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Lebensversicherungen gelten nicht automatisch als Schonvermögen

Hessisches Landessozialgericht

Az.: L 7 AS 50/06 ER

Urteil vom 10.08.2006

Vorinstanz:

Sozialgericht Frankfurt, Az.: S 43 AS 722/05 ER, Urteil vom 10.01.2006


Entscheidung:

Auf die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 10. Januar 2006 wird der Antragsgegner verpflichtet, dem Antragsteller vom 1. Mai 2006 bis zum 31. Oktober 2006 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende in gesetzlichem Umfang ohne Anrechnung der Lebensversicherung Nr. XXXXX bei der X. Lebensversicherungs-AG als Darlehen zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die Hälfte seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I.
Der Antragsteller begehrt Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II).

Der 1952 geborene Antragsteller absolvierte eine Ausbildung zum Großhandelskaufmann. Nachdem er zuletzt bei der Firma D. AG in W. beschäftigt war, bezog er ab 1. Januar 2005 Arbeitslosengeld in Höhe von ca. 1.400,00 EUR monatlich und beantragte am 30. Juni 2005 die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Im Rahmen der Antragstellung gab er u.a. ein Sparbuch mit einem Guthaben von 256,31 EUR und ein Girokonto mit einem Soll von 2.527,57 EUR an. Seine Kapitallebensversicherung mit Ablaufdatum 1. Januar 2008 bei der X. Lebensversicherungs-AG weise einen Auszahlungsbetrag bei Rückkauf von 23.565,70 EUR auf, sei allerdings nicht verfügbar, da er sie an die Sparkasse als Sicherheit für einen Kredit abgegeben habe. Seiner Mutter schulde er 5000,00 EUR und seinem Sohn 3000,00 EUR. Rückzahlung habe er zum 1. Januar 2008 zugesagt. Im Laufe des Verfahrens legte der Antragsteller außerdem einen Nachweis über eine weitere Lebensversicherung bei der X. Lebensversicherungs- AG unter der Nummer XXXXX mit dem Ablaufdatum 31. Dezember 2011 und einem Rückkaufswert zum 1. August 2005 von 21.298,20 EUR vor.

Mit Bescheid vom 10. August 2005 lehnte der Antragsgegner die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab, weil das Vermögen des Antragstellers ausreiche, um seinen Bedarf zu decken. Nach der beigefügten Bedarfsberechnung ging der Antragsgegner von einem Bedarf von monatlich 537,95 EUR aus (345,00 EUR Regelsatz und 192,95 EUR Unterkunftskosten). Als Vermögen stellte er einen Betrag von 10.204,51 EUR gegenüber (die Lebensversicherung Nr. XXXXX bei der X. Lebensversicherungs- AG mit einem Wert von 21.298,20 EUR sowie 256,31 EUR Sparguthaben abzüglich eines Grundfreibetrages von 10.600,00 EUR sowie eines Freibetrages für notwendige Anschaffungen von 750,00 EUR).

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 6. September 2005 Widerspruch. Die Lebensversicherung habe er vor 32 Jahren zur Absicherung seines Lebensabends abgeschlossen. Die voraussichtliche Auszahlung betrage 33.600,00 EUR bzw. 35.600,00 EUR, der heutige Rückkaufswert 21.298,20 EUR, die Prämienzahlung bis zum 31. Dezember 2011 3.684,78 EUR. Es sei daher offensichtlich unwirtschaftlich, diese Versicherung zu verkaufen. Er habe ca. 35 Jahre in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt und komme sich jetzt wie ein Bettler vor. Ein 52jähriger mit vier Jahren Einzahlung in die Arbeitslosenversicherung würde die gleichen Leistungen erhalten.

