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Angestellte (leitende) – Kündigungsschutzgesetz

BUNDESARBEITSGERICHT

Az.: 2 AZR 719/00

Urteil vom 17.01.2002

Vorinstanzen:

I. Arbeitsgericht Würzburg, Az.: 5 Ca 170/98 A, Urteil vom 28.01.1999

II. Landesarbeitsgericht Nürnberg, Az.: 4 Sa 217/99, Urteil vom 20.09.2000


Leitsätze:

1. § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG gilt auch für nicht beamtete organschaftliche Vertreter juristischer Personen des öffentlichen Rechts.

2. Die gegenständliche Beschränkung der gesetzlichen Vertretungsbefugnis steht der Anwendung des § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG nicht entgegen.


In Sachen … hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2002 für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 20. September 2000 – 4 Sa 217/99- aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Würzburg vom 28. Januar 1999 – 5 Ca 170/98 A – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung, die Weiterbeschäftigung des Klägers und einen Auflösungsantrag der Beklagten.

Die beklagte Stadt betreibt als Eigenbetrieb die Stadtwerke. Unter dem 10./15. April 1987 schlössen die Parteien einen als Arbeitsvertrag bezeichneten Vertrag, wonach der Kläger ab 16. August 1987 als Werkleiter der Stadtwerke eingestellt wurde. Sein Grundgehalt sollte nach einer Vertragsänderung aus dem Jahr 1997 der Besoldungsgruppe B 3 BBesO entsprechen.

Seit 1990 bestanden bei der Beklagten Pläne zur Sanierung der bestehenden Trinkwasserversorgung. Nach entsprechenden Vorplanungen fasste die Beklagte am 23. Dezember 1993 den Grundsatzbeschluss, eine Trinkwasseraufbereitungsanlage zu errichten. Nach Durchführung der Baumaßnahme, die mit einer erheblichen Überschreitung des ursprünglichen Kostenansatzes abgeschlossen wurde, legte das Rechnungsprüfungsamt der Beklagten im Jahr 1997 mehrere Prüfberichte vor. Die Beklagte gelangte zu der Ansicht, der Kläger habe im Zusammenhang mit der Baumaßnahme mehrfach die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Anstatt der ursprünglich beabsichtigten Entlassung des Klägers beschloss der Stadtrat gemäß Beschlussvorlage vom 27. Februar 1997, den Kläger mit dem Hinweis abzumahnen, jeder erneute Verstoß gegen seine Pflichten werde zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen. Diese Abmahnung wurde später nicht ausgesprochen. Gemäß Beschlussvorlage für die Sitzung vom 17. März 1997 sollte im Wege einer außerordentlichen Änderungskündigung u. a. das Grundgehalt des Klägers auf Besoldungsgruppe B 2 BBesO abgesenkt werden. Der Kläger erklärte schriftlich, er nehme das Änderungsangebot vorbehaltlos an, falls der Stadtrat dem Beschlussvorschlag folge. Eine entsprechende Änderungskündigung wurde dem Kläger am 18. März 1997 ausgesprochen. Am 13. Oktober 1997 stellte die Beklagte beim Bayerischen kommunalen Prüfungsverband (BKPV) einen Prüfungsauftrag. Im Rahmen der Prüfungen durch den BKPV wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 13./15. Oktober 1997 an den BKPV und das Bayerische Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen. Mit Schreiben vom 20. Januar 1998 kündigte die Beklagte daraufhin das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger ordentlich zum 30. Juni 1998 und stellte den Kläger von der Arbeitsleistung frei. In dem Kündigungsschreiben bezog sich die Beklagte u. a. darauf, der Stadtrat werte das persönliche Schreiben des Klägers an den BKPV als Versuch, auf den vom Stadtrat in Auftrag gegebenen Prüfungsauftrag Einfluss zu nehmen und sehe darin eine schwere Verfehlung und einen massiven Vertrauensbruch. Unter Hinweis auf den vorläufigen Prüfbericht des BKPV vom 5. Mai 1998 und den endgültigen Bericht vom 12. Februar 1999 stützte die Beklagte die Kündigung darüber hinaus auf zahlreiche von ihr geltend gemachte Pflichtverletzungen des Klägers im Zusammenhang mit der Planung und der Bauausführung der Trinkwasseraufbereitungsanlage.

