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Leistungsumfang bei Beauftragung von Hochzeitsfotos

Ein Ehepaar buchte eine Traumhochzeit auf hoher See, doch die Rechnung des Bordfotografen sorgte für einen handfesten Rechtsstreit. Die frisch Vermählten fühlten sich übers Ohr gehauen, da sie glaubten, die Abzüge der Hochzeitsfotos seien im Paketpreis enthalten – doch das Amtsgericht München entschied anders. Nun müssen sie die horrende Summe für ihre Hochzeitserinnerungen wohl oder übel zahlen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht München
  • Datum: 25.05.2023
  • Aktenzeichen: 223 C 15920/22
  • Verfahrensart: Zivilverfahren
  • Rechtsbereiche: Zivilrecht, Vertragsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein Ehemann, der die Rückzahlung einer Zahlung im Zusammenhang mit einer bei der Beklagten gebuchten Kreuzfahrt begehrt. Er argumentiert, dass die Fotos der Hochzeitszeremonie im Kreuzfahrtpaket inkludiert waren und daher keine zusätzlichen Kosten hätten anfallen dürfen.
  • Beklagte: Kreuzfahrtunternehmen, das die Kreuzfahrt inklusive einer symbolischen Hochzeit verkauft hat. Die Beklagte argumentiert, dass die Forderung des Klägers unschlüssig ist und dass dem Kläger die Leistungen und deren Umfang klar kommuniziert wurden.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Kläger buchte bei der Beklagten eine Kreuzfahrt inklusive eines Hochzeitspakets. Zusätzliche Fotoprodukte wurden im Photo Shop des Schiffs erworben. Der Kläger forderte die Rückzahlung dieser Kosten, da er der Meinung war, die Fotos seien im Hochzeitspaket inkludiert.
  • Kern des Rechtsstreits: Die Frage, ob die im Hochzeitspaket enthaltenen Leistungen auch die Erstellung und Bereitstellung der Fotos umfassen, ohne dass dafür zusätzliche Kosten entstehen.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
  • Begründung: Es wurde festgestellt, dass das Hochzeitspaket lediglich die Anfertigung der Fotos, nicht jedoch deren Abzüge bzw. zusätzliche Fotoprodukte umfasst. Eine gesonderte Bestellung und Bezahlung der Fotoprodukte sei erforderlich. Die Informationen hierzu waren dem Kläger im Voraus deutlich gemacht worden.
  • Folgen: Der Kläger muss die Kosten des Rechtsstreits tragen und erhält keine Rückerstattung der geleisteten Zahlungen für die Fotos. Das Urteil unterstreicht die Bedeutung klarer Vertragsformulierungen und Informationsweitergabe bezüglich der im Paket enthaltenen Leistungen.

Gerichtsfall zu Hochzeitsfotografie: Rechte und Leistungsumfang im Fokus

Die Hochzeitsfotografie ist mehr als nur das Ablichten wichtiger Momente eines Paares. Sie ist eine kunstvoll gestaltete Dokumentation der emotionalsten Tage im Leben zweier Menschen. Professionelle Hochzeitsfotografen bieten heute weit mehr als klassische Gruppenaufnahmen – sie inszenieren eine komplette Hochzeitsreportage, die Gefühle, Details und besondere Augenblicke festhalten.

Die Beauftragung eines Hochzeitsfotografen erfordert eine sorgfältige Abstimmung von Erwartungen und Leistungsumfang. Von der Vorbereitungszeit bis zur Nachbearbeitung der Bilder umfassen moderne Fotopakete zahlreiche Services: Von der Begleitung am Hochzeitsmorgen über kreative Destination Wedding Shootings bis hin zur professionellen digitalen Bildbearbeitung und Erstellung individueller Fotoalben.

Die folgenden Ausführungen beleuchten einen konkreten Gerichtsfall, der grundlegende Fragen zum Leistungsumfang und zu Bildrechten von Hochzeitsfotografen aufwirft.

Der Fall vor Gericht


Streit um Hochzeitsfotos von Kreuzfahrt – AG München weist Klage ab

Hochzeitspaar im Café diskutiert frustriert über Fotorechnung und sieht sich gedruckte Fotos an.
Rechtlicher Streit um Hochzeitsfotos | Symbolfoto: Ideogram gen.

