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Lebensversicherung – Beratungsfehler des Maklers

Oberlandesgericht Celle

Az: 8 U 126/11

Urteil vom 26.01.2012


In dem Rechtsstreit hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 2011 für Recht erkannt:

Die Berufung der Kläger gegen das am 31. Mai 2011 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim wird zurückgewiesen.

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten in erster und zweiter Instanz trägt der Kläger zu 1. 78 %, die Klägerin zu 2. die restlichen 22 %. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Kläger jeweils selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für beide Instanzen wird auf 463.994,88 € festgesetzt.

Gründe

I. Die Kläger verlangen von der Beklagten Schadensersatz wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Vermittlung und dem Abschluss von zwei kreditfinanzierten Lebensversicherungen bei der Beklagten, wegen vertraglicher Pflichtverletzungen aus den Versicherungen und aus Delikt.

Die Beklagte ist eine seit … bestehende Lebensversicherungsgesellschaft englischen Rechts, die ihre Produkte seit etwa 1995 auch auf dem deutschen Markt anbietet. Der Vertrieb erfolgte durch einige wenige, von der Beklagten rechtlich unabhängige „Generaldistributoren“, mit denen Vertriebs bzw. CourtageVereinbarungen bestanden. Diese schalteten zum Vertrieb in Deutschland wiederum Untervermittler ein, zu denen die Beklagte keine vertraglichen Beziehungen hatte. Einer dieser weiteren Vermittler war die S. … GmbH & Co. KG, die die Lebensversicherungen der Beklagten im Rahmen des Anlagemodells „Sicherheits-Kompakt-Rente“ (kurz. SKR) zur Altersvorsorge anbot.

Das Rentenmodell war so konzipiert, dass der Anleger neben einer verhältnismäßig geringen Eigenkapitalbeteiligung ein Darlehen aufnimmt, das als Einmalzahlungen zu etwa einem Drittel in eine Rentenversicherung und zu etwa zwei Dritteln in eine Lebensversicherung eingezahlt wird. Aus der Rentenversicherung sollte sofort eine monatliche Rente bezogen werden, mit welcher unter Berücksichtigung zusätzlicher Steuervorteile die Darlehenszinsen bedient werden sollten. Mit der Ablaufleistung der Lebensversicherung, deren Wert sich in der Finanzierungsphase steigern sollte, sollte das endfällige Darlehen getilgt werden. Dem Anleger verblieb dann lebenslang die Rente aus der Rentenversicherung und ein etwaiger Überschuss aus der Lebensversicherung. Zusätzlich war eine Risiko-Lebensversicherung zur Absicherung des Bankdarlehens im Todesfall vorgesehen. Bei der Auswahl der Bausteine der SKR gab es keine zwingenden Vorgaben.

Die Kläger sind Eheleute. Sie schlossen im Jahr 1998, vermittelt durch den Streitverkündeten, der unter der Firma … Finanzdienstleistungen als selbständiger Vermittler tätig war, gemeinsam ein solches Rentenmodell ab. Dazu nahmen sie zunächst zwei Fremdwährungsdarlehen in japanischen Yen bei der Landesbank H.T. (H. [Schweiz]) im Wert von 504.896,00 DM (38.982.991,00 JPY) und 287.253,00 DM (22.178.787,00 JPY) auf (Anlage AK 2 Anlagenband). Die Darlehen wurden mit einem Auszahlungskurs von 90 % am 10. Juli 1998 ausgezahlt und waren endfällig zurückzuzahlen am 30. April 2013. Der Zinssatz war für 10 Jahre bis zum 30. April 2008 mit 3,20 % p. a. festgeschrieben. Diese Ausgangsdarlehen haben die Kläger zwischenzeitlich umgeschuldet. Den Rentenversicherungsvertrag schlossen sie bei der P. Lebensversicherungsanstalt in K. ab (Versicherungsschein Anlage AK 3, Anlagenband). Versicherungsbeginn war der 1. Juni 1998. Die jährliche Rente betrug 12.929,00 DM und war garantiert bis zum 1. Juni 2034. Der Einmalbetrag betrug 300.492,00 DM.

Als Tilgungsversicherung schlossen sie bei der Beklagten mit Versicherungsbeginn zum 13. Juli 1998 eine „W. Kapitallebensversicherung“ über eine Einmalzahlung in Höhe von 427.647,00 DM ab (Versicherungsschein Nr. …, Anlage AK 4, Anlagenband). Die Laufzeit betrug 15 Jahre. Ablaufdatum war der 13. Juli 2013. Grundlage des Vertrages waren die Policenbedingungen zur W. Kapitallebensversicherung und die diesbezüglichen Verbraucherinformationen (beide Anlagen AK 4). Gegenstand der Verträge war der Erwerb von Anteilen an „Pools mit garantiertem Wertzuwachs“, einem in Großbritannien als sog. „Withprofits funds“ bekannten Anlagesystem, bei welchem Anteile an einem Fonds erworben werden, die vom Versicherer in einem sog. „PoolSystem“ verteilt und verwaltet werden. Für diesen Vertrag der Kläger erfolgte der Anteilserwerb im „EuroPool …“. Den Inhalt des garantierten Wertzuwachses und den Wortlaut der Garantie beschrieb die Beklagte in den Verbraucherinformationen zu Ziff. 5.2.1 „Anlageziel“. Der Wert der Poolanteile wurde von der Beklagten in den jährlichen Informationen zur Lebensversicherung (Anlagenkonvolut AK 9) mit dem deklarierten Wertzuwachs den Klägern mitgeteilt (vgl. auch Ziff. 3.7.2 der Policenbedingungen). Zur Gesamtrendite hinzu kommt der nicht garantierte Fälligkeitsbonus. Dem Modell der SKRente lagen die Berechnungsdaten gemäß Anlage AK 38 (Anlagenband) zugrunde. Diese enthielt zum Baustein der Lebensversicherung eine tabellarische Darstellung bei möglichen Zinsverläufen mit 7,25 %, 8,25 % und 9,25 %. Die deklarierten Wertzuwächse wiesen für den Vertrag der Kläger mit deutlich abnehmender Tendenz von 5,25 % (1999) bis 0,50 % (2009) unter Berücksichtigung von Provisionen und Gebühren abnehmend geringe Wertsteigerungen auf.

Im Jahr 2000 schloss der Kläger zu 1. wieder durch Vermittlung des Streitverkündeten S. eine weitere SKRente ab. Dazu schloss er als Ausgangsdarlehen zwei Fremdwährungsdarlehen in Schweizer Franken bei der Landesbank K. (heute H. …bank) über 685.320,00 DM (532.535,55 CHF) und 538.959,00 DM (418.804,10 CHF) ab (Anlage BK 2, Anlagenband). Die Darlehen wurden am 10. Dezember 2000 ausgezahlt und waren endfällig am 11. Dezember 2015 zu tilgen. Den Rentenversicherungsvertrag wählte der Kläger zu 1 diesmal bei der A. … Lebensversicherungsgesellschaft mit einer vierteljährlichen Altersrente von 2.759,24 € und einem Rentenbeginn am 1. März 2011 (Versicherungsschein Anlage BK 3, Anlagenband). Als Tilgungsversicherung schloss er mit Beginn zum 13. Dezember 2000 bei der Beklagten eine Police „W. N.“ mit garantiertem Wertzuwachs des Typs EuroPool Serie … ab (Anlage BK 4). Die Laufzeit betrug wieder 15 Jahre, die Höhe der Einmalzahlung 301.343,16 €. Dem Modell der SK Rente lagen die Berechnungsdaten der S.Gruppe vom 14. November 2000 zugrunde (Anlage BK 38). Dem Vertrag bei der Beklagten lagen die Policenbedingungen zur „W. N. (Einmalbetrag)“ und die entsprechenden Verbraucherinformationen zugrunde (beide Anlage BK 4). Auch hier wies der Vertragswert bei sinkenden deklarierten Wertzuwächsen von 3,50 % (Jahresmitteilung vom 16. Dezember 2002, Anlage BK 9) bis 0,50 % (Mitteilung vom 14. Dezember 2009, Anlagenkonvolut BK 9) nur sehr geringe Wertsteigerungen auf (Vertragswert 2002: 314.957,55 €, 2009: 326.708,65 €. Anlagenkonvolut BK 9).

