Oberlandesgericht Hamm
Az: III 3 RBs 105/12
Beschluss vom 16.04.2012
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 9. Dezember 2011 des Amtsgerichts Gütersloh vom 8. Dezember 2011 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 16. April 2012 durch nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und des Betroffenen und seines Verteidigers beschlossen:
Die Sache wird gern. § 80a Abs. 3 OWiG dem Seht für Bußgeldsachen in der Besetzung mit 3 Richtern übertragen i(Entscheidung des Einzelrichters).
Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung — auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde — an das Amtsgericht Gütersloh zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Verstoßes gegen § 8a Abs. 2 Nr. 1 FPersG i.V.m. Art. 4 g; Art. 8 Abs. 2 VO (EG) 56112006 — Verkürzen der vorgeschriebenen täglichen Ruhezeit — in 5 Fällen, davon einmal in Tateinheit mit einen fahrlässigen Verstoß gegen § 8a Abs. 2 Nr. 1 FPersG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 VO (EG) 561/2006 — Nichteinhalten der zulässigen Tageslenkzeit von 9 bzw. 10 Stunden — zu Geldbußen von 165,00 €, 30,00 € und dreimal je 15,00 €; wegen fahrlässigen Verstoßes gegen § 8a Abs. 2 Nr. 1 FPersG i.V.m. Art. 6 4bs. 1 VO (EG) 561/2006 — Nichteinhalten der zulässigen Tageslenkzeit von d bzw. 10 Stunden — in einem Fall zu einer Geldbuße von 22,50 €, und wegen fahrlässigen Verstoßes gegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 FPersG i.V.m. Art. 6 Abs. 3 VO (EG) 561/2006 — Nichteinhalten der zulässigen Gesamtlenkzeit zweier aufeinanderfolgender Wochen — in einem Fall zu einer Geldbuße von 15,00 € verurteilt.
Nach den Feststellungen hat der Betroffene die vorgeschriebene tägliche Ruhezeit in seinen am 05.10.2010, 11.10.2011, 14.10.2010, 15.10.2010 und 27.10.2010 beginnenden Arbeitsschichten verkürzt (Taten zu Ziff. 1., 3., 4., 7. und 8.), die zulässige Tageslenkzeit an den am 08.10.2010 und 15.10.2010 beginnenden Arbeitsschichten überschritten (Taten zu Ziff. 2. und 6.) sowie die zulässige Gesamtlenkzeit in den 2 Wochen vom 04.10.2010 bis zum 18.10.2010 überschritten (Tat u Ziff. 5.).
Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung formellen und materielle, Rechts.
II.
1. Aufgrund des 28-tägigen Kontrollzeitraumes handelt es sich insgesamt um eine prozessuale Tat, so dass die einzelnen Geldbußen zu addieren waren (vgl OLG Frankfurt NStZ-RR 2010, 355 Göhler-Seitz, OWiG, 15. Auflage, 79, Rdnr. 3). Die daher gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde begegnet hinsichtlich ihrer weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen keinen Bedenken.
2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache (vorläufigen) Erfolg, indem sie gemäß §§ 349 Abs. 4 StPO, 79 Abs. 3 S. 1 und Abs. 6 OWiG zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht (§ 79 Abs. 6 OWiG) führt.
2.1)
Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Verstoßes gegen das FPersG in den Varianten der Verkürzung der täglichen Ruhezeit (§ 8a Abs. 2 Nr. 1 FPersG i.V.m. Artikel 8 Abs. 2 der Verordnung (EG)Nr. 561/2006), Überschreitung der täglichen Lenkzeit (§ 8a Abs. 2 Nr. 1 FPersG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006) sowie der Überschreitung der Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen (§ 8a Abs. Abs. 2 Nr. 1 FPersG i.V.m. Art. Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006) nicht. Denn gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 gilt diese nur für folgende Beförderungen im Straßenverkehr:
a) Güterbeförderung mit Fahrzeugen, deren zulässige Höchstmaße einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, oder
b) Personenbeförderung mit Fahrzeugen, die für die Beförderung von mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers konstruiert oder dauerhaft angepasst und zu diesem Zweck bestimmt sind.