Der Kläger hält die Kündigung für sozialwidrig. Er hat geltend gemacht, seine Stellung in den Stadtwerken entspreche nicht der eines Organs der beklagten Stadt i. S. v. § 14 Abs. 1 KSchG. Selbst im Rahmen der ihm als Werkleiter obliegenden Führung der laufenden Geschäfte des Eigenbetriebs seien ihm durch die Betriebssatzung erhebliche Beschränkungen auferlegt worden. Nach der Betriebssatzung sei Organ des finanzwirtschaftlichen Sondervermögens Eigenbetrieb neben dem Werkleiter und dem Werksenat auch der Oberbürgermeister der Beklagten. Pflichtverletzungen, die eine Kündigung rechtfertigen könnten, seien ihm nicht vorzuwerfen. Es treffe nicht zu, dass er den Stadtrat über die ursprünglich zu veranschlagenden und später gestiegenen Kosten des Projekts nicht rechtzeitig informiert habe. Die ungünstige Entwicklung der Kosten habe er nicht verschuldet. Überdimensioniert sei die Anlage nicht. Er habe auch nicht durch nachträgliche, sachlich nicht notwendige Planungsänderungen zu der erheblichen Kostensteigerung beigetragen.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 20. Januar 1998 nicht aufgelöst ist,

2. die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat Klageabweisung und weiter hilfsweise beantragt, das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien gegen Zahlung einer Abfindung, die in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zum 30. Juni 1998 aufzulösen.

Die Beklagte hat geltend gemacht, der Kläger sei als Werkleiter Organ der Gemeinde. Seine gesetzliche Vertretungsmacht schließe im Rahmen seiner Zuständigkeit die Vertretungsbefugnis des Ersten Bürgermeisters nach Art. 38 Abs. 1 BayGO aus. Der Umfang der Vertretungsmacht spiele hierbei keine Rolle.

Es hätten jedenfalls hinreichende Gründe vorgelegen, das Vertragsverhältnis auch ohne vorherige Abmahnung zu beenden. Dem ursprünglichen Kostenlimit von 50 Mio. DM für die Baumaßnahme, das vom Stadtrat genehmigt worden sei, hätten unvollständige Kostenangaben des Klägers zugrunde gelegen. Pflichtwidrig habe der Kläger auch später weder dem Stadtrat noch dem Werksenat eine Veränderung der veranschlagten Kosten vorgetragen. Es stelle einen Vertrauensbruch dar, dass der Kläger absichtlich die Kostenexplosion dem Stadtrat bzw. Werksenat zunächst vorenthalten habe. Entgegen den Vorgaben des ursprünglichen Stadtratsbeschlusses habe der Kläger pflichtwidrig weitere erhebliche Kosten dadurch verursacht, dass die Kapazität der Anlage zu hoch bemessen und die Kosten durch spätere, nicht notwendige Ausführungsänderungen in die Höhe getrieben worden seien. Auch die Honorare, die der Kläger mit den beteiligten Ingenieuren vereinbart habe, seien übersetzt. Mit seinen Schreiben vom 13./15. Oktober 1997 habe der Kläger schließlich versucht, auf ein unabhängiges Prüfungsorgan Einfluss zu nehmen.

Der Auflösungsantrag sei berechtigt. Die Vertrauensgrundlage für eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger als Werkleiter sei auf Grund seiner zahlreichen Pflichtverletzungen entfallen. Eine Weiterbeschäftigung des Klägers als Werkleiter komme schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger durch Stadtratsbeschluss vom 16. Dezember 1998 als Werkleiter abberufen worden sei.

Der Kläger hat Zurückweisung des Auflösungsantrags beantragt. Gründe für eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Antrag der Beklagten seien nicht ersichtlich. Er sei vielmehr das Opfer einer politischen Auseinandersetzung geworden.

Durch Beschluss vom 23. April 1998 hat das Arbeitsgericht den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für zulässig erklärt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beklagten blieb erfolglos.

