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Lebensversicherung – Bezugsrechtsänderung

Landgericht Münster

Az: 15 O 611/06

Urteil vom 23.05.2007


Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Die Kosten der Nebenintervention trägt die Nebenintervenientin selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 120 % des insgesamt zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin macht Ansprüche auf Rückzahlung eines an den Beklagten gezahlten Betrages in Höhe der Klageforderung geltend. Die am 01.10.2003 verstorbene Mutter des Beklagten hat 1992 bei der Klägerin einen Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen. In diesem war das Bezugsrecht für die Versicherungsleistung der Streitverkündeten Heike T eingeräumt worden.

Mit Schreiben vom 17.09.2003, welches als Absender den Namen und die Anschrift der verstorbenen Mutter des Beklagten enthielt, wurde eine Bezugsrechtsänderung zu Gunsten des Beklagten gegenüber der Klägerin bekannt gegeben und eine schriftliche Bestätigung erbeten. Dieses Schreiben war lesbar und somit erkennbar von dem Beklagten selbst unterschrieben worden. Hinsichtlich der Einzelheiten des Schreibens wird auf Blatt 10 d. A. Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 28.09.2003 bestätigte die Klägerin der Versicherungsnehmerin die Bezugsrechtsänderung.

Nach dem Tod der Klägerin machte der Beklagte die Versicherungsleistungen für sich geltend. Nachdem er auf eine Anforderung der Klägerin vom 23.1 0.2003 die Sterbeurkunde übersandt hatte, zahlte diese Anfang November die Versicherungssumme in Höhe der Klageforderung an den Beklagten aus.

In der Folgezeit zweifelte die Klägerin dann die wirksame Bezugsrechtsänderung an und forderte das Geld zurück. Darüber hinaus zahlte sie die Versicherungssumme nochmals an die vormals als Bezugsrechtsinhaberin angegebene Streithelferin aus.

Die Klägerin ist der Ansicht, eine Änderung des Bezugsrechtes könne nur eigenhändig vorgenommen werden und das Schreiben vom 17.09.2003 stelle darüber hinaus ein unzulässiges Insichgeschäft gem. § 181 BGB dar. Sie behauptet, sie habe erst nach Auszahlung des Betrages an den Beklagten bemerkt, dass das Schreiben vom 17.09.2003 von diesem selbst unterzeichnet worden war. Das Schreiben sei daher nicht wirksam. Darüber hinaus sei keine Bevollmächtigung des Beklagten zur Änderung des Bezugsrechtes erteilt worden bzw. eine solche Vollmacht unwirksam.

Nachdem sowohl die Klägerin als auch der Beklagte der Streithelferin den Streit verkündet haben, trat diese dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin bei.

Die Streithelferin behauptet, die Mutter des Beklagten sei im Zeitpunkt der behaupteten Vollmachtserteilung geschäftsunfähig gewesen. Es sei immer der Wunsch der Mutter gewesen, ihr die Versicherungssumme zukommen zu lassen. Die Klägerin und die Streitverkündete beantragen,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 6.225,20 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.05.2004
sowie weitere 4 € zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Er behauptet, er sei am 16.09.2003 von seiner Mutter mündlich zur Änderung des Bezugsrechtes bevollmächtigt und aufgefordert worden, dieses zu seinen Gunsten zu ändern. Auch sei er von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit worden. Hintergrund dieser Bevollmächtigung sei gewesen, dass in einem notariellen Vertrag aus dem Jahr 1997 der Beklagte die Pflege der Mutter übernommen habe und dafür in § 3 (7) des Vertrages vereinbart wurde, dass ihm etwaige Sterbegeldversicherungen zugewendet werden. Kurz vor dem Tod habe die Versicherungsnehmerin dann ihre Verhältnisse ordnen wollen und sei dabei zwar im Kopf noch klar, aber nicht mehr in der Lage gewesen, selbst zu schreiben. Das von der Klägerin ausgezahlte Geld habe er für die Kosten der Beerdigung aufgewandt. Er sei nunmehr entreichert.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.05.2007 Bezug genommen.

Es ist Beweis erhoben worden durch Vernehmung der Zeugen Dr. K, Hubert T, Inge X und Karin W. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.05.2005 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Nachdem die Klägerin an den Beklagten die Versicherungssumme ausgezahlt hat, kam als Anspruchsgrundlage hier allein § 812 I S. 1 BGB in Betracht. Es ist jedoch nicht feststell bar, dass die Voraussetzungen einer solchen Leistungskondition vorliegen.

Zwar hat der Beklagte durch die Zahlung der Versicherungsleistung etwas i. S. d. § 812 I S. 1 BGB erlangt. Es steht jedoch nicht fest, dass diese Leistung ohne Rechtsgrund erfolgt ist.