Ob eine dieser Voraussetzungen erfüllt war, hat der Tatrichter nicht festgestellt. Den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen kann lediglich entnommen werden, dass der Betroffene Berufskraftfahrer ist, nicht aber, mit welchem Typ Fahrzeug er die ihm vorgeworfenen Verstöße begangen haben soll.
2.2)
Bei Verstößen gegen Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten muss das Urteil zudem auch Feststellungen über Beginn und Ende der tatsächlich eingehaltenen Lenk- und Ruhezeiten enthalten (vgl. Göhler-Seitz, a.a.O., § 71 Rdnr. 42a) Denn nur so wird das Rechtsbeschwerdegericht in die Lage versetzt, das Urteil in materieller Hinsicht zu überprüfen. Feststellungen hierzu entbehren die Urteilsgründe ebenfalls.
Wegen dieser Mängel war das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben.
3)
Für d e neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat ergänzend auf folgendes hin:
3.1)
Nach Auffassung des Senates stehen die innerhalb eines Doppelwochenverstoßes begangenen selbständigen Tages- oder Wochenverstöße zueinander in Tateinheit (vgl. auch die ausführlichen Begründungen in den Entscheidungen des OLG Frankfurt, NStZ-RR 2010, 355; OLG Koblenz, Beschluss vom 21.07.2011 – 1 SsBs 61/11; Thüringer OLG, TransportR 2011, 370). Zwar ist dem Tatgericht zuzugeben, dass Doppelwochenverstöße denkbar sind, ohne dass es zu Tagesverstößen kommt und umgekehrt Tages- oder Wochenverstöße nicht unbedingt einen Doppelwochenverstoß nach sich ziehen. Aber auch, wenn es sich bei den in der Verordnung (EG) Nr. 56112006) genannten Tages-, Wochen- und Doppelwochenverstößen um rechtlich eigenständige Tatbestände handelt, die unabhängig voneinander begangen werden können, so füllen die innerhalb; einer Doppelwoche begangenen Tatumstände für Tages- oder Wochenverstöße bei Überschreitung der Lenkzeit bzw. Unterschreitung der Ruhezeit für eine Doppelwoche gleichzeitig den für den Doppelwochenverstoß jeweils geltenden Tatbestand. Die Sanktionierung eines Tagesverstoßes, der gleichzeitig einen Teil eines geahndeten Wochen- bzw. Doppelwochenverstoßes darstellt, würde anderenfalls zu einer doppelten Bestrafung ein und derselben Handlung führen. Dass darüber hinaus gehenden Handlungsunrecht beispielsweise bei einem Tagesverstoß diesen nicht kompensiert und damit ggf. weitere Tatbestände ausgelöst zu haben, stellt rechtlich keine eigenständige neue Tat dar, was allerdings bei der Bestimmung der Bußgeldhöhe Berücksichtigung finden kann (vgl. OLG Frankfurt a.a.O.).
Sollte der Tatrichter dieselben Verstöße erneut feststellen, dürften die innerhalb des Doppelwochenverstoßes begangenen Tagesverstöße (Taten 4 zu Ziff. 1. bis 7) daher in Tateinheit zueinander stehen, während der Tagesverstoß vom 27. Oktober 2010 tatmehrheitlich hierzu begangen wurde.
3.2)
Sofern sich dies nicht bereits aus der Sachverhaltsschilderung ergibt, müssen die Feststellungen auch bei fahrlässiger Begehungsweise die Schuldform der Fahrlässigkeit ausfüllen (vgl. Göhler-Seitz, a.a.O.). Tatsächliche Feststellungen zur Schuldform hat das Amtsgericht im angefochtenen Urteil nicht getroffen sondern lediglich erwähnt: „Das Gericht geht davon aus, dass der Betroffene die Verstöße fahrlässig begangen hat.“
In diesem Zusammenhang wird zudem darauf hingewiesen, dass grundsätzlich auch eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Begehungsweise in Betracht kommt, da Verstöße gegen Lenk- und Ruhezeiten aufgrund der Verpflichtung; aus Artikel 6 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 i.d.R. vorsätzlich begangen werden (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 30.11.2010, 5 RBs 156/10 = DAR 2011, 412). Aufgrund der erfolgreichen und allein durch den Betroffenen eingelegten Rechtsbeschwerde wäre insoweit allerdings hinsichtlich der verhängten Rechtsfolgen das Verschlechterungsverbot zu beachten.