Die Kläger haben behauptet, der Berater S. habe sie bei Abschluss der Versicherungen nicht hinreichend aufgeklärt. Sie hätten die Versicherungen mit dem Ziel abgeschlossen, für eine private Altersvorsorge zu sorgen. Hierbei sei insbesondere über die Gewinnerwartungen, welche auf der Grundlage der in der Vergangenheit erzielten Renditen der Beklagten angenommen wurden, nicht aufgeklärt worden. Diese beruhten auf nicht vergleichbaren Versicherungsverträgen mit monatlichen Beitragszahlungen und seien von der Beklagten tatsächlich in den Vorjahren auch nicht erwirtschaftet worden. Entgegen den Angaben des Vermittlers handele es sich bei den „Pools“, welche den Verträgen zugrunde lägen, nicht um geschlossene Anlagefonds. Vielmehr würde die Beklagte zum Nachteil der Anleger „Garantiekosten“ einbehalten, die vertraglich nicht vereinbart gewesen seien. Für die Kläger habe sich nach der Beratung – durch den Vermittler bestätigt – folgendes Bild ergeben (Bl. 15, 54 d. A.):

„C. biete eine Lebensversicherung an, bei der das eingesetzte Kapital in einen bestimmten Pool investiert werde, der nur für eine bestimmte Zeitspanne und damit für eine begrenzte Anzahl an Versicherungsnehmern offenstehe und der nur in bestimmte Kapitalmärkte der Eurozone investiere, mit dieser Anlagepolitik habe C. in der Vergangenheit durchweg zweistellige jährliche Renditen erzielt, die jedenfalls so komfortabel seien, dass sie selbst bei einem vergleichsweise niedrigen Renditesatz die Ablaufleistung die Darlehensverbindlichkeiten decken würden.

Die in der Musterberechnung ausgewiesene unterste Rendite werde gegenwärtig durch C. tatsächlich erzielt. Jedenfalls entsprächen die gegenwärtigen Renditen der C. den Vergangenheitswerten.

Bei dem „garantierten Wertzuwachs“ handele es sich um die Garantie, dass der Vertragswert nie falle.“

Weiter haben die Kläger geltend gemacht, bei richtiger Aufklärung durch den für die Beklagte handelnden Vermittler hätten sie als Tilgungsversicherer zur SK Rente nicht die Beklagte ausgewählt. Stattdessen hätten sie den deutschen Kapitallebensversicherer mit Garantieverzinsung mit der besten Nettorendite ausgewählt. Das wäre seinerzeit der Versicherer L … gewesen. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen und hypothetischen Wertzuwächse hätte stattdessen die Ablaufleistung dieses Wettbewerbers zum 13.07.2013 für die SK Rente aus dem Jahr 1998 408.592,40 € betragen und die Ablaufleistung am 13. Dezember 2015 für die SK Rente des Klägers zu 1 aus dem Jahr 2000 519.397,37 €.

Die Kläger haben beantragt:

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Kläger am 13.07.2013 408.592,40 € Zug um Zug gegen die Übertragung sämtlicher Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zwischen den Parteien mit der Vertragsnummer … zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag Nr. … in Verzug befindet.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger zu 1 am 13.12.2015 519.397,37 € Zug um Zug gegen Übertragung sämtlicher Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zwischen den Parteien mit der Vertragsnummer … zu zahlen.

4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag Nr. … in Verzug befindet.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1 die nicht anrechenbaren Kosten der außergerichtlichen Anspruchsverfolgung in Höhe von 2.853,03 € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 17.12.2009 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie beruft sich auf die Einrede der Verjährung und bestreitet Pflichtverletzungen, die ihr zuzurechnen wären. Die Funktionsweise der Anlageform sei hinreichend in den Policenbedingungen und den Verbraucherinformationen erläutert worden. Garantiekosten würde die Beklagte nicht von der Rendite abziehen. Insbesondere habe sie nicht mit falschen Vergangenheitsrenditen geworben. Der Vortrag der Kläger hierzu beruhe darauf, dass sie fälschlicherweise den deklarierten Wertzuwachs mit der Rendite gleichsetzen würden, ohne einen Fälligkeitsbonus zu berücksichtigen (Bl. 142 d. A.).

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Die schlechte Entwicklung der Vertragswerte sei allein auf die nicht vorhersehbare schlechte Kapitalmarktsituation zurückzuführen. So hätte der Deutsche Aktienindex DAX in dem von den Klägern zum Vergleich herangezogenen Zeitraum zwischen dem 31. Dezember 2007 und dem 30. Juni 2008 einen Rückgang von etwa 25 % erfahren (Bl. 144 d. A.). Der Inhalt der von der Beklagten übernommenen Garantie ergebe sich aus den Policenbedingungen und den Verbraucherinformationen hierzu. Über das Konzept und die Funktionsweise der SKR seien die Kläger hinreichend aufgeklärt worden. Die Beklagte sei an der Entwicklung und dem Vertrieb der SKRente nicht beteiligt gewesen. Ihre Produkte seien in Deutschland allein von selbständigen Versicherungsmaklern und weder durch den Vermittler S. noch durch Mitarbeiter der Beklagten und auch nicht durch deren Vertriebsperson vertrieben worden.

Mit dem angefochtenen Urteil, auf welches wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand Bezug genommen wird (Bl. 336 ff. d. A.), hat das Landgericht die Klage insgesamt abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass offenbleiben könne, ob sich die Beklagte eine Pflichtverletzung des Streitverkündeten zurechnen lassen müsse, weil Ansprüche jedenfalls verjährt seien. Nach § 12 VVG a. F. verjähren Ansprüche aus Versicherungsverträgen bei Lebensversicherungen binnen fünf Jahren. Da es nicht nur um Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung gehe, auf die § 12 VVG a. F. keine Anwendung finde, sind die auf dem Vertragsschluss in den Jahren 1998 bzw. 2000 beruhenden Ansprüche jedenfalls im Zeitpunkt der Klageerhebung im September 2010 längst verjährt.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger. Zu Unrecht sei die Vorinstanz von einer Verjährung der Ansprüche nach § 12 Abs. 1 VVG a. F. ausgegangen, weil diese Vorschrift keine Anwendung finde. Die Kläger verlangten, so gestellt zu werden, wie wenn sie die streitgegenständlichen Versicherungsverträge nicht abgeschlossen hätten. Maßgeblich sei die Frist des § 199 BGB, die mit der Kenntnis der Pflichtverletzung und des Schuldners zu laufen beginne. Erstmals im Jahr 2008 hätten die Kläger über ihre Prozessbevollmächtigten Kenntnis von den Tatsachen erhalten, dass es keine hinreichend abgegrenzten Pools gebe, die Renditeaussagen zum Anlagezeitpunkt unzutreffend gewesen seien, vertraglich nicht vereinbarte Gebühren erhoben worden seien und ein vertraglich nicht vereinbarter Leitfaden angewendet worden sei.

Die Kläger beantragen (Bl. 361 ff.):

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 31.05.2011, Geschäftszeichen 6 O 256/10, aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das Landgericht Hildesheim zurückverwiesen.

Hilfsweise:

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 31.05.2011, Geschäftsnummer 6 O 256/10, aufgehoben und wie folgt erkannt:

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Kläger am 13.07.2013 408.592,40 € Zug um Zug gegen die Übertragung sämtlicher Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zwischen den Parteien mit der Vertragsnummer … zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag Nr. … in Verzug befindet.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger zu 1 am 13.12.2015 519.397,37 € Zug um Zug gegen Übertragung sämtlicher Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zwischen den Parteien mit der Vertragsnummer … zu zahlen.

4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag Nr. … in Verzug befindet.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1 die nicht anrechenbaren Kosten der außergerichtlichen Anspruchsverfolgung in Höhe von 2.853,03 € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.12.2009 zu zahlen.

Weiter hilfsweise:

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 31.05.2011, Geschäftszeichen 6 O 256/10, aufgehoben und wie folgt erkannt:

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die … (S.) … AG am 13.07.2013 408.592,00 € Zug um Zug gegen Übertragung sämtlicher Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zwischen den Parteien mit der Vertragsnummer … zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag Nr. … in Verzug befindet.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die . … bank am 13.12.2015 519.397,37 € Zug um Zug gegen Übertragung sämtlicher Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zwischen den Parteien mit der Vertragsnummer … zu zahlen.

4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag Nr. … in Verzug befindet.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1 die nicht anrechenbaren Kosten der außergerichtlichen Anspruchsverfolgung in Höhe von 2.853,03 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.12.2009 zu zahlen.

Weiter hilfsweise (Bl. 448 f d. A.):

Unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Hildesheim vom 31.05.2011, Geschäftszeichen 6 O 256/10, wird festgestellt:

a) dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern, hilfsweise der …. kasse zu . – Niederlassung der …bank . … Girozentrale, denjenigen Betrag zu zahlen, um den sich eine Laufzeitkongruente Alternativanlage gegen Einmalbeitrag von DEM 427.647,00 (= € 218,652,44), beginnend ab dem 13.07.1998 und endend am 13.07.2013, bei der Lebensversicherung … M. (L. …) besser entwickelt hätte als die Kapitallebensversicherung bei der Beklagten Nr. …,

b) dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger zu 1., hilfsweise der H . … bank, denjenigen Betrag zu zahlen, um den sich eine Laufzeitkongruente Alternativanlage gegen Einmalbeitrag von € 301.343,16, beginnend ab dem 13.12.2000 und endend am 13.12.2015, bei der L. … M. (L. …) besser entwickelt hätte als die Kapitallebensversicherung bei der Beklagten Nr. … .