Die Beweislast für das Fehlen eines Rechtsgrundes liegt auch im Fall der Leistungskondition grundsätzlich bei dem Gläubiger. Es kommen ihm jedoch insoweit Erleichterungen zu Gute, als der Bereicherungsschuldner den Rechtsgrund substantiiert zu behaupten und darzulegen hat. Sodann obliegt es dem Gläubiger, nachzuweisen, dass dieser Rechtsgrund nicht besteht (vgl. Palandt-Sprau, BGB, § 812, Rd.-Nr. 103 m. w. N.). Als Rechtsgrund kommt hier eine Zahlungspflicht aus dem Versicherungsvertrag i. V. m. der Bestimmung des Bezugsrechts zu Gunsten des Beklagten in Betracht. Unstreitig ist ein Versicherungsfall eingetreten. Streitig ist zwischen den Parteien allein, die wirksame Bezugsrechtsvereinbarung zugunsten des Beklagten.

Der Beklagte hat hier schlüssig und substantiiert eine wirksame Bezugsrechtsänderung zu seinen Gunsten vorgetragen und damit einen Rechtsgrund dargelegt. Nach dem Vortrag des Beklagten ist am 17.09.2003 gegenüber der Klägerin eine Bezugsrechtsänderung erklärt worden, die dieser auch am 19.03.2003 zugegangen ist.

Diese Erklärung ist danach durch ihn selbst im Namen und mit Vollmacht der Versicherungsnehmerin und somit mit Wirkung für sie gem. § 164 BGB abgegeben worden. Dass die Erklärung im Namen der Versicherungsnehmerin abgegeben wurde, ergibt sich nach Auffassung der Kammer eindeutig aus den im Briefkopf des Schreibens vom 17.09.2003 unstreitig enthaltenen Angaben. Als Absender ist die Versicherungsnehmerin und deren Adresse angegeben. Aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers ist eine solche Erklärung dahingehend auszulegen, dass sie für die als Absender gekennzeichnete Person erfolgt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Erklärung durch den Beklagten unterschrieben wurde. Denn dieser hat konkludent eine eigene Erklärung im fremden Namen abgegeben und ist somit als Vertreter aufgetreten. Dass diese Erklärung im Namen eines Anderen und nicht für den Beklagten erfolgte, ergibt sich neben dem Briefkopf auch aus den weiteren Umständen, nämlich daraus, dass die Erklärung in Bezug auf das bestehende Versicherungsverhältnis zwischen der Versicherungsnehmerin und der Klägerin abgegeben wurde. Der Absender und somit die Person, für die die Erklärung abgegeben wurde, war unzweifelhaft und eindeutig in dem Schreiben erkennbar und die Klägerin hat das Schreiben auch als Erklärung der Versicherungsnehmerin aufgefasst.

Dass sie zunächst nicht bemerkt haben will, dass die Unterschrift durch den Sohn erfolgt ist, ist für den Rechtsstreit ohne Belang. Selbst wenn sie im Falle eines Erkennens die Auszahlung nicht vorgenommen hätte, führt das Übersehen dieser offensichtlichen Urheberschaft der Unterschrift nicht zu einer Anfechtbarkeit oder sonstigen Unwirksamkeit der vorgenommenen Auszahlung.

Bei der Bezugsrechtsänderung handelt es sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht um ein höchstpersönliches Geschäft, bei welchem eine Stellvertretung ausgeschlossen sein könnte (vgl. Prölls/Martin, ALB 86, § 13 Rd. Nr.2).

