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Lebensversicherung – Ausschluss des Kündigungsrechts

Oberlandesgericht Naumburg

Az: 4 U 101/10

Urteil vom 17.11.2011


In dem Rechtsstreit hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg auf die mündliche Verhandlung vom 25. August 2011 f ü r R e c h t e r k a n n t :

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 16. September 2010 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg, Az.: 11 O 162/09, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

und b e s c h l o s s e n :

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 16.900,– € festgesetzt.

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der vorgeblich vertragswidrigen Auszahlung aus einer privaten Rentenversicherung an eine Pfändungspfandgläubigerin auf Schadensersatz in Anspruch.

Seit Anfang März 2001 unterhält der Kläger bei der Beklagten einen privaten Rentenversicherungsvertrag über 100.000,– DM (= 51.129,19 €) als vereinbarte Kapitalleistung bei Tod vor Beginn der Rentenzahlung bzw. eine sonst ab März 2008 für mindestens 14 Jahre garantierte monatliche Rente von 318,74 €. Nach dem Versicherungsschein (Bd. I, Bl. 5 – 8 d. A.) ist ein Kapitalwahlrecht des Klägers von den Parteien ausgeschlossen worden. In dem Antragsformular auf Abschluss dieser Versicherung (Bd. I, Bl. 71 d. A.) hat der Kläger eine dort abgefragte Selbständigkeit bejaht.

Die Volksbank M. als Inhaberin eines vollstreckbaren Leistungstitels gegen den Kläger beantragte am 07. August 2003, dessen Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag – u. a. auch das Recht auf Kündigung und Auszahlung eines Rückkaufswertes – zu pfänden und an sich zur Einziehung überweisen zu lassen. Der entsprechende Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Aachen (Bd. I Bl. 11, 12 d. A.) erging antragsgemäß am 13. November 2003.

Zuvor hatte sich der Kläger mit Schreiben vom 23. August 2003 (Bd. I, Bl. 84 d. A.) wie folgt an die Beklagte gewandt:

„…, zu der im Betreff bezeichneten Police erkläre ich, daß ich auf das Recht, den Versicherungsvertrag zu kündigen, unwiderruflich verzichte.

Im Übrigen wiederhole ich meine beim Vertragsschluß abgegebene Erklärung, daß ich unwiderruflich auf das Recht auf Kapitalbezug verzichte, sondern ausschließlich die Rente beziehen werde.

Ich bitte um gelegentliche Bestätigung.“

Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 26. August 2003 (Bd. I, Bl. 85 d. A.), worin es heißt:

„…, hiermit bestätigen wir Ihnen, daß das Kapitalwahlrecht ausgeschlossen ist. Das bedeutet, daß Sie nach dem Ablauf des Vertrages ausschließlich die Rente von uns erhalten.

Ihre Kündigung des Vertrages haben wir unwiderruflich ausgeschlossen.“

Nachdem die Volksbank M. die Versicherung mit Schreiben vom 06. Dezember 2007 zum 01. Februar 2008 gekündigt hatte, zahlte die Beklagte auf der Grundlage des Rückkaufswertes der Versicherung einen Betrag von 33.647,– € an die Volksbank M. aus. Den restlichen Kapitalbetrag von 19.498,02 € hielt sie weiter für den Kläger bereit, welcher inzwischen hieraus eine verminderte Rente von 52,50 € monatlich bezieht.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte habe zu Unrecht ein Kündigungsrecht der Volksbank M., obwohl ein solches zuvor wirksam und unwiderruflich ausgeschlossen worden sei, akzeptiert. Durch die anschließende vertragswidrige Auszahlung der 33.647,– Euro sei ihm ein Großteil seiner Rentenansprüche, welche auf Grund seiner übrigen Einkommensverhältnisse pfändungsfrei nach den §§ 850 Abs. 1 und 3 lit. b, 850 c Abs. 1 Satz 1 ZPO gewesen wären, verloren gegangen.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

1. seinen privaten Rentenversicherungsvertrag Nr. … in den Stand per 17. April 2008 zurückzuversetzen,

2. ihm die sich daraus ergebenden Zahlungsrückstände (ab März 2008 bis inclusive Januar 2009 = 11 Monate à 318,80 € = 3.506,80 €) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus je 318,80 € ab 01. März 2008, 01. April 2008, 01. Mai 2008, 01. Juni 2008, 01. Juli 2008, 01. August 2008, 01. September 2008, 01. Oktober 2008, 01. November 2008, 01. Dezember 2008 und 01. Januar 2009 nachzuzahlen,

3. ihm für die Zeit ab Februar 2009 die Rente nach jeweils vertraglicher Höhe (gegenwärtig: 318,80 € p. m.) zu zahlen und

