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Leichtkraftrad – Unfall wegen Mangel – Gewährleistungsansprüche

OLG München – Az.: 8 U 2957/16 – Urteil vom 20.12.2016

I. Auf die Berufung des Beklagten hin wird das Endurteil des Landgerichts Deggendorf vom 09.06.2016, Aktenzeichen 32 O 214/14 dahingehend abgeändert, dass der Beklagte verurteilt wird, an den Kläger € … nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.05.2014 Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Leichtkraftrades Aprilia RS4 125, Modell 2012-EU-Import, Farbe schwarz/rot, Fahrzeugidentnummer … zu zahlen und an den Kläger weitere € … nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.05.2014 zu zahlen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Leichtkraftrad – Unfall wegen Mangel - Gewährleistungsansprüche
(Symbolfoto: Josep Suria/Shutterstock.com)

Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Rückabwicklung eines Kaufvertrages und Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Kauf eines fabrikneuen Leichtkraftrads der Marke Aprilia Typ RS4 125, Modell 2012- EU-Import, Farbe schwarz/rot, Fahrzeugidentnummer … . Der Beklagte betreibt eine Firma, die Krafträder verkauft, vermietet, wartet und repariert.

Der Kläger kaufte das oben genannte Leichtkraftrad am 05.11.2013 für € …, das diesem am 09.11.2013 übergeben wurde. Am 18.02.2014 kam es wegen eines Getriebeschadens bei einer Fahrt durch einen Kreisverkehr zu einem Unfall. Die Laufleistung des Leichtkraftrads betrug zum Unfallzeitpunkt 112 km. Der Kläger verbrachte am 01.03.2014 das unfallbeschädigte Leichtkraftrad zum Beklagten, wofür er eine einfache Wegstrecke von 164 km zurücklegen musste. In der Werkstatt des Beklagten wurde das Leichtkraftrad im Beisein von zwei Mitarbeitern des Beklagten am 25.03.2014 zerlegt und von dem vom Kläger beauftragten Sachverständigen … begutachtet. Mit Anwaltsschreiben vom 28.03.2014 ließ der Kläger den Beklagten auffordern, bis zum 04.04.2014 eine Nacherfüllung durch Lieferung eines neuen baugleichen Leichtkraftrads zu bestätigen. Der Beklagte ließ durch Anwaltsschreiben vom 31.03.2014 erklären, dass er zur Lieferung eines baugleichen Leichtkraftrads nicht bereit sei. Eine solche Nachlieferung sei im Übrigen gar nicht möglich, da ein neues baugleiches Leichtkraftrad nicht mehr erhältlich sei. Für die Begutachtung des streitgegenständlichen Leichtkraftrads in seiner Werkstatt ließ er dem Kläger einen Betrag von € … in Rechnung stellen. Eine Nacherfüllung durch Reparatur sowie die Zahlung des vom Beklagten geltend gemachten Betrags von € … lehnte der Kläger ab, weshalb er mit Anwaltsschreiben vom 09.05.2014 den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären ließ.

Das Landgericht Deggendorf hat dem Kläger den von ihm gezahlten Kaufpreis in Höhe von € … nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.05.2014 und Schadensersatz in Höhe von € … nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.05.2014 (€ … für das Privatgutachten, € … für die Anmeldung und das Nummernschild, € … für die Abmeldung sowie € … für den Transport des unfallbeschädigten Krads zum Betrieb des Beklagten) zugesprochen. Die Widerklage des Beklagten, mit der dieser die Abholung des Leichtkraftrads durch den Kläger sowie die Zahlung von € … nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Widerklage begehrt hatte, ist abgewiesen worden.

Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Kaufvertrag nicht vorlägen. Eine Nacherfüllung durch Neulieferung, die im vorliegenden Fall gar nicht möglich sei, wäre im Übrigen völlig unverhältnismäßig.

Er hat deshalb die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und die Abweisung der Klage beantragen lassen.

Der mit dem erstinstanzlichen Urteil zufriedene Kläger hat die Zurückweisung der Berufung des Beklagten beantragen lassen.

Hinsichtlich des weiteren Parteivortrags wird auf sämtliche Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten der Parteien samt Anlagen Bezug genommen.

Ebenso wird auf die eingeholten Gutachten, auf sämtliche Sitzungsprotokolle und auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung des Beklagten führt nur eingeschränkt zum Erfolg, da der Kläger – wie das Landgericht Deggendorf zutreffend ausgeführt hat – wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten ist und da er einen Anspruch auf Ersatz seiner Unkosten hat. Der Erfolg der Berufung beschränkt sich darauf, dass der Kläger sein Leichtkraftrad an den Beklagten zurückgeben und rückübereignen muss.

Zum Mangel des Leichtkraftrads:

Nach dem Gutachten des Privatgutachters … ist bereits bei Übergabe des Leichtkraftrads an den Kläger ein Getriebeschaden vorgelegen, der durch Blockieren eines Gangrades am 18.02.2014 zum Unfall geführt hat. Diese Ausführungen des Sachverständigen … hat der vom Landgericht Deggendorf beauftragte Sachverständige … bestätigt. Somit hat der Kaufsache ein Mangel im Sinne des § 434 BGB angehaftet, der einen Nacherfüllungsanspruch gemäß § 439 Abs. 1 BGB begründet hat.

