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Leitungswasserschäden – Beschränkung des Risikoausschlusses auf echten Hausschwamm

OLG Koblenz – Az.: 10 U 145/03 – Urteil vom 13.01.2006

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts  Bad Kreuznach vom 10. Januar 2003 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 40.920,73 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 23.11.2000 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des  Rechtsstreits haben die Kläger 1/6 und die Beklagte 5/6 zu tragen Von den außergerichtlichen Kosten der Streithelferin der Beklagten tragen die Kläger 1/6. Im Übrigen trägt die Streithelferin ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden,  wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Die Kläger nehmen die Beklagte nach einem Wasserschaden aus dem mit ihr bestehenden Wohngebäudeversicherungsvertrag in Anspruch.

Die Kläger sind Eigentümer des Wohnhauses … in … H…, das im Jahr 1994 gebaut und im Mai 1995 bezogen wurde. Seit dem 1.8.1994 besteht für dieses Anwesen bei der Beklagten eine Wohngebäudeversicherung, der die VGB 88 zu Grunde liegen.

Leitungswasserschäden - Beschränkung des Risikoausschlusses auf echten Hausschwamm
Symbolfoto: Von VLADIMIR VK /Shutterstock.com

Im Jahr 1998 wurden erstmals in der Wohnung im Dachgeschoss Setzrisse festgestellt, die zunächst als Folge einer normalen Setzung der Holzbalkendecke angesehen und repariert und übertapeziert wurden. In der Folgezeit verstärkte sich die Setzung, was dazu führte, dass die Decke zwischen der Dachgeschosswohnung und der Erdgeschosswohnung schließlich im Jahre 1999 eine Durchbiegung von 8 – 10 cm erreichte. Bei dem Versuch, die Decke durch einen Träger abzustützen, wurde die eingebrachte PE-Folie durchschnitten. Daraufhin traten an der Schnittstelle erhebliche Mengen Wasser aus der Decke aus. Es wurde festgestellt, dass die eingebrachte Glaswolle vollkommen durchnässt war. Weiterhin zeigte sich, dass die Deckenholzbalken in diesem Bereich verfault waren. Ursache der Fäulnisschäden waren Schwammpilze.

Die Kläger haben vorgetragen: Der Schaden habe seine Ursache in einem Defekt der Heizanlage. Ende 1996/Anfang 1997 sei in der Zentralheizung mehrfach ein starker Wasserverlust festgestellt worden. Die hinzugerufene Streithelferin, welche die Heizung auch eingebaut habe, habe die Ursache des Wasserverlustes nicht beseitigt, insbesondere habe sie es unterlassen, die Anlage zu Prüfzwecken abzudrücken. Es sei jeweils nur Wasser nachgefüllt und zu einem späteren Zeitpunkt auch ein Dichtungsmittel in das Rohrsystem eingebracht worden. Die Schäden seien damit primär durch einen Defekt der Heizungsrohre in der Decke entstanden; erst in der Folge hätten sich Brauner Kellerschwamm und Weißer Porenschwamm gebildet. Dieser Umstand lasse zugleich darauf schließen, dass der Schwamm nicht primäre Schadensursache sei. Sie sind der Auffassung, ein Ausschluss nach § 9 Ziff. 4 lit. e) VGB 88 greife bei einer derartigen Konstellation nicht ein.

Die Kläger haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger 94.991,69 DM nebst 11% Zinsen hieraus seit 23.11.2000 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, die eingetretenen Schäden seien auf Niederschlagswasser zurückzuführen, das über die zur Dachgeschosswohnung gehörende Loggia ins Innere des Hauses eingedrungen sei. Sie hat die Auffassung vertreten, die Kläger hätten durch ihr Verhalten gegen verschiedene Obliegenheiten verstoßen. Jedenfalls sei der Ausschlusstatbestand des § 9 Ziff. 4 lit. e) VGB 88 betreffend Schäden durch Schwamm erfüllt, wobei sie behauptet, es habe echter Hausschwamm vorgelegen. Schließlich hat sie den Anspruch der Höhe nach bestritten.

Das Landgericht hat die Klage unter Anwendung der Schwammklausel abgewiesen. Hiergegen wenden sich die Kläger  mit ihrer Berufung.

