Übersicht:
- Das Wichtigste im Überblick
- Ist es ein Leihvertrag oder eine Gefälligkeit?
- Redaktionelle Leitsätze
- Besteht Schadensersatz nach einem Leihvertrag bei Defekt?
- Wann verjährt Schadensersatz aus Leihe?
- Warum lag kein bloßer Gefälligkeitskfz vor?
- Experten-Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Wann verjähren meine Schadensersatzansprüche aus einem Leihvertrag?
- Wann beginnt bei mir die sechsmonatige Frist nach der Rückgabe zu laufen?
- Gilt die kurze Verjährung auch, wenn wir nie schriftlich etwas vereinbart haben?
- Wie beweise ich, dass der Kratzer schon vor meiner letzten Nutzung da war?
- Muss ich bei einem nur mündlich überlassenen Auto überhaupt zahlen?
- Was tun, wenn der Verleiher den Schaden erst Monate später geltend macht?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 7 U 37/25
Das Wichtigste im Überblick
Das Gericht will die Berufung zurückweisen. Es sieht einen Leihvertrag und hält Schadensersatz für verjährt.
- Die Klägerin verliert mit ihrer Forderung über 16.895,41 Euro.
- Das Auto galt als Leihe, nicht als bloße Gefälligkeit.
- Die Rückgabe im März 2023 ließ die Verjährung laufen.
- Auch ein Deliktsanspruch scheitert, weil kein konkretes Fehlverhalten dargelegt ist.
- Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
- Datum: 25.07.2025
- Aktenzeichen: 7 U 37/25
- Verfahren: Berufung
- Rechtsbereiche: Vertragsrecht, Schadensersatzrecht, Verjährungsrecht
- Relevant für: Vermieter, Halter, Unternehmen mit unentgeltlicher Fahrzeugüberlassung
Ist es ein Leihvertrag oder eine Gefälligkeit?
Ein Leihvertrag nach § 598 BGB liegt vor, wenn eine Sache unentgeltlich zum Gebrauch überlassen wird und ein rechtlich wirksamer Bindungswille besteht. Die Abgrenzung zur rein privaten Gefälligkeit erfolgt nach Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte, wobei Anlass, Zweck, wirtschaftliche Bedeutung und die Interessenlage maßgeblich sind. Ein wichtiges Indiz für den Rechtsbindungswillen ist die Übertragung des unmittelbaren Besitzes gemäß § 854 BGB. Bei bloßen Gefälligkeiten verbleibt es oft nur bei einer einfachen Besitzdienerschaft nach § 855 BGB, bei der die weisungsgebundene Herrschaftsmacht nicht vollständig abgegeben wird. Das bedeutet konkret: Beim unmittelbaren Besitz hat der Empfänger die volle, eigenständige Kontrolle über die Sache – im Fall des Sportwagens also den einzigen Schlüssel und freie Entscheidung über jeden Einsatz. Bei einer Besitzdienerschaft hingegen bestimmt weiterhin der Eigentümer, was mit der Sache geschieht, ähnlich wie bei einem Mitarbeiter, der ein Firmengerät nur nach Anweisung nutzen darf.
Wer einen wertvollen Gegenstand verleiht, sollte den Leihcharakter von Anfang an schriftlich festhalten – etwa per E-Mail oder kurzem Vertrag mit Rückgabedatum. Je höher der Wert und je umfassender die Nutzung überlassen wird, desto eher geht ein Gericht von einem bindenden Leihvertrag aus. Wer umgekehrt etwas geliehen bekommt und nur eine Gefälligkeit vermutet, sollte sich bewusst sein: Bei teuren Gütern mit alleiniger Nutzung über Wochen oder Monate haftet man wie ein vertraglicher Entleiher.