4. ihn von der Gebührenforderung des Rechtsanwalts F. T., M., wegen vorgerichtlicher Tätigkeit in dieser Sache in Höhe von 1.307,81 € freizustellen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat die Ansicht vertreten, auf Grund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses und der anschließend erklärten Kündigung verpflichtet gewesen zu sein, das Kapital, wie geschehen, an die Volksbank M. auszuzahlen. Ein vereinbarter Kündigungsausschluss sei nicht wirksam zustande gekommen, da sich ein solcher nach den §§ 165, 178 Abs. 1 VVG a. F. zum Nachteil des Klägers sich ausgewirkt hätte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 16. September 2010 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der vereinbarte Kündigungsausschluss sei unwirksam, da ein solcher sich rechtlich nachteilig für den Kläger als Versicherungsnehmer dargestellt hätte. Ein fehlender Pfändungsschutz habe in diesem Zusammenhang als Nachteil außer Betracht zu bleiben. Ungeachtet dessen sei ein angeblich entstandener Schaden nur schwerlich nachzuvollziehen, da der Kläger durch die beanstandete Auszahlung des Kapitals in gleicher Höhe von einer titulierten Verbindlichkeit gegenüber der Volksbank M. befreit worden sei. Auch der Umstand, dass die Beklagte den Kläger nicht über die Unwirksamkeit des Kündigungsausschlusses aufgeklärt habe, könne in Ermangelung einer entsprechenden Hinweispflicht keinen Schadensersatzanspruch begründen.

Hiergegen richtet sich der Kläger mit der Berufung. Er rügt insbesondere die Annahme der Unwirksamkeit eines Kündigungsausschlusses und die Verneinung eines Schadens durch das Landgericht als rechtsfehlerhaft. Dazu, dass er im Falle einer Auszahlung der ursprünglich vereinbarten Rente von 318,74 € Pfändungsschutz genossen hätte, trägt er weiter vor, 50 % des Stammkapitals der A. GmbH M. gehalten zu haben und bei diesem Unternehmen zunächst alleiniger und später neben seinen beiden Mitgesellschaftern Geschäftsführer gewesen zu sein. Insoweit wird auf den Gesellschaftsvertrag vom 27. August 1990 (Bd. II Bl. 51 – 56 d. A.), den Geschäftsführervertrag vom 30. Mai 1990 (Bd. II Bl. 86 – 89 d. A.) sowie den Handelsregisterauszug des Amtsgerichts Stendal vom 23. August 2011 (Bd. II Bl. 72 – 73 d. A.) verwiesen.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts abzuändern und wie in erster Instanz beantragt zu erkennen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und meint, dass der Kläger nicht als Arbeitnehmer, sondern als Selbständiger anzusehen sei und sich deshalb wegen einer ursprünglich vereinbarten Rentenzahlung nicht auf die Pfändungsschutzvorschrift des § 850 Abs. 3 lit. b ZPO hätte berufen können. Weiterhin bestreitet sie, dass der Kläger neben seiner Gesellschafterstellung bei der A. GmbH auch deren Geschäftsführer gewesen sei und ein festes Geschäftsführergehalt bezogen habe.

II. Die Klage ist unbegründet, da dem Kläger gegen die Beklagte ein auf Restitution des Versicherungsvertrages ohne Auszahlung des Rückkaufswertes gerichteter Schadensersatzanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zur Seite steht.

Mit der Zahlung der 33.647,– € an die Volksbank M. hat die Beklagte gegenüber dem Kläger keine Pflichten aus dem Versicherungsvertrag verletzt. Da die Parteien ein Kündigungsrecht nicht wirksam gemäß den §§ 165, 178 Abs. 1 VVG a. F. ausgeschlossen hatten (1), war es der Volksbank M. nach damit eröffneter Pfändung und Überweisung dieses Rechtes auch möglich, den Versicherungsvertrag gemäß § 165 Abs. 2 VVG a. F. zu kündigen und sich daraus gemäß § 176 Abs. 1 VVG a. F. mittels des Rückkaufswertes zu befriedigen (2).

Gleichwohl wäre selbst bei Annahme eines wirksamen Kündigungsausschlusses auch ein Schaden im Wesentlichen zu verneinen, da sich der Kläger auf keinen Pfändungsschutz hätte berufen können und der Volksbank M. deshalb auch die Vollstreckung in die laufenden Rentenzahlungen offengestanden hätte (3).

Ebenso wenig fällt der Beklagten eine schadensursächliche Nebenpflichtverletzung zur Last, weil sie den Kläger nicht über die Unwirksamkeit eines Kündigungsausschlusses aufgeklärt hat (4).

