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Leistungs- und Servicegarantie – Leistungsanspruch bei festgestellter Berufsunfähigkeit

Berufsunfähigkeitsversicherung – Leistungs- und Servicegarantie führt zu einem Leistungsanspruch bei festgestellter Berufsunfähigkeit

LG Bad Kreuznach, Az.: 2 O 265/11, Urteil vom 31.03.2017

In dem Rechtsstreit wegen Versicherungsleistungen hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach durch die Richterin am Landgericht K. als Einzelrichterin auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 17.01.2017 für Recht erkannt:

Anspruch Berufsunfägigkeitsversicherung
Symbolfoto: Baramee/Bigstock

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 54.781,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 21.11.2011 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger wegen eingetretener Berufsunfähigkeit

a) aus dem Versicherungsvertrag Nr. 4.3 351 756.20 ab Oktober 2011 bis längstens zum 30.11.2042 eine monatliche Rente in Höhe von 819,77 €;

b) aus dem Versicherungsvertrag Nr. 2.2 091 972.30 ab Oktober 2011 bis längstens zum 31.05.2033 eine monatliche Rente in Höhe von 1.875,60 €;

c) aus dem Versicherungsvertrag Nr. 4.1 054 061.10 ab Oktober 2011 bis längstens zum 31.01.2036 eine monatliche Rente in Höhe von 731,48 €;

zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger wegen eingetretener Berufsunfähigkeit bis zum Vertragsablauf von der Beitragspflicht

a) für den Versicherungsvertrag Nr. 4.3 351 756.20;

b) für den Versicherungsvertrag Nr. 2.3 213 740.48;

c) für den Versicherungsvertrag Nr. 2.2 091 972.30;

d) für den Versicherungsvertrag Nr. 4.1 054 061;

e) freizustellen und für die Zeit ab Juli 2010 bereits erhaltene Beträge zurückzuzahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 3.706,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 21.11.2011 zu zahlen.

5. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

6. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 10 % und die Beklagte zu 90 %.

7. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten Leistungen aus Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen und einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Der Kläger hat bei der Beklagten 3 Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen (Versicherungsnummern: 4.3 351 756.20, 2.3 213 740.48, 2.2 091 972.30) sowie eine Berufsunfähigkeitsversicherung (Versicherungsnummer: 4.1 054 061.10).

Hinsichtlich des Vertrages Nr. 4.3351756.20 (Rentenversicherung mit BUZ) sind als Jahresprämie ein Betrag von 1.269,59 € sowie Leistungen im Fall der Berufsunfähigkeit in Höhe einer monatlichen BUZ-Rente von 819,77 € nebst Befreiung von der Beitragszahlungspflicht vereinbart. Hinsichtlich des Vertrages Nr. 2.3213740.48 (Risiko-Lebensversicherung mit BUZ)) ist eine Jahresprämie von 241,92 € vereinbart. Die Leistung im Falle der Berufsunfähigkeit besteht in der Befreiung von der Zahlungspflicht der Beitragsprämie. Hinsichtlich des Vertrages Nr. 2.2091972.30 (Risiko-Lebensversicherung mit BUZ) ist eine Jahresprämie (dynamisierend) vereinbart, die Leistungen im Falle der Berufsunfähigkeit betragen monatlich einschließlich Bonusrente 1.875,60 € Hinsichtlich der Versicherungsnummer 4.1054061,10 (Berufsunfähigkeitsversicherung) ist ebenfalls eine dynamisierende Jahresprämie vereinbart, die Leistungen in Falle einer Berufsunfähigkeit betragen eine monatliche BUZ-Rente in Höhe von 731,48 €.

Bei allen Versicherungen liegt nach den Versicherungsbedingungen Berufsunfähigkeit vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens 6 Monate ununterbrochen zu mindestens 50% außer Stande ist, ihrem zuletzt vor Eintritt dieses Zustandes ausgeübten Beruf nachzugehen. Der Anspruch auf Beitragsbefreiung und Rentenzahlung entsteht mit dem Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Die Möglichkeit einer abstrakten Verweisung des Versicherungsnehmers auf eine anderweitige vergleichbare Tätigkeit ist in den Versicherungsbedingungen nicht vereinbart.