Weiter hilfsweise (Bl. 606 d. A.):

Unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Hildesheim vom 31.05.2011, Geschäftszeichen 6 O 256/10, wird festgestellt:

a) dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern alle Schäden zu ersetzen, die ihnen durch den Abschluss der vom Streitverkündeten vermittelten und am 13.07.1998 mit einem Einmalbeitrag von DEM 427.647,00 (= € 218,652,44) beginnenden Kapitallebensversicherung Nr. … infolge fehlerhafter Aufklärung entstanden sind und bezogen auf das Ablaufdatum der Versicherung am 13.07.2013 noch entstehen werden,

b) dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu 1. alle Schäden zu ersetzen, die ihm durch den Abschluss der vom Streitverkündeten vermittelten und am 13.12.2000 mit einem Einmalbeitrag von € 301,343,16 begonnenen Kapitallebensversicherung Nr. … infolge fehlerhafter Aufklärung entstanden sind und bezogen auf das Ablaufdatum der Versicherung am 13.12.2015 noch entstehen werden.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Insbesondere rügt sie die Aktivlegitimation der Kläger, weil die Ansprüche aus den Lebensversicherungsverträgen an die finanzierenden Banken abgetreten worden seien.

II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Klagen abgewiesen.

A) Zunächst scheitert die Klage nicht an der Zulässigkeit der gestellten Anträge. Zwar sind die Hauptanträge auf Feststellung einer Verpflichtung zur Zahlung bestimmter in der Zukunft erst fällig werdender Zahlbeträge unzulässig. Die Voraussetzungen einer Klage auf künftige Zahlung (§ 257 ZPO) sind wegen der Abhängigkeit von der Rückübertragung der Ansprüche aus der Lebensversicherung nicht gegeben. Eine Leistungsverpflichtung in Höhe der Fälligkeitsleistung zum Ablaufzeitpunkt stellt die Beklagte überhaupt nicht in Abrede. Im Grunde wollen die Kläger nichts anderes, als die Differenz zwischen tatsächlicher und angenommener Ablaufleistung der beiden Versicherungen, deren Höhe aber noch gar nicht fest steht. Insofern ist die Klage jedenfalls in Form der allgemeinen Feststellungsklage durch die Anträge vom 16.12.2011 zulässig. Im Falle schuldhafter und fehlerhafter Beratung bzw. Aufklärung der Kläger bei Abschluss der Lebensversicherungsverträge ist ein solcher Schaden nach bisherigem Verlauf der Anlage auch hinreichend wahrscheinlich. Er kann jedoch vor Ablauf der Versicherungen nicht abschließend und konkret beziffert werden.

B) In der Sache stehen den Klägern jedoch gegen die Beklagte keine Ansprüche auf Schadensersatz wegen Falschberatung durch den Vermittler S. nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo bzw. nunmehr § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 Nr. 1, § 241 Abs. 2 BGB i. V. m. den §§ 242, 278 BGB zu.

1. Auf die streitgegenständlichen Lebensversicherungsverträge ist gemäß Ziff. 13.7 der Policenbedingungen (Anlag AK 4) bzw. der Verbraucherinformation (Anlage BK 4) deutsches Recht anzuwenden, worauf sich auch die Kläger berufen. Dies ist zwischen den Parteien auch nicht im Streit.

2. Die Kläger sind trotz der erfolgten Abtretungen ihrer Ansprüche aus den Lebensversicherungsverträgen ursprünglich an die H. … bank und die … bank K. aktivlegitimiert. Die Abtretungen erstreckten sich jedenfalls nicht auf Ansprüche aus einem Beratungsverschulden. Welche Forderung die Abtretung erfasst, ist durch Auslegung zu ermitteln (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 398 Rdnr. 8). Der Versicherungsnehmer kann über Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag unterschiedlich verfügen. Dies gilt nicht nur für die Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechtes, sondern auch für die Sicherungsabtretung von Rechten aus dem Versicherungsvertrag (vgl. BGH, NJW 2007, 2320). Ob eine Sicherungsabtretung von Rechten aus einem Versicherungsvertrag auch Schadensersatzansprüche aufgrund einer etwaigen bei Vertragsabschluss erfolgten Pflichtverletzung erfasst, ist deshalb unter Berücksichtigung der bei der Sicherungsabtretung abgetretenen Erklärungen, der Parteiinteressen und des Zwecks des Rechtsgeschäfts zu ermitteln. Gegen eine Ausweitung der Abtretung auch auf quasivertragliche Ansprüche spricht bereits der Wortlaut der Abtretungsvereinbarungen. Danach haben die Kläger ihre „gegenwärtigen und künftigen Rechte und Ansprüche aus dem o. g. Lebensversicherungsvertrag“ abgetreten (Anlage B 14 b, L…bank K.) bzw. mit geringfügig abweichender Formulierung alle „gegenwärtigen und zukünftigen Rechte und Ansprüche aus dem bezeichneten Rentenversicherungsvertrag“ (H. Anlage B 14 a). Auch der weitere Inhalt der Abtretungserklärungen spricht gegen die Abtretung auch von Schadenersatzansprüchen. Unter ausdrücklicher Nennung der Versicherungssummen wird ausgeführt, dass die Abtretungen auch etwaige Rechte und Ansprüche im Falle der Verwertung vor Fälligkeit, unter Berücksichtigung der Kündigung des Vertrages und der Erhebung des Rückkaufswertes oder der Einziehung bei Fälligkeit und der Erhebung einer etwa angesammelten Dividende umfassen. Diese Verwertungsmöglichen betreffen die Geltendmachung vertraglicher Ansprüche. Von einer Realisierung etwaiger Schadensersatzansprüche ist nicht die Rede. Zudem wurde die Abtretungsvereinbarung unter Verwendung eines standardisierten Formulars der beiden Banken vereinbart. Die Auslegung der Abtretungsvereinbarung hat sich deshalb an § 5 AGBG zu orientieren. Danach gehen Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders. Mangels einer klaren Regelung in der Abtretungsvereinbarung kann deshalb nicht zum Nachteil der Kläger auch von einem Übergang von Schadensersatzansprüchen auf die Banken ausgegangen werden, weil deren Geltendmachung im Zweifel nicht im Interesse der Bank liegt, solange die Kläger als Kreditnehmer als erstrangige persönliche Schuldner zur Verfügung stehen und die Bank über die konkreten Umstände bei Vertragsabschluss, die ggf. zum Schadensersatz berechtigen, keine eigene Kenntnis besitzt.

3. Es fehlt jedoch an der Zurechenbarkeit eines etwaigen Verschuldens des Vermittlers S. gemäß § 278 BGB. Die Kläger machen Ansprüche aus der Beratung und Vermittlung des Herrn S. geltend, dessen Verschulden sich die Beklagte zurechnen lassen soll.

a) Ein Beratungsvertrag braucht nicht unmittelbar mit der Beklagten geschlossen worden zu sein und ein etwaiger Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Beratung folgt auch nicht allein aus einem ausdrücklich geschlossenen Beratervertrag. Dieser kommt auch ohne entsprechende ausdrückliche Abrede und ohne Vereinbarung eines Entgelts zustande, wenn ein Anlageinteressent in einer konkreten Anlageentscheidung die Hilfe eines Beratungsunternehmens in Anspruch nimmt, und dieses sich auf die Beratung einlässt. Ein stillschweigender Vertragsschluss ist bereits zu bejahen, wenn der Berater erkennt, dass der Kunde das Ergebnis der Beratung zur Grundlage seiner Anlageentscheidung machen will. Der Berater schuldet nicht nur eine zutreffende, vollständige und verständliche Mitteilung von Tatsachen, sondern darüber hinaus eine fachmännische Bewertung, um eine den Anleger und der Anlage gerecht werdende Empfehlung abgeben zu können (BGH, NJWRR 2010, 115, zitiert nach juris, Rdnr. 15. PalandtGrüneberg, 70. Aufl. 2011, § 280, Rdnr. 47).