1. Auf den Versicherungsvertrag findet das VVG in seiner alten Fassung Anwendung, da das streitgegenständliche Versicherungsverhältnis vor dem 01. Januar 2008 entstanden ist.

Danach ist, wie zumindest im Ergebnis zutreffend vom Landgericht angenommen, ein Kündigungsrecht des Klägers gemäß § 165 Abs. 2 VVG a. F. nicht wirksam zwischen den Parteien ausgeschlossen worden.

Ein solcher Kündigungsausschluss, den der ursprüngliche Versicherungsvertrag nicht vorsah, könnte allerdings nachträglich auf der Grundlage des Schreibens des Klägers vom 23. August 2003 (Bd. I Bl. 84 d. A.) und des Antwortschreibens der Beklagten vom 26. August 2003 (Bd. I Bl. 85 d. A.) vereinbart worden sein. Zwar ist in dem Schreiben des Klägers davon die Rede, dass er einseitig einen Verzicht auf das Kündigungsrecht erkläre, was bei isolierter Betrachtung für eine erforderliche gegenseitige Vereinbarung nicht ausgereicht hätte. Jedoch ist aus der Formulierung in dem Antwortschreiben der Beklagten vom 26. August 2003, „Ihre Kündigung des Vertrages haben wir unwiderruflich ausgeschlossen.“, nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont des Klägers von einer darin liegenden Annahme seines vorangegangenen Angebots über einen Kündigungsausschluss auszugehen.

Dieser vereinbarte Kündigungsausschluss weicht aber von der Vorschrift des § 165 Abs. 2 VVG a. F. zum Nachteil des Klägers als Versicherungsnehmers ab und ist deshalb gemäß § 178 Abs. 1 Satz 1 VVG a. F. unwirksam.

Die von den Parteien geschlossene Rentenversicherung fällt zwar nicht, wie das Landgericht angenommen hat, unter § 165 Abs. 1 VVG a. F., da dies die Entrichtung von laufenden Prämien erfordert hätte, woran es hier angesichts der Einmalzahlung zu Beginn des Versicherungsverhältnisses fehlt, stellt jedoch eine Kapitalversicherung für den Todesfall im Sinne des § 165 Abs. 2 VVG a. F. dar. Denn nach dem Versicherungsschein (Bd. I Bl. 6 d. A.) ist bis zum vereinbarten Beginn der Rentenzahlung am 01. März 2008, der sogenannten Anschubphase, in welche zeitlich auch die streitige Kündigung der Volksbank M. fällt, bei Tod der versicherten Person ausdrücklich eine Kapitalleistung vorgesehen.

Bei einer solchen Versicherung bestimmt § 178 Abs. 1 Satz 1 VVG a. F., dass ein vereinbarter Kündigungsausschluss zwar nicht immer, aber immer dann unwirksam sein soll, wenn damit ein rechtlicher Nachteil für den Versicherungsnehmer verbunden wäre, was hier zu bejahen ist.

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Für die Beurteilung, ob sich ein Kündigungsausschluss in diesem Sinne als nachteilig erweist, sind die für den Versicherungsnehmer aus einer solchen Vereinbarung resultierenden Vor- und Nachteile gegeneinander abzuwägen (Kollhosser, in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Aufl., 2004, § 178 VVG Rdnr. 2; Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG, aaO., § 42 Rdnr. 1). Stellt sich danach der vom gesetzlichen Leitbild abweichende Kündigungsausschluss in einer Gesamtbetrachtung per Saldo für den Versicherungsnehmer als nachteilig dar, so ist die getroffene Vereinbarung insgesamt unwirksam. Diese Rechtsfolge gebietet bereits der Grundsatz der Rechtsklarheit. Dem Versicherungsnehmer kann es im Ergebnis nicht eröffnet sein, eine vom Gesetz teils zu seinen Gunsten, teils zu seinen Ungunsten abweichende Vereinbarung aufspalten zu dürfen, um sich allein auf die ihm günstigen Elemente zu berufen, die übrigen dagegen als nicht bindend zu betrachten (Martin, VersR 1971, 189, 191; Knappmann, aaO.; Riedler, in: Honsell, Berliner Kommentar zum VVG, 1998, § 42 Rdnr. 2; Langheid, in: Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., 2003, § 34 a Rdnr. 1, 2).