Der Kläger war als Handelsvertreter im Sinne des § 84 HGB bei der D. V. AG F. a. M. und hier als gebundener Vermittler gemäß § 34 d Abs. 4 GewO für die Unternehmen der AMB-G.-G. tätig. Die Beklagte gehört ebenfalls zur G. Deutschland. Der Kläger durfte als Vermögensberater ausschließlich Versicherungsprodukte der Beklagten, der А. M. V. AG, der A. und der C-K. AG (künftig: C.) verkaufen.

Der Kläger unterhielt ein Büro mit Sekretärin. Neben der Betreuung von Kunden durch ihn selbst unterstanden ihm auch Mitarbeiter, die selbst Kunden betreuten. Seit Juni 2003 war er hauptberuflich für die D. V. im Vertrieb tätig.

Im Jahr 2009 stellte der Kläger psychische und körperliche Beschwerden fest. Im Sommer 2010 befand er sich deswegen für einen Monat in stationärer Behandlung der N.-K. in B.-B. (K2), die u.a. eine mittelgradige depressive Episode sowie eine Somatisierungsstörung diagnostizierte. Er wurde aus der Behandlung arbeitsunfähig entlassen. Am 16.06.2010 machte der Kläger sodann bei der Beklagten Ansprüche aus den Berufsunfähigkeits (Zusatz) Versicherungen geltend.

Die Beklagte trat sodann in die Leistungsprüfung ein. Nach Einholung von

Sachverständigengutachten lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 18.04.2011 ihre Leistungspflicht ab.

Mit Schreiben vom 15.05.2012 hat die D. V. AG DVAG das Vertragsverhältnis mit dem Kläger zum Ablauf des Monats August 2012 gekündigt.

Der Kläger unterhält bei der C.-Krankenversicherung AG, welche mit der Beklagten im Konzern der G. verbunden ist, seit dem 01.02.2004. eine private Krankenversicherung. Die C. zahlt an den Kläger seit dem 21.12.2009 wegen der streitgegenständlichen Erkrankung fortlaufend ein Krankentagegeld. Ob die C-K. AG mit der Beklagten durch eine sogenannte „Leistungs- und Servicegarantie“ (K6) verbunden ist und die Beklagte nach gemeinsamer Prüfung der Berufsunfähigkeit und deren Feststellung sowie beendeter Krankentagegeldzahlung an den

Versicherten nahtlos Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung zu erbringen hat, ist streitig. Nach wiederholter Begutachtung durch die C-K. AG im Jahr 2012 stellte der von der C-K. AG beauftragte Gutachter Dr. N. S. mit Datum vom 20.08.2012 das Bestehen einer Berufsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit von mehr als 50% fest. Auch nach dem Ergebnis der Begutachtung zahlt die C-K. AG an den Kläger weiterhin Krankentagegeld.

Der Kläger trägt vor:

Er sei seit November 2009 aufgrund eines „Burnouts“ berufsunfähig. Er leide an psychischen Beschwerden und somatoformen, autonomen Funktionsstörungen, die ihm eine Fortsetzung seiner Arbeitstätigkeit als Vermögensberater zu mindestens 50% unmöglich machten. Infolge seiner Erkrankung sei ihm ein planmäßiges, koordiniertes Arbeiten nicht möglich, er sei psychisch nicht in der Lage, über einen längeren Zeitraum (mehr als 30 Minuten) konzentriert zu arbeiten. Er sei auch nicht in der Lage, seine Arbeitsweise zu strukturieren und sich nach Terminvorgaben zu richten. Zeit- und sonstiger Druck führten bei ihm zu einer sofortigen Überlastung, die die Ausübung seiner Arbeitstätigkeit unmöglich machten. Kundenakquise, Beratungstätigkeiten, Büroorganisation, die Wahrnehmung von Fortbildungsveranstaltungen, das Halten von Seminaren sowie die mit seiner Tätigkeit regelmäßig verbundene Reisezeit könne er nicht mehr wahrnehmen.

Unabhängig davon folge der Anspruch auf Leistung aus der Berufsunfähigkeitsversicherung auch aus der „Leistungs- und Servicegarantie“. Nachdem in einem Sachverständigengutachten im Auftrag des Krankenversicherers C. bei dem Kläger Berufsunfähigkeit festgestellt worden sei, sei die Beklagte aufgrund dieser Begutachtung zur Erbringung der vertraglichen Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung bzw. Berufsunfähigkeitszusatzversicherung verpflichtet. Eine gesonderte Antragstellung sei insoweit und für die vertragliche Einbeziehung der Leistungs- und Service-Garantie nicht erforderlich.

