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Leihverhältnis – Haftung bei Abhandenkommen der Leihsache

AG Brandenburg, Az.: 34 C 72/10, Urteil vom 25.04.2012

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu zahlen.

3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Eines Tatbestandes bedarf es in dieser Sache nicht, da ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist (§ 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 495a ZPO unter Beachtung von § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat sowie die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und zudem die Partei durch das Urteil auch nicht mit mehr als 600,00 Euro beschwert ist.

Entscheidungsgründe

Es ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der goldfarbene Vogelrundkäfig des Klägers erst auf dem Grundstück des Klägers – und somit nicht mehr in der Einwirkungsmacht des Beklagten – abhanden gekommen ist, so dass der Beklagte hier auch nicht für den Verlust dieses Vogelkäfigs gemäß § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 604 BGB unter Beachtung der §§ 249 und 251 BGB Schadenersatz in Höhe von 500,00 Euro leisten muss (§§ 598 ff., §§ 854 ff. BGB).

Leihverhältnis – Haftung bei Abhandenkommen der Leihsache
Symbolfoto: Greentellect/Bigstock

Das zwischen dem Beklagten und dem Kläger vereinbarte Nutzungsgewährungsverhältnis ist als Leihe im Sinne der §§ 598 ff. BGB einzustufen. In Abgrenzung zu einem reinen Gefälligkeitsverhältnis ohne vertragliche Bindung geht das Gericht hier nämlich davon aus, dass im vorliegenden Fall ein Rechtsbindungswille zwischen den Parteien bestanden hat. Die Unterscheidung muss im Einzelfall nach Anlass und Zweck der Gebrauchsüberlassung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und nach der Interessenlage der Parteien beurteilt werden.

Indiz für die Leihe ist dabei zunächst der schriftliche „Leihvertrag“ der Prozessparteien vom 18.07.2007 (Blatt 5 der Akte) sowie ein schutzwürdiges Interesse daran, dass die Gebrauchsmöglichkeit nicht willkürlich abgekürzt werden kann (BGH, BGHZ Band 21, Seiten 102 ff.; OLG Koblenz, OLG-Report 2008, Seiten 878 ff. = NJW-RR 2008, Seiten 1613 f.; KG Berlin, MDR 1986, Seite 933 = VersR 1987, Seite 287). Das Gericht geht davon aus, dass die Nutzungsüberlassung dem Beklagten die Möglichkeit geben sollte, die Filmaufnahmen mit dem klägerischen Vogelkäfig ohne Störungen durchführen zu können. Damit schied die für die Gebrauchsüberlassung auf der Basis eines Gefälligkeitsverhältnisses typische jederzeitige Rückforderungsmöglichkeit für den Kläger aber aus.

Insofern ist zwischen den Prozessparteien zwar ein Leihvertrag über einen goldfarbenen Vogelrundkäfig der Marke „Manhattan“ vereinbart worden.

Der Kläger hat gegen den Beklagten hier aber keinen Ersatzanspruch aus diesem Vertrag, weil der Beklagte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme dem Kläger diesen Vogelrundkäfig zurück übergeben hat (§ 604 BGB). Die Rückgabe setzt zwar voraus, dass dem Kläger der Besitz an diesem Vogelrundkäfig durch den Beklagten verschafft wurde. Auch ist eine derartige Übergabe erst dann vollzogen, wenn der Kläger den Besitz hieran erlangt hat. Beides ist im vorliegenden Fall jedoch nach Überzeugung des erkennenden Gerichts erfüllt gewesen.

Entsprechend dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Kläger den streitbefangenen, goldfarbenen Vogelrundkäfig der Marke „Manhattan“ nämlich an den Kläger bereits am 20.07.2007 zurückgegeben, in dem der Beklagte diesen Vogelkäfig über einen – mindestens 1,20 m bis teilweise sogar 1,70 m hohen – Gartenzaun auf das von Hunden (der Rasse „Dobermann“) bewachte Hausgrundstück des Klägers abgestellt hat.

