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Leichtfertige Geldwäsche bei Romance Scamming

LG Berlin – Az.: 67 O 35/15 – Urteil vom 08.03.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Am 8. April 2014 wurde von dem bei der Klägerin geführten Girokonto einer Kundin eine Online-Überweisung in Höhe von 5.400 € ausgeführt. Dieser Betrag wurde dem Konto des Beklagten bei der X-Bank gutgeschrieben. Die Klägerin erstattete der Kundin den streitgegenständlichen Betrag ausgehend davon, jene sei Opfer eines sog. Phishing-Angriffs geworden. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2014 forderte die Klägerin den Beklagten vergeblich zur Rückzahlung des überwiesenen Betrages auf.

Das gegen den Beklagten wegen dieses Vorgangs geführte Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche wurde von der Staatsanwaltschaft gem. § 153 Abs. 1 StPO eingestellt.

Die Klägerin trägt vor:

Der Beklagte bzw. die Täter seien im Wege eines sog. Phishing-Angriffs vorgegangen. Es sei ein so genannter Trojaner auf das Online-Banking-Konto der Kundin eingeschleust worden, der die Meldung einer Fehlbuchung in Höhe 5.400 € ausgelöst habe. Die Kundin sei aufgefordert worden ihre TAN einzugeben, um die Rücküberweisung dieses Betrages zu bestätigen. Der Beklagte bzw. die Täter hätten auf dem Computer der Kundin zuvor ein Schadprogramm, einen so genannten Trojaner, installiert, der während des Online-Bankings die Aufforderung zur Eingabe der TAN bewirkt und der Kundin gleichzeitig einen ordnungsgemäßen Geschäftsvorgang vorgespielt habe. Der Trojaner habe währenddessen online die TAN an die Täter übermittelt, welche damit die Überweisung des Betrages auf das Konto des Beklagten ausgelöst hätten.

Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe durch das Zurverfügungstellen seines Kontos und die von ihm behauptete Weiterleitung des Geldes über die Y-Bank an zwei verschiedene Personen in die Ukraine jedenfalls leichtfertig gehandelt. Ihm habe sich die kriminelle Herkunft des Geldes aus einer Katalogtat des § 261 StGB schon allein wegen der objektiv äußerst zweifelhaften Umstände sowie den von ihm vorgetragenen Geldtransfer über die Y-Bank an ihm unbekannte Personen aufdrängen müssen.

Die Klägerin beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 5.400 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14. Oktober 2014 zu zahlen,

2. festzustellen, dass die mit dem Klageantrag zu 1) geltend gemachten Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung des Beklagten bestehen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er trägt vor:

Er sei selber Opfer eines Betruges geworden, weil er auf Bitten einer sich als A. A. (im folgenden: Frau A.) ausgegebenen Internetbekanntschaft Ende 2013/Anfang 2014 die auf seinem Konto eingehende Zahlung weitergeleitet habe. Ihm sei von Frau A. mitgeteilt worden, dass das Geld, was er erhalten werde, von ihrer Schwester stamme. Er habe dieses Geld über die Y-Bank auf zwei verschiedene Konten der Y- Bank transferieren sollen, um Frau A. die Reise nach Deutschland ermöglichen zu können. Daraufhin habe er seine Kontakte und Daten bei der X- Bank angegeben. Er habe den Betrag zunächst auf sein Konto bei der Z-Bank überwiesen, da dieses Konto des Beklagten bei der X-Bank registriert gewesen sei. Von dort sei der Betrag auf seine Veranlassung zwischen dem 14. und dem 22. April 2014 in drei Tranchen per Bargeldtransfer über Western Union an zwei Empfänger in die Ukraine weitergeleitet worden. Wegen der Einzelheiten verweist er auf die von ihm vorgelegte seit Dezember 2013 geführte E-Mail-Korrespondenz mit Frau A. (Anlage B 1 zu dem Schriftsatz vom 26. Oktober 2015), die in einem gesonderten Ordner auf dem GMX-Server liege. Alle E-Mails würden unter der Rubrik “erweiterte E-Mail-Informationen“ dieselben Informationen anzeigen und sich der Hinweis auf den E-Mail-Account der Beklagten “torba.com“ ergeben. Dem E-Mail-Verkehr sei zu entnehmen, dass Frau A. sämtliche bei ihm aufgekommenen Zweifel auf Nachfrage mit plausiblen Erklärungen beantwortet habe.