Ein Ehepaar buchte bei einem Kreuzfahrtunternehmen eine 8-tägige Kreuzfahrt vom 8. bis 15. Juni 2022. Als besonderes Highlight reservierten sie das Hochzeitspaket „Classic“ für 889 Euro, das eine symbolische Trauungszeremonie an Bord sowie einen einstündigen Fotoservice beinhaltete.

Fotokauf im Bordshop führt zu rechtlicher Auseinandersetzung

Am vorletzten Tag der Kreuzfahrt erwarb die Ehefrau im Photo Shop des Schiffes verschiedene Fotoprodukte für insgesamt 1.399,95 Euro. Zu den gekauften Artikeln gehörten ein „Storybook“ für 240 Euro, ein „Wedd Canvas 40 × 60“ für 199,99 Euro sowie eine „Foto Wedding Emerald“ für 1.399,99 Euro, jeweils vor Rabatt.

Kernfrage: Waren Fotoabzüge im Hochzeitspaket enthalten?

Der Ehemann forderte anschließend die Rückzahlung des gesamten im Photo Shop gezahlten Betrags. Er argumentierte, dass die Fotos der Zeremonie bereits im gebuchten Classic-Paket enthalten gewesen seien und die zusätzliche Zahlung daher Ohne Rechtsgrund erfolgt sei. Das Kreuzfahrtunternehmen verwies dagegen auf eine E-Mail vom 4. Februar 2022, in der die Leistungen des Hochzeitspakets detailliert aufgeführt waren, darunter ein einstündiger Fotoservice an verschiedenen Orten.

Gericht sieht keinen Anspruch auf Rückzahlung

Das Amtsgericht München wies die Klage ab. In seiner Begründung führte das Gericht aus, dass die Bezeichnung „Fotos der Zeremonie“ im Hochzeitspaket nach dem objektiven Empfängerhorizont nur bedeute, dass Fotos gemacht würden – nicht aber, dass auch Abzüge oder andere Fotoprodukte im Preis inbegriffen seien. Diese Auslegung sei auch deshalb zwingend, weil das Paket keinerlei Angaben zu Anzahl oder Format der Fotos enthalte.

Das Gericht betonte zudem, dass die Ehefrau nicht nur einfache Fotoabzüge, sondern „spezielle, aufwendige Photoprodukte“ erworben habe. Dass solche Produkte im Classic-Paket enthalten sein sollten, sei der Leistungsbeschreibung in keiner Weise zu entnehmen. Die separate Berechnung von Fotoabzügen sei auch keine Überraschende Klausel im Sinne des Gesetzes, da es nach der allgemeinen Lebenserfahrung üblich sei, dass bei der Beauftragung von Fotografen für besondere Anlässe wie Hochzeiten die Abzüge später zusätzlich bezahlt werden müssten.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Gericht stellt klar, dass bei der Buchung eines Hochzeitspakets mit „Fotos der Zeremonie“ nur der Fotografen-Service selbst enthalten ist, nicht aber die späteren Foto-Abzüge oder Fotoprodukte. Dies entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung und stellt keine überraschende Vertragsklausel dar. Eine separate Bestellung und Bezahlung der gewünschten Fotos im Nachhinein ist üblich und rechtmäßig. Verbraucher haben keinen Anspruch auf kostenlose Fotoabzüge, wenn diese nicht ausdrücklich im gebuchten Paket aufgeführt sind.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie einen Fotografen oder ein Foto-Paket buchen, müssen Sie genau auf die enthaltenen Leistungen achten. Steht nur „Fotoservice“ oder „Fotos der Zeremonie“ im Vertrag, bedeutet das lediglich, dass ein Fotograf Bilder macht – nicht dass Sie diese auch kostenlos erhalten. Prüfen Sie vorab schriftlich die genauen Konditionen für Fotoabzüge und -produkte. Besonders bei Hochzeiten oder anderen wichtigen Anlässen sollten Sie die Kosten für die gewünschten Fotos in Ihre Planung einbeziehen. Ein nachträglicher Anspruch auf kostenlose Abzüge besteht nicht, auch wenn Sie dies eventuell anders verstanden haben.