Ob diese juristischen Hürden bei der Überlassung eines Sportwagens übersprungen wurden, prüfte das Brandenburgische Oberlandesgericht und wies die Schadensersatzklage eines Unternehmens letztlich ab (Az. 7 U 37/25). Eine Gesellschaft hatte der Lebensgefährtin ihres Geschäftsführers ein fabrikneues Fahrzeug mit einem Listenpreis von rund 114.000 Euro zur alleinigen Nutzung zur Verfügung gestellt. Nach dem Ende der Liebesbeziehung und der Rückgabe des Wagens forderte die Firma Geld für angebliche Kratzer. Die Frau verteidigte sich hinter das vorinstanzliche Urteil des Landgerichts Potsdam (Az. 13 O 211/24), das die Klage bereits abgewiesen hatte. Der zuständige 7. Zivilsenat wertete die Fahrzeugübergabe klar als Leihe, da die Nutzerin aufgrund des enormen Fahrzeugwerts zwingend von einer vertraglichen Rückgabepflicht ausgehen musste. Gegen eine bloße Gefälligkeit sprach nach Ansicht der Richter zudem deutlich die intensive Art der Nutzung. Die ehemalige Partnerin besaß den einzigen Schlüssel und bewegte das Fahrzeug ungestört über mehrere Monate auch für längere Fahrten in andere Länder und Städte. Letztlich beabsichtigte das Oberlandesgericht, die Berufung der Firma zurückzuweisen, wodurch die Klage abgewiesen bleibt.
Redaktionelle Leitsätze
- Die unentgeltliche Überlassung eines wirtschaftlich bedeutenden Wertgegenstands zur alleinigen Nutzung über einen längeren Zeitraum begründet regelmäßig einen rechtlich bindenden Leihvertrag und keine reine Gefälligkeit, insbesondere wenn der Überlasser eine juristische Person ist.
- Ersatzansprüche wegen der Verschlechterung einer geliehenen Sache unterliegen einer strengen sechsmonatigen Verjährungsfrist ab der physischen Rückgabe, welche zwingend auch auf konkurrierende Schadensersatzansprüche aus deliktischer Haftung anzuwenden ist.
- Die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen wegen der Beschädigung einer Sache erfordert die substantiierte Darlegung, durch welches konkrete Handeln oder Unterlassen der Schaden verursacht wurde; ein pauschaler Hinweis auf die letzte Nutzung reicht als Beweis rechtlich nicht aus.

Besteht Schadensersatz nach einem Leihvertrag bei Defekt?
Mögliche Schadensersatzansprüche bei einem Fahrzeug können sich aus der Verletzung der vertraglichen Rückgabepflicht oder allgemeiner Sorgfaltspflichten gemäß §§ 280 Abs. 1, 241, 598 BGB ergeben. Daneben kommen deliktische Ansprüche nach § 823 Abs. 1 BGB in Betracht, wenn fremdes Eigentum widerrechtlich beschädigt wird. Das bedeutet: Solche Ansprüche bestehen völlig unabhängig vom Vertrag – schon allein weil jemand das Eigentum eines anderen beschädigt hat, haftet er. Ein solcher deliktischer Anspruch setzt im Zivilprozess jedoch den konkreten Sachvortrag voraus, durch welches genaue Handeln oder Unterlassen die Beschädigung überhaupt verursacht wurde. Ein pauschaler Anscheinsbeweis, dass der letzte Nutzer automatisch der Verursacher sein muss, greift hierbei rechtlich nicht.
