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Leistungsinhalte bei Vereinbarung einer Inspektion an einem Pkw

AG Köln – Az.: 112 C 251/19 – Urteil vom 13.11.2020

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 658,93 EUR nebst Zinsen i.H.v. 9 % seit dem 04.08.2019 sowie weitere 10,- EUR vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Bezahlung einer Inspektion an dem Fahrzeug der Beklagten.

Die Klägerin betreibt u.a. eine Vertragswerkstatt für die Marke Audi. Die Beklagte ist Halterin eines Audi Q5, mit dem amtl. Kennzeichen K-AA 111. Zum Zeitpunkt der nachstehend dargestellten Vereinbarung hatte der Pkw der Beklagten eine Laufleistung von 124.750 km. Die Parteien vereinbarten am 12.06.2018 telefonisch die Durchführung einer sog. großen Inspektion am Folgetag. Die Beklagte ließ das Fahrzeug am Abend des 12.06.2018 auf dem Betriebsgelände der Klägerin abstellen, was als sog. Nachtannahme bezeichnet wird. In diesem Zusammenhang wurde auch der Autoschlüssel gemeinsam mit einem Auftragsformular in den Briefkasten der Klägerin geworfen. Auf dem Auftragsformular wurde angekreuzt, dass eine Inspektion durchzuführen ist, jedoch sollten keine Bremsen erneuert werden. Außerdem enthält das Formular folgende Hinweise durch Ankreuzen der Auswahlmöglichkeiten: „Keine Mehrarbeit durchführen“ und „Mehrarbeit nach telefonischer Rückfrage“. Das Fahrzeug wurde dann am 13.06.2018 am Nachmittag wieder abgeholt.

Die Rechnung der Klägerin vom 13.06.2018 beläuft sich auf 1.458,93 EUR. Die Klägerin mahnte die Beklagte zur Zahlung mit Schreiben vom 03.08.2018, vom 29.08.2018 sowie vom 24.09.2018. Hierauf zahlte die Beklagte am 10.10.2018 einen Teilbetrag i.H.v. 800 EUR. Im Nachgang versandte die Klägerin an die Beklagte noch zwei weitere Mahnungen über den Restbetrag mit Schreiben vom 11.10.2018 sowie vom 25.01.2019. Die Beklagte leistete hierauf nicht.

Die Klägerin behauptet, dass alle in der Rechnung aufgeführten Arbeiten fachgerecht ausgeführt worden seien. Die Arbeiten seien außerdem im Rahmen einer Inspektion technisch notwendig gewesen. Die Preise seien ortsüblich und angemessen.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 658,93 EUR nebst Zinsen i.H.v. 9 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.08.2019 sowie 10,00 EUR Mahnkosten zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,  die Klage abzuweisen.

Leistungsinhalte bei Vereinbarung einer Inspektion an einem Pkw
(Symbolfoto: Von Blue Planet Studio/Shutterstock.com)

Die Beklagte bestreitet mit Blick auf die von der Klägerin vorgelegte Rechnung die Durchführung der Arbeiten. Hilfsweise bestreitet sie, dass die Inspektionsposten allesamt technisch notwendig waren. Sie bestreitet auch, dass die Klägerin auf Bl. 4 der Akte ausgewiesenen Zeiteinheiten („ZE“) für die Arbeiten aufgewandt hat.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die abgerechnete Vergütung zu hoch angesetzt sei. Die Klägerin könne nur die übliche Vergütung abrechnen, wobei die übliche Vergütung hier derart zu bemessen wäre, dass die Klägerin nur den tatsächlich angefallenen Zeit- und Materialaufwand abrechnen könne.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Sachverständigengutachten des Herrn Dipl.-Ing. N. N. auf Grundlage des Beweisbeschlusses vom 01.10.2019 (Bl. 77 d. A.). Für die Einzelheiten wird auf das Gutachten verwiesen (Bl. 107ff. d. A.) Außerdem hat das Gericht Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen O. und P. in der mündlichen Verhandlung 28.10.2020 auf Grundlage des in eben jener Verhandlung verkündeten Beweisbeschlusses. Für die Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen (Bl. 174ff. d. A.).