Der Kläger beantragt,

1. Die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 80.606,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm wegen eingetretener Berufsunfähigkeit

a) aus dem Versicherungsvertrag Nr. 4.3 351 756.20 ab Oktober 2011 bis längstens zum 30.11.2042 eine monatliche Rente in Höhe von 819,77 €;

aus dem Versicherungsvertrag Nr. 2.2 091 972.30 ab Oktober 2011 bis längstens zum 31.05.2033 eine monatliche Rente in Höhe von 1.875,60 €;

c) aus dem Versicherungsvertrag Nr. 4.1 054 061.10 ab Oktober 2011 bis längstens zum 31.01.2036 eine monatliche Rente in Höhe von 731,48 €

zu zahlen.

3. Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn wegen eingetretener Berufsunfähigkeit bis zum Vertragsablauf von der Beitragspflicht

a) für den Versicherungsvertrag Nr. 4.3 351 756.20;

  1. für den Versicherungsvertrag Nr. 2.3 213 740.48;
  2. für den Versicherungsvertrag Nr. 2.2 091 972.30;
  3. für den Versicherungsvertrag Nr. 4.1 054 061;

freizustellen und für die Zeit seit Eintritt der Berufsunfähigkeit bereits erhaltene Beträge zurückzuzahlen.

4. Die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen weiteren Betrag in Höhe von 3.706,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor; die geltend gemachten Leistungsansprüche seien nicht begründet. Nach dem eingeholten vorgerichtlichen Gutachten Dr. N. sowie einer beratungsärztlichen Stellungnahme Dr. H. vom 31.03.2011 sei eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit des Klägers nicht festzustellen. Diese folge auch nicht aus dem eingeholten Gerichtsgutachten. Eine schwere depressive Episode – als solche das „Burnout-Syndrom“ zu verstehen sei – mit der Folge einer mehr als 50 prozentigen Berufsunfähigkeit liege bei dem Kläger nicht vor. Auf die „Leistungs- und Servicegarantie“ könne der Kläger sich nicht berufen. Diese Garantie sei nicht Bestandteil der Versicherungsverträge des Klägers. Da der Kläger bei Einführung der „Service- und Leistungsgarantie“ im Jahr 2006 Bestandskunde gewesen sei, habe er die Einbeziehung dieser Garantie in seine Krankenversicherung bei der C. gesondert beantragen müssen. Einen solchen Antrag habe der Kläger jedoch nicht gestellt. Eine automatische Geltung dieser Garantie für die Verträge des Klägers sei nicht begründet. Der Umstand, dass die C. Krankenversicherung AG das Bestehen einer Berufsunfähigkeit bei dem Kläger geprüft habe, führe nicht zur Leistungspflicht der Beklagten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen L, A. und S. sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens der Sachverständigen Dr. Dipl.-Psych. G.-M. vom 15.05.2014 nebst ergänzender Begutachtung vom 15.07.2015 sowie der mündlichen Anhörung der Sachverständigen im Verhandlungstermin vom 17.01.2017 einschließlich des neuropsychologischen Zusatzgutachtens Dipl.-Psych. B. vom 04.07.2014. Auf das Ergebnis der Beweisaufnahme wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zum überwiegenden Teil begründet, im Übrigen unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte aus den geschlossenen Berufsunfähigkeitszusatzversicherungs-Verträgen sowie dem weiteren Berufsunfähigkeitsvertrag einen Anspruch auf Leistung rückständiger und künftiger Berufsunfähigkeitsrenten. Die Voraussetzungen für den Eintritt des vereinbarten

Versicherungsfalls liegen ab Juli 2010 bei dem Kläger vor.

  1. Kläger hat bei der Beklagten drei Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen, nämlich die Risikolebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (Versicherungsscheinnummer: 2.2 091 972.30) vom 12.04.2003, die Rentenversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (Versicherungsscheinnummer: 4.3 351 756.20) vom 30.06.2006, die Risikolebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (Versicherungsscheinnummer: 2.3213740.48) vom 30.06. 2006sowie die Berufsunfähigkeitsversicherung (Versicherungsscheinnummer: 4.1 054 061.10) vom 09.01.2004 abgeschlossen. Die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zur Risikolebensversicherung (Versicherungsscheinnummer: 2.3 213 740.48) führt im Versicherungsfall zur Beitragsbefreiung, eine Rentenleistung ist insoweit nicht vereinbart.