Die Klägerin bestreitet mit Nichtwissen, dass die angeblichen E-Mails von/an einem/einen betrügerisch handelnden Dritten und nicht dem Beklagten gesandt wurden und dass dieser behauptete E-Mail-Verkehr auf dem GMX-Server liege.

Das Gericht hat den Beklagten in den mündlichen Verhandlungen vom 17. November 2015 und 8. März 2016 persönlich angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen (Bl. 65 und 129 d.A.).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Akten der Staatsanwaltschaft … waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Leichtfertige Geldwäsche bei Romance Scamming
(Symbolfoto: Alphavector/Shutterstock.com)

Die Klage ist nicht begründet. Der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt der geltend gemachte Schadensersatz- oder Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu.

Auch wenn mit dem Klägervortrag davon ausgegangen wird, dass der streitgegenständliche Betrag im Wege eines sogenannten “Phishing”Angriffs unter Täuschung der Kundin der Klägerin dem Konto des Beklagten gutgeschrieben wurde, scheidet ein Ersatzanspruch gegenüber dem Beklagten aus.

Bei der Beurteilung sind die von dem Beklagten vorgelegten E-Mails – von deren sprachlicher Verständlichkeit das Gericht in Übereinkunft mit beiden Parteien ungeachtet der englischen Sprache ausgeht – zugrundezulegen.

Nach den persönlichen Anhörungen des Beklagten gemäß § 141 ZPO in den mündlichen Verhandlungen vom 17. November 2015 und vom 8. März 2016 geht das Gericht im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses (§ 286 ZPO) von der Richtigkeit der Behauptungen und Angaben des Beklagten zu den von ihm erhaltenen und versandten in Kopie eingereichten E-Mails aus, weshalb es einer Parteivernehmung des Beklagten nicht mehr bedurfte (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 1991 – IV ZR 172/90, Rn. 18, zit. nach juris). Die Vernehmung der als Absender der Mails angegeben Frau A. als Zeugin scheidet wegen ihrer unstreitig nur digital vorgegebenen Identität aus.

Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 8. März 2016 anhand seines Laptops demonstriert, dass sich der gesamte E-Mail Verkehr zwischen ihm und Frau A. auf dem GMX Server in einem gesonderten Ordner befindet. Aus den von ihm aufgezeigten erweiterten Angaben ließ sich ersehen, dass die E-Mails immer gleich verlaufen sind (von dem Absender über den Email-Account “t….com”) und die technischen Sendeangaben den vorgelegten E-Mails zuzuordnen sind. Der Beklagte hat ferner angegeben, dass nach Auskunft seines Providers GMX dort keine aussagekräftigen Protokolldaten verfügbar seien.

Damit hat der Beklagte seiner Beweislast Genüge getan und – wie in der mündlichen Verhandlung erörtert – wäre es nunmehr Sache der Klägerin gewesen, der als Geschädigter der Vollbeweis grundsätzlich auch für die subjektiven Voraussetzungen der Verletzung eines Schutzgesetzes obliegt (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 15. Juli 2014 – 11 U 118/12, Rn. 18, zit. nach juris) über ihr zunächst zulässiges Bestreiten mit Nichtwissen hinaus konkrete Anhaltspunkte für eine abweichende Würdigung vorzubringen, zumal sie selber vorträgt, ein Googeln der vermeintlichen Absenderin würde zeigen, dass es sich um einen üblichen Fall des sog. “Romance Scamming” handele.

Der Klägerin steht kein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263a Abs. 1 StGB bzw. §§ 261 Abs. 2, 263 a Abs. 1 StGB zu.

Jedenfalls lässt sich ein vorsätzliches Handeln des Beklagten nicht feststellen.