Das Arbeitsgericht hat sodann nach den Klageanträgen erkannt und den Auflösungsantrag der Beklagten zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag, hilfsweise ihren Auflösungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet. Die Kündigung der Beklagten hat das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgelöst. Damit ist auch der Weiterbeschäftigungsantrag des Klägers unbegründet.

I.

Das Landesarbeitsgericht hat – kurz zusammengefasst- angenommen, der Kläger habe als Werkleiter nicht zu den unmittelbaren Organvertretern der Beklagten gezählt. Eine Teilvertretungsbefugnis, beschränkt auf die Geschäfte eines Eigenbetriebs und auf die Wahrnehmung der laufenden Geschäfte, reiche nicht aus, nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG den allgemeinen Kündigungsschutz auszuschließen. Die von der Beklagten angeführten Kündigungsgründe seien nicht zur sozialen Rechtfertigung der Kündigung geeignet. Seien dem Kläger im Zusammenhang mit der Planung und dem Bau der Trinkwasseraufbereitungsanlage Fehlverhaltensweisen zur Last zulegen, so beruhten diese auf Leistungsmängeln und könnten mangels vorheriger Abmahnung eine Kündigung nicht stützen. Mit den Schreiben vom 13./15. Oktober 1997 habe der Kläger das Maß der Wahrnehmung berechtigter Interessen nicht überschritten. Der Auflösungsantrag der Beklagten habe einer Begründung bedurft, weil der Kläger nicht zur Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt gewesen sei. Die von der Beklagten vorgetragenen Gründe könnten den Auflösungsantrag nicht rechtfertigen. Die Beklagte sei auch ungeachtet der Abberufung zur Weiterbeschäftigung des Klägers mit seiner bisherigen Tätigkeit verpflichtet.

II.

Dem folgt der Senat nicht.

1.

Die Revision rügt zutreffend, dass eine Unwirksamkeit der Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil auf den Kläger nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG die Kündigungsschutzvorschriften der §§ 1 ff. KSchG keine Anwendung finden. Der Werkleiter eines Eigenbetriebs einer bayerischen Gemeinde mit den Befugnissen des Klägers genießt keinen Kündigungsschutz, da er die Gemeinde kraft Gesetzes in den laufenden Geschäften vertritt. Dies gilt selbst dann, wenn die gesetzliche Vertretungsbefugnis im Innenverhältnis starken Einschränkungen unterliegt und das zugrunde liegende Anstellungsverhältnis als Arbeitsvertrag zu bewerten ist.

a) Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG gelten die Vorschriften des ersten Abschnitts des Kündigungsschutzgesetzes nicht in Betrieben einer juristischen Person für die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist. Der Kläger ist in diesem Sinne kraft Gesetzes zur Vertretung der juristischen Person berufen, bei der er angestellt ist. § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG enthält eine negative Fiktion (BAG 15. April 1982 -2AZR 1101/79 – BAGE 39, 16). Die Vorschrift geht von der Vorstellung aus, dass die in § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG aufgeführten Personengruppen ohnehin nicht unter den in § 1 Abs. 1 KSchG genannten Begriff „Arbeitnehmer“ fallen, da die Rechtsverhältnisse, auf denen die Stellung des Organvertreters beruht, keine Arbeitsverhältnisse sind. Insofern hat § 14 Abs. 1 KSchG nur klarstellende Bedeutung (vgl. schon BAG 28. September 1961 – 2 AZR 428/60 – BAGE 11, 278). Der Gesetzgeber hat jedoch die gesetzestechnische Ausgestaltung einer negativen Fiktion gewählt. Die bezeichneten Personengruppen sollten ohne Rücksicht darauf, ob angesichts der Besonderheiten des Einzelfalls das Rechtsverhältnis als Arbeitsverhältnis angesehen werden müsste, allein wegen ihrer organschaftlichen Stellung aus dem Anwendungsbereich des allgemeinen Kündigungsschutzes ausgeklammert werden. Maßgebend ist dafür die Erwägung, dass der gesetzliche Vertreter das Willensorgan der juristischen Person oder Personengesamtheit ist, durch das sie handelt, das für sie damit auch die Arbeitgeberfunktionen ausüben muss und deshalb in jedem Falle von dem allgemeinen Kündigungsschutz ausgeschlossen sein soll (BAG 15. April 1982 aaO; vgl. BAG 11. April 1997 – 5 AZB 32/96 – AP ArbGG 1979 § 2 Nr. 47 = EzA ArbGG 1979 §5 Nr. 23 mwN).