Der Antragsgegner wies den Widerspruch mit Bescheid vom 28. Oktober 2005 zurück. Der Antragsteller habe im Rahmen der Antragstellung angegeben, eine Lebensversicherung bei der X. Lebensversicherungs- AG mit einem Rückkaufswert in Höhe von 23.565,70 EUR zu besitzen. Es habe sich allerdings herausgestellt, dass der Antragsteller zwei Lebensversicherungen habe: 1. Die Lebensversicherung Nr. YYYYY, mit einem Rückkaufswert zum 1. August 2005 in Höhe von 26.961,20 EUR, die er nach eigenen Angaben an die Sparkasse abgetreten habe, und 2. die Lebensversicherung Nr. XXXXX, mit einem Rückkaufswert zum 1. August 2005 in Höhe von 21.298,20 EUR. Bei der Berechnung des einsetzbaren Vermögens sei nur die nicht abgetretene Lebensversicherung berücksichtigt worden. Von einer Unwirtschaftlichkeit der Verwertung der Lebensversicherung sei vorliegend nicht auszugehen. Der Antragsteller habe mit dem Stichtag 1. August 2005 einen Betrag von 21.215,40 EUR in die Lebensversicherung eingezahlt. Der Rückkaufswert zum 1. August 2005 liege bei 21.298,20 EUR, so dass nur eine Differenz von 82,80 EUR bestehe. Auch wenn der Antragsteller in sieben Jahren viel mehr durch die Verwertung der Lebensversicherung erzielen könne, sei er jetzt gehalten, sein Vermögen zur Sicherung des Lebensunterhalts einzusetzen.

Am 30. November 2005 erhob der Antragsteller Klage, über die nach Aktenlage noch nicht entschieden ist, und beantragte bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, den Antragsgegner zur Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu verpflichten. Der noch ausstehenden Prämienzahlung von 3.684,78 EUR bis zum 31. Dezember 2011 stehe ein Wertzuwachs von 12.301,80 EUR aus der Differenz zwischen der voraussichtlichen Auszahlung von 35.600,00 EUR und dem heutigen Rückkaufswert von 21.298,20 EUR gegenüber.

Mit Beschluss vom 10. Januar 2006 wies das SG den Antrag zurück. Die vorliegende Versicherung diene nach den glaubhaften Bekundungen des Antragstellers und auch aufgrund ihrer Ausgestaltung der Altersvorsorge. Sie sei jedoch keine Rente im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 2 SGB II, da keine Riester- bzw. Rüruprente vorläge, die es beide 1973 noch nicht gegeben habe. Altersvorsorge, die vorsorglich an den Ruhestand anknüpfe, könne jedoch bei Vorliegen bestimmter Kriterien ebenfalls Berücksichtigung finden, wie sich aus § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II ergebe. Es müsse dann allerdings ein Verwertungsverbot vorliegen, d.h. die Verwertung vor Ablauf der Versicherung vertraglich ausgeschlossen sein. Erst durch § 165 Abs. 3 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) sei diese Möglichkeit ab dem 1. Januar 2005 geschaffen worden. Nach der gesetzlichen Regelung sei eine Lebensversicherung nur dann als zur Altersvorsorge abgeschlossen anzusehen, wenn eine vertragliche Vereinbarung im vorgenannten Sinne vorliege. Ohne diese Regelung falle die Lebensversicherung nur unter den normalen Freibetrag des § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II. Im vorliegenden Fall sei ein Verwertungsverbot nicht erkennbar und auch nicht dargetan. Der Antragsteller solle diese Frage klären. Eine Unwirtschaftlichkeit der Verwertung sei in Anbetracht der sehr geringen Differenz nicht zu erkennen.