Der Zeuge … … … hat nämlich unter Eid ausgesagt, dass der Beklagte ihn mit einem grünen Mercedes Transporter an diesem warmen Tag abgeholt habe, da er mit einem Wildschweinfrischling trainieren sollte. Dabei habe der Beklagte ihm dann noch gesagt, dass er noch einen Vogelkäfig wegbringen müsse. Daraufhin sei der Beklagte zusammen mit ihm zu dem Hausgrundstück des Klägers gefahren. Als sie dann bei dem Haus des Klägers so gegen 14:00 Uhr oder 15:00 Uhr ankamen, sei der Beklagte ausgestiegen und habe geklingelt. Es sei aber niemand gekommen, worauf der Beklagte dann mit seinem Handy telefoniert hätte. Dann – d. h. nach dem Telefonat – sei der Beklagte wieder an das Fenster des Autos zu ihm gekommen und habe ihm – dem Zeugen – gesagt, dass der Kläger nicht da sei und er – d. h. der Beklagte – den Käfig nunmehr über den Zaun stellen wolle, worauf hin dann der Beklagte auch den goldfarbenen Vogelkäfig (unten mit einer dunkle Plaste) aus dem Auto raus genommen und über den Zaun in der Nähe einer Tanne oder Fichte auf das von Hunden (der Rasse „Dobermann“) bewachte Grundstück des Klägers abgestellt habe. Danach sei der Beklagte dann aber wieder in das Fahrzeug eingestiegen und mit ihm losgefahren.

Zwar hat der Zeuge … … ausgesagt, dass er im Sommer des Jahres 2007 – wenn das Wetter dementsprechend war – die Hofzufahrt auf dem von ihm bewohnten Grundstück gepflastert hätte und dabei auch auf die Toreinfahrt des Grundstücks des Klägers geachtet habe und dass er den Beklagten im Juli 2007 insoweit nicht bei dem Grundstück des Klägers gesehen habe, jedoch musste er auch einräumen, dass er natürlich nicht hintereinander weg das klägerischen Grundstücks eingesehen habe – selbst wenn er ansonsten mitbekommen will wenn jemand kommt, da dann die Hunde des Klägers anschlagen würden -, so dass im vorliegenden Fall durch das Gericht nicht auszuschließen ist, dass der Zeuge N… gerade mal nicht zum klägerischen Grundstück schaute, als der Beklagte den streitbefangenen Vogelkäfig zurück zum Hausgrundstück des Klägers gebracht hatte und dort über den Zaun abstellte.

Die heute herrschende Rechtsmeinung sieht im Besitzerwerb gemäß § 854 BGB die Betätigung eines Besitzwillens durch Begründung faktischer bzw. tatsächlicher Sachherrschaft (vgl. hierzu auch: BFH, Urteil vom 10.10.2007, Az.: VII R 49/06, u. a. in: DStRE 2008, Seiten 380 ff.; OLG Köln, MDR 1998, Seiten 522 f. = OLG-Report 1998, Seiten 53 f.). Sie folgt damit der Lehre des klassischen römischen und gemeinen Rechts, wonach Besitz corpore et animo erworben wird. Das BGB nennt jedoch nur das objektive Tatbestandselement, über das subjektive schweigt es sich aus.

Durch die Bezeichnung der vom Besitzerwerber begründeten Sachherrschaft als tatsächliche Gewalt weist das Gesetz jedoch darauf hin, dass eine bloß rechtlich eröffnete Herrschaftsmöglichkeit noch nicht genügt. Sachherrschaft kann sich somit auf zweierlei Weise äußern; positiv in der Möglichkeit, auf die Sache (hier den goldfarbene Vogelrundkäfig) einzuwirken, negativ in der Möglichkeit, Dritte von der Einwirkung auf diese Sache auszuschließen.