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 658,93 EUR aus §§ 631 Abs. 1 Hs. 2, 632 Abs. 1, 2, 641 Abs. 1 S. 1 BGB.

Die Parteien haben einen Werkvertrag über die Durchführung einer Inspektion an dem Pkw Audi Q5, amtl. Kennzeichen K-AA 111, geschlossen. Aus diesem Vertrag folgt die Pflicht der Beklagten zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung.

Vorliegend wurde die Vergütung nicht ausdrücklich vereinbart. Es mangelt an einer ausdrücklichen Preisabrede. Allerdings haben die Parteien eine Vergütung stillschweigend vereinbart nach § 632 Abs. 1 BGB, weil die Durchführung einer Inspektion an einem Pkw nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Da die Höhe der Vergütung weder bestimmt ist, noch eine Taxe besteht, ist gemäß § 632 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Üblich ist die Vergütung, die zur Zeit des Vertragsschlusses nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Kreise am Ort der Werkleistung gewährt zu werden pflegt (BGH NJW 2001, 151). Die abgerechnete Vergütung muss also für Leistungen gleicher Art und Güte und gleichen Umfangs am Leistungsort nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Kreise zu entrichten sein (vgl. BeckOK BGB/Voit, 55. Ed., § 632, Rn. 14 m.w.N.). Dabei ist zu beachten, dass nur solche Leistungen des Werkunternehmers vergütet werden müssen, welche vertragsgegenständlich waren. Das bedeutet, dass nur solche Arbeiten zu vergüten sind, welche der Besteller ausdrücklich oder konkludent in Auftrag gegeben hat und welche der Werkunternehmer auch tatsächlich durchgeführt hat.

1. Vorliegend steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass alle in der Rechnung der Klägerin vom 13.06.2018 aufgeführten Leistungen der Klägerin zum einen Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung der Parteien gewesen sind und zum anderen auch tatsächlich durchgeführt worden sind.

a) Die Parteien haben die Durchführung einer Inspektion an dem Pkw der Beklagten vereinbart, welches zum Zeitpunkt der Abgabe in der Werkstatt eine Fahrleistung  von 124.750 km aufwies. Unstreitig wurde in der telefonischen Besprechung vor Abgabe des Pkw die Durchführung einer Inspektion vereinbart. Dies ergibt sich auch aus dem Auftragsformular, welches bei der sog. Nachtannahme in den Briefkasten der Klägerin eingeworfen worden ist (Bl. 57 d. A.). Der Auftrag enthielt eine Einschränkung nur insoweit, dass keine Bremsen zu erneuern waren und die Klägerin nicht durch eigenen Entschluss Mehrarbeiten durchführen sollte, sondern vor der Vornahme solcher Mehrarbeit telefonische Rücksprache mit der Beklagten halten sollte.

Vertragsgegenständlich war demnach eine Inspektion, was einen unbestimmten Begriff des täglichen Lebens darstellt. So ist unter dem Begriff der Inspektion nach allgemeinem Verständnis eine regelmäßig wiederkehrende Überprüfung wichtiger Teile eines Kraftfahrzeuges zu verstehen, die vor allem der Sicherheit und Funktionsfähigkeit dienen soll. Üblicherweise werden Inspektionen in bestimmten Zeit- und Fahrleistungsintervallen durchgeführt. Zweck der Inspektion ist die Prävention von Schäden, somit die Werterhaltung und insbesondere die Sicherheit (Bremsen, Beleuchtung etc.). Fahrzeughersteller machen meist Vorgaben, in welchem Umfang und wie häufig Inspektionen durch autorisierte Werkstätten durchgeführt werden sollen (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Kfz-Inspektion, abgerufen am 12.11.2020). Der Begriff der Inspektion ist überdies kein Rechtsbegriff und hat in der Rechtsprechung sowie im Schrifttum bislang keine eindeutige rechtliche Bedeutung erlangt.