In Ansehung dieser Grundsätze erweist sich der vereinbarte Kündigungsausschluss als überwiegend nachteilig für den Kläger als Versicherungsnehmer und ist deshalb insgesamt unwirksam. Das Kündigungsrecht ermöglicht es dem Versicherungsnehmer nämlich, etwa bei unerwartet veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen, jederzeit während der sogenannten Anschubphase bis zum vereinbarten Rentenbeginn auf das bereits eingezahlte Kapital zurückgreifen zu können und sich nicht auf eine spätere Rentenzahlung verweisen lassen zu müssen. Dieser Vorteil wird auch nicht durch den Sonderfall infrage gestellt, dass das Kündigungsrecht im Rahmen einer Zwangsvollstreckung von dritter Seite gepfändet und so im Ergebnis gegebenenfalls auch wirtschaftlich gegen den Versicherungsnehmer gewendet werden kann. Der Umstand, dass ein Gestaltungsrecht auch der Pfändung und Überweisung unterliegt, ist vielmehr untrennbar Kehrseite desselben, kann aber ein Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers als solches nicht per Saldo entwerten.

Ein anderes Ergebnis lässt sich auch nicht damit rechtfertigen, dass hier der Kündigungsausschluss auf einer Individualvereinbarung der Parteien beruht. Es mag dahinstehen, ob in einem solchen Fall nicht nur eine generell abstrakte Betrachtung über Vor- und Nachteile stattzufinden hat, sondern vielmehr primär auf einen individuellen Maßstab abzustellen ist (so Knappmann, aaO., Rdnr. 1). Ebenso kann offenbleiben, ob danach ein Kündigungsausschluss allein mit dem Ziel, eine Vollstreckung zu verhindern, grundsätzlich hätte wirksam vereinbart werden können oder nicht. Denn in jedem Fall müssen solche, von einer generell abstrakten Betrachtung abweichenden Individualinteressen des Versicherungsnehmers, um bei einer maßgeblichen Abwägung der Vor- und Nachteile überhaupt Berücksichtigung finden zu können, bereits zum Zeitpunkt der Vereinbarung feststehen und Geschäftsgrundlage derselben geworden sein. Alles andere wäre mit einer nicht zu vertretenden Rechtsunsicherheit für das weitere Vertragsverhältnis verbunden, da es dem Versicherungsnehmer anderenfalls möglich wäre, seine bloß inneren Vorbehalte zum Maßstab einer Vereinbarung zu erheben und in missbräuchlicher Weise einseitig über deren Geltung in Abhängigkeit von einer späteren Entwicklung der Verhältnisse zu seinen Gunsten zu entscheiden.

Da weder der Kläger in seinem Schreiben vom 23. August 2003 deutlich gemacht hat, dass es ihm bei dem Kündigungsausschluss lediglich auf eine Pfändungssicherheit seines zuvor eingezahlten Kapitals ankam, und sich hierfür auch in dem Antwortschreiben der Beklagten vom 26. August 2003 keine Anhaltspunkte finden lassen, kann dieser Aspekt hier selbst bei einer individuellen Abwägung von Vor- und Nachteilen – sofern man eine solche überhaupt für grundsätzlich geboten erachtet – keine Berücksichtigung finden, womit sich der zwischen den Parteien vereinbarte Kündigungsausschluss als dem Kläger rechtlich nachteilig im Sinne des § 178 Abs. 1 Satz 1 VVG a. F. und damit im Ergebnis als insgesamt unwirksam erweist.

2. Vor diesem Hintergrund war es der Volksbank M. gemäß § 165 Abs. 2 VVG a. F. in Verb. mit den §§ 857 Abs. 1, 829, 835 ZPO rechtlich eröffnet, das weiterhin bestehende Kündigungsrecht des Klägers pfänden und an sich überweisen zu lassen. Dies ist mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Aachen vom 07. August 2003 (Bd. I Bl. 11, 12 d. A.) auch in ausreichend bestimmter Form geschehen, da dort zum einen der Versicherungsvertrag mit seiner Versicherungsnummer genügend individualisiert und auch das Recht zur Kündigung und auf Auszahlung des Rückkaufswertes ausdrücklich benannt worden ist.

Eine solche Vorgehensweise des Pfändungspfandgläubigers nach Pfändung und Überweisung des – hier nach § 165 Abs. 2 VVG a. F. bestehenden – Kündigungsrechtes auf das in einer Lebensversicherung gebundene Kapital zuzugreifen, wird allgemein als zulässig erachtet und unterliegt, ungeachtet etwaiger Pfändungsbeschränkungen, keinen rechtlichen Bedenken (Stöber, in: Zöller, ZPO, 28. Aufl., 2010, § 829 Rdnr. 33, Stichwort: Lebensversicherung). Mithin bestand für die Beklagte rechtlich keine Möglichkeit nach erklärter Kündigung, die nach § 176 Abs. 1 VVG a. F. geschuldete Auszahlung des Rückkaufswertes der Lebensversicherung in Höhe der unstreitig titulierten Forderung über 33.667,– € an die Volksbank M. zu verhindern.