Vorliegend ist der Streitverkündete S. im Rahmen des Anlagekonzeptes SK Rente tätig geworden, hat nicht nur die Lebensversicherungen der Beklagten, sondern auch die Kreditverträge, die Rentenversicherungen und die Risiko Lebensversicherungen als Untervermittler der S.Gruppe vermittelt, wofür entsprechende Honorarvereinbarungen geschlossen wurden und besondere Belehrungen zum Anlagemodell auch unter Berücksichtigung der Fremdwährungen erfolgten (vgl. Anlagen BK 38, 39). Es handelt sich um ein komplexes Anlagemodell mit erheblichem Beratungs und Aufklärungsbedarf. Auch eine besondere Sach und Fachkenntnis der Kläger im Bereich von Lebensversicherungen oder kapitalbildenden Anlagen ist nicht ersichtlich. Der Kläger zu 1 ist Kinderarzt, die Klägerin zu 2 Krankenschwester. Beratungs/Aufklärungsbedarf für ein dem Kunden zunächst unbekanntes Produkt ist der Regelfall, weil insoweit ein Informationsgefälle des Kunden besteht. Selbst ein Anleger mit grundlegenden Kenntnissen, der eine „chancenorientierte“ Anlagestrategie verfolgt, darf im Rahmen seiner Anlageberatung erwarten, dass er über die Risiken einer ihm bislang nicht bekannten Anlageform zutreffend unterrichtet wird (BGH, NJWRR 2008, 1365). Dafür, dass die Kläger jedenfalls bei Abschluss der Verträge im Jahre 1998 Vorausinformationen hatten, bestehen keine Anhaltspunkte. Im Jahre 2000 knüpften sie an die vorhandenen Informationen an.

b) Die beiden Lebensversicherungsverträge W. N. aus den Jahren 1998 und 2000 hat der Vermittler S. für die . … GmbH als selbständiger Versicherungsmakler ohne vertragliche Bindung an die beklagte Versicherungsgesellschaft vermittelt.

Ein Makler tritt in „erster Linie“ als Vertreter bzw. Sachwalter des Versicherungsnehmers auf, der die Interessen eines Kunden wahrzunehmen hat (vgl. BGH, NVersZ 2000, 124, zitiert nach juris, Rdnrn. 12 ff.. Schimikowski, Versicherungsvertragsrecht, 4. Aufl. 2009, Rdnr. 141). Er wird deshalb grundsätzlich nicht in Erfüllung der Verbindlichkeiten des Versicherers tätig.

Die selbständige Stellung des Maklers steht einer Einordnung als Erfüllungsgehilfen dann jedoch grundsätzlich nicht entgegen, wenn er nicht auf reine Maklerdienste beschränkt ist, sondern mit Wissen und Wollen einer späteren Vertragspartei Aufgaben übernimmt, die typischerweise ihr obliegen, und damit in deren Pflichtenkreis tätig wird. Dann ist er zugleich als Hilfsperson zu betrachten (BGH, WM 1996, 315, 316. BGH, VersR 2001, 188, zitiert nach juris, Rdnr. 19. OLG Dresden, VersR 2011, 910, zitiert nach juris, Rdnr. 57). Wann eine solche Einschätzung gerechtfertigt ist, lässt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur aufgrund einer die Interessen beider Parteien wertenden Betrachtung der Einzelfallumstände entscheiden (BGH, aaO., NJWRR 1997, 116, zitiert nach juris, Rdnr. 8). Maßgeblich ist dabei nicht, ob dem Makler für den Vertrag Vertretungsmacht eingeräumt ist (BGH, aaO.), oder auch, ob er Formulare des Versicherers benutzt hat (BGH, NVersZ 2000, 124, für die Wissenszurechnung des Maklers). Es genügt auch nicht, dass ein Versicherer seine Anlageprodukte ausschließlich über selbständige Makler und ohne eigenen Vertrieb verkauft. Maßgeblich ist, welchen Umfang die Aufgabenerfüllung für diese hatte, sie bspw. die gesamte Geschäftsführung aus dem Versicherungsvertrag und Entwicklung und Verhandlung der Verträge bzw. Geschäftsmodelle bis zur Unterschriftsreife eigenständig übernehmen. Dafür reicht es noch nicht, dass der Vermittler das Produkt der Beklagten unter Zugrundelegung und Verwendung deren Informationsmaterials anbietet und im Hinblick auf das Kapitalanlagemodell in sog. „Pools“ dieses Produkt auch zusätzlichen Erläuterungs bzw. Aufklärungsbedarf aufweist. Gerade darin besteht die klassische Tätigkeit eines Maklers durch Aufzeigen und Vergleichen unterschiedlicher Möglichkeiten und Modelle.

Insoweit unterscheidet sich die Situation bei Vermittlung und Abschluss der Lebensversicherungsverträge der Kläger im Rahmen der SKRente sowohl vom sog. „EuroplanModell“ als auch von der alleinigen Vermittlung einer ratierlich anzusparenden Lebensversicherung (so 8 U 186/11). Einerseits hat der Streitverkündete nicht ausschließlich die Kapitallebensversicherungen der Beklagten vermittelt, sondern das Anlagemodell „SKR“ der S. GmbH. Damit hat er ein komplexes Finanzierungsmodell unter Einbeziehung einer kapitalbildenden Lebensversicherung auf den Erlebens und den Todesfall, einer Kreditfinanzierung derselben und einer Kapitalanlage in Rentenversicherungen mit entsprechender Wechselwirkung entwickelt. Die vollständige Beratung, Aufklärung und Anbahnung dieses Geschäftes und Berechnung auf der Grundlage der Vorgabe der S. GmbH oblag dem Streitverkündeten. Dieser war daher im Pflichtenkreis dieser Gesellschaft tätig.

c) Der Vermittler S. war damit aber nicht im Pflichtenkreis der Beklagten tätig. Dies ist in der Regel der Fall, wenn im Rahmen der Vertragsanbahnung mit den Kunden als Privatpersonen, wie den Klägern, eingehende Gespräche vorausgehen, bei denen der Vermittler nicht nur die Vorstellungen bzw. Wünsche des Kunden ermittelt, sondern der Vermittler dem Kunden auch das Angebot zum Abschluss des jeweiligen Versicherungsvertrages nahebringen und Fragen zum Inhalt des Vertrages anstelle der Beklagten beantworten muss (vgl. OLG Dresden, VersR 2011, 910, zitiert nach juris, Rdnr. 59). Dabei handelte es sich bei der Lebensversicherung der Beklagten zwar nicht um einen „Standardvertrag“ nach dem Modell eines deutschen Lebensversicherers, sodass Fragen zur Marktpreisanpassung oder des Glättungsverfahrens als Besonderheit vorhanden waren. Der Beklagten war auch aus beiden Versicherungsanträgen nicht zuletzt aufgrund der damit verbundenen Abtretung der Ansprüche bekannt, dass die Einmalzahlungen fremdfinanziert waren. Dies weisen beide von der Beklagten vorgelegten Antragsdokumente (Anlagen B 10 und B 11) deutlich durch den handschriftlichen Zusatz „100 % durch Bank finanziert“ aus. Dies bedeutet für sich genommen noch keine Kenntnis und Beteiligung am SKRModell. Im Gegensatz zum EuroplanModell fehlt hier die wechselbezügliche Einbindung in das Modell dergestalt, dass keine regelmäßigen und vorzeitigen Entnahmen aus dem Vertrag vorgesehen waren, um hierdurch wiederum die Kreditzinsen zu decken. Hier ging es insofern um einen „Standardvertrag“, als der Lebensversicherungsvertrag als austauschbarer „Tilgungsbaustein“ einmal eingezahlt erst nach 15 Jahren wieder ausbezahlt werden sollte. Die beliebige Austauschbarkeit ohne konkrete Berechnung und Abhängigkeit von vorzeitigen Auszahlungen ergibt sich insbesondere auch daraus, dass die „gesonderte Chancen/Risikodarstellung zur Tilgungsversicherung und zur Fremdwährung“ der Schnee GmbH (letztes Blatt der Anlage BK 38) ganz unten im Vordruck als Ankreuzvariante die Alternativen vorsieht:

„Als Tilgungsversicherung wähle(n) ich (wir)

eine deutsche Rentenversicherung

eine deutsche Lebensversicherung

eine englische Lebensversicherung (z. B. C.)“

Die Kapitallebensversicherung der Beklagten ist demzufolge als Tilgungskomponente beliebig austauschbar. Die Kläger selbst machen mit ihren Klagen geltend, dass sie alternativ zur Tilgungsversicherung einen deutschen Lebensversicherer im Rahmen der SKRente gewählt hätten, nicht jedoch, dass das System für sie hinfällig gewesen wäre. Insofern hat der Vermittler S. in Bezug auf die Versicherungen der Beklagten nur mehr oder weniger beliebige Alternativen aus verschiedenen Möglichkeiten für eine Tilgungsversicherung ausgewählt und damit schlicht Maklertätigkeit wahrgenommen.