Darüber hinaus dürfte auch ein Anspruch der Klägerin aus unerlaubter Handlung wegen der mit der behaupteten Verschlechterung des Fahrzeugs einhergehenden Eigentumsverletzung gemäß § 214 Abs. 1 BGB nicht durchsetzbar sein, da § 606 S. 1 BGB auch auf konkurrierende Ansprüche Anwendung findet. – so das Brandenburgische Oberlandesgericht
Wie hoch die inhaltlichen Hürden für eine erfolgreiche Geltendmachung solcher Forderungen in der Praxis sind, zeigte sich an den Vorwürfen der Gesellschaft. Die Firma verlangte eine Zahlung von 16.895,41 Euro, da der Neuwagen mit Sonderausstattung und spezieller Lackierung völlig zerkratzt zurückgegeben worden sei. Das Unternehmen argumentierte, dass ein besonnener Fahrer eine derart exklusive Karosserie verletzungsfrei gehalten hätte, und warf der ehemaligen Partnerin ein pflichtwidriges Verhalten vor. Das Gericht wies diese Argumentation jedoch verfahrenstechnisch zurück. Die klagende Gesellschaft hatte den Verursachungsbeitrag nicht substantiiert dargelegt und konnte nicht erklären, welche konkrete Handlung der Fahrerin überhaupt zu den Kratzern geführt haben soll.
Der bloße Hinweis darauf, dass eine Sache beschädigt zurückkam und der Entleiher als letzter Nutzer dafür verantwortlich sein müsse, reicht vor Gericht regelmäßig nicht aus. Als Verleiher müssen Sie den konkreten Hergang rekonstruieren: Welche Handlung hat zu welchem Schaden geführt? Ohne eine solche substantiierte Darstellung läuft selbst ein an sich berechtigter Anspruch ins Leere. Ein detailliertes Übergabeprotokoll bei Rückgabe kann hier die erforderliche Grundlage schaffen.
Wann verjährt Schadensersatz aus Leihe?
Gesetzliche Ersatzansprüche des Verleihers wegen Veränderungen oder Verschlechterungen einer geliehenen Sache unterliegen einer kurzen Frist und verjähren gemäß § 606 S. 1 BGB bereits nach sechs Monaten. Diese Verjährungsfrist beginnt nicht erst mit der späten Entdeckung eines Schadens, sondern taggenau mit der Rückerlangung der Sache. Ist die Verjährung einmal eingetreten, berechtigt § 214 Abs. 1 BGB den Schuldner dazu, die geforderte Leistung dauerhaft zu verweigern.
Wer eine geliehene Sache zurückerhält, muss sofort das Rückgabedatum schriftlich notieren und etwaige Schadensansprüche innerhalb von sechs Monaten geltend machen – notfalls per Klage. Die Frist startet am Tag der physischen Rückgabe und wartet nicht auf ein Gutachten oder die Entdeckung versteckter Mängel. Verpasst man diesen Termin, sind sämtliche Ansprüche aus der Leihe endgültig verloren.
Massive zeitliche Versäumnisse führten im vorliegenden Fall zum endgültigen Scheitern der Schadensersatzforderung. Die Nutzerin hatte das umstrittene Fahrzeug am 1. März 2023 an das Unternehmen zurückgegeben. Durch diese physische Übergabe lief die sechsmonatige Frist an und endete exakt am 1. September 2023. Da die Gesellschaft ihre Zahlungsklage erst im Mai 2024 bei Gericht einreichte, waren sämtliche Fristen längst verstrichen. Das Oberlandesgericht stellte unmissverständlich klar, dass nicht nur die vertraglichen, sondern auch die konkurrierenden deliktischen Forderungen wegen Sachbeschädigung bereits rechtlich verjährt waren.
Entleiher können sich auf diese kurze Frist berufen: Sechs Monate nach Rückgabe ist man vor Schadensersatzforderungen des Verleihers geschützt – sofern dieser nicht vorher Klage eingereicht oder die Verjährung anderweitig gehemmt hat. Wer als Entleiher mit Forderungen konfrontiert wird, sollte daher zuerst prüfen, ob die Sechsmonatsfrist des § 606 BGB bereits abgelaufen ist, und gegebenenfalls die Einrede der Verjährung erheben.
Warum lag kein bloßer Gefälligkeitskfz vor?