Sämtliche Versicherungen sehen den Eintritt des Versicherungsfalls vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens 6 Monate ununterbrochen zu mindestens 50% außer Stande ist, ihren zuletzt, vor Eintritt dieses Zustandes, ausgeübten Beruf – so wie er ohne gesundheitliche

Beeinträchtigung ausgestaltet war – nachzugehen. Die Möglichkeit einer abstrakten Verweisung ist in den Versicherungsbedingungen nicht vereinbart. Wird nachgewiesen, dass ein entsprechender Zustand für einen Zeitraum von 6 Monaten ununterbrochen vorgelegen hat, gilt dieser Zustand nach den Versicherungsbedingungen von Beginn an als Berufsunfähigkeit.

Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und der durchgeführten Beweisaufnahme liegen diese Voraussetzungen vor.

Danach war der Kläger krankheitsbedingt spätestens seit Juli 2010 zu mindestens 50% nicht mehr in der Lage, seinen in gesunden Tagen ausgeübten Beruf als Vermögensberater für die D. V.auszuüben.

Das Gericht hat zu der vorgetragenen Berufstätigkeit des Klägers in gesunden Tagen mehrere Zeugen in der mündlichen Verhandlung vom 14.05.2013 vernommen. Bei den Zeugen C. L., J. A. und W. S. handelt es sich um ehemalige Mitarbeiter des Klägers. Die Zeugen haben die vorgetragene Arbeitsbelastung sowohl im zeitlichen Umfang als auch dem Inhalt nach bestätigt. Danach war der Kläger zu einem erheblichen Anteil mit der Beratung zum Teil anspruchsvoller Kunden beschäftigt sowie der Vornahme von Kundenakquise, wobei er die Kunden persönlich an ihrem Wohnort, regelmäßig auch am späten Nachmittag und Abend, aufsuchen musste. Zusätzlich war er insbesondere abends, aber zum Teil auch an Wochenenden mit der Wahrnehmung, aber auch dem eigenen Halten von Seminaren befasst.

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Zweifel an der Richtigkeit der Bekundung der Zeugen bestehen nicht. Die Zeugen schilderten, wie sie die Tätigkeit des Klägers aus eigenem Erleben und Erinnern heraus wahrgenommen haben. Die Schilderungen waren nachvollziehbar und glaubhaft. Auf das Ergebnis der Vernehmung der Zeugen nach Ziffer 2.) des Beweisbeschlusses vom 21.06.2013 (Bl. 269, 270 d.GA.) wird Bezug genommen.

Nach dem eingeholten gerichtlichen Sachverständigengutachten ist der Kläger zu seiner ursprünglichen Berufstätigkeit, die überwiegend in Beratungstätigkeit, Reisetätigkeit und Kundenakquise (41%, 23%, 14%) besteht zumindest seit Juli 2010 aufgrund einer schwer ausgeprägten depressiven Störung nicht mehr in der Lage,

Das Gericht hat zu den entsprechenden Behauptungen des Klägers ein Sachverständigengutachten der Sachverständigen Dr. med. Dipl.-Psych. M. G.-JVI. nebst ergänzender Begutachtung und mündlicher Anhörung im Termin eingeholt. Die Sachverständige hatte dabei auch den Zeitpunkt festzustellen, zu dem erstmals ein Zustand gegeben war, der bei rückschauender Betrachtung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und nach damals zu treffender Prognose keine Besserung im Sinne einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit in seinem Beruf als Vermögensberater für mindestens 6 Monate erwarten ließ.

Die Sachverständige ist bei ihrer Begutachtung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger an einer schwer ausgeprägten depressiven Episode nebst somatoformer Schmerzstörung und einer undifferenzierten Somatisierungsstörung erkrankt ist. Den Zeitpunkt des Beginns der Berufsunfähigkeit setzt die Sachverständige dabei nach den Vorgaben des Beweisbeschlusses auf Anfang Juli 2010 fest. Zu diesem Zeitpunkt bestand ihrem Ergebnis nach die depressive Symptomatik des Klägers seit mindestens 6 Monaten. Psychische Symptome hatten sich bereits seit 2007 gezeigt, klinisch relevante psychische Symptome lagen jedoch spätestens seit Herbst 2009 vor. Seit diesem Zeitpunkt ist der Kläger auch für die Ausübung seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit krankgeschrieben.