Gegen diesen ihm am 21. Januar 2006 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 20. Februar 2006 Beschwerde erhoben, der das SG am 21. März 2006 nicht abgeholfen hat. Ergänzend zu seinem bisherigen Vortrag macht der Antragsteller im Beschwerdeverfahren mit den Schriftsätzen vom 18. April und – auf Aufforderung des Berichterstatters vom 19. Juni 2006 zur Konkretisierung – mit Schriftsatz vom 29. Juni 2006 geltend, er habe auf seine Lebensversicherung Nr. XXXXX ein Darlehen in Höhe von 11.050,00 EUR aufgenommen. Das Darlehen habe er aufnehmen müssen, da sein Konto überzogen gewesen sei. Nach der Auszahlung des Darlehens habe sein Konto dann wieder mit 2.016,96 EUR im Plus gestanden. Da er bis heute immer noch kein Geld bekommen habe, sei sein Konto schon wieder erheblich überzogen. Dem von dem Antragsteller vorgelegten Darlehensvertrag mit der X. Lebensversicherungs- AG vom 10. Januar 2006 ist zu entnehmen, dass bei Inanspruchnahme bis 1. Januar 2012 für das Darlehen Zinsen in Höhe von 3.674,25 EUR anfallen, der anfängliche effektive Jahreszins wird mit 5,80 % veranschlagt. Das Darlehen kann nach einer Frist von drei Monaten ganz oder in Teilbeträgen von 500,00 EUR zurückgezahlt werden. Es wird fällig, wenn Leistungen aus der Versicherung fällig werden, der Versicherte beitragsfrei gestellt wird oder die Beitragszahlungsdauer abläuft. Soweit das Darlehen bei Fälligkeit nicht zurückgezahlt werden kann, wird es mit fällig werdenden Leistungen bzw. den vorhandenen Werten aus der Versicherung verrechnet. Außerdem legte der Antragsteller einen Kontoauszug vom 31. Januar 2006 für sein Girokonto vor, das zum 13. Januar 2006 einen Sollstand von 9.166,05 EUR auswies und nach der am 30. Januar 2006 erfolgten Überweisung des Darlehens in Höhe von 11.050,00 EUR einen Habenstand von 2.016,96 EUR. Das Girokonto des Antragstellers hat nach einem weiteren auf Aufforderung des Berichterstatters von ihm vorgelegten Kontoauszug zum 31. Juli 2006 einen Sollstand von 6.838,94 EUR. Der Antragsteller trägt außerdem vor, er habe derzeit bei seiner Mutter 0,00 EUR und bei seinem Sohn 8.000,00 EUR Schulden, weil er sich ein eigenes Fahrzeug habe kaufen müssen, nachdem er 30 Jahre ein Firmenfahrzeug innegehabt habe. Zudem stelle er die Frage, wieso vor dem 1. Januar 1948 geborene Personen einen Grundfreibetrag von 520,00 EUR pro vollendetem Lebensjahr erhielten, statt wie er 200,00 EUR. Bei den Berechnungen sei unberücksichtigt geblieben, dass er seit dem 1. Juli 2005 seine Kranken- und Pflegeversicherung selbst bezahlen müsse und die Rentenversicherung ausgesetzt sei.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 10. Januar 2006 den Antragsgegner zu verpflichten, ihm Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch II in gesetzlichem Umfang zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Die in Rede stehende Lebensversicherung sei nunmehr mit einem Darlehen von 14.724,25 EUR belastet. Diese Belastung mit einem Darlehen im Januar 2006 sei erst nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2005 zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem dem Antragsteller der negative Ausgang des Eilverfahrens bei dem SG habe klar sein müssen. Somit habe der Antragsteller im Nachhinein einen eigenen Vermögenswert durch die Belastung mit einer Darlehensschuld vernichtet, ohne dass hierzu eine wirtschaftliche Notwendigkeit bestanden hätte. Hätte der Antragsteller die Lebensversicherung verwertet, wäre die Darlehensaufnahme nicht notwendig gewesen. Einem Leistungsempfänger, der sich in voller Absicht in eine Nachteilssituation bringe, könne nicht im Wege der einstweiligen Anordnung aus Steuermitteln aus dieser Situation herausgeholfen werden. Es sei ihm zumutbar, dass er seinen Bedarf zumindest zunächst aus dem ihm noch verbleibenden Restvermögen decke, auch wenn es aufgrund der gezielten Vermögensverminderung als Schonvermögen angesehen werden müsste. Von einer offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit der Verwertung seines Vermögens könne nicht ausgegangen werden. Auch Anhaltspunkte für das Vorliegen einer besonderen Härte bestünden nicht. Der Antragsteller weise selbst darauf hin, dass er einmal zu den „Besserverdienenden gehört habe“, von daher könne nicht von vornherein trotz der Arbeitslosigkeit von einer ungesicherten Rentenversorgung ausgegangen werden. Es bestünden erhebliche Zweifel an der tatsächlichen Bedürftigkeit des Antragstellers. Er habe bis heute nicht mehr bei dem Antragsgegner vorgesprochen, obwohl er keine Zahlungen erhalte. Es sei Sache des Antragstellers, substantiiert darzulegen, von welchen Finanzmitteln er zwischenzeitlich seinen Lebensunterhalt bestreite.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf 1 Band Gerichtsakten und 1 Band Verwaltungsakten des Antragsgegners verwiesen, die dem Senat vorlagen und zum Gegenstand der Entscheidungsfindung gemacht worden sind.