b) Die Beklagte ist eine juristische Person iSv. § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG, und zwar eine solche des öffentlichen Rechts (vgl. Art. 28 GG). § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG gilt auch für die nicht beamteten organschaftlichen Vertreter juristischer Personen des öffentlichen Rechts (Kittner/Däubler/Zwanziger 5. Aufl. § 14 KSchG Rn. 10; KR-Rost 6. Aufl. § 14 KSchG Rn. 7; vgl. BAG 16. November 1995 – 8 AZR 864/93 -BAGE81, 265). Der Kläger war kraft Gesetzes iSv. § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG zur Vertretung der Beklagten berufen. Das folgt aus Art. 95 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (BayGO) in der bei Ausspruch der Kündigung geltenden Fassung. Dieser lautet (inhaltsgleich jetzt Art. 88 der BayGO vom 22. August 1998):

„Art. 95 Eigenbetriebe

(1) Für wirtschaftliche Unternehmen der Gemeinde ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Eigenbetriebe) bestellt der Gemeinderat eine Werkleitung und einen Werkausschuss.

(2) Die Werkleitung führt die laufenden Geschäfte des Eigenbetriebs. Sie ist insoweit zur Vertretung nach außen befugt; der Gemeinderat kann ihr mit Zustimmung des ersten Bürgermeisters weitere Vertretungsbefugnisse übertragen. Die Werkleitung ist Dienstvorgesetzter der Beamten im Eigenbetrieb und führt die Dienstaufsicht über sie und die im Eigenbetrieb tätigen Angestellten und Arbeiter. Der Gemeinderat kann mit Zustimmung des ersten Bürgermeisters der Werkleitung für Beamte, Angestellte und Arbeiter im Eigenbetrieb personalrechtliche Befugnisse in entsprechender Anwendung von Art. 43 Abs. 2 übertragen.

(3) Im übrigen beschließt über die Angelegenheiten des Eigenbetriebs der Werkausschuss, soweit nicht der Gemeinderat sich die Entscheidung allgemein vorbehält oder im Einzelfall an sich zieht. …

(4) Eigenbetriebe sind als Sondervermögen zu verwalten. …

(5) Im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften werden die Angelegenheiten des Eigenbetriebs durch eine Betriebssatzung geregelt. Diese muss nähere Bestimmungen über die Wirtschaftsführung, Vermögensverwaltung und Rechnungslegung enthalten.“

Die Werkleitung und der Werkausschuss sind danach besondere Organe der Gemeinde, denen durch Art. 95 (jetzt 88) BayGO ein eigener Aufgaben- und Befugnisbereich und eine eigene gesetzliche Vertretungsmacht eingeräumt werden. Im Rahmen ihrer Zuständigkeit treten die Werkleitung und der Werkausschuss an die Stelle der sonst üblichen allgemeinen Organe der Gemeinde (Erster Bürgermeister und Gemeinderat (Widtmann/Grasser BayGO Stand Juni 1995 Art. 95 Rn. 3; ebenso aaO Stand Mai 2001 Art. 88 Rn. 3 zur BayGO vom 22. August 1998). Die Werkleitung tritt für die laufenden Geschäfte des Eigenbetriebs an die Stelle des Ersten Bürgermeisters. Der Begriff der „laufenden Geschäfte“ des Eigenbetriebs wird allgemein weit gefasst. Laufende Geschäfte sind solche, die im täglichen Geschäftsgang nach Art und Ausmaß immer wieder anfallen. Teilweise werden hierzu auch Geschäfte gerechnet, die von grundsätzlicher Bedeutung sind und/oder erhebliche Verpflichtungen der Gemeinde erwarten lassen (Widtmann/Grasser aaO Stand Juni 1995 Art. 95 Rn. 4; ebenso aaO Stand Mai 2001 Art. 88 Rn. 5; zurückhaltender Bauer/Böhle/Masson/Samper Bayerische Kommunalgesetze Stand März 2001 Art. 88 GO Rn. 20 ff.). Schränkt der Gemeinderat die Befugnisse der Werkleitung entgegen der gesetzlichen Regelung zu stark ein, so wird es für zulässig gehalten, dass die Werkleitung ihre Rechte in einem Kommunalfallverfassungsstreit durchsetzt. Weitere Rechte und Pflichten der Werkleitung als Organ der Gemeinde ergeben sich aus der Eigenbetriebsverordnung vom 29. Mai 1987 (GVBI. S 195).

