich des ausgeurteilten Teilbetrages zu bewirken. Ihre endgültige Befriedigung wird nicht durch Herrn H gehindert, sondern durch die Weigerung der Beklagten, der Auszahlung zuzustimmen.

Da der Rückkaufswert am 08.10.2006 hinterlegt wurde, die im Klageantrag enthaltenen Zinsforderungen aber bis zum 15.11.2006 liefen, war die Klageforderung entsprechend um 16,63 € zu kürzen und der darüber hinausgehende Zinsantrag nur in Höhe der Hinterlegungszinsen gem. § 8 HinterlO begründet.

d.
Unbegründet ist die Klage weiterhin insoweit, als die Verurteilung des Beklagten zum Verzicht auf die Freigabeerklärung der Drittwiderbeklagten zu ihren Gunsten begehrt wird. Ein solcher Verzicht ist weder nach dem unter oben (a) Ausgeführten erforderlich, noch ist eine Rechtsgrundlage für einen entsprechenden Antrag ersichtlich.

2.
Die zulässige Widerklage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der die Forderung der Klägerin übersteigende Betrag ist an die Beklagte auszuzahlen. Da die Klägerin mit der Berufung die vollständige Abweisung des Widerklageantrags begehrt hat, war sie entsprechend zu verurteilen. Eine abweichende Auslegung des klägerischen Antrags verbot sich, da ihr Prozessbevollmächtigter nach ausführlicher Erörterung am Antrag auf Abweisung der Widerklage festgehalten hat.

3.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92, 100 ZPO. Im Anschluss an den Bundesgerichtshof (BGH v. 14.07.1981 – VI ZR 35/79 – MDR 1981, 928) hat die Kammer auch über die Kosten der ersten Instanz umfänglich entschieden und insoweit die sog. Baumbach’sche Formel angewendet. Dies führt zu einer Abänderung der Kostenquote auch in Bezug auf die bereits rechtskräftige Verurteilung der Drittwiderbeklagten. Das Verbot der „reformatio in peius“ steht dieser Entscheidung wegen § 308 Abs. 2 ZPO nicht entgegen (a.A. LG Köln v. 04.08.1989 – 30 T 213/88 – zitiert nach juris).

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen von § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens: 4.055.18 € (§ 45 Abs. 1 S. 3 GKG).

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