b) Vor diesem Hintergrund hat das Gericht im Rahmen der Auslegung des Vertrags nach §§ 133, 157 BGB zu bestimmen, welche Leistungen die Parteien im Einzelnen mit der hier vereinbarten Inspektion bestimmt haben. Dabei ist der wirkliche Wille der Parteien zu erforschen. Angesichts der Empfangsbedürftigkeit der Willenserklärungen zum Abschluss eines Werkvertrags sind die Erklärungen so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Insoweit geht das Gericht davon aus, dass es der Beklagten als Bestellerin und Halterin des gegenständlichen Pkw darum ging, alle notwendigen Arbeiten durchzuführen, damit zum einen die Sicherheit des Pkws gewährleistet ist und zum anderen der Wert des Pkw erhalten bleibt. Die Bestimmung, welche Arbeiten hier genau vorzunehmen waren, hat die Beklagte ersichtlich in das Ermessen der Klägerin als Fachwerkstatt gestellt. Dies ergibt sich auch im Umkehrschluss daraus, dass die Beklagte ausdrücklich keine Erneuerung der Bremsen wünschte. Entsprechend hat die Klägerin offenbar die Erklärung der Beklagten auch verstanden.

Dem steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte keine Mehrarbeit ohne vorherige Rücksprache wünschte. Auch der Begriff der Mehrarbeit ist in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht unbestimmt. Jedoch ist bei Auslegung nach dem obigen Maßstab von Mehrarbeit nur dann auszugehen, wenn es sich um Leistungen handelt, die nicht regelmäßig im Rahmen einer Inspektion durchgeführt werden, sondern die eher eine Reparatur darstellen. Aus der Erklärung der Beklagten lässt sich zwar entnehmen, dass sie die Erneuerung der Bremsen für eine bestimmte Art der Mehrarbeit hält. Andere Mehrarbeit könnten insofern Arbeiten darstellen, die ebenso den Austausch von größeren Teil eines Pkw erfordern, z.B. der Austausch von Stoßdämpfern oder von maßgeblichen Motorteilen. Derartige Arbeiten hat die Klägerin allerdings nicht erbracht.

Das Gericht versteht die Erklärung der Parteien so, dass die Beklagte sich mit einer Leistungsbestimmung durch die Klägerin im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB einverstanden erklärt hat. Die Klägerin war demnach verpflichtet, die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen. Sie ist für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht (§ 315 Abs. 3 BGB).

Das Gericht ist überzeugt davon, dass die Klägerin die in der Rechnung abgebildeten Leistungen nach billigem Ermessen bestimmt hat und damit die Beklagte gebunden ist. In diesem Zusammenhang hat der Zeuge P. glaubhaft beschrieben, wie er nach der Nachtannahme die konkret durchzuführenden Arbeiten bestimmt hat. So hat der Zeuge beschrieben, dass bei einer Inspektion bei Pkw mit einer Fahrleistung von 120.000 km, wie es hier der Fall war, eine bestimmte Liste an Arbeiten existiert, die vom Hersteller vorgegeben sind. Größere Reparaturen wie zum Beispiel an Bremsen oder Abgasanlagen gehören nicht dazu. Neben diesen Herstellervorgaben beruhte die Bestimmung der Arbeiten auch auf einer Sichtprüfung des Fahrzeugs durch den Zeugen im Motorraum und nach Anheben des Fahrzeugs auf einer Hebebühne unter dem Fahrzeug. Im vorliegenden Fall hat der Zeuge bestätigt, dass seine Sichtprüfung nicht dazu geführt hat, dass neben den Herstellervorgaben weitere Arbeiten durchzuführen sind. Er hat dann die Arbeitsanweisung verfasst und zur Durchführung an die Monteure weitergegeben.

Die Aussage des Zeugen ist nachvollziehbar und war auf Dokumentationen gestützt, welche der Zeuge nach seiner Aussage selbst verfasst hat. Der Glaubhaftigkeit steht nicht entgegen, dass der Zeuge keine unmittelbare Erinnerung mehr an die konkrete Inspektion des streitgegenständlichen Fahrzeugs hatte. Diese Arbeiten sind für den Zeugen tägliche Aufgabe, sodass ihm stattzugeben war, seine Erinnerung auf Grundlage von Dokumenten herzuleiten. Vor diesem Hintergrund erkennt das Gericht auch keine Grundlage dafür, dass der Zeuge einem Irrtum unterlegen ist und die hier gegenständlichen Bekundungen mit anderen Fällen verwechselt.