II.
Die zulässige Beschwerde ist in dem tenorierten Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.

Nach § 86b Abs. 2 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus.

Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander, es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung der Art, als die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden nämlich aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (Beschluss des erkennenden Senats vom 29. Juni 2005 – L 7 AS 1/05 ER; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 86b, Rdnrn. 27 und 29 m.w.N.). Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund. In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung stattzugeben, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) müssen sich die Gerichte schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05 – info also 2005, 166).

Sowohl das Vorliegen der Voraussetzungen für den Anordnungsanspruch wie den Anordnungsgrund sind gemäß § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) i. V. m. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG glaubhaft zu machen. Dabei ist, soweit im Zusammenhang mit dem Anordnungsanspruch auf die Erfolgsaussichten abgestellt wird, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 – a. a. O.). Die Glaubhaftmachung bezieht sich im Übrigen lediglich auf die reduzierte Prüfungsdichte und die nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 29. Juni 2005 – L 7 AS 1/05 ER; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O., Rdnrn. 16 b, 16 c, 40; Berlit, info also 2005, 3, 8).

Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. etwa Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O., Rdnr. 42, s. auch Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 123 Rdnr. 165 ff.). Deshalb sind auch Erkenntnisse, die erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens zutage getreten sind, vom Senat zu berücksichtigen.

Nach der vorliegend in tatsächlicher Hinsicht gebotenen summarischen Prüfung sprechen die überwiegenden Gesichtspunkte für das Bestehen einer Hilfebedürftigkeit des Antragstellers ab Mai 2006.

Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach diesem Gesetz Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig im Sinne des § 8 SGB II und hilfebedürftig sind sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben. Zu den zu gewährenden Leistungen gehören als Arbeitslosengeld II insbesondere die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 SGB II). Nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten grundsätzlich Sozialgeld, das die sich aus § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II ergebenden Leistungen umfasst (§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB II). Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln oder aus den zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

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Gemäß § 12 Abs. 1 SGB II in der nach Art. 1 Nr. 10 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende (BGBl. I, S. 1708) ab 1. August 2006 geltenden Fassung sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II sieht vor, dass vom Vermögen ein Grundfreibetrag in Höhe von 150,00 EUR (bis 31. Juli 2006: 200,00 EUR) je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens aber jeweils 3.100,00 EUR (bis 31. Juli 2006: 4.100,00 EUR) abzusetzen sind; der Grundfreibetrag darf für den volljährigen Hilfebedürftigen und seinen Partner jeweils 9.750,00 EUR (bis 31. Juli 2006: 13.000,00 EUR) nicht übersteigen. Soweit der Antragsteller kritisiert, dass der Freibetrag für bis zum 1. Januar 1948 Geborene 520,00 EUR statt 150,00 EUR (bis 31. Juli 2006: 200,00 EUR) je vollendetem Lebensjahr beträgt, vermag dies eine Verletzung seiner Rechte durch diese aus Gründen des Vertrauensschutzes in § 65 Abs. 5 SGB II getroffene und notwendigerweise mit einem Stichtag versehene Regelung nicht zu begründen.

Im Hinblick auf den 1952 geborenen Antragsteller ergibt sich somit ein aktueller Grundfreibetrag von 8.100,00 EUR (bis 31. Juli 2006: 10.800,00 EUR) gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II und ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II in Höhe von 750,00 EUR, also insgesamt 8.850,00 EUR (bis 31. Juli 2006: 11.550,00 EUR).