Die vorgenommene Bezugsrechtsänderung stellt dann einen Rechtsgrund für die Auszahlung an den Beklagten dar, wenn diese im Namen der Versicherungsnehmerin abgegebene Erklärung darüber hinaus mit Vollmacht der Versicherungsnehmerin abgegeben wurde. Auch das hat der Beklagte hier substantiiert dargelegt. Er sei am 16.09.2003 ausdrücklich mündlich von der Versicherungsnehmerin beauftragt und bevollmächtigt worden, eine derartige Erklärung zu seinen Gunsten abzugeben. Es oblag der Klägerin, das Fehlen des Rechtsgrundes zu beweisen. Sie und die Streithelferin konnten diesen Beweis, dass entgegen der Behauptung des Beklagten eine wirksame Bevollmächtigung nicht erfolgt ist, jedoch nicht führen. Sie waren bei der behaupteten Bevollmächtigung nicht anwesend. Soweit Beweis für die Behauptung angeboten wurde, dass die Zeuginnen T2 und H, die zunächst von dem Beklagten selbst benannt worden waren, bei der Bevollmächtigung nicht anwesend waren, bedurfte es insoweit keines Beweises, da diese Behauptung nicht erheblich ist. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, nicht sicher zu sein, das die Zeuginnen anwesend waren. Selbst wenn dies nicht der Fall war, ist dadurch jedenfalls nicht der Beweis geführt, dass tatsächlich gar keine Bevollmächtigung erfolgt ist. Auch aus den übrigen Umständen ergibt sich nicht, dass eine Vollmacht nicht erteilt wurde. Selbst wenn – wie von der Streitverkündeten behauptet – die Versicherungsnehmerin in der Zeit vor der behaupteten Vollmachtserteilung gegenüber der Streitverkündeten deren Bezugsrecht bestätigt haben und selbst wenn das Verhältnis zwischen der Versicherungsnehmerin und der Streitverkündeten noch sehr gut gewesen sein sollte, und auch wenn die von der Streitverkündeten behaupteten Ereignisse nach dem Tod der Versicherungsnehmerin zutreffend wären, würde dies bei der Kammer keine hinreichenden Zweifel an der behaupteten Vollmachtserteilung herbeiführen können. Ohne entscheidungserhebliche Bedeutung sind insoweit auch die unterschiedlichen Auffassungen der Parteien hinsichtlich eines etwaigen Motivs für die Bezugsrechtsänderung und somit die Frage, wozu die Versicherungsnehmerin angesichts des Vertrages von 1997 verpflichtet war.

Die Möglichkeit des § 174 BGB, die Bezugsrechtsänderung mangels Vorlage einer Vollmachtsurkunde zurückzuweisen, hat die Klägerin nicht genutzt.

Die mündliche Vollmachtserteilung ist auch nicht etwa formunwirksam. Auch wenn die Bezugsrechtsänderung an sich selbst formbedürftig ist, gilt dies nicht für die dafür zu erteilende Vollmacht. Gem. § 167 II BGB bedarf die Vollmachtserklärung nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist. Eine davon abweichende Regelung enthalten die Versicherungsbedingungen nicht.

Auch die von der Klägerin und der Streithelferin geltend gemacht fehlende Geschäftsfähigkeit gem. § 104 oder 105 II BGB, die ebenfalls von ihnen zu beweisen war, ist nicht bewiesen. Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts nichtfest, dass die verstorbene Versicherungsnehmerin in der Zeit, in der die Vollmacht erteilt worden sein soll, nicht geschäftsfähig war.

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Schon die Streithelferin selbst, die die Geschäftsunfähigkeit erstmals geltend gemacht hatte, hat diese Behauptung in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrechterhalten. Die insoweit von der Klägerseite benannten Zeugen T und X konnten zu dem Geisteszustand der Versicherungsnehmerin Mitte September aus eigener Wahrnehmung nichts sagen. Der Zeuge, Dr. K, der als Hausarzt der Versicherungsnehmerin tätig war, konnte die Behauptung der Klägerin und der Streithelferin ebenfalls nicht stützen. Er konnte aus seiner eigenen Wahrnehmung heraus keine Tatsachen oder medizinischen Erkenntnisse bekunden, die eindeutig auf eine Geschäftsunfähigkeit im Zeitpunkt der behaupteten Vollmachtserteilung schließen ließen. Vielmehr hat er ausgeführt, dass die Versicherungsnehmerin durchaus in der Lage war, ein Gespräch mit ihm zu führen. Er hat klargestellt, dass er aufgrund des Zeitablaufes nur bedingt eigene Erinnerungen an die Patientin habe, aber auch durch Ergänzung dieser Erinnerungen durch seine Notizen in den Krankenunterlagen keine konkreten Tatsachen bekunden könne, die insoweit Aufschluss über die geistige Leistungsfähigkeit der Versicherungsnehmerin geben könnten. Auch wenn in seinen Unterlagen festgehalten sei, dass am 16.09. – dem Tag der behaupteten Vollmachterteilung – eine deutliche Verschlechterung eingetreten sei und er auch meine, an dem Tag habe die Versicherungsnehmerin bei seinem Besuch eher reagiert als agiert, könne er nicht ausschließen, dass die Versicherungsnehmerin an diesem Tag noch in der Lage gewesen wäre, eine derartige Bevollmächtigung unter vernünftiger Abwägung der Interessen zu erteilen. Auch wenn sie zeitweise körperlich sehr müde und erschöpft gewesen sei, konnte er keine Anhaltspunkte bezeugen, die einen Ausschluss der freien Willensbestimmung belegten.