Bedeutsamer noch als die Ausschlussmacht des unmittelbaren Besitzers ist aber die Einwirkungsmacht. Besitzerwerb nach § 854 Abs. 1 BGB hat somit bereits dann stattgefunden, wenn jemand in der Lage (und Willens) ist, mehr als andere auf die Sache einzuwirken. Die physische Einwirkungsmöglichkeit setzt zwar ein räumliches Verhältnis voraus (Reichsgericht, Urteil vom 11.02.1911, Az.: V 268/10, u. a. in: RGZ Band 75, Seiten 221 ff.; LG Hagen, Urteil vom 14.07.1947, Az.: 2 S 206/47, u. a. in: MDR 1948, Seite 364), welches eng genug ist, um den Gebrauch der Sache zu gewährleisten. Eine ununterbrochene Einwirkungsmöglichkeit bzw. eine aktuell ausgeübte positive Sachherrschaft ist aber nicht erforderlich (BGH, BGHZ Band 44, Seiten 27 ff. = NJW 1965, Seite 1712). Je nach Art des Besitzobjekts und des sozialen Umfelds genügt vielmehr eine geringere oder größere Chance, auf die Sache einwirken zu können. Die realistische Chance oder gar die Sicherheit, andere Personen von der Einwirkung ausschließen zu können, ist hingegen nicht erforderlich (OLG Köln, MDR 1998, Seiten 522 f. = OLG-Report 1998, Seiten 53 f.), so dass als Maßstab dafür, ob die Einwirkungsmöglichkeit den gesetzlichen Erfordernissen tatsächlicher Sachherrschaft genügt, nach der herrschenden Rechtsmeinung die „Verkehrsanschauung“ dient (BGH, LM Nr. 21 zu § 829 BGB = WM 1970, Seiten 1518 ff. = MDR 1971, Seite 211; BGH, BGHZ 101, Seiten 186 ff. = NJW 1987, Seiten 2812 ff.; KG Berlin, NJW-RR 1994, Seiten 713 ff.; KG Berlin, MDR 1986, Seite 933 = VersR 1987, Seite 287), d. h. die zusammenfassende Wertung aller Umstände des jeweiligen Falles entsprechend den Anschauungen des täglichen Lebens (BGH, BGHZ 101, Seiten 186 ff. = NJW 1987, Seiten 2812 ff.; BGH, WM 1970, Seiten 1518 ff.).

Diese Verkehrsanschauung ist insoweit so aufzufassen, dass es nicht so sehr darauf ankommt, wie der Besitzer seine Herrschaftsmöglichkeit üblicherweise einschätzt, sondern vor allem auf die in einer Verkehrssitte sich ausdrückende Respektierung des Verhältnisses zum Besitzobjekt durch redliche Rechtsgenossen. In diesem Zusammenhang kann man von sozialen Hemmschwellen ausgehen, die dem Zugriff Dritter entgegenstehen bzw. von einer Einfügung in die Interessensphäre, d. h., dass man eine Beziehung zu einer Sache für so eng hält, dass sie Besitzschutz verdient und dem Besitzer die Möglichkeit der Übertragung seiner Herrschaft eröffnet. In praktischen Fällen geht es darum, wer von mehreren Besitzprätendenten die fester gegründete Sachherrschaft erworben hat, d. h. wer mit größerer Wahrscheinlichkeit als ein anderer seinen Beherrschungswillen wird durchsetzen können. Dieser Wahrscheinlichkeitstest ist keine Alternative zur Verkehrsanschauung, sondern ein Hilfsmittel, diese zu konkretisieren. Denn die Wahrscheinlichkeit der Durchsetzung beruht u. a. auch auf der Bereitschaft der Rechtsgenossen, die Beziehung zur Sache zu respektieren.

