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Lebensversicherungsabtretung – Zahlung an Versicherungsnehmer

Landgericht Dortmund

Az: 2 O 384/06

Urteil vom 14.02.2008


Das Versäumnisurteil der Kammer vom 19.04.2007 bleibt aufrechterhalten.

Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von 20.014,25 €.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage Erstattung eines von ihr an den Beklagten ausgekehrten Rückkaufswertes einer Lebensversicherung.

Der Beklagte nahm bei der Klägerin im Jahre 1982 zur Versicherungsscheinnummer XXX eine Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall unter Geltung der durch das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen am 31.10.1980 genehmigten Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Großlebensversicherung (nachfolgend: ALB 75). § 13 Abs. 3 ALB 75 lautet:

„Verpfändung und Abtretung der Versicherungsansprüche sowie Einräumung und Widerruf eines wjderruflichen Bezugsrechts sind der D Leben gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie der bisherige Verfügungsberechtigte schriftlich angezeigt hat.“

Wegen der weiteren Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien wird auf den in Ablichtung bei den Gerichtsakten befindlichen Versicherungsschein vom 02.03.1982 (BI 81 ff. d. A) sowie das geltende Bedingungswerk (BI. 78 ff. d. A) verwiesen.

Seine Rechte aus dieser Lebensversicherung trat der Beklagte im Jahre 1984 an die Stadtsparkasse E zur Besicherung bestehender Verbindlichkeiten ab, was der Klägerin unter dem 10.05.1984 angezeigt wurde. Mit Schreiben vom 10.02.1994 (BI. 77 d. A) unterrichtete die Stadtsparkasse E die Klägerin darüber, dass die erfolgte Abtretung gegenstandslos geworden sei und sie den Versicherungsschein an den Beklagten zurückgereicht habe.

Am 17.02.2004 trat der Beklagte seine Rechte und Ansprüche aus der Lebensversicherung an die Sparkasse V erneut ab. In der schriftlichen Abtretungserklärung, wegen deren Inhalt im Übrigen auf die bei den Gerichtsakten befindliche Ablichtung (BI. 86 d. A) Bezug genommen wird, heißt es:

„1 Umfang der Abtretung
Die Abtretung umfasst die gegenwärtigen und zukünftigen Rechte und Ansprüche aus dem bezeichneten Lebensversicherungsvertrag
a) für den Todesfall
in voller Höhe,
b) für den Erlebensfall
in voller Höhe“

Die erfolgte Abtretung wurde der Klägerin sowohl mit Schreiben der Sparkasse V (BI. 85 d. A) als auch mit weiterem Schreiben des Beklagten (BI. 87 d. A) angezeigt. Bei der Abtretungsanzeige des Beklagten handelt es sich um eine formularmäßig von der Sparkasse V vorbereitete und vom Beklagten unterzeichnete Erklärung mit folgendem Wortlaut:

„Ich habe dem oben genannten Kreditinstitut die mir zustehenden gegenwärtigen und künftigen Rechte und Ansprüche aus dem oben genannten Lebensversicherungsvertrag im Umfange der beigefügten Abschrift der Abtretungserklärung abgetreten.

Mehrere Abtretungen/Verpfändungen an das Kreditinstitut stehen zueinander in gleichem Rang.

Den Versicherungsschein habe ich dem Kreditinstitut übergeben. Ich widerrufe hiermit für die Dauer der Abtretung/Verpfändung das bisherige Bezugsrecht insoweit, als es dieser entgegensteht.
(…)

Mit freundlichen Grüßen
gez. C

– Versicherungsnehmer -“

Die KIägerin bestätigte der Sparkasse V im Mai 2004, dass sie den Rechtsübergang vorgemerkt habe.

Mit Schreiben vom 06.03.2006 zeigte die Sparkasse E gegenüber der Klägerin nochmals an, dass u. a. die Abtretung der Rechte aus der vorgenannten Lebensversicherung gegenstandslos geworden sei. Der Beklagte kündigte daraufhin die Lebensversicherung und erbat Auszahlung des Rückkaufswertes auf ein von ihm bei der Sparkasse L unterhaltenes Kontokorrentkonto. Die Klägerin rechnete die Lebensversicherung ab und zahlte noch im März 2006 den von ihr ermittelten Rückkaufswert in Höhe von 20.014,25 € an den Beklagten aus.

