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Gebäudeversicherung – Wasserrohrbruch – Verursachung

Bundesgerichtshof

Az: IV ZR 227/06

Urteil vom 30.04.2008


Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 2008 für Recht erkannt:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. Juli 2006 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Kläger fordern Versicherungsleistungen in Höhe von 154.751,68 EUR aus einer beim Beklagten, einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, gehaltenen Gebäudeversicherung.

Die Klägerin zu 1 erwarb das versicherte Fachwerkhaus nach dem Tode ihrer Mutter als deren testamentarisch eingesetzte Erbin. Die Erblasserin hatte beim Beklagten im April 1998 eine Wohngebäudeversicherung nach Maßgabe von Versicherungsbedingungen abgeschlossen, welche inhaltsgleich mit den VGB 88 sind. Versicherungsbeginn war der 8. Mai 1998, versichert waren unter anderem Rohrbruch und Leitungswasser-Schäden. Mit Wirkung ab dem 1. Juli 2000 wurde der Versicherungsvertrag auf die Klägerin zu 1 und ihren Ehemann, den Kläger zu 2, als neue Versicherungsnehmer umgeschrieben; hierzu stellte der Beklagte den „Ersatzversicherungsschein“ vom 25. September 2000 aus.

Im Sommer 2000 wurden im Bereich des im 1. Obergeschoss des versicherten Gebäudes belegenen Badezimmers nach einem Rohrbruch defekte Blei-Wasserleitungen ausgewechselt. Dieser Schaden wurde vom Beklagten reguliert.

Im Zuge einer im Herbst 2003 begonnenen umfangreichen Gebäudesanierung – insbesondere nach Entfernen der Fliesen in den beiden Badezimmern der oberen Geschosse – stellte sich nach der Behauptung der Kläger alsbald ein deutlich erweiterter Sanierungsbedarf heraus, weil sowohl die Holzdecken als auch die Fachwerk-Balkenkonstruktion im Außenmauerwerk des Hauses so stark durchfeuchtet waren, dass unter anderem der Boden des Badezimmers im 1. Obergeschoss bereits teilweise eingebrochen und abgesackt war und auch im Übrigen für das Haus Einsturzgefahr bestand. Die Holzbalken waren komplett mit Wasser voll gesogen und völlig morsch.

Im November 2003 erteilten die Kläger einen erweiterten Sanierungsauftrag, infolge dessen der beauftragte Generalunternehmer den gesamten Gebäudeteil, in welchem die Badezimmer belegen waren, praktisch entkernte, die dort befindliche Giebelwand neu aufmauerte, alle Rohrleitungen und Deckenbalken bis auf kleine Reste entfernte und auch sogleich entsorgte.

Am 17. Dezember 2003 zeigten die Kläger die vorgenannten Schäden dem Beklagten über dessen Agenten Z. an; allerdings konnten in der Folgezeit weder der Agent, der sich das Gebäude am 19. Dezember 2003 ansah, noch die vom Beklagten eingeschaltete Sachverständige J. bei einem Ortstermin am 12. Januar 2004 sachdienliche Feststellungen zu Schadensbild und -ursache treffen. Die Sachverständige vermochte nicht auszuschließen, dass die Durchfeuchtungsschäden durch von außen in das Mauerwerk eingedrungenes Wasser verursacht waren.

Nach der Behauptung der Kläger beruhen die Durchfeuchtungsschäden, die einen Sanierungs-Mehraufwand in Höhe der Klagforderung verursacht hätten, auf dem über einen längeren Zeitraum unbemerkten Austritt von Leitungswasser aus defekten Wasserrohren. Der mit den Sanierungsarbeiten betraute Generalunternehmer habe sie allerdings erstmals nach Abschluss der vorgenannten Arbeiten am 16. Dezember 2003 darüber informiert, dass er die Durchfeuchtungsschäden auf einen lange anhaltenden Wasseraustritt aus Leitungsrohren zurückführe, weshalb seiner Einschätzung nach ein versicherter Leitungswasserschaden vorliege. Bis dahin hätten sie, die Kläger, keine Kenntnis davon gehabt, dass die festgestellten Durchfeuchtungsschäden auf ein versichertes Ereignis zurückzuführen seien.