Bei der Überlassung von Wertgegenständen durch eine juristische Person ist grundsätzlich von einem Rechtsbindungswillen auszugehen, da diese rein rechtlich auf eine Gewinnerzielung ausgerichtet sind. Die steuerliche Einordnung, etwa als verdeckte Gewinnausschüttung nach § 8 Abs. 3 KStG, spricht bei fehlender Fremdüblichkeit im Geschäftsverkehr zwingend für die vertragliche Fixierung von konkreten Pflichten. Das bedeutet konkret: Gewährt eine Firma nahestehenden Personen Vorteile ohne ordentlichen Vertrag, wertet das Finanzamt dies als verdeckte Gewinnausschüttung – also als verstecktes Abfließen von Firmengewinn – was zu Steuernachzahlungen führen kann. Auch ein bestätigendes nachträgliches Verhalten der Parteien, wie beispielsweise eine formelle Kündigung oder die offizielle Ankündigung einer Schlussrechnung, dient vor Gericht als gewichtiges Indiz für den ursprünglich vorhandenen Bindungswillen.
Das Gericht musste sich intensiv mit der Frage befassen, warum die Firma selbst vehement versuchte, das Vorliegen eines wirksamen Vertrages abzustreiten. Das enttäuschte Unternehmen argumentierte, die monatelange, unentgeltliche Überlassung des Autos sei einzig der intimen Liebesbeziehung zwischen dem Geschäftsführer und der Nutzerin geschuldet gewesen. Es habe sich zivilrechtlich um eine vollkommen lockere Gefälligkeit ohne wirtschaftliches Interesse gehandelt.
Wie das Landgericht richtig herausgearbeitet hat, ist die Frage, ob eine Partei mit Rechtsbindungswillen gehandelt hat, danach zu beurteilen, ob die andere Partei nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf einen solchen Willen schließen musste, dabei ist für die Abgrenzung im Einzelfall Anlass und Zweck der Gebrauchsüberlassung, ihre wirtschaftliche Bedeutung und die Interessenlage der Parteien maßgeblich. – so das Brandenburgische Oberlandesgericht
Die E-Mail als juristischer Stolperstein
Der Zivilsenat Widersprach dieser Auslegung der Firma jedoch radikal. Ein zentrales Puzzleteil war eine E-Mail vom 22. Februar 2023. Darin hatte das Unternehmen der Fahrerin hochoffiziell die vertragliche Kündigung erklärt, die Rückgabe des Fahrzeugs an eine bestimmte Firmenadresse gefordert und direkt eine Schlussrechnung angekündigt. Diese formelle und vollkommen unaufgeregte Kommunikation in einer eigentlich privaten Trennungsphase dokumentierte den Rechtsbindungswillen der Gesellschaft eindrucksvoll.
Im Prozess können früher versendete E-Mails oder Schreiben gegen Sie verwendet werden, wenn Sie später die Art der Überlassung anders darstellen wollen. Hier scheiterte der Versuch des Unternehmens, die Fahrzeugübergabe nachträglich als bloße Gefälligkeit einzuordnen, an der eigenen formellen Kündigung per E-Mail. Überlegen Sie vor einer Auseinandersetzung: Welche schriftliche Kommunikation hat bereits stattgefunden? Formelle Schreiben mit Begriffen wie Kündigung, Rückgabeforderung oder Schlussrechnung dokumentieren regelmäßig einen Rechtsbindungswillen und lassen sich später kaum noch als unverbindliche Gefälligkeit umdeuten.
Wirtschaftliche Motive einer Kapitalgesellschaft
Zudem machten die Richter klar, dass die Überlassung von kostspieligem Gesellschaftsvermögen an Privatpersonen zur Eigennutzung völlig unüblich ist, wenn im Gegenzug keine einklagbare Rückgabepflicht vereinbart wird. Das Einbehalten des Firmenwagens und die Nutzung für Fahrten ins Ausland verdeutlichen die umfassende Übergabe der Sachherrschaft. Um drastische steuerrechtliche Probleme im Vorfeld zu vermeiden, muss bei Überlassungen durch juristische Personen schlichtweg von einem verbindlichen Vertrag ausgegangen werden, was den gewünschten Ausweg der Klägerin aus der kurzen Verjährungsfrist versperrte.