Hinsichtlich § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB fehlt es am Vorsatz in Bezug auf die Herkunft des Geldes. Erforderlich ist bedingter Vorsatz, das heißt, der Täter muss die Herkunft des Gegenstandes aus einer Katalogtat im Sinne von § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB ernsthaft für möglich halten und dies billigend in Kauf nehmen. Die Annahme, der Gegenstand habe keine legale Herkunft, reicht nicht aus. Hier ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte die Herkunft des Geldes aus einem Computerbetrug für möglich gehalten hat. Er nahm ausgehend von dem vorgelegten Emailverkehr an, das Geld werde ihm von der Schwester von Frau A. und nicht von Betrügern transferiert werden. Mangels abweichender Anhaltspunkte geht das Gericht im Rahmen der Vorsatzprüfung von dem nicht zu widerlegenden Vorbringen des Beklagten aus, er habe keinen betrügerischen Angriff auf das Konto der Kundin der Klägerin und das Vermögen der Klägerin selbst geplant und ausgeführt. Denn auch für nur bedingten Vorsatz genügt es nicht, wenn die relevanten Tatumstände lediglich objektiv erkennbar waren und der Handelnde sie hätte erkennen können (BGH, Urt. v. 20. Dezember 2011 – VI ZR 309/10, Rn. 9ff., zit. nach juris).

Bezüglich § 261 Abs. 2 Nr. 2 StGB handelte der Beklagte ebenso wenig vorsätzlich. Maßgeblich ist die Kenntnis der Herkunft des Geldes zu dem Zeitpunkt, zu dem er es erlangt hatte, die vorliegend nicht feststellbar ist.

Die Zahlungsansprüche bestehen auch nicht unter dem Gesichtspunkt der leichtfertigen Geldwäsche gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 261 Abs. 1, 2 Nr. 2, Abs. 5 StGB.

Der Straftatbestand der leichtfertigen Geldwäsche ist zwar ein Schutzgesetz im Sinne des § 833 Abs. 2 BGB.

Jedoch sind die Voraussetzungen der leichtfertigen Geldwäsche vorliegend nicht erfüllt.

Die zu prüfende Leichtfertigkeit hinsichtlich der Herkunft des Geldes liegt nur vor, wenn sich die Herkunft des Gegenstandes aus einer Katalogtat nach der Sachlage geradezu aufdrängt und der Täter gleichwohl handelt, weil er dies aus besonderer Gleichgültigkeit oder großer Unachtsamkeit außer acht lässt. Dabei entspricht das Merkmal der Gleichgültigkeit in objektiver Hinsicht der groben Fahrlässigkeit im Zivilrecht. Von dieser unterscheidet sich die strafrechtliche Leichtfertigkeit jedoch insoweit, als – wie generell beim strafrechtlichen Fahrlässigkeitsvorwurf – die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Täters zu berücksichtigen sind (BGH, Urt. v. 24. Juni 2008 – 5 Str 89/08 Rn. 21, zit. nach juris). Für die Annahme von Leichtfertigkeit reicht es aus, wenn sich dem Täter geradezu aufdrängen musste, dass die Herkunft des überwiesenen Betrages aus einer Straftat stammt, wobei es nicht darauf ankommt, ob er aus besonderer Gleichgültigkeit oder aus großer Unachtsamkeit nicht wissen wollte, was es mit der Herkunft des Geldes und den zu Grunde liegenden Rechtsverhältnissen auf sich hat (vgl. BGH, Urt. v. 17. Juli 1997 – 1 StR 791/96, BGHSt 43, 158 – 169; KG Berlin, Beschluss v. 2. April 2015 – 27 W 15/15 – m.w.N., Anlage K 4 des Schriftsatzes vom 11. Dezember 2015), und im Rahmen des vorliegend zu prüfenden zivilrechtlichen Anspruchs der objektive Fahrlässigkeitsmaßstab des BGB gilt (vgl. KG, a.a.O., und Beschluss vom 22. Juli 2014 – 27 W 102/14, Anlage K 4 des Schriftsatzes vom 11. Dezember 2015).