Die Sachverständige hat die umfangreich vorhandenen Arztberichte, Vorgutachten und Entlassungsberichte aus stationären Behandlungen ausgewertet. Auf die zusammenfassende Auswertung in ihrem Sachverständigengutachten vom 15.05.2014, Seite 6 bis 18, wird Bezug genommen. Danach ist auch in den vorgerichtlichen ärztlichen Beurteilungen seit etwa 2009 regelmäßig festgestellt worden, dass der Kläger an einer mittel- bis schwergradigen depressiven Störung erkrankt ist sowie an vielfältigen somatischen Symptomen leidet. Sowohl im Entlassungsbrief der N. Klinik vom 28.06.2010, dem Gutachten der Psychiatrie Klinik a. L. vom 09.12.2011 als auch dem Entlassungsbericht der Fachklinik für Hypnotherapie (Privatklink Dr. B.) vom 20.07.2012 wird festgehalten, dass der Kläger zu seiner bisherigen Arbeitstätigkeit nicht mehr die erforderliche Belastbarkeit mitbringt bzw. insoweit arbeitsunfähig ist.

Die Sachverständige hat den Kläger selbst am 17.12.2013 untersucht. Ferner hat sie den Kläger zur Validierung der kognitiven Anteile seiner psychischen Erkrankung einer ausführlichen neuropsychologischen Begutachtung durch Dipl.-Psych. А. B. zuführt. Auf das umfangreiche neuropsychologische Zusatzgutachten nach einer Untersuchung des Klägers vom 29.01.2014 vom 04.07.2014 wird ebenfalls Bezug genommen.

Nach dem Ergebnis der Begutachtung ist der Kläger für die Anforderungen seines Berufes nicht mehr belastbar. Der Kläger zeigte sowohl bei der Begutachtung als auch dem Ergebnis der durchgeführten Testverfahren deutliche funktionelle Einbußen, auch während der neuropsychologischen Begutachtung durch Frau B. war ein somatoformes Störungsbild auffällig Aufgrund der körperlichen Defizite, der Schmerzzustände und der depressiven Symptomatik ist der Kläger nicht mehr in der Lage die Anforderungen einer kundenberatenden Tätigkeit zu erfüllen.

Die Sachverständige hat bei dem Kläger eine umfangreiche Testung durchgeführt. Auf die Ergebnisse in ihrem Sachverständigengutachten vom 15.05.2014, Seite 25 bis 33 wird verwiesen. Auf den Einwand der Beklagten hat die Sachverständige in ihrem Ergänzungsgutachten vom 15.07.2015 auch bestätigt, die Testung nach der AWMF-Leitlinie 051/029 durchgeführt zu haben.

Die Sachverständige hat sich ferner mit den umfangreichen Einwendungen der Beklagten auseinander gesetzt. Die Beklagte hat das Privatgutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. von W. vom 05.10.2015 eingereicht, dass der Sachverständigen zur Stellungnahme vorgelegt worden ist. Dr. von W. hat auch den Anhörungstermin der Sachverständigen vom 17.01.2017 in Begleitung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten wahrgenommen.

Im Ergebnis greifen die Einwände der Beklagten nicht durch.

Der Umstand, dass die Ehefrau des Klägers bei der ersten Untersuchung durch die Assistenzärztin der Sachverständigen, Dr. H., anwesend war, steht der Verwertung des Gutachtens nicht entgegen. Die Sachverständige ist hierzu sowohl im Rahmen der ergänzenden schriftlichen Begutachtung als auch im Anhörungstermin befragt worden. Sie erläuterte nachvollziehbar, dass die Anwesenheit des Ehepartners in manchen Fällen – so auch vorliegend – geduldet wird, um dem Probanden den Eingang in der Begutachtungssituation zu erleichtern. Eine etwaige Befragung der Begleitperson findet nicht statt. Die Ehefrau habe lediglich vereinzelte Fragen zu zeitlichen Abläufen der vorgerichtlichen Behandlungen ergänzend Antworten gegeben. Derartige Termine bzw. Abläufe sind auch durch die vorgerichtlichen Arztbriefe belegt, die Gegenstand der Begutachtung geworden sind. Einwende hiergegen sind nicht begründet. Das Gericht hat keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass die Sachverständige bei ihrer Anhörung die Wahrheit hierzu erklärt hat. Bei sämtlichen weiteren Untersuchungen war die Ehefrau des Klägers nicht mehr anwesend, sondern wartete auf diesen im Vorraum. Eine etwaige Beeinflussung der Untersuchung des Klägers war hierdurch auch nach den Ausführungen der Sachverständigen nicht gegeben.