Was bedeutet das OLG-Urteil?
Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat als Berufungsinstanz entschieden – das Urteil ist rechtskräftig und zeigt, wie Gerichte bei der Überlassung wertvoller Gegenstände im privaten Umfeld urteilen. Die Grundsätze sind über den Einzelfall übertragbar: Je höher der Wert des überlassenen Gegenstands und je intensiver die Nutzung, desto eher ordnet ein Gericht die Überlassung als rechtlich bindenden Leihvertrag ein – unabhängig von der persönlichen Beziehung der Beteiligten. Für Verleiher bedeutet das: Halten Sie die Konditionen immer schriftlich fest und erstellen Sie bei Rückgabe ein detailliertes Protokoll mit Fotos. Schäden müssen Sie innerhalb der sechsmonatigen Frist des § 606 BGB geltend machen und dabei konkret darlegen, welche Handlung des Entleihers den Schaden verursacht hat – pauschale Behauptungen reichen vor Gericht nicht aus.
Entleiher sind nach Ablauf dieser Sechsmonatsfrist vor Schadensersatzansprüchen geschützt, sollten aber bei Rückgabe ein eigenes Übergabeprotokoll erstellen oder den Zustand fotografisch dokumentieren, um sich gegen unberechtigte Forderungen wehren zu können. Der private Charakter einer Beziehung bietet keinen Schutz vor vertraglichen Pflichten – wer ein teures Fahrzeug über Monate exklusiv nutzt, muss mit denselben rechtlichen Konsequenzen rechnen wie bei einem regulären Leihvertrag.
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Die Durchsetzung von Schadensersatz nach einer Leihe ist anspruchsvoll. Wie das Urteil zeigt, droht der Verlust sämtlicher Ansprüche bereits nach sechs Monaten. Zudem müssen Sie den Schaden konkret darlegen können – ein pauschaler Vorwurf reicht vor Gericht nicht. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihre Situation, sichern die kurzen Fristen und entwickeln eine tragfähige Strategie zur Schadensdurchsetzung.
Experten-Kommentar
In emotionalen Trennungsszenarien wird oft voreilig kommuniziert, ohne vorher an die rechtlichen Folgen zu denken. Zudem ist die extrem kurze sechsmonatige Verjährungsfrist bei der Leihe eine tückische Falle, die selbst von Rechtsabteilungen regelmäßig übersehen wird. Bis Schadensgutachten vorliegen oder Reparaturangebote geprüft sind, ist der Anspruch meist schon verjährt.
Unternehmer sollten daher direkt bei der Rückgabe eines Wertgegenstands kühlen Kopf bewahren. Ich rate dazu, am Tag der Übergabe ein beidseitig unterzeichnetes Protokoll mit hochauflösenden Detailfotos anzufertigen, egal wie nah man sich stand. Ohne diesen dokumentierten Zustand ist der Nachweis von Beschädigungen vor Gericht prozessual kaum zu führen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wann verjähren meine Schadensersatzansprüche aus einem Leihvertrag?
Sie verjähren bereits sechs Monate nach der Rückgabe der geliehenen Sache gemäß § 606 Satz 1 BGB. Für Schäden an einer Leihsache gilt damit nicht die regelmäßige dreijährige Verjährung, sondern eine deutlich kürzere Sonderfrist.
Die Frist beginnt mit der physischen Rückgabe der Sache, also dem Zeitpunkt, in dem der Entleiher den Gegenstand tatsächlich wieder an den Verleiher herausgibt. Der Gesetzgeber will damit schnell Rechtsklarheit schaffen, weil Streit über Zustand und Verschlechterungen nach längerer Zeit besonders schwer aufzuklären ist. Wer Schadensersatz verlangt, muss deshalb innerhalb dieser sechs Monate aktiv werden, etwa durch eine Zahlungaufforderung oder notfalls durch Klage. Nach Ablauf der Frist kann der Anspruch zwar noch bestehen, er ist aber wegen Verjährung nicht mehr durchsetzbar, wenn sich der Schuldner darauf beruft.