Der Beklagte verweigert Versicherungsleistungen, weil die Kläger nicht ausreichend dargelegt hätten, dass ein versichertes Ereignis (Rohrbruch oder Leitungswasseraustritt) die Schadensursache gewesen sei. Ebenso wenig sei dargelegt, dass der schadensursächliche Wasseraustritt sich in versicherter Zeit ereignet habe, wobei der Beklagte als Vertragsbeginn den in dem „Ersatzversicherungsschein“ ausgewiesenen Versicherungsbeginn (1. Juli 2000) zugrunde legt. Im Übrigen meint der Beklagte, die Kläger hätten den Versicherungsfall entgegen § 20 Ziff. 1 a VGB 88 zu spät angezeigt, ferner gegen die Aufklärungsobliegenheit aus § 20 Ziff. 1 d VGB 88 und das Veränderungsverbot aus § 20 Ziff. 1 e VGB 88 verstoßen; jede dieser Obliegenheitsverletzungen führe zur Leistungsfreiheit des Versicherers. Hilfsweise verweist der Beklagte darauf, dass die Entschädigungsberechnung der Kläger nicht den Anforderungen des § 15 VGB 88 entspreche.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihr Rechtsschutzbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die Durchfeuchtungsschäden auf ein während der Versicherungszeit eingetretenes versichertes Ereignis zurückzuführen sind und ob die von den Klägern angestellte Schadensberechnung zu beanstanden ist. Stattdessen hat es angenommen, der Beklagte sei nach § 6 Abs. 3 VVG a.F. leistungsfrei, weil die Kläger gegen die Obliegenheit, das erkannte Schadensereignis dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen (§ 20 Ziff. 1 a VGB 88), und gegen das Veränderungsverbot aus § 20 Ziff. 1 e VGB 88 verstoßen hätten. Für die Auslösung der Anzeigeobliegenheit genüge es, dass den Klägern die äußeren Symptome eines Schadens bekannt gewesen seien. Unerheblich sei es, ob sie infolge fehlender Kenntnis der Einzelheiten des Versicherungsvertrages den weiteren Schluss auf das Vorliegen eines Versicherungsfalles gezogen hätten, denn insoweit seien sie gehalten gewesen, sich über Bestehen und Umfang des Versicherungsschutzes zu orientieren. Den Klägern hätten kenntnisbegründende Umstände vorgelegen, aus denen sich bei gehöriger Unterrichtung der Charakter eines Ereignisses als Versicherungsfall ergeben hätte. Sie hätten aus Gesprächen mit den Handwerkern und auch anlässlich der Erweiterung des Renovierungsauftrages erfahren, dass ein Wasserschaden vorgelegen habe, weil das Rohr- und Leitungssystem angegriffen gewesen sei. Sie selbst hätten vorgetragen, den Schaden nicht auf von außen eingedrungene Feuchtigkeit zurückgeführt zu haben. Für die Anzeigeobliegenheit sei es nicht erforderlich, dass das Symptombild als einzige Deutung den Schluss auf ein versichertes Ereignis erlaube. Es genüge vielmehr, dass der Schaden möglicherweise auf versicherte Umstände zurückzuführen sei. Gemessen daran hätten die Kläger Kenntnis davon gehabt, dass der Schaden in Verbindung mit einem versicherungsrechtlich gedeckten Ereignis gestanden habe. Deshalb sei die Schadensanzeige vom 17. Dezember 2003 verspätet erfolgt. Das habe weiter zur Folge, dass auch die Beseitigung der mangelhaften Bauteile vor der Schadensanzeige als schuldhafter Verstoß gegen das Veränderungsverbot aus § 20 Ziff. 1 e VBG 88 zu werten sei, der seinerseits zur Leistungsfreiheit des Versicherers führe.

Ob die Kläger die gesetzliche Vorsatzvermutung des § 6 Abs. 3 VVG a.F. ausgeräumt hätten, könne offen bleiben, denn es lägen zum einen jedenfalls keine folgenlosen Obliegenheitsverletzungen vor, so dass sich die Kläger nicht auf die Relevanzrechtsprechung berufen könnten. Im Übrigen sei der für den Fall lediglich grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzungen eröffnete Kausalitätsgegenbeweis von den Klägern nicht geführt, weil sie durch ihr Verhalten die Aufklärungsmöglichkeiten des Beklagten verschlechtert hätten. Zeugen und Fotos böten keine der Untersuchung der Bausubstanz vergleichbare Überprüfungsmöglichkeit.