Dass die Bestimmung der Arbeiten durch die Klägerin der Billigkeit entsprach ergibt sich auch aus dem Sachverständigengutachten. Der Sachverständige kam in seinem nachvollziehbaren, fundierten und detailreichen Sachverständigengutachten zu der Erkenntnis, dass die in der Rechnung aufgeführten Leistungen – mit Ausnahme allenfalls der Reinigung des Wasserkastens – technisch erforderlich waren. Diese Kenntnis stützt der Sachverständige unter anderem darauf, dass bei einem Kostenvoranschlag, den er bei einer anderen Vertragswerkstatt für Audi Fahrzeuge in der Region eingeholt hatte, dieselben Arbeiten gelistet worden sind. Hieraus zieht das Gericht die Schlussfolgerung, dass die Beklagte also auch bei Beauftragung einer anderen Vertragswerkstatt maßgeblich dieselben Leistungen erhalten hätte wie bei der Klägerin. Dies deckt sich auch wiederum mit der Zeugenaussage des Herrn P., der auf die Herstellervorgaben verwiesen hat. Wenn diverse, nicht unmittelbar miteinander verbundene Vertragswerkstätten also auf die Herstellervorgaben zurückgreifen, legt dies nahe, dass die Leistungsbestimmung auch der Billigkeit entsprach. Durchgreifende Einwendungen hierzu trägt die Beklagte auch nicht weiter vor.

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Das Gericht hält auch die vom Sachverständigen nicht ausdrücklich als technisch erforderlich bezeichnete Arbeit der Reinigung des Wasserkastens für billigerweise durch die Beklagte als Leistungsinhalt bestimmt gemäß § 315 Abs. 1 BGB. Insoweit hat der Zeuge P. auf Nachfrage des Gerichts nachvollziehbar beschrieben, dass es sich hierbei um ein bekanntes Problem bei dem Audi Q5 handelt. Die Herstellervorgabe beziehe sich auch auf diesen Arbeitsschritt. Außerdem entspreche es eigenen Erfahrungen des Zeugen, dass der Wasserkasten durch groben Schmutz leicht verstopft und dann im schlimmsten Fall Wasser in den Innenraum des Fahrzeugs eindringt. Vor dem Hintergrund des Zwecks der Inspektion der Werterhaltung des Pkws der Beklagten kann das Gericht auch nicht erkennen, dass diese Arbeit unbilligerweise von der Klägerin als Leistungsinhalt bestimmt worden ist.

c) Die Klägerin hat diese Arbeiten auch zur Überzeugung des Gerichts durchgeführt. Insoweit hat der Zeuge O. glaubhaft bekundet, dass er alle in der Rechnung aufgelisteten Arbeiten durchgeführt hat. Auch der Zeuge O. hatte dabei keine unmittelbare Erinnerung mehr an den Vorgang, Dies ist auch in diesem Fall nicht verwunderlich ist, weil der Zeuge solche Arbeiten täglich durchgeführt hat.  Auf Vorhalt von Unterlagen, die der Zeuge nicht selbst bei sich führte, sondern die ihm aus der Akte vorgehalten worden sind, bestätigte der Zeuge allerdings nachvollziehbar und widerspruchsfrei, dass er die handschriftlichen Eintragungen auf den Dokumenten auf Bl. 154 und 155 der Akte vorgenommen hat. Begründete Zweifel an der Durchführung der vom Zeugen auf den Dokumenten abgezeichneten Arbeiten hat auch die Beklagte nicht vorgetragen.