Gemessen an diesen Vorgaben hat der Beklagte nicht leichtfertig gehandelt. Die sich aus dem E-Mail-Verkehr ergebenden Indizien sind weder einzeln noch in ihrer Gesamtschau ausreichend, um ihm Leichtfertigkeit nachzuweisen.

Er hat in seiner völligen Naivität, die sich in den E-Mails sowie dem persönlich gewonnenen Eindruck in den mündlichen Verhandlungen bestätigt hat, die ihm vorgespielte Geschichte geglaubt. Anders als beispielsweise in dem dem zitierten Beschluss des Kammergerichts zugrundliegenden Fall (27 W 15/15, a.a.O.) musste es sich ihm aufgrund der ungewöhnlichen Gesamtumstände nicht aufdrängen, dass der an ihn überwiesene Betrag jedenfalls aus einer betrügerischen Handlung stammte. So hat er nach dem zugrundezulegenden E-Mail-Verkehr zwar der ihm lediglich durch eine Internetbekanntschaft – beginnend mit einer überraschenden E-Mail – das heißt vorher unbekannten, sich als Frau A. ausgegebenen und mittels übersandter Kopie des Passes ausgewiesener Person seine Kontodaten zur Verfügung gestellt, damit auf sein Konto eine Überweisung zwecks Weiterleitung in die Ukraine getätigt werden konnte. Jedoch sind die durchaus geäußerten Zweifel des Beklagten, die gerade zeigen, dass er nicht ungeprüft in blindem Vertrauen gehandelt hat, jeweils in der Weise ausgeräumt worden, dass es sich nach der Art und Weise der Durchführung der Geldaktion auch unter Heranziehung der jeweiligen Erklärungen von Frau A. ihm auch nach dem normativen Maßstab redlich Denkender nicht hätte aufdrängen müssen, es handele sich tatsächlich um eine illegale Aktion handelt. Entscheidend ist, dass die ihm präsentierte Geschichte halbwegs stimmig und nachvollziehbar war – auch wenn ihm als Unbekannten dafür kurzzeitig ein Geldbetrag, der jedoch überschaubar war, zum Transfer anvertraut wurde – und für den Beklagten weder ein finanzielles Wagnis beinhaltete, noch er – wie beispielsweise in dem zuletzt zitierten Fall des Kammergerichts – in Erwartung eines finanziellen Vorteils handelte. Wäre Letzteres der Fall, läge in der Tat der Schluss nahe, es hätte sich aufdrängen müssen, dass es nicht mit rechten Dingen zugegangen sein kann – dies allein wegen der dann aufkommenden Frage, weshalb für das bloße Zurverfügungstellen und Weiterleiten von Geldbeträgen eine Vergütung gezahlt werde sollte, was als solches auffällig und klar verdachtserregend gewesen wäre. Abweichend davon ist vorliegend jedoch für die Transferleistungen gerade kein finanzieller Vorteil bei dem Beklagten angefallen. Auch aus dem Umstand der erbetenen Finanztransaktion über die Y-Bank folgt bei der gebotenen Gesamtschau nichts anderes. Auch hierfür gab es eine Erklärung, weshalb eine Direktüberweisung ausscheiden sollte, und allein aus dem Umstand der Einschaltung der Y-Bank in dem hier gegebenen Fall mit Auslandsbezug kann jedenfalls angesichts der halbwegs stimmigen Begründung der Unmöglichkeit ein anderes Geldinstitut einzuschalten seitens Frau A. nicht als solches auf eine unseriöse Aktion geschlossen werden (vgl. OLG München, Beschluss vom 10. Dezember 2014 – 19 U 3492/14, Rn. 12, zit. nach juris), weshalb sich auch einem redlich Denkenden, als der der Beklagte auch gerade wegen laufend erfolgter Nachfragen und Rückversicherungen sowie des ihm bewussten Umstandes möglicher Geldwäsche bei einem Transfer mit der Y-Bank erscheint (siehe E-Mail vom 17. April 2014), nicht aufdrängen musste, dass es tatsächlich gerade um den Transfer eines betrügerisch erlangten Betrages ging. Anders als in dem von der Klägerin in Bezug genommenen Fall des Kammergerichts (27 W 15/15, a.a.O.) hat der Beklagte auch hinsichtlich anderer ihm merkwürdig erscheinender Umstände nachgefragt, so insbesondere, was es mit den geforderten einzelnen Transferleistungen und mit der Herkunft des Gelde auf sich hat, und jeweils eine zumindest nachvollziehbare Erklärung erhalten und damit gerade nicht bewusst die Augen davor verschlossen, dass sich die Unredlichkeit dieser Aktionen geradezu aufdrängen musste. So war dem Beklagten in den Mails dargelegt worden, das für die auch von dem Beklagten zwecks eines gemeinsamen Treffens gewünschte Einreise nach Deutschland erforderliche Geld stamme von Frau A.‘s angeblich mit einem Deutschen verheirateten Schwester mit dem Vornamen Karen – und deshalb einem deutschen Nachnamen -, die Empfängerin in der Ukraine über kein Bankkonto verfüge und derzeit kein Vertrauen in ukrainische Banken habe, wobei es sich wiederum nicht um offensichtlich erkennbare Scheinerklärungen handelte. Ebensowenig lässt sich eine besondere Gleichgültigkeit des gerade besonnenen, nachfragenden Beklagten hinsichtlich der Herkunft des Geldes oder einer möglichen Schädigung eines Dritten feststellen. Anders wäre es möglicherweise, wenn derartige Fälle des “Phishing” durch die Medien derart bekannt wären, dass bei einem wie hier vorliegenden Sachverhalt ohne weiteres nahegelegen hätte, zumindest weitere Nachforschungen zu betreiben, wie etwa das Googeln des Namens der Frau A., worauf die Klägerin verweist. Dies ist anders als bei den durch die Medien wesentlich bekannteren Phishing-Attacken, in denen meist unbekannt bleibende Täter beispielsweise durch E-Mails versuchen, Bankkunden gerade zur Eingabe von zahlreichen persönlichen Daten gleichzeitig auf zuvor von ihnen entworfenen, täuschend echt aussehenden vermeintlichen Webseiten ihrer Banken zu bewegen, nicht der Fall.