Mit Schreiben vom 05.05.2006 trat die Sparkasse V an die Klägerin heran und teilte mit, dass die Auszahlung des Rückkaufswertes ohne ihre Zustimmung erfolgt sei. sie kündigte ihrerseits mit nämlichem Schreiben die Lebensversicherung und erbat unter gleichzeitiger Vorlage des Versicherungsscheines Auszahlung des Rückkaufswertes an sich.

Die Klägerin zahlte den Rückkaufswert an die Sparkasse V erneut aus und forderte mit Schreiben vom 02.06.2006 den Beklagten auf, den zu Unrecht an ihn geleisteten Betrag bis zum 20.06.2006 zurückzuzahlen. Zahlungen des Beklagten erfolgten auch mich erneuter Aufforderung der Klägerin mit Schreiben vom 22.06.2006 nicht.

Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr vorprozessuales Begehren weiter.

Sie behauptet, bei Kündigung der Lebensversicherung durch den Beklagten die erfolgt~ und ihr angezeigte Abtretung der Rechte aus dieser an die Sparkasse V übersehen zu haben.

Die Klägerin hat zunächst beantragt, den Beklagten zu verurteilen an sie 20.014,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.07.2006 und vorgerichtlicher Mahnkosten in Höhe von 5,00 € zu zahlen. Nachdem der Beklagte im Termin am 19.04.2007 säumig geblieben ist, hat die Kammer auf Antrag der Klägerin ein Versäumnisurteil entsprechenden Inhalts erlassen, welches dem Beklagten am 30.04.2007 zugestellt worden ist und gegen das er mit Schriftsatz vom 14.05.2007, per Telefax bei Gericht eingegangen am selben Tag, Einspruch eingelegt und diesen – nach Verlängerung der Einspruchsbegründungsfrist bis zum 24.05.2007 – mit Schriftsatz vom 24.05.2007, per Telefax bei Gericht eingegangen am selben Tag, begründet hat.

Die Klägerin beantragt nunmehr,
das Versäumnisurteil der Kammer aufrecht zu erhalten.

Der Beklagte beantragt,
unter Aufhebung des Versäumnisurteils der Kammer die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, nach Freigabe der Lebensversicherung durch die Sparkasse E am 06.03.2006 selbst Forderungsinhaber und zur Kündigung und Vereinnahmung des Rückkaufswertes berechtigt gewesen zu sein, da die Zweitabtretung an die Sparkasse V ins Leere gegangen sei. Die Abtretung an die Sparkasse V sei zudem deshalb unwirksam, weil es an einer schriftlichen Anzeige der Abtretung durch ihn, den Beklagten, als bisherigen Berechtigten gegenüber der Klägerin fehle. Zudem folge aus der Abtretung nicht zugleich der Widerruf des bisherigen Bezugsrechts. Leistungsansprüche stünden der Klägerin aber auch deshalb nicht zu, weil sie – in Kenntnis der Zweitabtretung und ohne sich den Versicherungsschein vorlegen zu lassen – an ihn geleistet habe, nachdem die weitere Abtretung ihr, der Klägerin, unstreitig bereits im Februar 2004 angezeigt worden sei. Er meint überdies, für die Übermittlung seiner Abtretungsanzeige an die Klägerin durch die Sparkasse V habe es einer schriftlichen Vollmacht bedurft, die nicht vorgelegen habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Aufgrund des Einspruchs des Beklagten gegen das Versäumnisurteil der Kammer ist der Rechtsstreit in die Lage vor dessen Säumnis zurückversetzt worden, § 342 ZPO.

Der Einspruch ist zulässig, insbesondere gem. § 338 ZPO statthaft und form- und fristgerecht im Sinne von §§ 339 f. ZPO eingelegt.
Er hat indes in der Sache keinen Erfolg, so dass das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten war, § 343 S. 1 ZPO.

I.

Der Klägerin steht der mit der Klage verfolgte Anspruch auf Rückzahlung des an den Beklagten ausgezahlten Rückkaufswertes aus der Lebensversicherung in Höhe von 20.014,25 € aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zu.