Dem stellte der Antragsgegner zunächst die Lebensversicherung Nr. XXXXX bei der X. Lebensversicherungs- AG mit einem Rückkaufswert von 21.298,20 EUR gegenüber, der den Vermögensfreibetrag überstieg. In diesem Zusammenhang kann der Argumentation des Antragstellers, die Einlösung des Rückkaufswerts sei unwirtschaftlich, nicht gefolgt werden. Gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II sind als Vermögen Sachen und Rechte nicht zu berücksichtigen, deren Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Der Gesetzgeber hat sich bei § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II an den Begriff der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit des inzwischen außer Kraft getretenen § 1 Abs. 3 Nr. 6 der Arbeitslosenhilfeverordnung (AlhiV) 2002 angelehnt (vgl. BT-Drucks. 15/ 1516, S. 53). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts lag eine solche Unwirtschaftlichkeit im Sinne der letztgenannten Vorschrift bei der Verwertung einer Lebensversicherung dann vor, wenn der Zwang zum Verkauf die eingezahlten Beiträge in einem nennenswertem Umfang entwerten würde, so dass ein normal und ökonomisch Handelnder diese Verwertung unterlassen würde (Urteil vom 14. September 2005 – 11a/11 AL 71/04 R; Urteil vom 27. Januar 2005 – B 7a/ 7 AL 34/04 R; vgl. auch SG Berlin, Urteil vom 29. März 2006 – S 55 AS 7521/05). Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist demgegenüber nicht die Differenz zwischen dem aktuellen Rückkaufswert und dem prognostiziertem Auszahlungsbetrag auf der einen und dem noch einzuzahlendem Betrag auf der anderen Seite maßgebend, da nicht die zukünftige Vermögenserwartung, sondern der aktuelle Vermögensbestand schützenswert ist. Die Differenz von 82,80 EUR zwischen dem Einzahlungsbetrag zum Stichtag 1. August 2005 von 21.215,40 EUR und dem Rückkaufswert zum gleichen Zeitpunkt von 21.298,20 EUR vermag nach dem dargelegten Maßstab eine Unwirtschaftlichkeit der Verwertung auch nicht ansatzweise zu begründen.

Zutreffend hat das SG auch dargelegt, dass weder die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 2 SGB II für die Berücksichtigung von Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge noch gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 SGB II hinsichtlich geldwerter Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann, gegeben sind. Insoweit nimmt der Senat gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG auf die Ausführungen des SG in seinem Beschluss vom 10. Januar 2006 Bezug. Ergänzend ist festzustellen, dass der Antragsteller auf die in diesem Beschluss erfolgte Anregung keinen Nachweis für ein Verwertungsverbot hinsichtlich der Lebensversicherung Nr. XXXXX erbracht hat.

Die von dem Antragsteller geltend gemachten Verbindlichkeiten bei seiner Mutter in Höhe von 0,00 EUR und bei seinem Sohn in Höhe von 8.000,00 EUR führen auch nicht zu einer Minderung in der Vermögensberechnung. Verbindlichkeiten die nicht mit der Vermögensverwertung zusammen hängen, bleiben außer Betracht. Die gesetzliche Regelung eröffnet nicht eine saldierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gegenüberstellung von Aktiva und Passiva wie sich aus § 12 Abs. 2 und 3 SGB II ergibt, wonach nur bestimmte Gegenstände von der Vermögensberücksichtigung ausgenommen sind (vgl. Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II-Kommentar, § 12 Rdnr. 14; Brühl in Münder, Lehr- und Praxiskommentar SGB II, § 12 Rdnr. 67).

Allerdings stellt sich die Sachlage zwischenzeitlich verändert dar, weil der Antragsteller – erstmals im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 18. April 2006, konkretisiert mit Schriftsatz vom 29. Juni 2006 – mitgeteilt hat, er habe auf die Lebensversicherung ein Darlehen in Höhe von 11.050,00 EUR aufgenommen. Dem von dem Antragsteller vorgelegten Darlehensvertrag mit der X. Lebensversicherungs- AG vom 10. Januar 2006 ist zu entnehmen, dass bei Inanspruchnahme bis 1. Januar 2012 für das Darlehen Zinsen in Höhe von 3.674,25 EUR anfallen, der anfängliche effektive Jahreszins wird mit 5,80 % veranschlagt. Das Darlehen kann nach einer Frist von drei Monaten ganz oder in Teilbeträgen von 500,00 EUR zurückgezahlt werden. Es wird fällig, wenn Leistungen aus der Versicherung fällig werden, der Versicherte beitragsfrei gestellt wird oder die Beitragszahlungsdauer abläuft. Soweit das Darlehen bei Fälligkeit nicht zurückgezahlt werden kann, wird es mit fällig werdenden Leistungen bzw. den vorhandenen Werten aus der Versicherung verrechnet. Außerdem hat der Antragsteller einen Kontoauszug vom 31. Januar 2006 für sein Girokonto vorgelegt, das zum 13. Januar 2006 einen Sollstand von 9.166,05 EUR auswies und nach dem 31. Januar 2006, nach der Überweisung des Darlehens in Höhe von 11.050,00 EUR, einen Habenstand von 2.016,96 EUR. Das Girokonto des Antragstellers hat nach einem weiteren auf Aufforderung des Berichterstatters vorgelegten Kontoauszug zum 31. Juli 2006 einen Sollstand von 6.838,94 EUR.