Auch die Abrechnung der Beklagten anhand des Rückkaufswertes und nicht eines eventuell für den Kläger günstigeren Kapitalwahlrechtes begegnet danach keinen Bedenken. Zum einen hat die Volksbank M. ausdrücklich die Kündigung des Vertrages, die kraft Gesetzes eine Abrechnung der gekündigten Lebensversicherung nach dem Rückkaufswert nach sich zieht, erklärt. Zum anderen stand ihr ein Kapitalwahlrecht ohnehin nicht zur Seite, da ein solches bereits bei Vertragsschluss von den Parteien ausgeschlossen worden war.

3. Ungeachtet der Wirksamkeit der Kündigung seitens der Volksbank M. als Pfändungspfandgläubigerin wäre dem Kläger letztlich aber auch kein ersatzfähiger Schaden entstanden.

Ein solches Ergebnis folgt allerdings nicht, wie das Landgericht meint, bereits daraus, dass sich der Kläger die mit der Auszahlung des Kapitals verbundene Befreiung von der titulierten Forderung der Volksbank M. entgegenhalten lassen müsste. Dies hätte nämlich im Rahmen eines Vorteilsausgleichs zur Voraussetzung, dass eine solche Anrechnung dem Zweck des jeweiligen Ersatzanspruches entspräche, für den Geschädigten zumutbar wäre und letztlich bei wertender Betrachtung Vor- und Nachteil eine Rechnungseinheit darstellten (vgl. Oetker, in: Münchener Kommentar, BGB, 5. Aufl., Bd. 2, 2007, § 249 Rdnr. 227, 228). Daran würde es indessen fehlen, wenn sich der Kläger, wie er meint, erfolgreich auf einen Pfändungsschutz, welcher ihm eine von der Beklagten ausbezahlte Rente unangetastet beließe, berufen könnte. In einem solchen Fall stellte sich für ihn nämlich bei wertender Betrachtung die Befreiung von der titulierten Verbindlichkeit als ein wirtschaftlich wertloser Vorteil dar, welcher eine mit der Verkürzung der Rente verbundene Vermögensminderung als tatsächlichen Schaden nicht kompensieren könnte und deshalb bei einem Vorteilsausgleich außer Betracht zu bleiben hätte. Gegen die Ansicht des Landgerichts spricht weiterhin, dass in ihrer Konsequenz der zwingende gesetzliche Pfändungsschutz unterlaufen würde.

Gleichwohl hat das Landgericht im Ergebnis richtig entschieden, da es der Volksbank M. ohnehin frei gestanden hätte, nicht nur, wie geschehen, in das Versicherungskapital zu vollstrecken, sondern sich auch anhand einer laufenden Rente zu befriedigen. Denn auch insoweit hätte sich der Kläger auf einen Pfändungsschutz nicht mit Erfolg berufen können.

Insbesondere wäre ein Pfändungsschutz nach § 850 Abs. 3 lit. b ZPO ausgeschlossen gewesen. Diese Vorschrift erfasst nämlich ausschließlich solche Renten, die eine Ruhegehalt- oder Hinterbliebenenversorgung nach Art des § 850 Abs. 2 ZPO ersetzen. Da § 850 Abs. 2 ZPO lediglich Renten- und Ruhegelder aus einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis schützt, muss es sich im Rahmen des § 850 Abs. 3 lit. b ZPO ebenfalls um Versicherungsleistungen handeln, die aus Anlass des Ausscheidens aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis begründet wurden. Vor diesem Hintergrund können nur Versicherungsrenten solcher Personen, die bei Abschluss des Versicherungsvertrages entweder Beamte oder Arbeitnehmer waren oder in einem arbeitnehmerähnlichen Beschäftigungsverhältnis standen, einem schützenswerten Arbeitseinkommen gleichgestellt werden (BGH, Beschluss vom 15. November 2007, Az.: IX ZB 34/06, zitiert nach juris, Rdnr. 17, 18; BGH, Urteil vom 15. Juni 2010, Az.: IX ZR 132/09, zitiert nach juris, Rdnr. 39; Becker, in: Musielak, ZPO, 7. Aufl., 2009, § 850 Rdnr. 13; Stöber, in: Zöller, ZPO, 28. Aufl., 2010, § 850 Rdnr. 11).

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, da der Kläger als Gesellschafter und Geschäftsführer der A. GmbH M. kein Arbeitnehmer oder eine arbeitnehmerähnliche Person war, sondern einer selbständigen Tätigkeit nachging.

