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Versicherung: Leistungsfreiheit der Teilkasko bei zu später Geltendmachung des Schadens

 OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN

Az.: 7 U 74/00

Verkündet laut Protokoll am 08.08.2001

Vorinstanz: LG Wiesbaden – Az.: 10 O 56/99


In dem Rechtsstreit hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main,- 7. Zivilsenat – aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27.6.2001 für Recht erkannt:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 5.4.2000 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin ist mit 35.000,-DM beschwert.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat zu recht einen Anspruch der Klägerin auf Wertersatz für das angeblich gestohlene Fahrzeug Nissan Terrano aus der bestehenden Teilkaskoversicherung gegenüber der Beklagten verneint.

Die Beklagte kann sich auf Leistungsfreiheit wegen Versäumung der Klagefrist gemäß §§ 12 III VVG, 8 Nr. 1 AKB berufen. Die Zustellung der Klageschrift am 22.12.1999 ist nach Ablauf der 6-Monatsfrist erfolgt.

Die Beklagte hat mit Schreiben vom 11.12.1998 gegenüber der Klägerin einen Anspruch auf Versicherungsschutz dem Grunde nach abgelehnt. Wann dieses Schreiben der Klägerin zugegangen ist, ist zwar nicht vorgetragen, aus dem Umstand, dass es in der Klageschrift zitiert wird, folgt jedoch, dass es jedenfalls bei Abfassung der vom 18.2.1999 datierenden Klageschrift vorlag, so dass spätestens am 18.8.1999 die 6-monatige Klagefrist abgelaufen ist. Zwar ist die Klageschrift bereits am 15.3.1999 eingereicht worden, die Zustellung der Klage erfolgte jedoch erst am 22.12.1999. Angesichts dessen kommt keine Rückwirkung der Zustellung auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage gemäß § 270 III ZPO in Betracht, da die Zustellung nicht „demnächst“ erfolgte. Die Einzahlung des Vorschusses am 8.12.1999 stellt eine von der Klägerin zu vertretende schuldhafte Verzögerung dar. Die Klägerin kann sich insoweit nicht darauf berufen, die von ihr bereits im März 1999 informierte Rechtsschutzversicherung habe entgegen ihren Zusagen erst im Dezember den erforderlichen Vorschuss gezahlt. Der an eine Klagefrist gebundene Kläger hat von sich aus alles ihm Zumutbare zu tun, um die Voraussetzungen für eine alsbaldige Zustellung der Klage zu schaffen; insofern vermag ihn grundsätzlich weder das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung noch deren Unterrichtung über die beabsichtigte Klage zu entlasten BGH VersR 1968,1062,1063). Im übrigen konnte die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag angesichts des zögerlichen Verhaltens der Rechtsschutzversicherung gerade nicht die sichere Erwartung haben, dass diese noch für eine rechtzeitige Bereitstellung des Vorschusses

sorgen werde. Die Beklagte hat die Klägerin auch wirksam mit Schreiben vom 11.12.1998 über die Folgen der Fristversäumung gemäß § 12 III VVG belehrt. Dass die Belehrung mit dem Satz „Zur Wahrung ihrer Rechte sind wir verpflichtet…“ beginnt, ist unschädlich. Dass der nachfolgende Hinweis etwa nur formeller Natur und deshalb bedeutungslos sei, kann dem nicht entnommen werden (vgl. BGH VersR 1969,26,27). Der nachfolgende Satz, der auf das Recht zur gerichtlichen Geltendmachung binnen 6 Monaten hinweist, wäre zwar für sich genommen, nicht ausreichend. Im nächsten Satz wird jedoch eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass allein der Fristablauf zum Erlöschen des Anspruchs führt. Darauf, ob die in jenem Schreiben angeführten Ablehnungsgründe zutreffend oder aber – wie die Klägerin meint – unhaltbar sind, kommt es nicht an. Der Versicherer ist überhaupt nicht zu einer Begründung seiner Ablehnung verpflichtet (vgl. Honsell, Berliner Komm. zum WG, § 12 VVG, Rz. 55). Entscheidend ist allein, dass eindeutig zum Ausdruck kommt, dass eine Leistung abgelehnt wird.

Das Berufen der Beklagten auf den Fristablauf ist auch nicht in Hinblick auf den Vortrag der Klägerin, dass der sowohl für die Rechtsschutzversicherung als auch für die Klägerin tätige Versicherungsagent noch vor Fristablauf Kenntnis von der Klage erhalten habe, treuewidrig. Zum einen ist bereits nicht substantiiert dargetan, in welcher Form der Versicherungsagent über die Klage unterrichtet worden sein soll, so dass eine zuverlässige Kenntnis, die dem Klarstellungsinteresse des § 12 III WG genügt, nicht dargetan ist. Zum anderen ist die Kenntnis der Rechtsschutzversicherung bzw. des Versicherungsagenten der Beklagten nicht zurechenbar. Da die eine eigene Rechtspersönlichkeit darstellt, ist deren Kenntnis trotz des Umstandes, dass sie zum gleichen Konzern wie die Beklagte gehört, dieser nicht zurechenbar. Ebenso ist die Kenntnis des Versicherungsagenten 43M- trotz seiner angeblichen Tätigkeit auch für die Beklagte – dieser nicht zurechenbar, da keine dienstlich erlangte Kenntnis vorliegt. Der Versicherungsagent war nicht „Auge und Ohr“ der Beklagten. Eine dienstlich erlangte und damit zurechenbare Kenntnis liegt nur hinsichtlich solcher Tatsachen vor, von denen der Versicherungsagent Kenntnis erlangt, während er mit Abschluss oder Bearbeitung des betroffenen Vertrages betraut oder beschäftigt war (vgl. OLG Oldenburg VersR 1995,157,158). Dass der Versicherungsagent etwa auch mit Abschluss oder Bearbeitung des bei der Beklagten bestehenden Versicherungsvertrages in irgendeiner Form betraut gewesen ist , ist nicht dargetan. Nach dem Vortrag der Klägerin hat dieser vielmehr nur zufällig, nämlich im Rahmen seiner Tätigkeit für die Rechtsschutzversicherung Kenntnis von der Klage erhalten. Dass der Versicherungsagent etwa nicht nur Vermittlungsvertreter, sondern Abschlussvertreter der Beklagten war und diese sich mithin dessen Kenntnis gemäß § 166 BGB zurechnen lassen müsste, ist ebenfalls nicht dargetan.

Danach steht der Klägerin gegenüber der Beklagten wegen Versäumung der Klagefrist kein Anspruch auf Wertersatz für das angeblich gestohlene Fahrzeug zu.

Da das Rechtsmittel der Klägerin ohne Erfolg geblieben ist, waren ihr gemäß § 97 I ZPO die Kosten der Berufung aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der Wert der Beschwer war gemäß § 546 II ZPO festzusetzen.

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