Aufgrund der Absicherung des Darlehensvertrages durch die Lebensversicherung – insoweit hängt die Verwertung der Lebensversicherung unmittelbar mit dem Darlehen zusammen – hat sich der seitens des Antragsgegners ursprünglich mit 21.928,20 EUR angesetzte Wert der Lebensversicherung Nr. XXXXX bei der X. Lebensversicherungs- AG ab Februar 2006 auf einen Betrag von 10.878,20 EUR vermindert, der fast identisch ist mit dem bis zum 31. Juli anzusetzenden Vermögensfreibetrag von 10.800,00 EUR gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II. Unter Berücksichtigung des Habenstandes des Girokontos zum 31. Januar 2006 von 2.016,96 EUR und einem Bedarf von rund 550,00 EUR (s. Bedarfsberechnung im Rahmen des Ablehnungsbescheides vom 10. August 2005), wäre dem Antragsteller zum damaligen Zeitpunkt noch für gut drei Monate die Finanzierung seines Lebensunterhalts aus eigenen Mitteln bis einschließlich April 2006 zumutbar gewesen. Ab Mai 2006 spricht nach dieser im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in tatsächlicher Hinsicht gebotenen summarischen Betrachtungsweise Einiges für die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers.

Entgegen der Auffassung des Antragsgegners kann dem ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Antragstellers nicht entgegengehalten werden. Grundsätzlich ist nur das tatsächlich vorhandene, nicht aber fiktive Vermögen im Rahmen der Prüfung der Hilfebedürftigkeit zu berücksichtigen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 4. September 1979 – 7 RAr 63/78; Urteil vom 7. September 1988 – 11/7 RAr 81/87; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 12 Rdnr. 53; Mecke, a.a.O., § 12 Rdnr. 21; Brühl, a.a.O., § 12 Rdnr. 70).

Nach § 31 Abs. 4 Nr. 1 SGB II, der hinsichtlich der Rechtsfolgen auf die Absätze 1 bis 3 verweist, können Absenkung und Wegfall des Arbeitslosengeldes II und des Zuschlags nach § 24 bei einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen erfolgen, der nach Vollendung des 18. Lebensjahres sein Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert hat, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Arbeitslosengeldes II herbeizuführen. Eine absichtliche Vermögensminderung seitens des Antragstellers in diesem Sinne kann in der Darlehensbelastung seiner Lebensversicherung nicht gesehen werden. Dass das Girokonto des Antragstellers im Januar 2006 einen erheblichen Sollstand aufwies, den der Antragsteller mit dem Darlehensbetrag ausglich, ist ihm vor dem Hintergrund der Leistungsversagung mit Bescheid vom 10. August 2005 nicht vorzuwerfen. Sie begründete der Antragsgegner gerade mit dem bestehenden Rückkaufswert und der zumutbaren Vermögensverwertung zur Finanzierung der Lebenshaltung, die der Antragsteller indirekt, mit der Deckung des Sollstandes seines Girokontos, gewährleistete. Dass hierzu keine wirtschaftliche Notwendigkeit bestanden hätte, insbesondere dem Antragsteller anderes Einkommen oder Vermögen zur Verfügung gestanden hätte, hat der Antragsgegner zwar behauptet, aber in keiner Weise konkret belegt, wie es zur fortwährenden Leistungsversagung aber notwendig wäre. Der Senat ist in ständiger Rechtsprechung der Auffassung, dass einem Hilfesuchenden die Gewährung der Hilfe zum Lebensunterhalt nicht zunächst verweigert werden kann, um ihm dann entgegenzuhalten, dass bereits das Überleben ohne die verweigerte Hilfe Zweifel an der Hilfsbedürftigkeit begründen würde (Beschluss vom 29. Juni 2005 – L 7 AS 1/05 ER; Beschluss vom 26. Oktober 2005 – L 7 AS 65/05 ER; Beschluss vom 7. Dezember 2005 – L 7 AS 81/05 ER). In den zitierten Beschlüssen führt der Senat aus, nur wenn der Antragsgegner unter Angabe von Tatsachen konkret vorgetragen hätte, über welches, bisher verschwiegenes – Einkommen der Antragsteller aktuell verfüge bzw. verfügen müsse, so dass diesem auch eine Widerlegung im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten möglich gewesen wäre, könnten berechtigte Zweifel an der Hilfebedürftigkeit bestehen und diese ein Gewicht erlangen, das die Ablehnung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes rechtfertige (vgl. auch: Bundesverfassungsgericht – BverfG – Beschluss vom 12. Mai 2005, Az.: 1 BvR 569/05). Soweit der Antragsgegner dem Antragsteller vorwirft, er sei nach der Leistungsversagung nicht erneut bei dem Antragsgegner vorstellig geworden, ersetzt dies nach dem beschriebenen Maßstab ebenso wenig einen konkreten Nachweis von Einkommen bzw. Vermögen, wie der Umstand des Überlebens im laufenden Rechtsschutzverfahren. Auch mit seinem Argument, hätte der Antragsteller die Lebensversicherung verwertet, wäre die Darlehensaufnahme nicht notwendig gewesen, vermag der Antragsgegner nicht durchzudringen. Eine Vermögensminderung wäre gerade auch durch die unmittelbare Verwertung der Lebensversicherung eingetreten.