Die Sachverständige hat sich auch mit dem Einwand der Beklagten auseinandergesetzt, der Kläger habe seine Krankheitssymptome aggraviert und simuliert. Aggravation ist danach ein Verhalten, bei dem der Erkrankte seine Symptomatik absichtlich und zielgerichtet überbetont, meist um ein bestimmtes wirtschaftliches Ergebnis zu erreichen. Unter Simulation versteht man eine absichtliche und bewusste Vortäuschung und Nachahmung einer Krankheitssymptomatik, ohne tatsächlich vorhandenen Krankheitswert. Mit beiden, einem Anspruch des Klägers gegen die Beklagte entgegenstehenden Komponenten hat sich die Sachverständige bei ihrer Begutachtung auseinandergesetzt. Hierbei hat sie in ihre Überlegungen sowohl den Umstand einbezogen, dass der Kläger im Rahmen des Rechtsstreits von der Beklagten eine vergleichsweise hohe BU-Rente beansprucht als auch die von ihm geäußerte fehlende berufliche Perspektive. Wie der Kläger auch bereits bei seiner Anhörung in der ersten mündlichen Verhandlung zu erkennen gab, kann er sich zukünftig eine Tätigkeit als Versicherungsmakler aufgrund der von ihm so gewerteten negativen Erfahrungen in der Versicherungswirtschaft künftig nicht mehr vorstellen. Ebenso wie bei seiner Anhörung äußerte er auch bei der Befragung durch die Sachverständige eine durch seine negativen Erfahrungen geprägte ablehnende Haltung gegenüber der Vertriebsform der Beklagten. Diese mit der Zielrichtung des Rechtsstreits verbundene Erwartungshaltung des Klägers hat die Sachverständige bei ihrer Begutachtung einbezogen und dies bei Durchführung der Beschwerde-Validierungs-Tests zu typischen Verhaltensweisen und Erwartungshaltungen erkrankter Personen sowie ausgeübter Verdeutlichungstendenzen, mit denen der Erkrankte sein

Gegenüber vom Vorhandensein seiner Symptomatik zu überzeugen anstrebt, abgegrenzt. Im Ergebnis hat sie bei ihrer Begutachtung hierzu festgehalten, dass „für Simulation und Aggravation… in der Begutachtung sich kein Hinweis“ ergeben hat.

Das Gericht hat keinen Anlass, an der Richtigkeit der Feststellungen der Sachverständigen zu zweifeln. Die Sachverständige hat nicht zuletzt bei ihrer mündlichen Anhörung das Gericht von ihrer Kompetenz und Fachkunde überzeugt. Die Sachverständige hat sämtliche Einwände und Fragestellungen der fachkundig beratenen Beklagten ausführlich und sicher beantwortet. Für das Gericht besteht nach dem Ergebnis der Begutachtung kein Grund für die Einholung eines Obergutachtens.

Darauf, ob’der geltend gemachte Leistungsanspruch des Klägers auch aus der Leistungs- und Servicegarantie begründet ist, kommt es für die Entscheidung nicht mehr an. Der Kläger hat die Leistungs- und Servicegarantie als Anlage K6 vorgelegt. Auf den Inhalt wird Bezug genommen.

Die Leistungs- und Servicegarantie begründet selbst keinen unmittelbaren Leistungsanspruch, soll aber dann einen übergangslosen Leistungsbezug ermöglichen, sobald der Krankenversicherer bei dem Versicherten Berufsunfähigkeit feststellt und die Zahlung des Krankentagegeldes einstellt. Eine eigenständige Prüfung der Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit durch den Berufsunfähigkeitsversicherer soll zur Vereinfachung des Leistungsbezuges für den Versicherungsnehmer und der Vermeidung widerstreitender Ergebnisse vermieden werden. Das Gericht schließt sich insoweit den zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des OLG Köln in seiner Entscheidung vom 07.11,2014 (RuS 2016, 356 ff.) an. Vorliegend hat die C. die Prüfung der Berufsunfähigkeit des Klägers eingeleitet und durchgeführt. Nach der außergerichtlich eingeholten Begutachtung des als Sachverständigen beauftragten Dr. N. Schmidt vom August 2012 ist der Kläger seit dem 20.08.2012 berufsunfähig. Trotz dieses Ergebnisses zahlt die C. Krankenversicherung an den Kläger fortlaufend Krankentagegeld weiter aus. Sie hat weder einen Antrag bei der Beklagten auf Leistung der Berufsunfähigkeitsrente gestellt, noch die Zahlung des Krankentagegeldes eingestellt oder aber weitere Untersuchungen des Klägers auf Berufsunfähigkeit durchgeführt.