Lassen sich so für die Erlangung tatsächlicher Gewalt in allen Fällen gültige Begriffsmerkmale nicht präzisieren, so gibt es doch hilfreiche Gesichtspunkte, die die Beurteilung des Einzelfalls erleichtern:

– Es muss eine tatsächliche Beziehung zur Sache hergestellt werden (Reichsgericht, Urteil vom 11.02.1911, Az.: V 268/10, u. a. in: RGZ Band 75, Seiten 221 ff.; Reichsgericht, WarnR 1917, Nr. 55; BGH, BGHZ Band 27, Seiten 360 ff. = WM 1958, Seiten 903 ff.). Das Erfordernis der tatsächlichen Beziehung zur Sache schließt aber nicht aus, dass Erwägungen zur Rechtslage in die Bewertung einer Person-Sache-Beziehung als Besitz mit einfließen können.

– Der Erwerb einer Sachherrschaft muss erkennbar hervortreten (Reichsgericht, Urteil vom 11.02.1911, Az.: V 268/10, u. a. in: RGZ Band 75, Seiten 221 ff.; Reichsgericht, JW 1925, Seiten 784 f.; Reichsgericht, RGZ Band 77, Seiten 202 ff.; BGH, NJW 1965, Seite 1712 = BGHZ Band 44, Seiten 27 ff.; BGH, MDR 1975, Seite 213 = WM 1975, Seiten 81 ff.; BGH, BGHZ Band 101, Seiten 186 ff. = NJW 1987, Seiten 2812 ff.). In diesem Zusammenhang geht das Gericht jedoch hier davon aus, dass dem Kläger auf seinem Hausgrundstück und zudem in seinem Eigentum stehenden Sachen auch seiner Obhut unterliegen und nach einer Entdeckung von ihm auch verwahrt bzw. gesichert werden. Hierdurch kommt aber hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass der Kläger seine eigenen Sachen auf seinem Grundstück auch besitzen will; wobei sogar ein genereller Besitzwille hier offensichtlich ist, selbst wenn dies nicht erforderlich ist (BGH, BGHZ Band 101, Seiten 186 ff. = NJW 1987, Seiten 2812 ff.).

– Der Besitzerwerb muss sich auch darin ausdrücken, dass der Erwerber zu der Sache in eine räumliche Beziehung tritt (Reichsgericht, Urteil vom 11.02.1911, Az.: V 268/10, u. a. in: RGZ Band 75, Seiten 221 ff.; KG Berlin, MDR 1986, Seite 933 = VersR 1987, Seite 287). Welcher Art diese Beziehung sein muss, ist aber je nach der Natur des Besitzobjekts und der üblichen Art und Weise, es zu gebrauchen und zu bewirtschaften, sehr verschieden zu beurteilen. Leicht transportable Sachen (hier der goldfarbene Vogelrundkäfig) muss der Erwerber insofern entweder in Gewahrsam nehmen und behalten oder diese Sache muss zumindest an einen Ort verbracht worden sein, der der wirtschaftlichen Bestimmung der Sache in der Organisation des Erwerbers entspricht.

Die obigen Gesichtspunkte sind nach Maßgabe der Verkehrsauffassung im Übrigen zu gewichten. Es ist eine alte Erkenntnis (plurimum ex iure possessio mutuatur), dass hierbei nicht nur soziale, moralische und wirtschaftliche, sondern auch rechtliche Erwägungen zur Wertungsgrundlage werden können. Dabei kommt es weniger auf die wahre Rechtslage als darauf an, ob die beim Erwerb der Sachherrschaft hergestellte Beziehung als Ausdruck einer rechtlichen Befugnis erscheint. In Zweifelsfällen kann auch die Erwägung, ob erhebliche Vermögenswerte oder ein gewichtiges Interesse tangiert werden, den Ausschlag geben.