Die Kläger haben auch selbst eingeräumt, dass das SKRKonzept älter sei als die Einbindung der Beklagten. Dies belegen auch unter juris abrufbare Veröffentlichungen insbesondere zu steuerrechtlichen Aspekten der SKR, die aus einer Zeit stammen, als die Beklagte noch gar nicht auf dem deutschen Markt tätig war (s. a. den Sachverhalt, der dem Urteil des BGH vom 19. Februar 2008, XI ZR 23/07, zugrunde lag). Dass die Beklagte an der Konzeption der SKR nicht mitgewirkt hat, haben die Kläger ebenfalls eingeräumt (Bl. 202 d. A., 3. Absatz). Dass die Beklagte vom Konzept Kenntnis hatte, kann ohne Weiteres unterstellt werden. Unter den bei juris abrufbaren Veröffentlichungen aus den neunziger Jahren sind auch mehrere Veröffentlichungen zum Konzept insbesondere aus steuerrechtlicher Sicht enthalten. Ein Geheimnis war das Konzept nicht. Dass die Beklagte entsprechend dem Vortrag des Klägers das Konzept selbst prüfte und es nutzen wollte, um in Deutschland Geschäfte zu generieren, ist ebenfalls keine Grundlage für eine – ausnahmsweise – Zurechnung des Handelns von Maklern. Nichts anderes gilt für Kontakte zwischen der Beklagten und dem Initiator S., zumal ungeachtet der Einbindung der Beklagten auch weiterhin die SKR mit anderen Versicherern vertrieben wurde. Besondere Umstände, die es rechtfertigten, den Vertrieb nicht mehr dem Lager der – späteren – Versicherungsnehmer zuzurechnen und ihn als Hilfsperson der Beklagten anzusehen, sind nicht gegeben.

Dies bedeutet, dass die SKR in Bezug auf die Beklagte im Bereich der Sachverhalte anzusiedeln ist, in denen es um den bloßen Vertrieb der Lebensversicherung ging. Ein solcher Sachverhalt lag u. a. dem Senatsurteil vom 31. März 2011 in der Sache 8 U 166/10 zugrunde.

4. Eigene Pflichtverletzungen der Beklagten im Zusammenhang mit SKR haben die Kläger weder ausreichend vorgetragen, noch sind solche ersichtlich. Nach § 280 Abs. 1 BGB kann ein Gläubiger Schadensersatz verlangen, wenn der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt hat, es sei denn, er hat diese Pflichtverletzung nicht zu vertreten. Dies erfasst alle Pflichtverletzungen, die keiner Sonderregelung unterliegen, insbesondere vorvertragliche Beratungs- und Aufklärungspflichten. Hierbei hat der Geschädigte darzulegen und ggf. zu beweisen, in welchem Verhältnis die Pflichtverletzung zu sehen ist und wie der Verpflichtete hätte handeln sollen. Hinsichtlich eines eigenen Verschuldens hat sich der Schuldner – der Aufklärungspflichtige – zu entlasten (PalandtGrüneberg, BGB, § 280, Rdnr. 40).

a) Grundsätzlich stellt die Werbung für ein Anlageprodukt unter Hinweis auf die in der Vergangenheit erzielten Renditen eine Pflichtverletzung dar, wenn die Renditen unzutreffend wiedergegeben werden. Erfolgt die Beratung bzw. die Vermittlung anhand eines vom Initiator des Anlagemodells herausgegebenen Prospekts, ist dieser im Hinblick auf den unter Zuhilfenahme des Prospekts geschaffenen Vertrauenstatbestand (Prospekthaftung im weiteren Sinne) verpflichtet, die Prospektangaben auf ihre Richtigkeit und Aktualität hin zu überprüfen und den Kläger über die mit der Anlage verbundenen Risiken umfassend zu informieren und zu beraten (vgl. OLG Köln, Urteil vom 29. April 2009, Az. 13 U 137/05, zitiert nach juris). Der Prospekt hat den Anleger über alle für seine Entschließung relevanten Umstände sachlich richtig und vollständig zu unterrichten (BGH, WM 2008, 725). Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln und den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden können (vgl. BGH, aaO.). Die Höhe der in der Vergangenheit mit vergleichbaren Versicherungsverträgen erzielten Renditen ist dabei ein Umstand, der für den Entschluss des potentiellen Anlegers von wesentlicher Bedeutung ist. Zwar kann aus den in der Vergangenheit erzielten Renditen kein sicherer Schluss auf die weitere Entwicklung gezogen werden. Es liegt aber auf der Hand, dass Anleger einem nicht bereits bewährten weitaus skeptischer gegenüberstehen werden als einem auf solider Grundlage fußenden Modell. Das ist erst recht dann der Fall, wenn mit der aus dem Lebensversicherungsvertrag angestrebten Rendite am Laufzeitende ein zu diesem Zweck abgeschlossenes Darlehen getilgt wird und die Höhe der prognostisch wahrscheinlichen Rendite nach Möglichkeit nicht hinter der Kreditbelastung zurückbleiben soll. Für Anleger ist deshalb von grundlegender Bedeutung, ob das ihnen angetragene Anlagemodell auf einem tragfähigen Konzept beruht.

aa) Der Senat ist in der Vergangenheit in seinen Entscheidungen zum Anlagekonzept EuroPlan davon ausgegangen, dass es gegenüber den Anlegern an der vertraglich geschuldeten richtigen und vollständigen Aufklärung fehlte, und zwar im Hinblick auf die Vergangenheitsrenditen. Angaben zu den in der Vergangenheit erzielten Renditen fanden sich dort im Prospekt zum EuroPlan. Dort wurden die von britischen Versicherern bei einer monatlichen Anlage von 50 Pfund in den letzten 15 bzw. 25 Jahren erzielten Renditen dargestellt und für die Beklagte mit 11,33 % p. a. bzw. 13,35 % p. a. ausgewiesen. Um eine vergleichbare Anlage geht es hier freilich nicht.

Weiter hat der Senat es für möglich erachtet, dass für den EuroPlan die realistischen Renditeerwartungen aus der Lebensversicherung nicht richtig dargestellt bzw. ausgeklärt wurden, wenn gleichzeitig regelmäßig Entnahmen aus der Lebensversicherung für die Zinsen der Kredite erfolgten (Stichwort: Beeinträchtigung der Renditeerwartung durch „Abschmelzen?). Diese Argumentation kann jedoch nicht auch für die SKR gelten, weil sich das Problem bei dieser weder in identischer noch in nur vergleichbarer Weise stellt.

Vorliegend ist die Lebensversicherung der Beklagten nur die sog. Tilgungskomponente. Ihrer begrenzten Funktion entsprechend war sie nahezu beliebig austauschbar. Aus ihr waren keine laufenden Leistungen zu erbringen. Die Zinszahlungen wurden aus der Rentenversicherung bestritten. Es bestand lediglich die Gefahr, dass die Erträge des Modells SKR niedriger waren als die Zinskosten. Das aber ist nur das allgemeine Risiko eines jeden finanzierten Anlagegeschäfts und ist nicht vergleichbar mit der Frage des Abschmelzens als – möglichem – Strukturfehler des EuroPlan.

bb) Angaben zu den in der Vergangenheit erzielten Renditen finden sich in der von den Klägern vorgelegten Anlage BK 11, wo in tabellarischer Aufstellung die „Ablaufleistungen und kostenbereinigten Renditen der .Policen in 10 Jahresperioden, jeweils zum 1. Februar“ dargestellt werden. Für den Anlagezeitraum von 1956 bis 1999 werden dort Durchschnittsrenditen von 11,64 % bis 14,53 % p. a. ausgewiesen.

In der nachfolgenden Musterberechnung wird dann die Ablaufleistung des Vertrages des Klägers vom 13. Dezember 2000 bei einer „angenommenen Wertentwicklung“ von 8,50 % dargestellt (Anlage BK 12). Die anhängende Tabelle gibt den Policenwert am Jahresende bei einer angenommenen Wertentwicklung von jeweils 4,50 %, 6,00 %, 8,50 % und 9,50 % wieder. In der letzten Spalte ist die Todesfallleistung am Jahresende bei einer Wertentwicklung von 8,50 % angegeben. In den nachfolgenden „Wichtigen Hinweisen“ heißt es dann zu Ziff. 1:

„Die Angaben in dieser unverbindlichen Musterberechnung dienen der allgemeinen Information und sind nicht Bestandteil des Versicherungsvertrages. Die ausführlichen Vertragsbestimmungen sind in den Policenbedingungen enthalten, welche auf Anfrage von Ihrem Vermittler erhältlich sind.“

Zu Ziff. 3 heißt es weiter:

Der tatsächliche Wert der Anteile und damit der Wert des Vertrages hängt von den konkreten zukünftigen Erträgen ab, die sowohl höher als auch niedriger als die in der Musterberechnung gewählten Werte sein können.“