Klarheit bei Fotobuchungen

Dieses Urteil zeigt, wie wichtig eindeutige Vertragsbedingungen bei der Buchung von Fotoleistungen sind. Unklare Formulierungen können zu unerwarteten Kosten und Enttäuschungen führen. Gerade bei besonderen Anlässen wie Hochzeiten ist es wichtig, die Leistungen und Kosten im Vorfeld detailliert zu klären. Wir unterstützen Sie gerne dabei, Ihre Rechte als Verbraucher zu wahren und Verträge rechtssicher zu gestalten. Sprechen Sie uns an, wenn Sie Fragen zu Ihren Fotobuchungen oder anderen Verbraucherverträgen haben.
Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche vertraglichen Mindestangaben sollte eine Fotovereinbarung für Hochzeitsfotos enthalten?

Ein professioneller Hochzeitsfotografie-Vertrag muss mehrere wesentliche Kernelemente enthalten, um beide Vertragsparteien rechtlich abzusichern.

Grundlegende Vertragsdaten

Die Eckdaten der Hochzeit müssen präzise festgehalten werden. Dazu gehören das exakte Datum, der Ort, die Uhrzeit sowie die vereinbarte Dauer des Shootings. Ebenso sind die vollständigen Kontaktdaten beider Vertragsparteien mit Namen, Adressen und Kontaktmöglichkeiten anzugeben.

Leistungsumfang und Durchführung

Der konkrete Leistungsumfang muss detailliert beschrieben werden. Dies umfasst die Art der gewünschten Fotografie wie Porträts, Gruppenaufnahmen oder Reportagen. Auch spezielle Motivwünsche und zusätzliche Leistungen wie Präsentationen oder Fotobücher sind vertraglich festzuhalten.

Finanzielle Vereinbarungen

Die Vergütung muss eindeutig geregelt sein. Hierzu gehören:

  • Der vereinbarte Gesamtpreis oder Stundensatz
  • Die Höhe und Fälligkeit der Anzahlung
  • Die Zahlungsmodalitäten und akzeptierte Zahlungsweisen
  • Eine klare Regelung für eventuelle Überstunden
  • Die Übernahme von Fahrtkosten und Spesen

Bildrechte und Datenschutz

Die Nutzungsrechte müssen klar definiert werden. Der Vertrag muss festlegen, wie die Fotos verwendet werden dürfen, sowohl durch das Brautpaar als auch durch den Fotografen. Dabei sind die Vorgaben der DSGVO zu beachten. Die Einwilligung zur Verwendung der Bilder für das Portfolio des Fotografen sollte ebenfalls geregelt sein.

Technische Details

Der Vertrag muss die Bildübergabe konkret regeln. Dazu gehören:

  • Die Mindestanzahl der zu liefernden Bilder
  • Das Format der Bildübergabe (USB-Stick, Online-Galerie, etc.)
  • Der Zeitpunkt der Bildlieferung
  • Die Art der Bildbearbeitung

Haftung und Ausfallerklärung

Eine Haftungsregelung für verschiedene Szenarien ist unerlässlich. Der Vertrag sollte klären, wie bei Ausfall des Fotografen, bei Beschädigung der Ausrüstung oder bei höherer Gewalt verfahren wird. Auch Stornierungsbedingungen müssen festgelegt werden.


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Was gehört standardmäßig zum Leistungsumfang eines Fotoshootings bei Hochzeiten?

Der standardmäßige Leistungsumfang eines professionellen Hochzeitsfotografen umfasst mehrere Kernelemente, die in der Regel im Grundpaket enthalten sind.

Vorbereitende Leistungen

Ein ausführliches Vorgespräch zur Planung des Hochzeitstages sowie die Besichtigung der Location gehören zum Standard-Leistungsumfang. Diese Vorbereitungstermine werden nicht zusätzlich berechnet, sondern sind im Paketpreis inbegriffen.