Zum wirksamen Rücktritt vom Kaufvertrag:

Der Kläger konnte im vorliegenden Fall eine Nacherfüllung durch die Lieferung eines neuen baugleichen Leichtkraftrads verlangen (§ 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB), da eine solche möglich und zumutbar gewesen ist.

Die Nacherfüllung durch Lieferung einer anderen mangelfreien Sache ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sogar beim Stückkauf möglich, wenn die mangelhafte Kaufsache durch eine gleichartige und gleichwertige ersetzt werden kann (vgl. BGH-Urteil vom 07.06.2006, VIII ZR 209/05).

Der vom Landgericht Deggendorf beauftragte Sachverständige … hat festgestellt, dass vergleichbare Leichtkrafträder aus der Modellreihe 2012 für den Beklagten als Händler zur Nettopreis von etwa € … erhältlich gewesen wären. Vergleichbare Leichtkrafträder aus einer späteren Modellreihe wären nach den Ausführungen des Sachverständigen … für den Beklagten als Händler zum Nettopreis von etwa € … erhältlich gewesen.

Bei einer Nacherfüllung durch Lieferung eines neuen baugleichen Leichtkraftrades bekäme der Beklagte das verunfallte Leichtkraftrad übereignet, das er im verunfallten oder im reparierten Zustand vermarkten könnte. Außerdem müsste er wegen des unfallursächlichen Getriebeschadens gegenüber seinem Vertragspartner – nämlich dem Hersteller oder dem Großhändler – Ersatzansprüche haben.

Eine Nacherfüllung durch Reparatur würde sich im vorliegenden Fall nicht auf die Behebung des Getriebeschadens beschränken, sondern auch die Beseitigung der Unfallschäden als Mangelfolgeschäden beinhalten. Die Nettokosten hierfür würden sich nach den Ausführungen des gerichtlich beauftragten Sachverständigen … auf € … belaufen.

Würde der Kläger sich auf eine Nacherfüllung durch Reparatur einlassen, dann bekäme er ein Unfallfahrzeug zurück und müsste bei einem Verkauf den Unfallschaden offenbaren, was je nach Alter und Fahrleistung des Fahrzeugs zum Verkaufszeitpunkt eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zur Folge hätte.

Bei Abwägung der vorgenannten Umstände gemäß § 439 Abs. 3 Satz 2 BGB und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Leichtkraftrad des Klägers zum Unfallzeitpunkt mit einer Laufleistung von 112 km als neu anzusehen ist, kann dem Beklagten hier eine Nacherfüllung durch Lieferung eines neuen baugleichen Leichtkraftrads zugemutet werden. Dies bedeutet, dass der Beklagte eine Nacherfüllung im Sinne des § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB nicht gemäß § 439 Abs. 3 Satz 1 BGB verweigern kann.

Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 31.03.2014 gesetzte Frist bis zum 04.04.2014 ist nicht unangemessen kurz gewesen, da nur die Bestätigung einer Nacherfüllung durch eine Neulieferung begehrt worden ist.

Entscheidend für die Wirksamkeit der Rücktrittserklärung ist, dass der Beklagte mit dem Anwaltsschreiben vom 31.03.2014 eine Nacherfüllung durch Neulieferung kategorisch hat ablehnen lassen (§ 440 BGB).

Zu den Folgen des wirksamen Rücktritts:

Die Folgen eines wirksamen Rücktritts ergeben sich aus §§ 346 ff BGB, d.h. der Beklagte hat den Kaufpreis zurückzuzahlen und der Kläger hat das Leichtkraftrad zurückzugeben sowie rückzuübereignen.

Da das Landgericht Deggendorf die Rückgabe und die Rückübereignung des Leichtkraftrades übersehen hat, ist das vom Beklagten angefochtene Urteil entsprechend abzuändern.

Zu den Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüchen:

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat der Käufer einer mangelhaften Sache auch dann gemäß § 284 BGB einen Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen, wenn er wegen des Mangels vom Kaufvertrag wirksam zurückgetreten ist. Kosten, die dem Käufer eines Kraftfahrzeuges für dessen Überführung, für dessen Zulassung, für dessen Abmeldung und für die gutachterliche Feststellung des Mangels entstehen, gehören zu diesen Aufwendungen (vgl. BGH-Urteil vom 20.07.2005, VIII ZR 275/04).

Dies bedeutet, dass der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf Ersatz der Gutachtenskosten, der An- und Abmeldekosten sowie der Überführungskosten hat. Zur weiteren Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Deggendorf im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Zu den Zinsansprüchen:

Die Zinsansprüche des Klägers gegen den Beklagten ergeben sich aus §§ 286, 288 BGB. Zur weiteren Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Deggendorf im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Zu den Kosten und zur vorläufigen Vollstreckbarkeit:

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Die Berufung des Beklagten ist lediglich hinsichtlich der vom Landgericht Deggendorf unterlassenen Zug-um-Zug-Verurteilung erfolgreich gewesen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Zur Nichtzulassung der Revision:

Die Revision ist nicht zuzulassen, da eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung vorliegt. Die Entscheidung berücksichtigt im Übrigen die höchstrichterliche Rechtsprechung.

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