1.
Der Beklagte hat den Rückkaufswert durch Leistung der Klägerin ohne rechtlichen Grund erlangt, nachdem die Ansprüche aus der Lebensversicherung zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung des Beklagten wirksam an die Sparkasse V abgetreten waren, mithin dem Beklagten im Zeitpunkt der erfolgten Zahlung Ansprüche aus der Lebensversicherung nicht zustanden.

a) Der Wirksamkeit der Abtretung steht die erste Abtretung der Rechte und Ansprüche aus der Lebensversicherung durch den Beklagten an die Stadtsparkasse E im Jahre 1984 bereits deshalb nicht entgegen, weil die Letztgenannte im Zeitpunkt der weiteren Abtretung im Jahre 2004 die zuvor an sie abgetretenen Forderungen aus der Lebensversicherung freigegeben hatte. Insoweit bedarf es keiner vertieften Erörterung, ob im Falle einer wegen konkurrierender Abtretung ins Leere gehenden Zweitzession im Allgemeinen durch nachträgliche Freigabe die zeitlich nachrangige Abtretung im Wege der Konvaleszenz gem. § 185 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 BGB Wirksamkeit erlangt (vgl. dazu OLG Köln, VersR 1997, 880 = NJW-RR 1997,1478 = OLG-Report 1997, 89) und ob es – bejahendenfalls – bei Abtretung von Rechten und Ansprüchen aus einer Lebensversicherung im Besonderen in Ermangelung einer Anzeige durch den bisherigen Verfügungsberechtigten (§ 13 Abs. 3 ALB 75) gleichwohl bei der Unwirksamkeit der Zweitzession verbleibt.

b)
Der Beklagte war hiernach im Zeitpunkt der Abtretung an die Sparkasse V im Jahre 2004 (wieder) verfügungsberechtigt und konnte seine Rechte und Ansprüche aus der Lebensversicherung wirksam an diese abtreten. Entgegen der Auffassung des Beklagten genügte die Abtretung dabei auch den besonderen, in § 13 Ab$. 3 ALB 75 statuierten Wirksamkeitsanforderungen. Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass es gem. § 13 Abs. 3 ALB 75 einer gesonderten schriftlichen Anzeige der Abtretung durch den bisherigen Verfügungsberechtigten gegenüber dem Versicherer bedarf und bei Fehlen einer solchen ordnungsgemäßen Anzeige die Abtretung nicht nur dem Versicherer gegenüber, sondern absolut unwirksam ist (vgl. grundlegend BGH, BGHZ 112, 387 = VersR 1991, 89; Kollhosser, in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 13 ALB 86 Rn. 59; Brömmelmeyer, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch, § 42 Rn. 126, jeweils mit weiteren Nachweisen). Die Abtretungsanzeige des Beklagten vom 17.02.2004 auf dem von der Sparkasse V bereitgestellten Formblatt, die der Klägerin unstreitig zugegangen ist, genügt indes den aufgezeigten Anforderungen des § 13 Abs. 3 ALB 75: Es handelt sich bei ihr unzweifelhaft um eine im Sinne von §1126 Abs. 1 BGB formgerechte eigene Erklärung des Beklagten, mit der er die erfolgte Abtretung gegenüber der Klägerin angezeigt hat. Rechtlich ohne Bedeutung ist hierbei, ob der Beklagte selbst diese Erklärung, nachdem er sich ihr entäußert hatte, der Klägerin übersandt oder ob er sich – wie in dem der Entscheidung BGH, VersR 1999,700 zu Grunde liegenden Fall- zur Übermittlung der Erklärung der Zessionarin als Botin bedient hat. In dem einen wie dem anderen Fall W1äre den besonderen Erfordernissen des § 13 Abs. 3 ALB 75 Rechnung getragen. Weitergehender Erklärungen des Beklagten – etwa einer gesonderten schriftlichen Vollmacht zur Übermittlung der Erklärung – hätte es auch im letztgenannten Fall schon deshalb nicht bedurft, weil die Regelungen des bürgerlichen Rechts über die Stellvertretung ausnahmslos an die Abgabe eigener (Willens-) Erklärungen eines Dritten anknüpfen, mithin im Falle der bloßen Übermittlung fremder Erklärungen durch Dritte nicht Platz greifen. Auch soweit sich der Beklagte für seine gegenteilige Auffassung auf die Ausführungen von Teslau (in: van Bühren, Handbuch des Versicherungsrechts, § 14 Rn. 383) beruft, verfängt sein diesbezüglicher Einwand nicht. Der Hinweis von Teslau (a. a. 0.), wonach es für den vergleichbaren Fall der Übermittlung einer Erklärung des Berechtigten über die Einräumung, Änderung oder Aufhebung eines Bezugsrechts durch andere Personen zur Wirksamkeit einer schriftlichen Vollmacht bedürfe, betrifft nach dem Verständnis der Kammer nicht den zur Entscheidung stehenden Fall, in dem der Zessionar dem Versicherer eine eigene schriftliche Erklärung des Versicherungsnehmers übermittelt. Selbst wenn man aber – entgegen sämtlicher allgemeiner Regelungen des bürgerlichen Rechts – gedanklich für die Übermittlung einer (Willens-) Erklärung durch einen Boten dessen gesonderte Bevollmächtigung verlangen würde, hätte der Beklagte der Sparkasse V jedenfalls bei Übergabe der Abtretungsanzeige zur Übermittlung an die Klägerin konkludent eine solche Vollmacht erteilt. Eine stillschweigende Erklärung hätte insoweit ausgereicht, da die Erteilung einer Vollmacht gem. § 167 Abs. 2:IBGB nicht der Form bedarf, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht.