Die Kläger sind der Auffassung, die Ausschlussklausel des § 9 Ziff. 4 lit. e) VGB 88 sei nicht wirksam. Bei einem solch umfangreichen Ausschluss handele es sich um eine überraschende Klausel im Sinne des § 9 AGBG. Insbesondere bei der vom Landgericht angenommenen weiten Auslegung, die praktisch jegliche Haftung des Versicherers ausschließe, sobald Schwamm im Spiel sei, schränke sie die Pflichten des Versicherers derart ein, dass eine Leistungspflicht nur noch in einer geringen Anzahl von Fällen überhaupt gegeben sei. Es liege auch ein Leitungswasserschaden vor. Lediglich der von der Beklagten beauftragte Sachverständige K… halte ein Eindringen von Wasser über die Loggia für möglich und ursächlich. Das den Schaden verursachende Wasser stamme aus einer defekten Heizungsleitung. Es habe sich nicht um Hausschwamm, sondern um braunen Kellerschwamm gehandelt. Auch die Beklagte sei in ihrem Schreiben vom 7.2.2000 davon ausgegangen.

Die Kläger beantragen, in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger 48.568,48 Euro nebst 11% Zinsen hieraus seit dem 23. 11. 2000 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Ausschlussklausel § 9 Ziff. 4 lit. e) VGB 88 wirksam sei. Sie trägt vor, die Schäden an den Deckenbalken seien ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen durch Schwamm verursacht worden. Für den Ausschluss komme es  nicht darauf an, ob es sich um Hausschwamm oder Kellerschwamm handele. Vorliegend sei jedoch festgestellt worden, dass es sich um echten Hausschwamm gehandelt habe. Die Kläger hätten außerdem nicht den Nachweis des Versicherungsfalles, nämlich bedingungsgemäßen Austritt von Leitungswasser, nachgewiesen. Weder Druckverlust noch Rohrbruch seien festgestellt worden, Ursache für die vorhandene Feuchtigkeit sei vielmehr über eine nicht abgedichtete Fuge einer Loggia eingetretenes Wasser gewesen.

Selbst wenn die Kläger einen Leitungswasserschaden nachweisen könnten, so könnten sie doch nur die notwendigen Reparaturkosten und nicht die von ihnen eingeforderten umfangreichen Sanierungskosten verlangen.

Die Streithelferin schließt sich dem Antrag und dem Vorbringen der Beklagten an.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die zu den Sitzungsniederschriften  getroffenen Feststellungen verwiesen.

Der Senat hat Beweis erhoben gemäß den Beweisbeschlüssen vom 2. April 2004 (Bl.408 f. GA), vom 20. September 2004 (Bl. 455 f. GA) und vom 30. Mai 2005/15. Juli 2005 (Bl. 606 f./647 GA). Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 25.6.2004 (Bl. 422 ff. GA) und vom 18.11.2005 (Bl. 671 ff. GA), die schriftliche Zeugenaussage der Zeugin B… sowie auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. T… (Anlage) verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung ist weitgehend  begründet.

Die Kläger können von der Beklagten aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Vertrages über eine Wohngebäudeversicherung Ersatz des geltend gemachten Schadens verlangen, da ihnen zur Überzeugung des Senats der Nachweis gelungen ist, dass insoweit ein Versicherungsfall in Form eines Leitungswasserschadens gemäß § 6 VGB 88 eingetreten ist.

Als Ursache für den Wasserschaden im Haus der Kläger kommt nur entweder ein Defekt im Rohrleitungssystem der Heizungsanlage oder aber über die Loggia von außen eindringendes Niederschlagswasser in Betracht. In Übereinstimmung mit dem gerichtlich bestellten Sachverständigen Dipl.-Ing T… hat der Senat aufgrund des umfassenden und nachvollziehbaren Gutachtens des Sachverständigen, das sich auch mit dem von der Beklagten eingeholten Gutachten des Architekten K… auseinandersetzt, sowie der Erläuterung des Gutachten im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 18.11.2005 die Überzeugung gewonnen, dass das den Schaden verursachende Wasser aus dem System der Heizungsrohre ausgetreten ist und dass Undichtigkeiten an der Abdichtung der Loggia mit höchster Sicherheit nicht für die hier entstandenen Schäden ursächlich sind.

Feuchtigkeitsspuren und getrocknete Wasserflecken fanden sich auf den Spanplatten in Richtung Raummitte. Das Schadenszentrum befand sich mittig der Wohnzimmerdecke zwischen den Balken 5 – 7. Der an die Tür zur Loggia angrenzende Balken 8 war weitaus weniger durch Holzfäule geschädigt als die benachbarten Balken 5 – 7 in Raummitte. Demgegenüber hätte dann, wenn eine Undichtigkeit der Loggia die Ursache des Schadens hätte sein sollen, der Deckenbereich unter der Loggia sowie der unmittelbar angrenzende Bereich zum Wohnzimmer besonders stark durchfeuchtet sein müssen. Dies wurde jedoch weder von dem für die Beklagten tätigen Architekt K… noch von dem für die Kläger tätigen Sachverständigen Dr. W… festgestellt.