Fotografische Leistungen am Hochzeitstag

Die Hochzeitsreportage beinhaltet typischerweise folgende Elemente:

  • Dokumentation der Trauung und wichtiger Zeremonien
  • Portraitaufnahmen des Brautpaares
  • Gruppenfotos mit Familie und Gästen
  • Detailaufnahmen von Dekoration und besonderen Momenten

Nachbearbeitung und Bildübergabe

Nach der Hochzeit erfolgt eine professionelle Nachbearbeitung der Fotos, die folgende Aspekte umfasst:

  • Sorgfältige Selektion der besten Aufnahmen
  • Bearbeitung von Helligkeit, Kontrast und Farben
  • Übergabe der Bilder in hoher Auflösung ohne Wasserzeichen
  • 20 bis 40 ausgewählte Fotoabzüge

Zusatzleistungen

Folgende Leistungen werden häufig separat berechnet:

  • After-Wedding-Shooting
  • Verlobungsshooting vor der Hochzeit
  • Photobooth auf der Feier
  • Spezielle Onlinegalerie für die Gäste
  • Zusätzliche Fotoabzüge oder gerahmte Bilder

Die Bearbeitungszeit nach der Hochzeit beträgt in der Regel etwa die gleiche Zeit wie das Shooting selbst. Bei einem 8-stündigen Einsatz werden also weitere 8 Stunden für die Nachbearbeitung kalkuliert.


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Welche Zusatzkosten können bei der Buchung von Hochzeitsfotografie entstehen?

Grundlegende Zusatzleistungen

Bei der Buchung eines Hochzeitsfotografen fallen häufig Zusatzkosten an, die über das Basishonorar hinausgehen. Ein wesentlicher Kostenfaktor sind Anfahrts- und Reisekosten, die meist mit 10 Euro pro 25 Kilometer berechnet werden.

Überstunden werden in der Regel mit 100 bis 300 Euro pro Stunde zusätzlich berechnet. Wenn Sie die ursprünglich vereinbarte Shootingzeit überschreiten, sollten Sie diese Kosten einplanen.

Bildbearbeitung und Ausgabeformate

Die Nachbearbeitung der Fotos kann erhebliche Zusatzkosten verursachen. Retuschearbeiten wie das Entfernen von Kratzern oder Knicken werden ab 10 Euro pro Bild berechnet. Für einen Hintergrundwechsel fallen etwa 15 Euro an.

Für die Ausgabe der Bilder entstehen je nach gewünschtem Format weitere Kosten:

  • Fotobücher kosten zwischen 300 und 1.800 Euro
  • Online-Galerien mit Passwortschutz: etwa 40 Euro
  • Second Shooter (zweiter Fotograf): 75-150 Euro pro Stunde
  • Fotobox für die Feier: ab 550 Euro für 5 Stunden

Rechtliche Aspekte und Nutzungsrechte

Die Urheberrechte verbleiben grundsätzlich beim Fotografen. Wenn Sie die Bilder kommerziell nutzen möchten, fallen dafür in der Regel zusätzliche Lizenzgebühren an. Die Veröffentlichung der Bilder in sozialen Medien sollte vertraglich geregelt werden, um spätere Zusatzkosten zu vermeiden.


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Ab wann ist ein Fotografie-Vertrag rechtlich bindend geschlossen?

Ein Fotografie-Vertrag ist grundsätzlich formfrei und kann sowohl mündlich als auch schriftlich geschlossen werden. Der Vertrag kommt zustande, sobald sich beide Parteien über die wesentlichen Vertragspunkte einig sind.

Vertragsschluss bei mündlicher Vereinbarung

Bei einer mündlichen Vereinbarung gilt der Vertrag als geschlossen, wenn Sie sich mit dem Fotografen über die grundlegenden Aspekte wie Datum, Ort, Art des Shootings und Vergütung geeinigt haben. Allerdings ist zu beachten: Wenn der Fotograf einen Vorbehalt erklärt, dass der Termin erst nach Eingang einer Anzahlung oder nach Vertragsunterschrift verbindlich reserviert ist, kommt der Vertrag erst mit Erfüllung dieser Bedingung zustande.