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Die Ausführungen des Berufungsgerichts tragen nicht die Annahme, die Kläger hätten bereits vor dem 16. Dezember 2003 eine die Obliegenheiten des § 20 Ziff. 1 VGB 88 auslösende Kenntnis vom Vorliegen eines Versicherungsfalles gehabt.

a) „Bei Eintritt eines Versicherungsfalles“ hat der Versicherungsnehmer nach § 20 Ziff. 1 a VGB 88 den Schaden dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen und nach § 20 Ziff. 1 e VGB 88 Veränderungen der Schadensstelle möglichst zu vermeiden, solange der Versicherer solchen Veränderungen nicht zugestimmt hat. Sowohl die Obliegenheit zur Schadensanzeige als auch das Veränderungsverbot setzen mithin voraus, dass der Versicherungsnehmer Kenntnis von denjenigen Umständen oder Tatsachen hat, die die Anzeigeobliegenheit und das Veränderungsverbot auslösen. Der Versicherungsnehmer ist deshalb erst dann zur Schadensanzeige verpflichtet und ihm sind Veränderungen der Schadensstelle untersagt, wenn er Kenntnis vom Eintritt des Versicherungsfalls hat. Fehlt ihm dieses Wissen, so ist er nicht in der Lage zu erkennen, dass er etwas anzeigen oder die Schadensstelle unverändert lassen muss. Das positive Wissen um die die Obliegenheiten auslösenden Umstände ist deshalb Teil des objektiven Tatbestandes dieser Obliegenheiten, den der Versicherer, will er sich auf Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheiten berufen, beweisen muss. Insoweit lassen sich die vom Senat im Urteil vom 13. Dezember 2006 (IV ZR 252/05 – VersR 2007, 389 Tz. 10 und 14) für die Aufklärungsobliegenheit aufgestellten Grundsätze sowohl auf die Anzeigeobliegenheit als auch auf das Veränderungsverbot übertragen.

Die Ausführungen des Berufungsurteils zur Vorsatzvermutung des § 6 Abs. 3 VVG a.F. lassen besorgen, das Berufungsgericht habe bereits diese Verteilung der Beweislast verkannt und die Kenntnis des Versicherungsnehmers vom Eintritt des Versicherungsfalls als ein subjektives Moment der von der Vorsatzvermutung des § 6 Abs. 3 VVG a.F. erfassten Schuldseite zugeordnet (vgl. dazu Senatsurteil vom 13. Dezember 2006 aaO Tz. 15).

b) Es tritt hinzu, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen für das Wissen des Versicherungsnehmers vom Eintritt des Versicherungsfalls verkannt und nicht nachvollziehbar dargelegt hat, von welchem Zeitpunkt an die Kläger ausreichende Kenntnis vom Eintritt eines Versicherungsfalls gehabt haben sollen.

Seit langem ist geklärt, dass in Fällen, in denen eine vertraglich vereinbarte, nach dem Versicherungsfall zu beachtende Obliegenheit an die Kenntnis des Versicherungsnehmers von einem bestimmten Umstand oder Ereignis anknüpft, ein Kennenmüssen nicht ausreicht, vielmehr positive Kenntnis erforderlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 1966 – II ZR 52/64 – VersR 1967, 56 unter II 2 b; Prölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 33 Rdn. 1 m.w.N.; Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 33 Rdn. 6 m.w.N.).