Dabei verkennt der Senat nicht, dass eine Selbständigkeit nicht bereits aus der beruflichen Stellung einer Person als Geschäftsführer oder Gesellschafter folgen kann. So ist durchaus für einen Geschäftsführer denkbar, dass dieser in ähnlicher Weise wie ein Arbeitnehmer schutzbedürftig ist und deshalb eine Gleichstellung auch im Hinblick auf einen Pfändungsschutz geboten sein kann. So wird man bei einem sogenannten Fremdgeschäftsführer, der nicht an der Gesellschaft beteiligt ist, regelmäßig von einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis auszugehen haben, da dieser den verbindlichen Weisungen der Gesellschafterversammlung untersteht. So hat auch der BGH in einem Urteil vom 08. Dezember 1977, Az.: II ZR 219/77, Rdnr. 70, und in einem Beschluss vom 24. November 1980, Az.: II ZR 183/80, Rdnr. 4 und 7 (beides zitiert nach juris), ausgeführt, dass ein Geschäftsführer einer GmbH und ein Vorstandsmitglied einer AG grundsätzlich auch einem gesetzlich bestimmten Arbeitnehmerschutz unterfallen können. Problematischer ist hingegen eine Einschätzung dort, wo, wie auch hier, der Geschäftsführer gleichzeitig auch Gesellschafter einer GmbH ist und auf Grund dessen gleichsam eine Zwitterstellung von Arbeitnehmer- und Arbeitgebereigenschaft in seiner Person vereinigt. In solchen Fällen sind bei einer Zuordnung zur ein oder anderen Seite die jeweiligen für und gegen eine arbeitnehmerähnliche Stellung sprechenden Umstände im Einzelfall gegeneinander abzuwägen.

In grundsätzlicher Hinsicht hat das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 06. Mai 1998, Az.: 5 AZR 612/97, hierzu Folgendes ausgeführt (Rdnr. 30, 31, zitiert nach juris):

(30) Arbeitnehmer ist, wer aufgrund Vertrages in persönlicher Abhängigkeit Dienste erbringt. Der Arbeitnehmer unterliegt dem Weisungsrecht des Arbeitgebers und ist in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert. Das auf dem Arbeitsvertrag beruhende Weisungsrecht ist wesentlicher Bestandteil eines jeden Arbeitsverhältnisses (ständige Rechtsprechung, BAG Urteile vom 30. November 1994 – 5 AZR 704/93 – BAGE 78, 343 = AP Nr. 74 zu § 611 BGB Abhängigkeit; vom 23. Juni 1993 – 5 AZR 337/92 – AP Nr. 42 zu § 611 BGB Direktionsrecht – EzA Nr. 13 zu § 611 BGB Direktionsrecht).

(31) Arbeitnehmer einer GmbH können auch deren Gesellschafter sein. Voraussetzung ist jedoch, daß der Geschäftsführer der GmbH ihnen gegenüber weisungsbefugt ist (BAG Urteile vom 9. Januar 1990 – 3 AZR 617/88 – AP Nr. 6 zu § 35 GmbHG; vom 28. November 1990 – 4 AZR 198/90 – AP Nr. 137 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Hat aber ein Gesellschafter als Kapitaleigner einen so großen Einfluß auf die Führung der Gesellschaft, daß er über seine Gesellschafterstellung letztlich auch die Leitungsmacht hat, so unterliegt er nicht dem Weisungsrecht des Geschäftsführers. Ob ein solcher Einfluß besteht, richtet sich in erster Linie nach den Stimmrechtsverhältnissen. Einigkeit besteht darüber, daß der – nicht treuhänderisch gebundene oder im Stimmrecht beschränkte – Mehrheitsgesellschafter und derjenige, dem mehr als 50 % der Stimmrechte zustehen, nicht zugleich Arbeitnehmer dieser Gesellschaft sein kann. Auch der Minderheitsgesellschafter ist bei Bestehen einer Sperrminorität im Regelfall kein Arbeitnehmer.

In ähnlicher Weise findet eine Abgrenzung auch in der Sozialgerichtsbarkeit statt. Auf eine Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 06. Mai 2010, Az.: L 16 KR 125/09, zitiert nach juris, sei exemplarisch verwiesen (Rdnr. 30, 32):

(30) Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG, der der Senat folgt, setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Dem gegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 24.01.2007 – B 12 KR 31/06 R -). Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung.