Schriftlicher Vertragsschluss

Der schriftliche Vertrag wird bindend, wenn beide Parteien den Vertrag unterschrieben haben. Zu Ihrer Sicherheit sollten im Vertrag folgende Kernpunkte festgehalten sein:

  • Eckdaten des Shootings (Datum, Ort, Uhrzeit)
  • Leistungsumfang und vereinbarte Motive
  • Vergütung und Zahlungsmodalitäten
  • Nutzungsrechte an den Fotos

Bedeutung von Anzahlungen

Wenn eine Anzahlung vereinbart wurde, sollten Sie beachten: Der Fotograf kann den Termin bis zum Eingang der Anzahlung für andere Kunden offen halten. Die Höhe der Anzahlung liegt üblicherweise zwischen 10% und 50% des vereinbarten Gesamtpreises.

Für Hochzeitsfotos empfiehlt es sich besonders, die Details schriftlich festzuhalten, da hier oft umfangreiche Leistungspakete vereinbart werden. Der Vertrag sollte in diesem Fall auch die genaue Zeitplanung und besondere Motivwünsche enthalten.


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Welche Rechte haben Kunden bei mangelhaften oder nicht wie vereinbart gelieferten Hochzeitsfotos?

Bei mangelhaften Hochzeitsfotos haben Sie als Kunde umfangreiche gesetzliche Gewährleistungsrechte. Der Fotograf schuldet Ihnen eine Leistung „mittlerer Art und Güte“, die handwerklich einwandfrei sein muss.

Wann liegt ein Mangel vor?

Ein Mangel liegt vor bei handwerklichen Fehlern wie:

  • Unterbelichtete oder überbelichtete Aufnahmen
  • Verwackelte oder unscharfe Bilder
  • Unglücklich gewählte Bildausschnitte bei Portraitaufnahmen
  • Grobkörnige Aufnahmen

Das bloße Nichtgefallen der Bilder reicht hingegen nicht aus, um Ansprüche geltend zu machen. Auch eine reine Enttäuschung über die Fotos begründet keinen Anspruch auf Schmerzensgeld.

Ihre konkreten Rechte

Wenn Mängel vorliegen, haben Sie folgende Rechte:

Nacherfüllung: Sie können zunächst eine Nachbesserung der Fotos oder ein neues Shooting verlangen. Der Fotograf muss die Gelegenheit zur Nachbesserung erhalten.

Minderung: Schlägt die Nachbesserung fehl, können Sie eine Preisminderung verlangen. Bei erheblichen Mängeln, die Beseitigungskosten von mehr als 5% des ursprünglichen Preises verursachen würden, ist auch ein Rücktritt vom Vertrag möglich.

Schadensersatz: Wenn durch mangelhafte Fotos ein nachweisbarer Schaden entstanden ist, können Sie Schadensersatz fordern.

Fristen und Vorgehen

Sie müssen Mängel unverzüglich nach Entdeckung anzeigen. Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre. Dokumentieren Sie die Mängel sorgfältig.

Seit 2022 gilt: Nach der Mängelanzeige läuft automatisch eine angemessene Frist zur Nachbesserung. Eine gesonderte Fristsetzung für Rücktritt oder Schadensersatz ist nicht mehr erforderlich.

Besonders schwerwiegende Mängel liegen vor, wenn eine Praktikantin statt des beauftragten Berufsfotografen die Fotos anfertigt oder wenn wichtige, vorher vereinbarte Momente wie die kirchliche Trauung nicht fotografiert wurden.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Juristisches Glossar: Symbolbild der Justitia mit Waage und Richterhammer.

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Objektiver Empfängerhorizont

Eine juristische Auslegungsregel, die bestimmt, wie Erklärungen oder Vereinbarungen aus Sicht eines verständigen Dritten zu verstehen sind. Dabei wird der Wortlaut so ausgelegt, wie ihn ein durchschnittlicher, neutraler Betrachter unter Berücksichtigung aller Umstände verstehen würde. Gemäß §§ 133, 157 BGB kommt es nicht auf den inneren Willen der Parteien an, sondern auf das objektiv erkennbare Verständnis. Beispiel: Wenn ein Fotograf „Bildaufnahmen“ zusagt, bedeutet dies zunächst nur das Erstellen der Fotos, nicht automatisch auch deren Abzüge.