Unabhängig davon, sieht § 31 Abs. 4 SGB II bei absichtlicher Vermögensminderung ein abgestuftes Sanktionssystem vor. Eine darüber hinausgehende Versagung von Leistungen wegen absichtlicher Vermögensminderung hat im Gesetz keine normative Stütze und kann aufgrund dieses systematischen Zusammenhangs auch nicht anderweitig hergeleitet werden (vgl. Mecke, a.a.O., § 12 Rdnr. 21).

Eilbedürftigkeit ist für die Zeit ab Mai 2006 anzunehmen, da der Antragsteller ab diesem Zeitpunkt nach einer summarischen Betrachtungsweise nicht mehr auf ungeschütztes Vermögen zurückgreifen konnte. Zum 31. Juli 2006 wies das Girokonto des Antragstellers zudem einen Sollstand von 6.838,94 EUR auf.

Im Rahmen der Folgenabwägung hält es der Senat vor dem Hintergrund der dargelegten gewichtigen Anhaltspunkte für eine Hilfebedürftigkeit des Antragstellers ab Mai 2006 sowie der grundrechtlichen Relevanz des Vermögensschutzes für geboten, eine einstweilige Anordnung ab 1. Mai 2006 auszusprechen.

Der Inhalt der einstweiligen Anordnung bestimmt sich gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 938 ZPO nach dem freien Ermessen des Gerichts. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 SGB II in der Fassung ab 1. August 2006 dürfte gegenwärtig ein Freibetrag von 8.850,00 EUR (bis 31. Juli 2006: 11.550,00 EUR) einem Wert der Lebensversicherung, unter Berücksichtigung des Darlehens, von 10.873,20 EUR gegenüberstehen und das Vermögen des Antragstellers deshalb den Freibetrag übersteigen. Dennoch hält es der Senat für geboten, angesichts der erst im laufenden Beschwerdeverfahren kurzfristig eingetretenen Gesetzesänderung und zur Klärung der aktuellen Vermögenslage über die summarische Betrachtung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren hinaus sowie zu der Eröffnung der Möglichkeit für den Antragsteller, nicht geschütztes Vermögen zu verwerten, den Antragsgegner für den Zeitraum vom 1. Mai 2006 über die am 1. August 2006 eingetretene Gesetzesänderung hinaus bis zum 31. Oktober 2006 zur Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende in gesetzlichem Umfang ohne Anrechnung der Lebensversicherung Nr. XXXXX bei der X. Lebensversicherungs-AG als Darlehen zu verpflichten.

Für den vorangehenden Zeitraum ab der Antragstellung am 30. November 2005 bis zum 30. April 2006 war die Beschwerde mangels hinreichender Anhaltspunkte für eine Hilfebedürftigkeit des Antragstellers zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG und berücksichtigt, dass dem Antragsteller im Zeitraum von November 2005 bis Oktober 2006 nur für sechs Monate vorläufige Leistungen zugesprochen worden sind.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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