aa) Als bedingungsgemäßer Versicherungsfall wären hier ein Rohrbruch oder der Austritt von Leitungswasser in Betracht gekommen. Die Kenntnis des Versicherungsnehmers von einem solchen Versicherungsfall setzt voraus, dass er weiß, dass ein Wasserrohr undicht geworden oder dass Leitungswasser aus einem Wasserrohr ausgetreten ist. Erst dann kennt der Versicherungsnehmer die maßgeblichen Tatsachen, aus denen sich der Charakter des Ereignisses als bedingungsgemäßer Versicherungsfall ergibt (vgl. dazu Prölss aaO). Nicht ausreichend ist es dagegen, wenn sich dem Versicherungsnehmer lediglich ein Schadensbild, etwa – wie hier – ein Durchfeuchtungsschaden, präsentiert, das zwar den möglichen Schluss darauf zulässt oder sogar nahe legt, Ursache könne der Bruch eines Rohres oder der Austritt von Leitungswasser sein. Solange der Versicherungsnehmer in einem solchen Fall diesen Schluss nicht zieht, etwa weil ihm andere Ursachen für den Durchfeuchtungsschaden möglich erscheinen oder er keine ausreichenden Überlegungen über die Schadensursache anstellt, hat er noch keine positive Kenntnis vom Versicherungsfall. Vielmehr erschöpft sich der gegen ihn zu erhebende Vorwurf darin, er habe den sich aufdrängenden Schluss auf die Ursache ziehen, das Vorliegen eines Versicherungsfalls mithin kennen müssen. Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts, es genüge in einem solchen Fall, wenn dem Versicherungsnehmer die äußeren Symptome eines Schadens bekannt seien, der den möglichen Rückschluss auf ursächliche versicherte Umstände zulasse, und es sei für die Frage der Kenntnis vom Vorliegen eines Versicherungsfalls unerheblich, ob der Versicherungsnehmer diesen Schluss auch tatsächlich ziehe, trifft nicht zu.

bb) Anders liegt es nur dann, wenn der Tatrichter aufgrund der Umstände des Einzelfalles die Überzeugung gewinnt und darlegt, der Versicherungsnehmer habe den sich aufdrängenden Schluss auf die nahe liegende Schadensursache gezogen und deshalb erkannt, dass dem Schaden Tatsachen zugrunde liegen, die ein versichertes Ereignis beschreiben.

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Eine solche Feststellung hat das Berufungsgericht im vorliegenden Fall aber nicht getroffen. Es hat den Klägern vielmehr vorgeworfen, sie hätten dem Schadensbild kenntnisbegründende Tatsachen entnehmen und bei gehöriger Unterrichtung erkennen können, dass als mögliche Ursache des Schadens ein versichertes Ereignis in Betracht zu ziehen war. Das beschreibt jedoch allenfalls grob fahrlässige Unkenntnis und damit ein bloßes Kennenmüssen der Kläger, welches weder die Anzeigeobliegenheit noch das Veränderungsverbot auslösen kann.

2. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus einem anderen Grund als richtig.

a) Allerdings ist es – wie der Beklagte zu recht mehrfach beanstandet hat – den Klägern bisher nicht gelungen, schlüssig darzulegen, dass der von Ihnen geltend gemachte Leitungswasserschaden in versicherter Zeit eingetreten ist. Das gilt auch dann, wenn man davon ausgeht, dass das Versicherungsverhältnis bereits aufgrund des von der Mutter der Klägerin zu 1 abgeschlossenen Vertrages seit dem 8. Mai 1998 besteht. Dafür könnte sprechen, dass die Klägerin zu 1 nach dem Tode ihrer Mutter als deren Alleinerbin zunächst die Rechte aus dem Versicherungsvertrag erworben hat (§ 1922 BGB), ferner dass die den Klägern ausgestellte Police als „Ersatzversicherungsschein“ bezeichnet worden ist.

b) Trotz dieser Bedenken gegen die Schlüssigkeit der Klage sieht sich der Senat nicht imstande, insoweit eine eigene Sachentscheidung nach § 563 Abs. 3 ZPO zu treffen und die Klage abzuweisen. Denn eine solche Entscheidung würde die Kläger möglicherweise unter Verstoß gegen § 139 ZPO und Art. 103 Abs. 1 GG überraschen, nachdem sie vom Berufungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2006 den rechtlichen Hinweis erhalten hatten, „dass die Frage der vorliegenden Obliegenheitsverletzung im Moment allein entscheidungserheblich“ sei. Diesen Hinweis konnten die Kläger möglicherweise auch dahin missverstehen, dass weiterer Vortrag zur Frage, ob sich der Versicherungsfall in versicherter Zeit ereignet hat, entbehrlich war.

Die Sache bedarf daher auch insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung.

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