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Überraschende Klausel

Eine Vertragsbestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die nach den Umständen so ungewöhnlich ist, dass der Vertragspartner nicht mit ihr rechnen musste. Gemäß § 305c BGB werden solche Klauseln nicht Vertragsbestandteil. Die Beurteilung erfolgt objektiv unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und Branchenüblichkeit. Im Fotografiebereich ist die zusätzliche Berechnung von Fotoabzügen üblich und damit keine überraschende Klausel.


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Leistungsumfang

Die konkrete und detaillierte Festlegung aller vereinbarten Dienstleistungen und Produkte in einem Vertrag. Er bestimmt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach §§ 241, 242 BGB. Der Leistungsumfang muss eindeutig beschrieben sein, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Beispiel: Ein Fotografie-Paket sollte genau festlegen, ob nur die Aufnahmezeit oder auch Bildbearbeitung und Abzüge enthalten sind.


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Ohne Rechtsgrund

Eine Leistung erfolgt „ohne Rechtsgrund“, wenn für sie keine rechtliche Verpflichtung besteht. Nach § 812 BGB muss eine solche Leistung als „ungerechtfertigte Bereicherung“ zurückgewährt werden. Ein Rechtsgrund kann sich aus Vertrag, Gesetz oder sonstigen rechtlichen Regelungen ergeben. Beispiel: Wurde für Fotos bezahlt, die bereits im Paketpreis enthalten waren, könnte die zusätzliche Zahlung ohne Rechtsgrund erfolgt sein.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB: Dieser Paragraph regelt den Anspruch auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Wenn jemand ohne rechtlichen Grund etwas erlangt hat, muss er dies an denjenigen zurückgeben, von dem er es erhalten hat.
    Im vorliegenden Fall argumentiert der Kläger, dass die zusätzliche Zahlung für Fotoabzüge ohne vertragliche Grundlage von der Beklagten erhalten wurde, was nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB einen Rückzahlungsanspruch begründen würde.
  • §§ 133, 157 BGB: Diese Vorschriften befassen sich mit der Auslegung von Verträgen. § 133 bestimmt, dass Verträge nach dem Sinne zu interpretieren sind, den die Parteien mit ihrem Verhalten und ihren Erklärungen verfolgt haben. § 157 ergänzt dies durch den Grundsatz von Treu und Glauben, der eine umfassendere Kontextbetrachtung ermöglicht.
    Das Gericht hat anhand dieser §§ entschieden, dass das „Classic“-Paket nur die Erstellung von Fotos während der Zeremonie umfasst und separate Bestellungen für Abzüge erforderlich sind, da die vertraglichen Vereinbarungen dies nicht ausdrücklich einschließen.
  • § 305c BGB: Diese Norm behandelt überraschende und mehrdeutige Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Eine Klausel gilt als überraschend, wenn der Vertragspartner nicht mit deren Inhalt rechnen musste, was die Klausel unwirksam macht.
    Der Kläger führte an, dass die Klausel bezüglich der zusätzlichen Fotoabzüge überraschend sei. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Inklusion eines Fotografen üblich ist und keine ungewöhnliche Pflicht zur zusätzlichen Bezahlung für Abzüge darstellt.
  • §§ 39, 295 ZPO: Diese Paragraphen regeln die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Gerichte. § 39 ZPO bestimmt die örtliche Zuständigkeit basierend auf dem Wohnsitz oder Geschäftssitz des Beklagten, während § 295 ZPO besondere Zuständigkeitsregelungen enthält.
    Das Amtsgericht München stellte fest, dass es nach §§ 39, 295 ZPO sachlich und örtlich zuständig ist, da die Beklagte ihren Sitz in der Gerichtsbarkeit hat und sich zur Hauptsache eingegeben hat.
  • § 91 ZPO: Diese Vorschrift regelt die Kostenentscheidung im Zivilprozess. Sie bestimmt, dass die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits tragen muss.
    Im Urteil wurde gemäß § 91 ZPO entschieden, dass der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, da seine Klage unbegründet war.

Das vorliegende Urteil


AG München – Az.: 223 C 15920/22 – Endurteil vom 25.05.2023


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

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