Wann beginnt bei mir die sechsmonatige Frist nach der Rückgabe zu laufen?
Die sechsmonatige Frist beginnt mit dem Tag, an dem Sie die geliehene Sache physisch zurückerhalten, nicht erst mit ihrer späteren Entdeckung. Für den Friststart kommt es also auf die tatsächliche Rückgabe des Gegenstands an, etwa die Übergabe von Schlüsseln und Fahrzeug.
Rechtsgrundlage ist § 606 Satz 1 BGB, der für Ersatzansprüche aus der Leihe eine kurze Verjährung von sechs Monaten anordnet. Diese Frist läuft taggenau ab dem Rückerlangungstag und knüpft gerade nicht an Ihre Kenntnis vom Schaden an, wie es bei § 199 BGB für die regelmäßige Verjährung oft der Fall ist. Findet eine Werkstatt einen Kratzer erst Wochen später, ändert das am Fristbeginn nichts, weil der Verleiher den Gegenstand nach Rückgabe sofort prüfen muss.
Versteckte Mängel oder ein späteres Gutachten hemmen diese Frist grundsätzlich nicht. Wer Ansprüche sichern will, sollte das genaue Rückgabedatum schriftlich festhalten und den Zustand bei der Übergabe dokumentieren, weil der Ablauf der sechs Monate sonst sehr schnell eintritt.
Gilt die kurze Verjährung auch, wenn wir nie schriftlich etwas vereinbart haben?
Ja, die kurze Verjährungsfrist gilt auch ohne schriftliche Vereinbarung, wenn die Überlassung rechtlich als Leihe einzuordnen ist. Ein Vertrag nach § 598 BGB kann auch mündlich oder konkludent, also durch schlüssiges Verhalten, zustande kommen.
Entscheidend ist nicht das Papier, sondern ob eine Sache unentgeltlich zum Gebrauch überlassen wurde und beide Seiten einen Rechtsbindungswillen hatten. Bei wertvollen Gegenständen, die zur alleinigen Nutzung übergeben werden, nimmt die Rechtsprechung diesen Bindungswillen regelmäßig an, sodass die Regeln der Leihe voll greifen. Dazu gehört auch die kurze Frist des § 606 Satz 1 BGB, nach der Ersatzansprüche des Verleihers wegen Verschlechterungen schon sechs Monate nach Rückgabe verjähren. Deshalb hilft es einem Entleiher oft gerade, wenn kein Schriftstück existiert, weil der Verleiher dann seine Ansprüche trotzdem innerhalb dieser Frist durchsetzen muss.
Nur echte Gefälligkeiten ohne vertragliche Bindung lösen diese Frist nicht aus. Bei teuren Sachen mit eigenständiger Nutzung über längere Zeit scheidet eine bloße Alltagsgefälligkeit aber regelmäßig aus.
Wie beweise ich, dass der Kratzer schon vor meiner letzten Nutzung da war?
Sie müssen nicht das Gegenteil beweisen; der Verleiher muss konkret darlegen, wodurch genau Ihr Verhalten den Kratzer verursacht haben soll. Eine bloße Behauptung, Sie seien der letzte Nutzer gewesen, reicht vor Gericht regelmäßig nicht aus.
Im Zivilprozess trägt grundsätzlich der Kläger die Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen, also auch dafür, dass gerade Ihre Nutzung den Schaden verursacht hat. Wenn der Verleiher Schadensersatz verlangt, muss er den konkreten Hergang, den Zeitpunkt und den Zusammenhang zwischen Ihrer Handlung und dem Kratzer nachvollziehbar schildern. Ein pauschaler Anscheinsbeweis genügt dafür meist nicht, weil aus der letzten Nutzung nicht automatisch folgt, dass der Schaden auch in diesem Zeitraum entstanden ist. Sie sollten deshalb schriftlich eine genaue Darstellung verlangen und auf einem Zustandsnachweis bei Übergabe oder Rückgabe bestehen.