Hinzu kommt, dass nicht festgestellt werden kann, dass Wasser in nennenswertem Umfang auf die Loggia gelangen konnte, um von dort in die Decke im Hausinnern einzudringen. Die Loggia ist auf der Südostseite des Hauses gelegen. Sie ist mit einer Dreiecksgaube, die zur Straßenseite noch einen zusätzlichen Überstand über die Brüstung hatte, komplett überdeckt. Aus diesen Gründen konnte nur in seltenen Fällen und dann auch nur in geringem Umfang überhaupt Niederschlagswasser auf dem Loggiaboden anfallen. Dies haben auch die Zeugen B… und Sch… bestätigt. Warum diese Zeugen, die nicht mehr im Haus der Kläger wohnen, zugunsten der Kläger lügen sollten, ist nicht ersichtlich. Auch die Aussage des Zeugen M…, der bei einer Gelegenheit auf dem Boden der Loggia der Zeugin B… eine Wasserpfütze gesehen haben will, ist nicht geeignet, den Nachweis dafür zu erbringen, dass dort in nennenswertem Umfang Wasser anfiel, das in die Decke im Inneren des Hauses hätte eindringen können.

Soweit die Beklagte sich darauf beruft, dass über einen Zeitraum von 3 Wochen vor dem „Schadenszeitpunkt“ 9.10.1999 zum Teil heftige Niederschläge und starker Wind aus südwestlicher bis südöstlicher Richtung geherrscht hätten und der Wind den Regen direkt in die Loggia habe hineinpeitschen können, so ist dies nicht entscheidungserheblich. Abgesehen davon, dass aus diesem Vortrag nicht ersichtlich wird, in welchem Umfang Regenwasser auf die in vollem Umfang überdachte Loggia gelangt ist, und dass nicht erwiesen ist, dass unmittelbar vor der Schadensanzeige über Tage hinweg die Loggia unter Wasser stand, wäre dieses Ereignis nicht geeignet gewesen, den konkret eingetretenen Schaden zu verursachen, da weder die feuchtigkeitsbedingte Fäulnis der Holzbalken noch  das Wachstum der Pilze und die damit einhergehende Schädigung der Holzbalken innerhalb weniger Tage eintreten können.

Die Überlegung des Architekten K…, dass von der Loggia eindringendes Wasser, ohne Feuchtigkeitsspuren im Rahmen der ersten beiden Zwischenbalkenfelder zu hinterlassen, in den Bereich des dritten Feldes gelangt sein und dort den Schaden verursacht haben könnte, ist nicht nachvollziehbar. Weit hergeholt und sehr theoretisch ist auch die von ihm erwogene Möglichkeit, dass das Wasser durch eine offene Fuge zwischen Heizungsrohr und Schutzrohr bei einem auf der Loggia befindlichen unbenutzten Anschluss für einen Heizkörper eingedrungen und im Schutzrohr bis zur Schadensstelle gelaufen sein könnte. Diese offene Fuge befindet sich etwa 2 cm über dem Boden der Loggia, so dass in dieser Höhe auf dem gesamten Loggiaboden Wasser hätte stehen müssen, bevor es in die Fuge eindringen konnte. Das dies je der Fall war, ist  nicht ersichtlich.

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Da somit das schadensverursachende Wasser mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht über Undichtigkeiten im Bereich der Loggia eingedrungen sein kann und weitere Quellen für das Auftreten der doch nicht unerheblichen Wassermengen nicht ersichtlich sind, andererseits aber auch die Schadensstelle sich in einem Bereich der Decke befindet, in welchem Heizrohre verlegt waren und in der Vergangenheit bereits ein Wasserverlust im Heizsystem bemerkt wurde, ist nach der freien Überzeugung des Senats der Nachweis erbracht, dass das Wasser durch einen Defekt in einem Heizungsrohr ausgetreten ist und hierdurch der Schaden verursacht wurde.