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c)
Die nach alledem wirksame Sicherungsabtretung der Rechte und Ansprüche aus der Lebensversicherung an die Sparkasse Verfasste dabei auch die Vereinnahmung des Rückkaufswertes nach erfolgter Kündigung. Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass es im Rahmen des rechtlich Möglichen der freien Gestaltung der Parteien unterliegt, auf welche Rechte sich die Abtretung erstreckt und deshalb durch tatrichterliche Auslegung der bei der Sicherungsabtretung abgegebenen Erklärungen unter Berücksichtigung der Parteiinteressen und des Zwecks des Rechtsgeschäfts zu ermitteln ist, ob die Abtretung auch den Anspruch auf den Rückkaufswert erfasst (so ausdrücklich BGH, Urteil vom 13.06.2007 – IV ZR 330/05, VersR 2007,1065 = NJW 2007, 2320 mit Anmerkungen Smid, in: jurisPR-lnsR 22/2007 Anm. 2 und Marlow, in: VK 2007,134). Hierzu gilt, dass im Zweifelsfall die Abtretung das Recht auf Vereinnahmung des Rückkaufswerts nach Kündigung erfasst, wenn der Zedent „seine Rechte aus dem Versicherungsvertrag“ zur Sicherheit an den Zessionar abtritt (vgl. OLG München, VersR 2007,1637; vgl. auch Kollhosser, a. a. 0., § 13 ALB 86 Rn. 60 und BGH, a. a. 0.: kein genereller Vorrang, wenn nur die Ansprüche auf den Todesfall zur Sicherheit abgetreten werden). So liegt der Fall auch hier: Der Beklagte hat im Jahre 2004 alle gegenwärtigen und zukünftigen Rechte aus der Lebensversicherung in voller Höhe an die Sparkasse V zur Sicherheit abgetreten, und zwar für den Todes- wie für den Erlebensfall.

d)
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Klägerin auch nicht aufgrund der Inhaberklausel des § 11 ALB 75 darin gehindert, sich auf seine fehlende Berechtigung zu berufen, weil sie den Rückkaufswert an ihn ausgekehrt hat, ohne sich den Versicherungsschein vorlegen zu lassen. Die Legitimationswirkung der §§ 4 Abs. 1 WG, 808 BGB erfasst nämlich nur den umgekehrten Fall, in dem der Versicherer an den materiell Nichtberechtigten mit wegen Vorlage des Versicherungsscheins befreiender Wirkung leistet (vgl. auch OLG Düsseldorf, VersR 2006, 1391).

2.
Die Rückforderung des ausgekehrten Rückkaufswertes ist nicht gem. § 814 BGB ausgeschlossen. Der Beklagte, zu dessen Darlegungs- und Beweislast die freiwillige Leistung des Bereicherungsgläubigers in Kenntnis der Nichtschuld sowie das Fehlen eines Irrtums stehen (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 66. Aufl., § 814 Rn. 11), hat bereits nicht dargetan, dass die Klägerin mit der im Zeitpunkt der Leistung erforderlichen positiven Kenntnis der Rechtslage an ihn als Nichtberechtigten geleistet hat. Die bloße Kenntnis der Tatsachen, aus denen sich das Fehlen einer rechtlichen Verpflichtung ergibt, genügt insoweit nicht, da bereits jeder Tatsachen und Rechtsirrtum die Anwendung des § 814 BGB ausschließt (ebd., Rn. 3).

II.

Die zuerkannten Nebenansprüche ergeben sich aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 247 BGB.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

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