Neben der Begründung tatsächlicher Gewalt über die Sache verlangt die herrschende deutsche Rechtsauffassung als zweite Voraussetzung des Besitzerwerbs aber auch einen Besitzbegründungs-Willen (Reichsgericht, Urteil vom 02.01.1923, Az.: VII 17/22, u. a. in: RGZ Band 106, Seiten 135 f.; Reichsgericht, JW 1925, Seiten 784 ff.; BGH, WM 1958, Seiten 903 ff. = BGHZ Band 27, Seiten 360 ff.; BGH, MDR 1975, Seite213 = WM 1975, Seiten 81 f.; BGH, BGHZ Band 67, Seiten 207 ff. = NJW 1977, Seiten 42 f.; BGH, NJW 1987, Seiten 2812 ff. = BGHZ Band 101, Seiten 186 ff.; BFH, Urteil vom 10.10.2007, Az.: VII R 49/06, u. a. in: DStRE 2008, Seiten 380 ff.), da die Begründung einer Herrschaft als notwendig zweckgerichteter Akt ohne eine entsprechende Intention nicht denkbar ist. Der Akt der Besitzbegründung nach § 854 Abs. 1 BGB ist somit auch eine Rechtshandlung, jedoch kein Rechtsgeschäft. Es genügt hierbei somit ein „natürlicher“ Wille (Reichsgericht, RGZ Band 64, Seite 385; Reichsgericht, RGZ Band 98, Seiten 131 f.; OLG Hamm, OLGE 37, Seiten 167 f.).

Der Besitzbegründungswille braucht sich somit aber nicht auf den Besitzerwerb an einer ganz bestimmten Sache zu richten. Es genügt vielmehr ein „genereller“ Besitzerwerbswille (BGH, NJW 1987, Seiten 2812 ff. = BGHZ Band 101, Seiten 186 ff.; BGH, MDR 1971, Seite 211 = WM 1970, Seiten 1518 ff.; BFH, Urteil vom 10.10.2007, Az.: VII R 49/06, u. a. in: DStRE 2008, Seiten 380 ff.; OLG Köln, MDR 1998, Seiten 522 f. = OLG-Report 1998, Seiten 53 f.; KG Berlin, MDR 1986, Seite 933 = VersR 1987, Seite 287). Der Besitz kann daher auch an solchen Sachen erworben werden, die ohne Wissen des Erwerbers in seinen Herrschaftsbereich gelangt sind, wenn dieser nur den Willen hat, die tatsächliche Gewalt an den Sachen auszuüben (BGH, NJW 1987, Seiten 2812 ff. = BGHZ Band 101, Seiten 186 ff.; KG Berlin, MDR 1986, Seite 933 = VersR 1987, Seite 287).

Für die Beurteilung des vorliegenden Falles ist es aber insoweit erheblich, dass es sich bei dem von dem Beklagten nach seiner Darstellung auf das Hausgrundstück des Klägers zurückgebrachten Sache (Vogelkäfig) um eine handelte, die im Eigentum des Klägers verblieb und dem Beklagten lediglich „zur Leihe“ überlassen war. Es kann somit hier nicht ernsthaft zweifelhaft sein, dass der Kläger – auch wenn solche Sachen ohne sein Wissen auf sein Hausgrundstück zurückgebracht werden – die tatsächliche Sachherrschaft hierüber auch ausüben will (KG Berlin, MDR 1986, Seite 933 = VersR 1987, Seite 287). Denn der Besitz im Sinne einer von Besitzwillen getragenen Sachherrschaft bezieht sich auf diese Gesamtheit, was immer zu ihr gehören mag; wer Sachen in seiner tatsächlichen Gewalt hat, wird nämlich im Allgemeinen eine eigenmächtige Einwirkung Dritter auf dieselben nicht dulden wollen, wobei sich ein solcher Besitzwille im täglichen Leben vielfach gerade nicht auf bestimmte Gegenstände richtet, deren Art und Existenz dem Besitzer gewiss ist, sondern sich als genereller Besitzwille auf die in einem Raum oder in einem Behältnis bzw. auf einem Grundstück befindlichen Sachen bezieht (BGH, NJW 1987, Seiten 2812 ff. = BGHZ Band 101, Seiten 186 ff.; BGH, MDR 1971, Seite 211 = WM 1970, Seiten 1518 ff.; BFH, Urteil vom 10.10.2007, Az.: VII R 49/06, u. a. in: DStRE 2008, Seiten 380 ff.).