Die Zeugin W hat zwar anlässlich ihrer Befragung zielstrebig ausgesagt, dass nach ihrer Einschätzung die Versicherungsnehmerin durchaus zeitweise verwirrt gewesen sei. Die Aussage der Zeugin war aber derart wenig konkret, dass anhand dieser Aussage die Kammer nicht die Überzeugung herleiten konnte, dass die Versicherungsnehmerin in dem Zeitpunkt der behaupteten Vollmachterteilung tatsächlich geschäftsunfähig gewesen ist. Die Kammer hat schon erhebliche Zweifel an die Zuverlässigkeit der Aussage der Zeugin, da diese zunächst gesagt hatte, keine eindeutige Erinnerung an den behaupteten Besuch ca. 2 Wochen vor dem Tod der Versicherungsnehmerin zu haben. Auf weitere Nachfrage des Klägervertreters erklärte sie sodann jedoch, sich an ein längeres Gespräch, welches an dem Tag stattgefunden haben soll, sogar noch hinsichtlich der Einzelheiten zu erinnern. Auch angesichts der Tatsache, dass diese Schilderung dann wieder mit allgemeinen Beschreibungen des wahrgenommenen Zustandes der Versicherungsnehmerin durchsetzt war, ist das Gericht nicht mit der erforderlichen Sicherheit überzeugt, dass die Zeugin tatsächlich eine zuverlässige Einschätzung der geistigen Leistungsfähigkeit der Versicherungsnehmerin für den fraglichen 16.09.2003 abgeben konnte. Darüber hinaus war aber auch unabhängig davon die Aussage der Zeugin nicht geeignet, hinreichende Anhaltspunkte für eine Geschäftsunfähigkeit aufzuzeigen. Die allgemeine Behauptung, die Versicherungsnehmerin habe zeitweise die Besucher nicht erkannt, genügt insoweit nicht. Auf der anderen Seite hat die Zeugin erklärt, dass die Versicherungsnehmerin teilweise auch durchaus in der Lage gewesen sei, noch eigene Aussagen zu treffen bzw. eine Unterhaltung zu führen. Vor diesem Hintergrund kann letztlich dahinstehen, ob die Aussage der Zeugin als glaubhaft einzustufen ist, da selbst bejahendenfalls die Aussage der Zeugin nicht geeignet gewesen wäre, solche Anhaltspunkte zu liefern, die zu einer hinreichenden Überzeugung der Kammer von der Geschäftsunfähigkeit der Versicherungsnehmerin am 16.09.2003 geführt hätten.

Der Beweis der Geschäftsunfähigkeit der Versicherungsnehmerin konnte mithin nicht geführt werden.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die vorgenommene Bezugsrechtsänderung auch nicht gemäß § 181 BGB unwirksam. Diese Vorschrift ist hier nicht einschlägig. Es liegt kein lnsichgeschäft i.S.d. § 181 BGB vor. Zwar gilt die Norm grundsätzlich auch für einseitige Rechtsgeschäfte (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, § 181, Rd.-Nr. 6). Allerdings ist § 181 BGB im Falle eines einseitigen Rechtsgeschäftes durch einen Vertreter nur in den Fällen anwendbar, in denen der Handelnde nicht nur auf Seiten des Vertretenden sondern auch auf Seiten des Erklärungsempfängers steht. Nur dann ist eine Interessenskollision i.S.d. Sinnes und Zwecks des § 181 BGB gegeben. Das ist hier nicht der Fall, da die Erklärung über die Änderung des Bezugsrechtes gegenüber der Klägerin abgegeben wurde. Der Bezugsberechtigte ist an einer solchen Bezugsrechtsänderung i.d.R. nicht beteiligt. Auch wenn hier die wirtschaftlichen Interessen des Beklagten als Handelnden betroffen gewesen sind, rechtfertigt dies allein keine Anwendung des § 181 BGB über dessen Wortlaut hinaus. Eine analoge Anwendung kommt in solchen Fällen nicht in Betracht (vgl. insoweit auch Palandt, a. a. 0., Rd.-Nr. 14).

Nach alledem konnten die Klägerin und die Streitverkündete den ihnen obliegenden Beweis des Fehlens des behaupteten Rechtsgrundes für die Auszahlung an den Beklagten, nämlich die Verpflichtung der Klägerin aus dem Versicherungsvertrag L V. m. einer durch den Beklagten als Vertreter der Versicherungsnehmerin erklärten Bezugsrechtsänderung zu Gunsten des Beklagten, nicht beweisen. Die Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 812 I S. 1 BGB können daher nicht festgestellt werden, so dass die Klage mangels anderweitiger Anspruchsgrundlage mit der Kostenfolge des §§ 91 und 101 ZPO abzuweisen war.

Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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