Aus denselben Gründen scheidet mangels Kenntnis und damit zu verneinender verschärfter Haftung des Beklagten gemäß § 819 Abs. 1 BGB ein Anspruch aus Eingriffskondiktion gem. § 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. BGB aus.

Die Entreicherung des Beklagten ergibt sich aus den von dem Beklagten vorgelegten und nicht erheblich bestrittenen Unterlagen über die jeweiligen Transaktionen, nämlich den belegten Abbuchungen von seinem Konto sowie den entsprechenden Belegen der Y-Bank über die jeweiligen Transaktionen, die wiederum mit den Angaben in den E-Mails übereinstimmen.

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Der Beklagte haftet nicht verschärft gemäß §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 292 Abs. 1, 989 BGB, da er keine Kenntnis vom Mangel des rechtlichen Grundes hatte. Erforderlich dafür ist zumindest bedingter Vorsatz. Der Bereicherungsschuldner muss dafür die zu Grunde liegenden Tatsachen kennen und die sich daraus ergebende Rechtsfolge in Kauf nehmen, wobei es ausreicht, wenn sich aufgrund der bekannten Tatsachen die Rechtsgrundlosigkeit seines Erwerbs aufdrängt.

Dies kann aus obigen Gründen gerade nicht bejaht werden. Dies ergibt sich insbesondere aus dem nicht anzunehmenden Wissen des Beklagten, dass der Inhaber des Kontos, von dem der Betrag überwiesen wurde, mit der Transaktion nichts zu tun hatte, und damit der Unkenntnis der maßgeblichen Tatsachen für die Rechtsgrundlosigkeit im Verhältnis zur Klägerin.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 2 ZPO.

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