Auch in der Aufstellung der Berechnungsdaten zur SKR (AK 38) für den Vertrag aus dem Jahre 1998 finden sich auf Seite 2 entsprechende tabellarische Darstellungen mit angenommenen Zinsen von 7,25 %, 8,25 % und 9,25 %. Eine entsprechende Musterberechnung betreffend den Vertrag von 1998 findet sich in der Anlage AK 12. Hierzu soll der Vermittler S. jeweils angegeben haben, dass „C. in der Vergangenheit durchweg zweistellige jährliche Renditen erzielt“ habe (Bl. 15, 54 d. A.).

cc) Dass die genannten Werte, bezogen auf die Vergangenheit, von der Beklagten unzutreffend angegeben waren, ist aber nicht nachvollziehbar. Die von den Klägern im folgenden (Bl. 16 d. A.) mitgeteilten Prozentsätze für die Jahre 1995 für 2009 geben lediglich die Jahresdividende bzw. den deklarierten Wertzuwachs wieder, ohne einen Fälligkeitsbonus zu berücksichtigen. Dieser ist jedoch, wenn auch nicht garantiert, Bestandteil der in der Vergangenheit erzielten Renditen. Auch wenn die Kläger als Versicherungsnehmer wenig Möglichkeiten haben, tatsächlich erzielte Renditen zum Vergleich heranzuziehen, muss ihre Darstellung doch zumindest die ernsthafte Möglichkeit einer falschen Darstellung der Vergangenheitsrenditen aufzeigen, woran es fehlt, wenn diese erkennbar auf einem Fehler beruht. Die Kläger selbst geben zudem für die Jahre 1995 bis 1998 deklarierte Wertzuwächse von 6,75 % bzw. 6,00 % p. a. an, welche unter Hinzurechnung von Fälligkeitsboni ohne weiteres zu einer zweistelligen Gesamtrendite führen könnten.

Soweit die Kläger darauf verweisen, dass die in Bezug genommenen Vergangenheitsrenditen nicht vergleichbar gewesen seien, weil jene Verträge keine Einmalzahlung, sondern eine monatlich wiederkehrende Prämienzahlung vorgesehen hätten (Bl. 17 d. A.), ist ein Zusammenhang zum etwaigen geringeren Ertrag nicht ersichtlich. Im Grundsatz ist dieser Einwand zwar zutreffend.

Die Werbung mit Vergangenheitsrenditen erlaubt nur dann eine Zukunftsprognose, wenn die Vergangenheitsrenditen mit vergleichbaren Verträgen erzielt wurden. Beruhen die Renditen hingegen auf Verträgen mit einem anderen wirtschaftlichen Modell, fehlt es an einer Vergleichbarkeit. Bei der Einmalzahlung durch die Kläger wäre die Erwartung gegenüber den Vergleichsangaben jedoch insoweit günstiger, als der Anlagebetrag von Anfang an in voller Höhe dem Versicherer zur Verfügung steht, um hierdurch Renditen zu erwirtschaften. Im Unterschied zum sog. „EuroPlan“ sahen die hier gegenständlichen Verträge der Kläger keine regelmäßigen Auszahlungen vor, die das Risiko bergen, dass das eingezahlte Kapital abgeschmolzen und hieraus gezogene Erträge verringert werden.

b) Die Funktionsweise und die Anlagestrategie der Beklagten ergibt sich dann aus den Policenbedingungen der W. KapitalLebensversicherung (Anlage AK 4) bzw. der Verbraucherinformation und Policenbedingungen zur „W. N.“ (Anlage BK 4).

aa) Danach ist ersichtlich, dass der Versicherungsnehmer jeweils Anteile an sogenannten, von der Beklagten gebildeten „Pools“ erwirbt, die ihrerseits wieder Anteile an Fonds mit Aktien und Rentenpapieren halten. Insbesondere wird auch der Wortlaut der von der Beklagten übernommenen Garantie eines „Pools mit garantiertem Wertzuwachs“ wiedergegeben. Unter Ziff. 5.2.1 der Verbraucherinformation zur W. N. (Anlage AK 4) heißt es:

„Wir garantieren, dass der Preis der Anteile niemals fällt in der Tat wird garantiert, dass der Anteilspreis am Ende des betreffenden Anlagezeitraums der höchste bis zu diesem Zeitpunkt ist.

Die Garantie gilt nur unter der Voraussetzung, dass sie den gesamten Anlagezeitraum im betreffenden Pool verbleiben.“

Im Zusammenhang mit den Versicherungsscheinen ergibt sich daraus, dass die Garantie sich allein auf den Wert der Anteile im Pool und der Wertzuwachs sich auf die gesamte Laufzeit des Vertrages bezieht.

Erläutert wird auch, dass sich der Ertrag aus der Jahresdividende (deklarierter Wertzuwachs) und einem Fälligkeitsbonus zusammensetzt, den die Beklagte festsetzt und der nicht garantiert ist. Auch die sog. „Glättung“ der Renditen zum Ausgleich von Kursschwankungen wird erläutert. Ersichtlich ist also, dass der Wert der Geldanlage nicht unmittelbar von der Entwicklung eines bestimmten Aktien oder Rentenfonds abhängig ist, sondern auch von der Zuordnung zu bestimmten, von der Beklagten gebildeten Pools (Ziff. 7 der Verbraucherinformation zu W. N., Anlage BK 4 sowie Ziff. 7 AK 4). Es finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich um ?geschlossene? Pools oder Fonds handelt. Die von den Klägern zitierten Bestimmungen aus den Verbraucherinformationen und den Policenbedingungen ergeben dies nicht.

bb) Soweit die Kläger vortragen, dass der Vermittler S. in Bezug auf die Garantie und auf ein entsprechendes „Resümee“ dahingehend bestätigt habe soll, dass es sich bei dem garantierten Wertzuwachs um eine Garantie dergestalt handele, dass der Vertragswert nie falle (Bl. 15 und 54 d. A.), kommt es hierauf nicht an, da dies kein eigenes Verschulden der Beklagten betrifft, sondern einen nicht zurechenbaren Fehler allein des Beraters.

Bemerkenswert für die Anlageentscheidung im Jahr 2000 ist aber dennoch, dass im Darlehensvertrag mit der …bank K. (Anlage BK 2), beginnend auf Seite 11, unter „Risikohinweise:“ zu Ziff. 2. zur Wertentwicklung der Tilgungsversicherung ausdrücklich auf folgendes hingewiesen wird:

„Die Ablaufleistung aus dem C. W.Plan gemäß Konzept des Vermittlers ist nicht garantiert. Die in der Modellberechnung zugrundegelegte Wertentwicklung der Tilgungsversicherung beruht auf Vergangenheitswerten. Die Bank K. weist ausdrücklich darauf hin, dass aus der Entwicklung des Policenwertes in der Vergangenheit und aus der Verwendung dieser Werte in der Modellrechnung keine zuverlässige Prognose für die Zukunft abgeleitet werden kann. Der Policenwert kann sich besser, aber auch schlechter entwickeln als in der Modellrechnung angenommen.“

Ferner wird dann in Bezug auf die SKRente auch auf Zinsrisiken, das Wechselkursrisiko, eine Nachschusspflicht und Risiken zur Rentenversicherung hingewiesen.

Auch in Ziff. 13.9. der Policenbedingungen zur ……Kapital-Lebensversicherung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Wert der Police ja nach den jeweiligen Kapitalmarktbedingungen schwanken kann und u. U. nicht der Betrag zurückgezahlt wird, der angelegt wurde (Anlagenkonvolut AK 4).

cc) Hinsichtlich des Arguments, dass kein geschlossener Anlegerkreis vorhanden sei, ist eine Kausalität für die Anlageentscheidung der Kläger bzw. einen etwaigen Schaden schon nicht ersichtlich. Für die Kläger als Kunden streitet zwar die Vermutung des aufklärungsrichtigen Verhaltens, weil es der Lebenserfahrung entspricht, dass ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist (BGH, NJW 2010, 2509, zitiert nach juris, Rdnr. 17 m. w. N.). Diese Vermutung sichert das Recht des Anlegers, in eigener Entscheidung und Abwägung über das Für und Wider darüber zu befinden, ob er in ein bestimmtes Projekt investieren will (BGH, aaO., BGHZ 123, 106, 112 ff.). Dennoch ist nicht nachzuvollziehen, inwieweit eine vermeintlich größere Risikogemeinschaft in den „Pools“ als von ihnen angenommen sie von einer Anlageentscheidung abgehalten hätte. Die grundsätzliche Funktionsweise mit diesen Vorgaben wäre keine andere gewesen. Eine größere Risikogemeinschaft verringert auch das Risiko des Einzelnen bei ggf. geringeren Renditen. Die Darstellung der Kläger stellt allein auf die negativen Aspekte ab, berücksichtigt jedoch nicht, dass auch zu ihren Gunsten ggf. erhebliche Negativentwicklungen an den Aktienmärkten im Anlagezeitraum ausgeglichen werden. Nichts anderes geschieht im Rahmen einer Anlage in einer deutschen Lebensversicherung, welche die Kläger alternativ anführen, wobei allein der Aktienanteil und damit das daraus folgende Risiko geringer sind.

c) Dass die Vertragswerte auf der Basis vertraglich nicht vereinbarter Regelwerke berechnet und mit nicht vertragsgegenständlichen Garantiekosten belastet werden, ist nicht ersichtlich. Wie bereits dargestellt, wird die Funktionsweise auch unter Berücksichtigung der sog. „Glättung“ und des Inhalts der „Garantie“ dargestellt. Nichts anderes als die Erfüllung eben dieser auch in anderen Verträgen bestehenden Garantien im Rahmen des Pools sind die von den Klägern auf den Seiten 22 und 61 der Klageschrift (Bl. 22, und 61 d. A.) unter Bezugnahme auf die Grundsätze bei der Finanzveraltung der Beklagten dargestellten Garantiekosten. Dies sind keine zusätzlichen Kosten, die in den Verträgen nicht vorgesehen wären. Die übrigen Kosten werden in den jeweiligen Bedingungen angeführt.