(32) Auf dieser Grundlage ist auch zu beurteilen, ob der Gesellschafter einer GmbH zu dieser gleichzeitig in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Dies ist grundsätzlich neben seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung möglich (vgl. BSG, Urteil vom 25.01.2006 – B 12 KR 30/04 R m. w. N.). Eine Abhängigkeit gegenüber der Gesellschaft ist nicht bereits durch die Stellung des Geschäftsführers als Gesellschafter ausgeschlossen. Bei einem am Stammkapital der Gesellschaft beteiligten Geschäftsführer ist der Umfang der Beteiligung und das Ausmaß des sich daraus für ihn ergebenden Einflusses auf die Gesellschaft ein wesentliches Merkmal. Bei Fremdgeschäftsführern, die nicht am Gesellschaftskapital beteiligt sind, hat das BSG dementsprechend regelmäßig eine abhängige Beschäftigung angenommen, soweit nicht besondere Umstände vorliegen, die eine Weisungsgebundenheit im Einzelfall ausnahmsweise aufheben (vgl. BSG, Urteil vom 04.07.2007 – B 11a AL 5/06R -, SozR 4-2400 § 7 Nr. 8 m. w. N.). Vergleichbares gilt nach der Rechtsprechung des BSG auch bei Geschäftsführern, die zwar zugleich Gesellschafter sind, jedoch weder über die Mehrheit der Gesellschaftsanteile (vgl. BSGE 23, 83 [BSG 25.05.1965 – 2 RU 176/59]; BSG SozR Nr. 30 zu § 539 RVO; BSG Beiträge 1975, 60; BSGE 42, 1, 2 [BSG 30.04.1976 – 8 RU 78/75]; BSG USK 82166) noch über eine sogenannte Sperrminorität (vgl. BSG SozR 3-4100 § 168 Nr. 5; BSGE 42, 1, 2 [BSG 30.04.1976 – 8 RU 78/75]) verfügen.

Nach diesen Grundsätzen, welche nach Überzeugung des Senats auch im vorliegenden Fall Anwendung zu finden haben, ist der Kläger nicht als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen, sondern übte eine Tätigkeit als Selbständiger aus und unterfällt deshalb keinem Pfändungsschutz nach § 850 Abs. 3 lit. b ZPO. Da der Kläger die Hälfte des Stammkapitals der A. GmbH M. hielt, war es ihm eröffnet, alle unliebsamen Entscheidungen der Gesellschafterversammlung, die ihm als Geschäftsführer gegenüber grundsätzlich weisungsbefugt gewesen wäre, zu verhindern. Somit war er faktisch keiner Weisung unterworfen und konnte seine Tätigkeit frei gestalten. Diese Einschätzung entsprach auch seinem eigenen Selbstverständnis, wie die Bezeichnung als Selbständiger in dem Versicherungsantrag vom 02. März 2001 (Bd. I Bl. 71 d. A.) zeigt. Zudem hat der Kläger auch in arbeitnehmerfremder Weise ein typisches Unternehmerrisiko maßgeblich mit übernommen, indem er persönlich für Kreditverbindlichkeiten der A. GmbH M. gegenüber der Volksbank M. gebürgt hat.

Der Kläger wird zwar durch die Versagung eines Pfändungsschutzes gegenüber Beamten oder Arbeitnehmern ungleich behandelt, eine solche Ungleichbehandlung im Rahmen des § 850 Abs. 3 lit. b ZPO ist jedoch aus sachlichen Gründen gerechtfertigt und daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2007, aaO., Rdnr. 20).

Inzwischen hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge vom 26. März 2007 in § 851 c ZPO auch den Selbständigen, die nicht unter den Schutz des § 850 Abs. 3 lit. b ZPO fallen, eine Pfändungsvorsorge in den dort bestimmten Grenzen ermöglicht. Dies kann dem Kläger allerdings nicht zum Vorteil gereichen, da die notwendigen Voraussetzungen für einen solchen Pfändungsschutz bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Rentenvertrag nicht vorliegen. Hierfür wäre nämlich u. a. notwendig gewesen, dass über die vertraglichen Ansprüche nicht hätte verfügt werden dürfen (§ 851 c Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Dem Kläger stand aber – ungeachtet der Frage eines wirksamen Kündigungsausschlusses – weiterhin offen, seine Rentenansprüche abzutreten oder zu verpfänden. Eine solche Möglichkeit ist weder durch die zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Rentenversicherung (vgl. dort § 18 Abs. 3 Satz 4, 2. Halbs., Bd. I Bl. 81 d. A.) noch durch eine Individualvereinbarung der Parteien ausgeschlossen worden, was jedoch für eine Anwendung des § 851 c ZPO unerlässlich gewesen wäre (K. Stöber, in: Zöller, ZPO, 28. Aufl., 2010, § 851 c Rdnr. 2; M. Stöber, NJW 2007, 1242, 1244 m. w. N.).