d) Das Gericht kann auch davon ausgehen, dass diese Arbeiten fachgerecht durchgeführt worden sind. Soweit die Beklagte dies bestreitet, so erfolgt dies jedenfalls unqualifiziert. Sie führt keinen Grund an, dass die Arbeiten mangelhaft gewesen wären. Der Vortrag steht auch im Gegensatz zum eigenen tatsächlichen Verhalten der Beklagten. So hat sie unstreitig keinen Mangel an den in der Rechnung gelisteten Tätigkeiten bzw. den betroffenen Fahrzeugteilen moniert. Ausweislich des Vortrags der Beklagten monierte sie ein anderes Problem mit Ausblühungen von oxidiertem AdBlue. Entsprechende Arbeiten waren allerdings nicht vertragsgegenständlich. Jedenfalls hat die Beklagte zu keiner Zeit Gewährleistungsansprüche auf Grundlage der vertragsgegenständlichen Leistungen gegen die Klägerin geltend gemacht. Es bedurfte deshalb keiner weiteren Sachaufklärung zur fachgerechten Durchführung der Arbeiten.

2. Die von der Klägerin in Ansatz gebrachte Vergütung ist auch in voller Höhe von der Beklagten zu entrichten. Die Vergütungshöhe entspricht der Üblichkeit im Sinne der oben zitierten Definition der Rechtsprechung des BGH.

Zu dieser Überzeugung gelangt das Gericht vor allem durch die Ausführungen des Sachverständigen. Dieser stellt ausdrücklich fest, dass die in der Rechnung der Klägerin aufgeführten Leistungen, die abgerechneten Zeiteinheiten und die Preise ortsüblich und angemessen sind. Dabei hat der Sachverständige beachtet, dass die Höhe von Stundenverrechnungssätzen von jeder Werkstatt individuell festgesetzt werden. Der Bezugspunkt der Stundenverrechnungssätze bezieht sich hingegen auf vom Hersteller fest vorgegebene Arbeitszeiten („ZE“), wobei diese Zeiten offenbar auf individuellen Ermittlungen beruht und den Schwierigkeitsgrad der Arbeit beachtet. Die Arbeitszeiten erscheinen dabei jedenfalls als abstrakte Größe. Der Sachverständige ermittelte sodann, dass die Klägerin je nach Arbeitspositionen einen Stundensatz im Bereich von 101,50 EUR – 151 EUR pro Stunde ansetzte, wobei sich gesehen auf den Gesamtarbeitspreis ein gemittelter Stundensatz von 145,02 EUR errechnet. Dieser durchschnittliche Stundensatz ist zwar höher als der entsprechende Satz in dem zum Vergleich herangezogenen Kostenvoranschlag, welcher 124,96 EUR pro Stunde betrug. Er bleibt aber in einem angemessenen Korridor von 120,- bis 150,- EUR. Auf dieser Grundlage hat auch das Gericht keine Zweifel daran, dass die von der Klägerin in Ansatz gebrachten Preise der Üblichkeit entsprechen. Dass der Stundensatz etwas höher angesetzt ist als in der vom Sachverständigen zum Vergleich herangezogenen Werkstatt steht dem nicht entgegen, weil der Unterschied der Stundensätze noch in einem vertretbaren Rahmen ist. Insoweit entspricht es auch der Privatautonomie, dass die Klägerin für ihre Leistungen einen höheren Preis fordert als die Vergleichswerkstatt. Jedenfalls ist der Preis absolut gesehen nicht überhöht. Eine Angleichung des Stundensatzes nach unten ist vorliegend nicht geboten. Die Ersatzteilpreise unterscheiden sich nur geringfügig und werden vom Sachverständigen in beiden Werkstätten als ortsüblich bezeichnet.

3. Nicht zu überzeugen vermochte der Einwand der Beklagten, dass die Klägerin nur nach tatsächlich aufgewandter Zeit und konkret eingesetztem Material abrechnen durfte. Das Gericht kann auf Grundlage des Sach- und Streitstandes nicht erkennen, dass eine solche Abrechnung vorliegend üblich im Rechtssinne ist. So hat der Sachverständige für den konkreten Fall einer Inspektion eines Audi Q5 mit Laufleistung von mehr als 120.000 km ermittelt, dass auch bei einer anderen Vertragswerkstatt eine Abrechnung auf Grundlage von durch den Hersteller abstrakt festgesetzten Zeiteinheiten i.V.m. dem jeweils von der Werkstatt festgelegten Stundensatz erfolgt. Wenn der Vortrag der Beklagten zutreffen würde, so wäre dem Kostenvoranschlag der Vergleichswerkstatt zu entnehmen, dass die Schätzung unverbindlich sei und im konkreten Fall nur die konkret gemessene und aufgewandte Zeit des Monteurs in Ansatz zu bringen ist. Dies ergibt sich aber gerade nicht aus diesem Kostenvoranschlag.