5. Schließlich wären Ansprüche der Kläger wegen vorvertraglichen Verschuldens auch verjährt, ohne dass es hierauf entscheidend noch ankommt.

a) Das Landgericht hat eine Verjährung nach § 12 Abs. 1 VVG a. F. zugrunde gelegt.

aa) Diese beträgt bei der Lebensversicherung fünf Jahre. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann (§ 12 Abs. 1 Satz 2 VVG a. F.). § 12 Abs. 1 VVG a. F. erfasst nur „die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag“. Damit können nach allgemein gültigem juristischem Sprachgebrauch nur solche Ansprüche gemeint sein, die ihre rechtliche Grundlage in dem Versicherungsvertrag haben, also nach ihrer rechtlichen Natur auf dem Versicherungsvertrag beruhen (BGH, VersR 2010, 373 ff., zitiert nach juris, Rdnr. 10). Dazu gehören grundsätzlich nicht bereicherungsrechtliche Rückgewähransprüche, weil sie weder in dem durch den Versicherungsvertrag begründeten Versicherungsverhältnis ihre rechtliche Grundlage haben noch einen rechtswirksamen Versicherungsvertrag voraussetzen. Schadensersatzansprüche des Versicherungsnehmers aus culpa in contrahendo und aus der gewohnheitsrechtlichen Erfüllungshaftung des Versicherers hat der Bundesgerichtshof dann der Verjährungsfrist nach § 12 Abs. 1 Satz 1 VVG a. F. unterstellt, wenn ein vorvertragliches Verschulden des Versicherers oder seines Agenten zwar nicht das Zustandekommen des späteren Versicherungsvertrages verhindert, aber zu einem Vertrag geführt hat, dessen Inhalt hinter den Vorstellungen des Versicherungsnehmers zurückbleibt oder von ihm abweicht, denn in einem solchen Fall besteht ein enger rechtlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Ersatzanspruch aus culpa in contrahendo und dem ursprünglich vom Geschädigten angestrebten Vertrag. Der Anspruch aus culpa in contrahendo kann dem Geschädigten hinsichtlich der Verjährung keine stärkere Rechtsstellung verschaffen als ein vertraglicher Erfüllungsanspruch (BGH, aaO., Rdnr. 11). Dies entspricht dem allgemein für Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss entwickelten Rechtsgedanken, wonach die für vertragliche Erfüllungsansprüche maßgeblichen kurzen Verjährungsfristen auch für solche Ansprüche gelten sollen, die wirtschaftlich die Stelle der vertraglichen Erfüllungsansprüche einnehmen und sich insoweit als der „Ersatzwert des ursprünglich Bedungenen“ erweisen (BGH, aaO.).

Dies bedeutet allerdings nicht, dass § 12 Abs. 1 VVG a. F. auf jedweden Schadensersatzanspruch, den der Versicherungsnehmer auf Verschulden beim Vertragsschluss stützt, anwendbar ist. Maßgeblich ist eben, ob der Schadensersatzanspruch wirtschaftlich die Stelle des vertraglichen Erfüllungsanspruches einnimmt und sich insoweit als „Ersatzwert“ des ursprünglich Bedungenen“ darstellt. Dies gilt für einen Schadensersatzanspruch wegen vorvertraglichen Verschuldens dann nicht, wenn der Rückforderungsanspruch vor Vertragsschluss einsetzt und der Kläger so gestellt werden will, wie er stünde, wenn er diesen Vertrag gar nicht abgeschlossen hätte (BGH, aaO., Rdnr. 12. anders noch: OLG Celle, VersR 2010, 612 ff., zitiert nach juris, Rdnrn. 102 ff.).

bb) Hier machen die Kläger zwar geltend, die Beklagte sei haftbar, weil sie durch den Versicherungsmakler vor Abschluss des Versicherungsvertrages falsch beraten worden seien und deshalb Verträge abgeschlossen hätten, die sie bei ordnungsgemäßer Aufklärung über die Vergangenheitsrenditen, die Gebühren und die Poolstruktur nicht abgeschlossen hätten. Sie verlangen jedoch nicht nur den Verlust, der ihnen bei einer etwaigen Auflösung der Policen im Verhältnis zu den eingezahlten Kapitalbeträgen entstehen würde, sondern ausdrücklich auch eine Verzinsung entsprechend einer Anlage bei dem zum Anlagezeitpunkt rentierlichsten deutschen Versicherer. Damit verlangen sie nicht nur dasjenige, was sie gehabt hätten, wenn sie die Verträge gar nicht abgeschlossen hätten. vielmehr verlangen sie das, was wirtschaftlich – nicht rechtlich – an die Stelle des vertraglichen Erfüllungsanspruches mit einem erwarteten Renditeverlauf getreten ist. Sie wollen am SKRModell festhalten und machen als Ersatz dasjenige geltend, was sie quasi fiktiv bei einem alternativen, deutschen Lebensversicherer mutmaßlich hätten erzielen können. Dieses wirtschaftliche Interesse wird auch noch einmal an den Hilfsanträgen aus dem Schriftsatz vom 7. November 2011 (Bl. 448 f. d. A.) deutlich, die sich auf eine laufzeitkongruente Alternativanlage beziehen.

cc) Die Verträge wurden in den Jahren 1998 und 2000 geschlossen, sodass die Verjährungsfrist nach § 12 Abs. 1 VVG a. F. mit Abschluss dieser Jahre zu laufen begann und die Ansprüche mit Ablauf des 31. Dezember 2003 bzw. des 31. Dezember 2005 verjährten. Die Klageschrift vom 10. September 2010 ging am 15. September 2010 bei dem Landgericht Hildesheim ein.

b) Aber auch unter Zugrundelegung der regelmäßigen Verjährungsfrist nach den §§ 195, 199 BGB wären die Ansprüche der Kläger verjährt. Bis zum 31. Dezember 2001 galt hierfür die 30jährige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB a. F. Für den bis dahin entstandenen Teil des Schadensersatzanspruchs war nach der Überleitungsvorschrift des Art. 229, § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB ab dem 1. Januar 2002 die dreijährige Regelverjährungsfrist des § 195 BGB n. F. maßgeblich. Diese begann gemäß § 199 Abs. 2 Nr. 2 BGB n. F. mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Kläger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt hatten oder durch grobe Fahrlässigkeit erlangen mussten. Im Falle unzureichender Aufklärung liegt die erforderliche Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis vor, wenn die dem Geschädigten bekannten Tatsachen ausreichen, um den Schluss auf ein schuldhaftes Fehlverhalten des Anspruchsgegners als naheliegend erscheinen zu lassen (BGH, NJW 2008, 2576. Palandt-Ellenberger, BGB, 70. Aufl. 2011, § 199 Rdnr. 31). Der Geschädigte muss auch die Zusammenhänge kennen, aus denen sich die Rechtspflicht zur Aufklärung ergibt. Für die Verletzung von Aufklärungspflichten kommt es auf die Kenntnis der einzelnen Beratungs- bzw. Aufklärungsfehler an, weil bei entsprechend unterschiedlicher Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen eine Verjährungsfrist zu verschiedenen Zeitpunkten beginnen könnte.

aa) Bezogen auf einen Aufklärungsfehler durch die Mitteilung falscher Vorjahresrenditen war dies spätestens seit dem Jahr 2006 der Fall. Die Kläger behaupten zwar, erst im Jahr 2008 nach Einschaltung ihrer Prozessbevollmächtigten Kenntnis von den weiteren Einzelheiten gehabt zu haben. Spätestens seit 2006 verschlossen sie sich jedoch grob fahrlässig der Kenntnis einer etwaig fehlerhaft mitgeteilten Vorjahresrendite, sofern dies anzunehmen ist.