Dieser Besitzwille äußert sich z. B. in Vorkehrungen, die getroffen werden, um den Besitz zu ergreifen (wie z.B. die Aufstellung von Briefkästen, Sammelkästen für Altglas, Opferstöcken {Reichsgericht, JW 1925, Seiten 784 f.}, Wildfallen {KG Berlin, JW 1926, Seite 2647}, Fischreusen und ähnliches {BGH, BGHZ Band 101, Seiten 186 ff. = NJW 1987, Seiten 2812 ff.}) oder um den Besitz zu sichern (Zäune {BGH, MDR 1971, Seite 211 = WM 1970, Seiten 1518 ff.}, Mauern, Tore {Reichsgericht, Urteil vom 25.01.1907, Az.: II 238/06; BGH, BGHZ Band 27, Seiten 360 ff. = WM 1958, Seiten 903 ff.} und ähnliches).

Selbst der Platz vor einer Ladentür, auf dem die Waren abgestellt werden (BGH, Urteil vom 01.12.1967, Az.: 4 StR 516/67, u. a. in: LM Nr. 40 zu § 242 StGB = NJW 1968, Seite 662 = MDR 1968, Seiten 255 f.) und der gesamte Verkaufsraum eines Selbstbedienungs-Großmarktes (BGH, NJW 1987, Seiten 2812 ff. = BGHZ Band 101, Seiten 186 ff.) gehören nach der herrschenden Rechtsprechung ebenso dazu wie ein auf dem Feld zurückgelassener Pflug oder auf einer Weide befindliches Vieh (BGH, Urteil vom 01.12.1967, Az.: 4 StR 516/67, u. a. in: LM Nr. 40 zu § 242 StGB = NJW 1968, Seite 662 = MDR 1968, Seiten 255 f.) bzw. im Wald des Waldbesitzers an abfuhrbereiter Stelle liegende Holzstämme (BGH, Urteil vom 24.06.1958, Az.: VIII ZR 204/57, u. a. in: LM Nr. 4 zu § 854 BGB = BB 1958, Seiten 821 f. = NJW 1958, Seite 1723 = MDR 1958, Seite 767 = beck-online, BeckRS 1958, Nr.: 31196457) und sogar im Rheinhafen liegendes, vom Hafenwächter überwachtes Holz (Reichsgericht, Urteil vom 01.11.1905). Auch ein Kunde eines Einzelhändlers hat an der Ware, die er in seinen Einkaufswagen gelegt hat, insoweit bereits Besitz erworben (Dr. G. Schulze, NJW 2000, Seiten 2876 ff.).

Insofern gehört dann aber wohl auch ein Hof (vgl. E. Bund in: Staudinger, BGB-Kommentar 2007, § 854 BGB, Rn. 18) bzw. ein eingezäuntes und – wie hier – sogar mit Hunden (der Rasse „Dobermann“) bewachtes Hausgrundstück – auf dem die Sache abgestellt wurde – nach Überzeugung des Gerichts auch dazu. Als Eigentümer des Hausgrundstücks und der darauf befindlichen Gebäude hatte der Kläger nämlich auch zugleich die tatsächliche Gewalt über die auf diesem Grundstück lagernden Sachen – d. h. inklusive dem dort vom Beklagten abgestellten streitbefangenen Vogelkäfig – im Sinne des § 854 BGB erlangt (Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.12.2003, Az.: 2 L 43/03, u. a. in: „juris“).