c) Dem Ausschluss des allgemeinen Kündigungsschutzes nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG steht nicht entgegen, dass der Werkleiter des Eigenbetriebs einer Bayerischen Gemeinde gesetzliche Vertretungsmacht nur beschränkt auf den Eigenbetrieb, nicht für die Gemeindeangelegenheiten insgesamt besitzt. Das Gesetz stellt insoweit nur auf die Organstellung und die gesetzliche Vertretungsmacht ab, nicht auf ihren Umfang. Die Beschränkung der Vertretungsmacht auf einen Teil der Aufgaben der öffentlichrechtlichen Körperschaft, nämlich auf den Eigenbetrieb, steht der Anwendung des § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG schon deshalb nicht entgegen, weil § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG als Bezugsgröße ausdrücklich auf den Betrieb, nicht auf die juristische Person insgesamt abstellt. Wer wie der Kläger als Organ einer juristischen Person zu deren Vertretung in dem Gesamtbetrieb berufen ist, den er leitet, erfüllt die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG. Dem kann nicht, wie das Landesarbeitsgericht meint, entgegengehalten werden, dass die gesetzliche Vertretung der Anstellungskörperschaft außerhalb des Betriebes durch andere Organe erfolgt. Auch die gegenständliche Einschränkung der gesetzlichen Vertretungsmacht auf die laufenden Geschäfte und die Dienstaufsicht über die im Eigenbetrieb Beschäftigten schadet nicht. Eine Allzuständigkeit setzt § 14 Abs.1 Nr. 1 KSchG nicht voraus. Entsprechend wird auch der besondere Vertreter eines rechtsfähigen Vereins nach § 30 BGB als Organ iSd. § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG angesehen (APS/Biebl § 14 KSchG Rn. 6; KR-Rost aaO § 14 KSchG Rn. 12; so auch zu §5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG BAG 5. Mai 1997 – 5 AZB 35/96 – AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 31 = EzA ArbGG 1979 § 5 Nr. 21; siehe auch 11. April 1997 – 5 AZB 32/96 – AP ArbGG 1979 §2 Nr. 47 = EzA ArbGG 1979 §5 Nr. 23; 15. Oktober 1997 – 5 AZB 32/97 – AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 39 = EzA ArbGG 1979 § 5 Nr. 26; LAG Frankfurt am Main 15. Juni 1990 – 15 Sa 1578/89- ZTR 1991, 79 [Leitsätze]). Ob die Übertragung von lediglich ganz unwesentlichen Teilaufgaben ausreicht, kann dahinstehen. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Auch wenn nach § 8 der Betriebssatzung der Oberbürgermeister im Einzelfall Geschäfte an sich ziehen kann, schränkt dies die gesetzliche Vertretungsmacht des Klägers nicht so weit ein, dass seine Organstellung deshalb in Frage gestellt werden könnte. Es kann deshalb dahinstehen, ob die entsprechende Regelung überhaupt gemessen an Art. 95 BayGO rechtswirksam ist.

2.

Da die Kündigung nicht nach § 1 KSchG auf ihre soziale Rechtfertigung hin zu überprüfen ist, kommt es auf die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zu den von der Beklagten geltend gemachten Kündigungsgründen nicht mehr an.

3.

Die Kündigung der Beklagten ist auch nicht aus anderen Gründen rechtsunwirksam. Solche Gründe macht der Kläger nicht mehr geltend, sie sind auch nicht ersichtlich.

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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