Die Beklagte meint nun, dass als übliche Vergütung nur die tatsächlich geleistete Arbeitszeit  in Ansatz zu bringen wäre. Sie bezieht sich dabei neben subjektiven Ausführungen zur Üblichkeit im Handwerk generell auch auf das Urteil des Amtsgericht München, Az. 231 C 14128/16. Dass im Handwerk generell nach Stunden abgerechnet werde, kann das Gericht nicht aus eigener Sachkunde bestätigen. Dies ist aber vorliegen auch unerheblich, weil es bei § 632 Abs. 2 BGB nur Leistungen gleicher Art und Güte ankommt. Das bedeutet, dass hier nur auf Inspektionen der Pkw-Baureihe Audi Q5 mit vergleichbarer Laufleistung in Vertragswerkstätten abzustellen ist.

Die Ausführungen des Amtsgerichts München hält das Gericht im vorliegenden Fall schon nicht für anwendbar, weil diese sich auf einen anderen Fall beziehen. Das Amtsgericht München hatte einen Fall zu entscheiden, in welchem es um die Reparatur eines Pkw ging. Vorliegend ist allerdings eine Inspektion streitgegenständlich. Es ist dem Gericht ersichtlich, dass eine Reparatur, insbesondere nach Schäden, immer eine Einzelfallbetrachtung notwendig macht. Deshalb variieren die Preise in Reparaturen verständlicherweise. Jedoch ist auch hier zu beachten, dass Sachverständigengutachten in Schadensfällen auf abstrakten Werten beruhen, welche eine fiktive Schadensabrechnung es möglich machen. Wenn allerdings, wie offenbar im Fall des Amtsgericht München geschehen, eine konkrete Leistung erfolgt, so mag auch eine konkrete Abrechnung nach Zeit und Material geboten sein. Ob dies allgemein gilt, kann hier allerdings offenbleiben. Denn im vorliegenden Fall geht es um eine Inspektion, die wie oben bereits ausgeführt, den Zweck hat, die Sicherung und die Werterhaltung des Fahrzeugs zu gewährleisten. Es handelt sich also hier um eine im Gegensatz zu einer Schadensreparatur standardisierte Leistung, welche bei einer Vielzahl von Fahrzeugen zu ähnlichen oder sogar identischen Preisen führen kann. Mit anderen Worten: Eine Inspektion eines Audi Q5 mit Laufleistung von ca. 120.000 km hat in der klägerischen Werkstatt sowie in anderen Vertragswerkstätten immer einen bestimmten Preis. Dieser Preis berechnet sich abstrakt auf Grundlage der vom Hersteller vorgegebenen Zeiteinheiten i.V.m. dem von der Werkstatt selbst festgelegten Stundensatz. Diese Art der Abrechnung für Inspektionen ist nicht nur üblich, wie der Sachverständige überzeugend dargestellt hat, sondern auch zweckmäßig. Da es sich um eine standardisierte Leistung handelt, kann diese auch standardisiert abgerechnet werden. Es ist einer Kfz-Werkstatt zuzubilligen, dass sie zur Vereinfachung der internen Prozesse und auch im Verhältnis zur Gesamtheit der Kunden für eine Inspektion bestimmte,  abstrakt berechnete Preise festlegt. Eine strenge Abrechnung nach aufgewandten Stunden und Material ist dahingehend nur dann vorzunehmen, wenn es eine entsprechende Vereinbarung der Parteien gibt. So liegt der Fall hier unstreitig aber nicht.