Wenn bei der Übergabe ein Protokoll ohne Kratzer oder mit unauffälligem Zustand vorliegt, kann das die Beweislage für den Verleiher verbessern, weil dann ein späterer Schaden eher Ihrer Sphäre zugeordnet wird. Auch Fotos, Zeugen oder Werkstattunterlagen können eine Rolle spielen, wenn sie den Zustand vor und nach der Nutzung dokumentieren. Fehlen solche Belege, bleibt es oft bei einer bloßen Vermutung, die für eine Verurteilung nicht genügt.
Muss ich bei einem nur mündlich überlassenen Auto überhaupt zahlen?
Ja, bei der mündlichen Überlassung eines Autos müssen Sie grundsätzlich zahlen, wenn ein wirksamer Leihvertrag vorliegt und der Schaden bewiesen ist. Eine schriftliche Unterschrift ist dafür nicht erforderlich, denn ein Leihvertrag nach § 598 BGB kann auch mündlich geschlossen werden.
Gerichte bejahen den Rechtsbindungswillen bei wertvollen Fahrzeugen meist schon wegen des hohen wirtschaftlichen Gewichts und der alleinigen Nutzung über einen längeren Zeitraum. Dann gilt die Überlassung nicht als bloße Gefälligkeit, sondern als echte Leihe mit Rückgabepflichten und möglicher Haftung nach §§ 280 Abs. 1, 241, 598 BGB. Für den Anspruch reicht aber nicht allein die Behauptung, das Auto sei beschädigt zurückgekommen; der Verleiher muss den Schaden und dessen Ursache konkret darlegen. Außerdem kann die kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten ab Rückgabe nach § 606 BGB den Anspruch ausschließen.
Eine private Beziehung, Freundschaft oder ein fehlender Vertragstext schützt deshalb nicht automatisch vor Zahlungspflichten. Entscheidend sind Wert, Nutzungsumfang und die objektiv erkennbare Erwartung, dass das Fahrzeug nicht nur unverbindlich überlassen wurde.
Was tun, wenn der Verleiher den Schaden erst Monate später geltend macht?
Prüfen Sie sofort das Rückgabedatum; sind seit der physischen Rückgabe mehr als sechs Monate vergangen, können Sie die Zahlung regelmäßig mit der Einrede der Verjährung ablehnen. Sie müssen dann nicht mehr in die Sachfrage einsteigen, wer den Schaden verursacht hat, sondern erst einmal die Fristlage klären.
Bei Schadensersatz aus der Leihe läuft die Verjährung nach § 606 BGB bereits sechs Monate ab der Rückgabe der Sache, und zwar unabhängig davon, wann der Verleiher den Mangel bemerkt hat. Ist diese Frist abgelaufen, berechtigt § 214 Abs. 1 BGB dazu, die Leistung dauerhaft zu verweigern. Schreiben Sie dem Verleiher deshalb schriftlich, dass Sie die Einrede der Verjährung gemäß § 214 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 606 BGB erheben. Ein bloßer Mahnbrief oder ein anwaltliches Schreiben hemmt die Frist nicht; dafür braucht es grundsätzlich echte verjährungshemmende Schritte, etwa eine Klage oder einen gerichtlichen Mahnbescheid.
Wichtig ist nur, dass Sie die Frist sicher anhand der tatsächlichen Rückgabe prüfen, denn der maßgebliche Zeitpunkt ist die physische Rückerlangung der Sache. Wenn der Verleiher vor Ablauf der Sechsmonatsfrist bereits Klage eingereicht oder ein Verfahren eingeleitet hat, kann die Lage anders sein.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
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Das vorliegende Urteil
Az.: 7 U 37/25 – Beschluss vom 25.07.2025
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz




