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Leichtkraftrad frisiert – Versicherung bei Unfall leistungsfrei?

Oberlandesgericht Nürnberg

Az.: 8 U 3687/01

Verkündet am 25.07.2002

Vorinstanz: LG Amberg – Az.: 22 O 1303/00


In Sachen… hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 04. Juli 2002 für Recht erkannt:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Amberg vom 01. Oktober 2001 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig, vollstreckbar.

B e s c h l u ß :

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 1.442,71 festgesetzt.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. l ZPO n.F., 543 ZPO a.F.).

Entscheidungsgründe

Die zulässige (§§ 511 ff. ZPO) Berufung ist unbegründet.

Die auf Feststellung der Leistungspflicht der Beklagten gerichtete Klage wurde vom Erstgericht zu Recht als unbegründet abgewiesen. Die Beklagte ist gemäß den §§ 2 b Abs. l c AKB i.V.m. § 6 Abs. 2, Abs. l S. 2 VVG dem Kläger gegenüber aus dem Verkehrsunfall vom 01.11.1999 leistungsfrei:

1. Der Kläger führte zum Unfallzeitpunkt ein Leichtkraftrad, welches durch die vom Kläger selbst vorgenommene Entdrosselung eine Höchstgeschwindigkeit von 115 km/h erreichte, obwohl er -wie ihm bekannt war- nur im Besitz einer Fahrerlaubnis war, die zum Führen von Kraftfahrzeugen bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h berechtigte. Damit hat der Kläger schuldhaft, da vorsätzlich, gegen die Obliegenheit nach § 2 b Abs. l c AKB /Führerscheinklausel) verstoßen. Die Beklagte nahm diesen Verstoß -zu Recht – zum Anlaß, den Versicherungsvertrag mit Schreiben vom 30.05.2000 zu kündigen.

Die Leistungspflicht der Beklagten entfiele nur dann, wenn der Kläger den ihm obliegenden Beweis hätte führen können, daß die Obliegenheitsverletzung ohne jede Bedeutung für den Eintritt des Versicherungsfalls war oder der Versicherungsfall für den Kläger ein unabwendbares Ereignis darstellte. Die Leistungspflicht der Beklagten- bleibt bei Verletzung der Führerscheinklausel nur dann bestehen, wenn die Obliegenheitsverletzung nicht einmal zu einer abstrakten Erhöhung derjenigen Gefahren geführt hat, deren Begrenzung Zweck der Obliegenheit ist (Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung, § 2 b AK3 Rn. 10, 20; Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 26. Aufl., § 2 b AKB Rn. 33 bis 35m.w.N.).

Diesen Beweis konnte der Kläger nicht führen. Vielmehr ist aufgrund der Aussage des Zeugen G}, des Sozius des Klägers, der bei dem Unfall verletzt worden war, und den Bekundungen des Sachverständigen S, der die Unfallstelle mit dem Kläger besichtigt hatte, davon auszugehen, daß zum Anstoßzeitpunkt die Geschwindigkeit des klägerischen Motorrades bis zu 90 km/h betrug. Damit hat der Kläger den ihm obliegenden Beweis nicht geführt, daß seine Geschwindigkeit unter der für ihn zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h lag.

Hinzu kommt folgender Gesichtspunkt: Der Zeuge G berichtete, daß der Kläger etwa viermal von einem Pkw überholt wurde und sodann seinerseits diesen Pkw überholte, wobei der Unfall selbst im zeitlichen Zusammenhang mit diesem wechselseitigen Überholen stattfand. Für dieses wechselseitige Überholen, dessen Folge der Unfall war, aber stellte die vom klägerischen Fahrzeug erzielbare Höchstgeschwindigkeit von 115 km/h jedenfalls eine abstrakte Gefahrerhöhung dar. Die Führerscheinklausel will denjenigen Gefahren begegnen, die dadurch entstehen, daß Kraftfahrzeuge von Personen geführt werden, die aufgrund fehlender Fahrerlaubnis die hierfür erforderliche Eignung nicht besitzen. In den wechselseitigen Überholvorgängen, die durch die erzielbare Höchstgeschwindigkeit von 115 km/h jedenfalls erleichtert wurden, und die letztlich zum Unfall führten, verwirklichte sich somit die abstrakte Gefahr, deren Vermeidung Zweck der Führerscheinklausel ist.

3. Ob daneben die Beklagte auch noch wegen der vom Kläger nach Eintritt des Versicherungsfalls begangenen Obliegenheitsverletzungen nach § 6 Abs. 3 VVG leistungsfrei wurde, kann dahinstehen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. l ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erging gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.

Für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO bestand kein Anlaß. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich.

Bei der Streitwertfestsetzung ging das Gericht vom 3,5-fachen Jahresbetrag der Versicherungsprämie aus (Zöller-Herget, ZPO, .23. Aufl., § 3 ZPO Rn. 16 „Versicherungsschutz“).

 

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