Vor diesem Hintergrund kann es der Beklagten auch nicht zum Vorteil gereichen, dass der Zeuge O. bekundet hat, dass er nicht konkret ermittelt, wie viel Zeit er für welche Arbeiten aufgewendet hat. Der Klägerin obliegt auch nicht der Nachweis der konkreten Arbeitszeit pro Arbeitsschritt. Die Klägerin hat die Preise für ihre Inspektionsleistungen abstrakt-generell festgelegt. Dass die Beklagte hiervon vor der Beauftragung der Klägerin keine Kenntnis hatte, liegt in ihrem eigenen Risikobereich. Sie hätte vor der vorbehaltlosen Abgabe ihres Pkw zur Inspektion zuvor einen Kostenvoranschlag einholen können oder den Versuch unternehmen können, mit der Klägerin eine Pauschalpreisabrede oder eine konkrete Stundenpreisabrede zu treffen. All dies hat sie allerdings unterlassen und stattdessen schlicht eine Inspektion beauftragt, für welche sie nun auch die übliche Gegenleistung zu zahlen hat.

4. Der Werklohn der Klägerin ist auch fällig gemäß 641 Abs. 1 S. 1 BGB, weil die Beklagte die Werkleistung der Klägerin nach § 640 Abs. 1 S. 1 BGB vorbehaltlos abgenommen hat.

II. Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen i.H.v. 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz für den beantragten Zeitraum seit dem 04.08.2019 aus §§ 286, 288 Abs. 2 BGB. Die Klägerin hat dem Beklagten mit der Mahnung vom 03.08.2018 gemäß § 286 Abs. 1 S. 1 BGB in Verzug gesetzt. Ab dem Folgetag befand sich die Beklagte damit in Schuldnerverzug mit dem gesamten Rechnungsbetrag. Nach der Teilzahlung der Beklagten setzte sich der Schuldnerverzug für den noch offenen Betrag fort. Der Antrag der Klägerin, die Beklagte zur Zahlung von Verzugszinsen ab dem 04.08.2019 zu zahlen war demnach in jedem Falle berechtigt.

Da beide Parteien Handelsgesellschaften sind, ist auch der erhöhte Verzugszinssatz nach § 288 Abs. 2 BGB berechtigt.

III. Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Zahlung von vorgerichtlichen Mahnkosten i.H.v. 10 Euro aus §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB. Insofern ist es unstreitig, dass die Klägerin die Beklagte insgesamt fünfmal mahnte. Dabei hält das Gericht die Kosten für die verzugsauslösende Mahnung am 03.08.2018 nicht für ersatzfähig, weil die Kosten für diese Mahnung logischerweise schon vor Verzugsbeginn entstanden sind. Soweit die Klägerin hiernach vier weitere Mahnungen an die Beklagte versandt hat hält das Gericht dies ausnahmsweise für in vollem Umfang ersatzfähig. Grundsätzlich hält das Gericht nur zwei außergerichtliche Mahnungen zu je drei Euro für ersatzfähig. Allerdings ist vorliegend zu beachten, dass die Beklagte vorliegend nach den ersten Mahnungen der Klägerin eine Teilzahlung vorgenommen hat. Nach der Teilzahlung hat sie zwei weitere Mahnungen versandt. Durch die Teilzahlung konnte die Klägerin demnach berechtigterweise erwarten, dass weitere Mahnungen gegebenenfalls zu weiteren Teilzahlungen führen. Dabei ist auch zu beachten, dass die Klägerin sich vorgerichtlich nicht der Forderungsdurchsetzung durch einen Rechtsanwalt oder ein Inkassobüro beholfen hat und damit die entsprechenden Durchsetzungskosten zugunsten der Beklagten gering gehalten hat. Die von der Klägerin geltend gemachten zehn Euro sind daher für die vier in Ansatz zu bringenden Mahnschreiben als angemessener Schaden anzusehen.

IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 2 ZPO. Beim Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit war zu beachten, dass durch die Höhe der Kosten für das Sachverständigengutachten eine Vollstreckung von Kosten in einer Höhe von mehr als 1.500 EUR ermöglicht ist und mithin § 708 Nr. 11 ZPO keine Anwendung findet.

V. Der Streitwert wird auf 658,93 EUR festgesetzt.

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