Auch auf den Ausschluss gemäß § 9 Abs. 4 e VGB 88, wonach sich der Versicherungsschutz nicht auf Schäden durch Schwamm erstreckt, kann sich die Beklagte nicht berufen. Dieser Ausschluss erfasst nach Auffassung des Senats nur den in seiner Wirkung auf ein Bauwerk besonders zerstörerischen echten Hausschwamm, da, was der Senat als Allgemeinwissen ansieht, nur mit diesem die bekannt extremen Schadensfolgen verbunden sieht, die einen Ausschluss auch inhaltlich erklären und rechtfertigen können. Daher liegt ein versicherter Leitungswasserschaden auch dann vor, wenn erst der Leitungswasserschaden zum Wachstum eines anderen Pilzes als des echten Hausschwamms geführt hat. Vorliegend wurde entgegen der Behauptung der Beklagten kein echter Hausschwamm, sondern lediglich Brauner Kellerschwamm festgestellt, und zwar  nicht nur von dem von den Klägern beauftragten Dipl. Holzwirt Dr. W…, sondern auch von dem Institut für Schädlingsanalyse Dr. M… St…, das von dem für die Beklagte tätigen Architekten K… eingeschaltet worden war. Soweit die Beklagte sich auf eine Stellungnahme einer D… GmbH & Co KG beruft, so handelt es sich hierbei nicht um die Äußerung eines Sachverständigen, sondern um das Angebot eines Unternehmens, das Mittel zur Bekämpfung von echtem Hausschwamm herstellt. Auch die Beklagte hatte vorgerichtlich mit Schreiben vom 7.2.2000 akzeptiert, dass nicht von einem Befall mit echtem Hausschwamm ausgegangen werden kann. Zudem würde der Ausschluss auch nur die durch den Schwamm selbst verursachten Schäden erfassen, nicht die zuvor durch den Austritt des Leitungswassers entstandenen.

Gemäß § 15 Abs. 1 b VGB 88 sind den Klägern die notwendigen Reparaturkosten zu ersetzen. Die genaue Ermittlung des erforderlichen Betrages durch ein gerichtlich einzuholendes Sachverständigengutachten ist  infolge Zeitablaufs nicht mehr möglich, da die Kläger – wegen der Regulierungsweigerung der Beklagten nicht vorwerfbar – die entstandenen Schäden bereits vor mehreren Jahren beseitigt haben. Der Senat sieht sich jedoch zu einer Schätzung des erforderlichen Aufwandes gemäß § 287 Abs. 1 ZPO in der Lage.  Als Schätzgrundlage dienen sowohl die durch den Architekten G… für die Kläger vorgenommene Kostenermittlung vom 25.9.2000 (Bl. 52 ff. GA) als auch die Schadensberechnung des Architekten K… vom 9.8.2000 (Bl. 254 ff. GA) für die Beklagte.  Dass die Kläger irgendwelche „Sanierungsarbeiten“ vorgenommen hätten, die über die erforderliche Reparatur hinausgingen, ist aus der Kostenermittlung des Architekten G… nicht ersichtlich und wird auch von der Beklagten nicht konkret aufgezeigt. Allein der Gebrauch des Wortes „Sanierung“ bedeutet nicht, dass Arbeiten vorgenommen worden wären, die nicht zur Reparatur des eingetretenen Schadens erforderlich waren.  Im Vergleich beider Kostenermittlungen schätzt der Senat die erforderlichen Reparaturkosten auf 75.000 DM. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass der Schadensberechnung des Architekten K… deshalb weniger Gewicht zukommt, weil er sowohl in seinem Verhalten während der Schadensermittlung – soweit dieses unstreitig ist – als auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 18.11.2005 erkennen ließ, dass er in erster Linie die Interessen der Beklagten vertritt, so dass der objektive Wert der von ihm getroffenen Feststellungen gemindert ist.

Der gemäß § 3 Abs. 1 a VGB 88 zu erstattende Mietausfall einschließlich fortlaufender Mietnebenkosten ist in Höhe von 5.034,00 DM  durch die vorgelegten Mietverträge belegt. Soweit die Kläger höhere Beträge geltend machen, ist nicht ersichtlich, dass die Mieter diese geschuldet haben.

Unter Berücksichtigung der beiden genannten Positionen ergibt sich somit ein Gesamtanspruch der Kläger in Höhe von 80.034 DM, entspricht 40.920,73 Euro.

Die Zinsen sind nur in Höhe der gesetzlichen Zinsen gemäß § 288 BGB geschuldet.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 97, 101, 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO n. F. nicht gegeben sind.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 48.568,48 Euro festgesetzt.

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