Der Gesetzgeber hat zwar auch, um Altverträge in den Schutzbereich des § 851 c ZPO einbeziehen zu können, dem Versicherungsnehmer zusätzlich das Recht eingeräumt, vom Versicherer eine Umwandlung seiner Versicherung in eine pfändungsgeschützte Versicherung zu verlangen (seit dem 01. Januar 2008 in § 167 Satz 1 VVG geregelt). Für den Kläger scheidet eine solche nachträgliche Umwandlung allerdings aus. Denn das Versicherungsverhältnis muss spätestens im Zeitpunkt der Pfändung den Voraussetzungen des § 851 c ZPO genügt haben (Stöber, in: Zöller, aaO., Rdnr. 2), woran es hier fehlt.

4. Die Beklagte hat auch keine vertragliche Nebenpflicht aus dem Versicherungsvertrag deshalb verletzt, weil sie den Beklagten nicht über die Unwirksamkeit des Kündigungsausschlusses aufklärte.

Die Annahme einer entsprechenden Pflicht hätte nämlich zumindest erfordert, dass der Kläger einen besonderen Aufklärungsbedarf deutlich gemacht oder zumindest aufgedeckt hätte, dass er mit dem Kündigungsausschluss eine Pfändungssicherheit seiner Rentenanwartschaften beabsichtigte.

Ungeachtet dessen wäre dem Kläger aber auch im Falle der unterstellten Pflichtverletzung kein ersatzfähiger Schaden entstanden. Wie oben bereits ausgeführt, konnte er sich wegen der laufenden Renten auf keinen Pfändungsschutz berufen, sodass die Volksbank M. ohne Weiteres auch auf diese hätte zurückgreifen können und wohl auch nötigenfalls zurückgegriffen hätte. Selbst wenn man, wofür im Grunde keine tragfähigen Anhaltspunkte vorliegen, davon ausginge, dass der Kläger bei Kenntnis der Unwirksamkeit eines Kündigungsausschlusses seine Versicherung noch rechtzeitig vor einer Pfändung und Überweisung seitens der Volksbank M. gekündigt hätte, wäre das von ihm auf diese Weise erlangte Kapital genauso wenig pfändungssicher gewesen und hätte der Gläubigerin ebenfalls noch eine Vollstreckung ermöglicht.

III. Die Kostenentscheidung zulasten des mit seinem Rechtsmittel erfolglos bleibenden Klägers beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils entspricht den §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO in Verb. mit § 26 Nr. 8 EGZPO.

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nicht ersichtlich. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Zur Frage der Einbeziehung von Selbständigen in den Schutzbereich des § 850 Abs. 3 lit. b ZPO hat sich der BGH bereits erschöpfend in dem Beschluss vom 15. November 2007, Az.: IX ZB 34/06 (zitiert nach juris), positioniert. Zudem ist die für den Rechtsstreit maßgebliche Gesetzeslage mit der Neuregelung der §§ 851 c ZPO und 167 Satz 1 VVG ohnehin als inzwischen überholt anzusehen. Auch die konkrete Einordnung des Klägers als selbständig tätiger Person spiegelt allein die Besonderheiten des Einzelfalls wider, ohne eine darüber hinausgehende Bedeutung zu erlangen.

IV. Den Streitwert hat der Senat entsprechend den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, 43 Abs. 1, 39 Abs. 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verb. mit den §§ 2, 9 ZPO festgesetzt.

Angesichts dessen, dass § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG, wie in Satz 2 der Vorschrift klargestellt, auf Renten aus Verträgen keine Anwendung findet, war für den Klageantrag zu 3 entsprechend § 9 Satz 1 ZPO auf den 3 1/2-fachen Wert des einjährigen Rentenbezuges des Klägers abzustellen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl., 2011, § 48 GKG, Rdnr. 130, und § 42 GKG, Rdnr. 8), was bei einer erstrebten monatlichen Rente von 318,80 € einen Wert von 13.389,60 € ausmacht. Dem waren gemäß § 39 Abs. 1 GKG in Ansehung des Klagantrages zu 2 die bis zur Klageeinreichung aufgelaufenen Rückstände von elf Monaten, also insgesamt 3.506,80 €, hinzuzurechnen (vgl. Herget, in: Zöller, ZPO, 28. Aufl., 2010, § 9 Rdnr. 5), sodass sich ein Gesamtwert von 16.896,40 €, abgerundet 16.900 € ergibt. Der Klagantrag zu 1, dem gegenüber den übrigen Anträgen keine eigenständige Bedeutung zukommt, hat hingegen zu keiner weiteren wertmäßigen Erhöhung geführt.

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