Richtig ist, dass die Leistungs- und Servicegarantie nur dann eingreift, wenn sie Vertragsbestandteil des Versicherungsvertrages geworden ist. Nach den vorgelegten Unterlagen hat die Leistungs- und Senvicegarantie keinen Eingang in den ursprünglichen Versicherungsvertrag des Klägers zur Krankenversicherung bei der C. gefunden. Die Leistungs- und Servicegarantie gilt erst ab dem Jahr 2006, der Versicherungsvertrag des Klägers besteht bei der C. dagegen bereits ab dem Jahr 2004. Als Bestandskunde hatte der Kläger die

Einbeziehung der Leistungs- und Servicegarantie bei der C. gesondert zu beantragen, bei Annahme des Antrages führt dies zu einer gesonderten tariflichen Leistung. Einen solchen Antrag hat der Kläger bei der C. unstreitig nicht gestellt, eine „automatische“ Geltung für Bestandskunden sehen die Versicherungsbedingungen nicht vor.

Die Leistungs- und Servicegarantie gilt für den Kläger allerdings ab Juli 2013. Der Kläger ist ab diesem Zeitpunkt in den Krankenversicherungsvertrag seiner Ehefrau mitversichert. Ob das Verhalten der Krankenversicherung sowie der Beklagten angesichts dieses Umstandes spätestens ab diesem Zeitpunkt als treuwidrig anzusehen ist, kann für die Entscheidung aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme jedoch dahingestellt bleiben. Der Einwand der Beklagten, die Einbeziehung der Leistungs- und Servicegarantie in den Krankenversicherungsvertrag bei der C. führe zu einer unzulässigen vertraglichen Vereinbarung zulasten Dritter, greift angesichts der von den beteiligten Versicherern gemeinsam Unterzeichneten Leistungs- und Servicegarantie ersichtlich nicht,

Ausgehend von der Feststellung der Berufsunfähigkeit ab Juli 2010 errechnet sich der bezifferte Betrag für den Zeitraum Juli 2010 bis einschließlich September 2011 auf der Grundlage von 15 Monaten rückständiger Rentenzahlung und geleisteter Beiträge, wobei folgende Rentenbeträge zugrunde gelegt wurden:

Versicherungsvertrag Nr. 4.3 351 756.20 L 819,77 €

Versicherungsvertrag Nr. 2.2 091 972.30 1.875,60 €;

Versicherungsvertrag Nr. 4.1 054 061.10 731,48 €

Hinsichtlich der Beitragsbefreiung wurden folgende Beträge zugrunde gelegt; Versicherungsvertrag Nr. 4.3 351 756.20 1 05,80 €

Versicherungsvertrag Nr. 2.2 091 972.30 74,79 €

Versicherungsvertrag Nr. 4.1 054 061.10 25,46 €

für den Versicherungsvertrag Nr. 2.3213740.48 19.20 €

Im übrigen hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rentenleistung und Beitragsrückzahlung bzw. -befreiung im ausgeurteilten Umfang.

Der Klageantrag zu 4. Ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtanwaltskosten aus einem Streitwert von 208.822,50 €. Der Gegenstandswert errechnet sich aus dem bezifferten Betrag von 54.781,50 € sowie dem

dreieinhalbfachen jeweiligen Jahresbetrag der zu zahlenden Rechtenleistungen und Beitragsbefreiung. Die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren sind aus einem Gegenstandswert von 227.305, 97 € berechnet (K4), Da ein Kostensprung erst ab einem Gegenstandswert von 230.000€ ansteht, ist die geltend gemachte Höhe begründet.

Die Verzinsung folgt aus § 291 BGB.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf 234.647 € € festgesetzt.

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