In diesem Zusammenhang verkennt der Senat nicht, dass das Ausbleiben der prognostizierten Rendite grundsätzlich keine Rückschlüsse auf eine Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Renditeprognose erlaubt. Der Senat verkennt ebenso wenig, dass es sich bei den angeführten Renditen um Durchschnittsrenditen handelt, die über einen längeren Zeitraum hinweg erwirtschaftet wurden, und bei denen es in einzelnen Jahren ebenfalls zu einem unterdurchschnittlichen Ertrag gekommen sein dürfte.

Auf der anderen Seite dürften diese Gesichtspunkte die Kläger nicht darüber hinwegtäuschen, dass die von der Beklagten erzielten Renditen nicht einmal ansatzweise die prognostizierte Höhe erreichten. Während in den Jahren 1999 bis 2002 noch deklarierte Wertzuwächse von 5,25 % bzw. 4,00 % ausgewiesen worden waren und bspw. auf den Vertrag von 1998 per Mitteilung vom 15. Juli 2002 (Anlage AK 9) ein Fälligkeitsbonus von 22.275,03 €, nahm der deklarierte Wertzuwachs in den folgenden drei Jahren weiter ab (3,00 %, 1,50 % und 0,50 %), während kein Fälligkeitsbonus mehr ausgewiesen wurde (Angabe: 0 €). Damit musste sich auch den Klägern aufdrängen, dass die tatsächlich erzielten Renditen nicht nur vorübergehend weit unter den prognostizierten Beträgen zurückblieben, sodass sie spätestens 2006, eher bereits 2004 oder 2005, alle Veranlassung hatten, die beworbenen Vergangenheitsrenditen infrage zu stellen. Ersichtlich geschah dies aber weder im Jahr 2005 noch im Jahr 2006, was den Vorwurf einer grob fahrlässigen Unkenntnis begründet.

Dem steht nicht entgegen, dass von einer solchen Unkenntnis nur ausgegangen werden kann, wenn der Anleger selbst von einfachsten Informationsmöglichkeiten keinen Gebrauch macht und anderenfalls unschwer die Pflichtverletzung festgestellt hätte. Auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgt dem, wonach ein Anleger grundsätzlich nicht zu einer kritischen Überprüfung ihm im Rahmen eines Beratungsgesprächs erteilter Informationen und insbesondere nicht zur Lektüre eines ihm übergebenen Prospekts verpflichtet ist (vgl. BGH, NZG 2011, 68, BGH, NJW 2010, 2005). Anders verhält es sich nämlich, wenn der Anleger konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Beratungsfehlers erhält. In diesem Fall darf er hiervor nicht die Augen verschließen, sondern muss einem Verdacht zumindest auf der Grundlage der ihm vorliegenden allgemeinen Informationsmöglichkeiten nachgehen.

Auch die Umrechnung des Kapitals in Poolanteile und die Aufteilung der Rendite in einen deklarierten Wertzuwachs und einen Fälligkeitsbonus ergeben sich für die grundsätzliche Funktionsweise aus den Aufstellungen in den Jahresmitteilungen.

bb) § 199 BGB verlangt für den Beginn der Verjährungsfrist neben der Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen auch Kenntnis vom Schuldner. Ausreichend ist insoweit aber die Kenntnis von Tatsachen, aus denen die Verantwortlichkeit des konkreten Schädigers folgt. Die Verjährungsfrist gegenüber dem tatsächlich Ersatzpflichtigen beginnt erst, wenn der Geschädigte keine begründeten Zweifel mehr über Person und Verantwortlichkeit hat (vgl. Grothe in: MünchKomm. zum BGB, 5. Aufl., § 199, Rdnr. 27. Henrich/Spindler in: Bamberger/Roth, BGB, Stand: 1. August 2010, § 199, Rdnr. 33). Dann erst, wenn keine wesentlichen Zweifel mehr bestehen, ist dem Anspruchsinhaber zuzumuten, die Frage der Verantwortlichkeit gerichtlich klären zu lassen (vgl. BGH, VersR 1964, 927. Grothe, aaO., Henrich/Spindler, aaO.). Bei Ansprüchen gegen einen Geschäftsherrn wegen Verschuldens eines Gehilfen aus den §§ 278, 831, 832 BGB beginnt die Verjährung nicht, bevor nicht die Person des Geschäftsherrn feststeht, oder der Anspruchsinhaber zumindest grob fahrlässig keine Kenntnis hiervon hat (vgl. BGH, NJW 1999, 423).

Eine solche Kenntnis der Kläger hätte aber ebenfalls frühzeitig vorgelegen. Sie wussten, dass die Lebensversicherungsverträge bei der Beklagten bestanden und die vom Vermittler zugrundegelegten Zahlen von ihr stammten (z. B. BK 11). Alle äußeren Umstände, die eine Zurechnung (s. o.) begründen könnten, lagen den Klägern von Anfang an vor. Dass ihnen zu diesem Zeitpunkt noch nicht sämtliche Informationen über den tatsächlichen Grad des Zusammenwirkens vorgelegen haben und dass sie insbesondere noch keine Kenntnis über die auf Seiten der Beklagten bzw. der S. GmbH konkret in diesem Zusammenhang tätigen Personen besaßen, ist unschädlich. Die Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen erfordert nicht ein derartiges Maß an Tatsachenkenntnis, welches nötig wäre, damit der Geschädigte Prozesskostenhilfe zur Verfolgung seines Anspruchs erhalten würde (vgl. BGH, NJW 1963, 1103).

c) Auf vermeintlich falsche Auskünfte des Beraters S. kommt es mangels Zurechnung nicht an.

C) Schließlich besteht kein Anspruch der Kläger gegen die Beklagte aus einer Prospekthaftung im engeren Sinne in Analogie zu den gesetzlich geregelten Prospekthaftungstatbeständen, zu welchen die Lebensversicherung der Beklagten nach § 8 f. Abs. 1 Ziff. 2 Verkaufsprospektgesetz nicht zählt. Solche Ansprüche wären gleichfalls verjährt. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung verjähren Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne bei einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung in analoger Anwendung der in gesetzlich geregelten Fällen der Prospekthaftung bestimmten kurzen Verjährung in sechs Monaten ab Kenntnis des Prospektmangels, spätestens jedoch in drei Jahren nach dem Beitritt (OLG München, Urteil vom 18. Oktober 2010, 21 U 2231/10, zitiert nach juris).

D) Für eine Prospekthaftung im weiteren (uneigentlichen) Sinn liegen die Voraussetzungen nicht vor. Für sie gelten die Grundsätze des Verschuldens bei Vertragsschluss. Hiernach haftet derjenige für Mängel des bei den Verhandlungen benutzen Prospekts, der bei den Vertragsverhandlungen als künftiger Vertragspartner, Vertreter, Sachwalter oder Garant gegenüber dem Anleger persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat (OLG München, aaO., zitiert nach juris, Rdnr. 35). Dieser ist nicht beteiligt und hat insoweit kein persönliches Vertrauen der Kläger in Anspruch genommen.

E) Einen Anspruch aus unerlaubter Handlung haben die Kläger schlüssig nicht dargelegt. Für die Verwirklichung von Straftaten welcher für die Beklagte verantwortlich handelnder Personen i. V. m. § 823 Abs. 2 BGB fehlen neben den tatbestandlichen Voraussetzungen auch die Darlegungen zum Vorsatz. Auch eine Haftung aus § 831 BGB und § 826 BGB scheidet aus.

F) Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 2, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Bei der Kostenverteilung auf die beiden Kläger war gemäß § 101 Abs. 2 ZPO der erhebliche Unterschied der Beteiligung am Rechtsstreit zu berücksichtigen, weil der zweite Vertrag nur vom Kläger zu 1. abgeschlossen war. Insoweit war deshalb die Kostenentscheidung für die erste Instanz zu korrigieren.

Die Wertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO. Das wirtschaftliche Interesse der Kläger liegt in der Differenz zwischen tatsächlicher und angenommener Ablaufleistung der beiden Versicherungen, bzw. alternativer Anlagen, deren Höhe aber noch gar nicht fest steht. Eine Leistungsverpflichtung in Höhe der Fälligkeitsleistung zum Ablaufzeitpunkt stellt die Beklagte grundsätzlich nicht in Abrede. Deshalb ist der Streitwert nicht mit der vollen Ablaufleistung einschließlich Rendite mit 927.989,77 € anzunehmen. Vielmehr hat der Senat im Hinblick auf die begehrte Feststellung und die unbestimmte Höhe des angenommenen Schadens hiervon einen Abschlag von 50 % vorgenommen. Die Wertfestsetzung für die erste Instanz war insoweit ebenfalls zu korrigieren.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht vorliegen. Insbesondere liegt keine Divergenz zu Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte zum sog. Europlan vor, bzw. kommt hier nicht zum Tragen.

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