Wie jeder rechtlich relevante Wille muss dieser Besitzerwerbswille zwar auch in einer Handlung hervortreten, die für einen etwaigen Beobachter erkennbar ist (BGH, Urteil vom 31.05.1965, Az.: V ZR 10/63, u. a. in: BGHZ Band 44, Seiten 27 ff. = NJW 1965, Seite 1712). Meist geschieht dies aber bereits im Akt der Ergreifung tatsächlicher Gewalt oder – wie hier – den Vorkehrungen (hoher Zaun um das von Hunden bewachte Hausgrundstück) hierzu.

Ist die faktische Sachherrschaft jedoch bereits ohne den Willen des Erwerbers zustande gekommen, so gewinnt die Äußerung des Erwerbswillens praktische Bedeutung. Der Besitzerwerb nach § 854 Abs. 1 BGB kann insofern nämlich originär (Wegnahme, Finden) oder derivativ (Übergabe) sein. Die Übergabe erfordert jedoch nur, dass der Vorbesitzer – mithin hier der Beklagte – seinen Besitz aufgibt, und zwar zugunsten des Besitzerwerbers – hier des Klägers -, der wiederum zumindest den generellen Besitzwillen hat, diese Sache auch in seinen Besitz zu übernehmen (BGH, NJW 1987, Seiten 2812 ff. = BGHZ Band 101, Seiten 186 ff.; BGH, BGHZ Band 67, Seiten 207 ff. = NJW 1977, Seiten 42 f. = MDR 1977, Seiten 220 f.). Dies ist hier aber sogar unstreitig zu bejahen, da der Kläger auf jeden Fall wieder in den Besitz des streitbefangenen Vogelkäfigs gelangen wollte.

Der Kläger hat den Besitz an dem Vogelkäfig auch nicht deshalb hier nicht erlangt, weil er nicht wusste, dass der Vogelkäfig auf sein Hausgrundstück abgestellt worden war. Auch an innerhalb der allgemeinen Sachherrschaftssphäre verlegten Sachen, deren Aufenthaltsort dem Besitzer daher nicht bekannt ist, wird der Besitz nämlich nicht verloren bzw. aufgegeben (OLG Köln, OLG-Report 1998, Seiten 53 f. = MDR 1998, Seiten 522 f.). Ebenso wenig führt die irrige Annahme des Besitzers, Gegenstände seien entfernt worden – für die er einen allgemeinen Besitzwillen hat – noch nicht zur Beendigung des Besitzes (BGH, DB 1978, Seite 1928; OLG Köln, OLG-Report 1998, Seiten 53 f. = MDR 1998, Seiten 522 f.). Auch eine irrige Annahme, den Besitz unfreiwillig verloren zu haben, führt weder zum Verlust der – tatsächlich vorhandenen – Sachherrschaft noch ist hiermit der Wille verbunden, den Besitz freiwillig aufzugeben (OLG Köln, OLG-Report 1998, Seiten 53 f. = MDR 1998, Seiten 522 f.), so dass der Kläger hier zunächst auch Besitzer des vom Beklagten an ihn zurückgegebenen Vogelkäfigs wurde.

Die Gefahr des (zufälligen) Untergangs dieses Vogelkäfigs ging dann aber grundsätzlich mit der erfolgten Übergabe auch auf den Kläger über, das heißt, dass nachdem der Beklagte den Vogelkäfig auf das eingezäunte und mit Hunden (der Rasse „Dobermann“) bewachte Hausgrundstück des Klägers abgestellt hatte der Kläger selbst den Untergang (das Abhandenkommen) dieses Vogelkäfigs zu vertreten hatte.

Insofern ist die Klage hier dann aber auch mit der sich aus § 91 ZPO ergebenden Kostenfolge in vollem Umfang abzuweisen, selbst wenn der Anspruch des Klägers gegen den Beklagten hier nicht der kurzen Verjährung des § 606 BGB (6 Monate) unterlag (OLG Köln, NJW 1997, Seiten 1157 ff. = OLG-Report 1997, Seiten 20 ff. = VersR 1997, Seiten 497 ff.).

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