AG Itzehoe
Az: 66 OWi 304 Js 27481/06 (363/06)
Beschluss vom 11.04.2007
In der Bußgeldsache w e g e n Verdachts einer sonstigen OWi
Der Betroffene wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Landeskasse.
Gründe:
Der Betroffene war aus rechtlichen Gründen freizusprechen. Das dem Betroffenen im Bußgeldbescheid vom 15.08.2006 vorgeworfene Verhalten kann seit dem 11.04.2007 nicht mehr als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Dem Betroffenen sind jeweils Verstöße gegen die §§ 8 Abs.1 Nr. 2 Buchstabe b FPersG, 22 Abs.2 Nr. 3 FPersV i.V.m. der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 vorgeworfen worden. Zur Ausfüllung des Tatbestands der Ordnungswidrigkeit verweisen diese Vorschriften alle auf die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85. Die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 ist aber nunmehr mit Wirkung zum 11.04.2007 durch Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 aufgehoben und durch die diese ersetzt worden. Der deutsche Gesetzgeber hat demgegenüber das Fahrpersonalgesetz und die Fahrpersonalverordnung bisher nicht entsprechend geändert bzw. angepasst, so dass diese Vorschriften nunmehr zur Ausfüllung des Tatbestands der Ordnungswidrigkeit schlicht auf eine aufgehobene und damit nicht mehr wirksame Verordnung verweisen. Gem. 4 Abs.3 OWiG war daher zugunsten des Betroffenen die Rechtslage seit dem 11.04.2007 zugrunde zu legen. § 4 Abs.3 OWiG ist dabei – ebenso wie die entsprechende Vorschrift des § 2 Abs.3 StGB – dahingehend zu verstehen, dass als mildestes Gesetz stets dasjenige anzusehen ist, das den Wegfall der Ahndungsmöglichkeit zur Folge hat (vgl. BGH NStZ 1992, 535 f.) Bei Blanketttatbeständen müssen dabei stets auch die blankettausfüllenden Normen berücksichtigt werden; soweit EG-Normen aufgehoben werden und es der deutsche Gesetzgeber unterlässt, bei der Änderung im Blankettgesetz auf das geänderte EG-Recht zu verweisen, entfällt deshalb die Ahndungsmöglichkeit (vgl. OLG Köln, NJW 1988, 657 ff.; OLG Hamburg, DAR 1988, 29; OLG Schleswig, SchlHA 1988, 95 f.; OLG Düsseldorf, MDR 1987, 1050; BayObLG, VRS 74 (1988), 227 ff.; jeweils zur Ersetzung der Verordnung (EWG) 543/69 durch die – nach den obigen Ausführungen nunmehr selbst ersetzte – Verordnung (EWG) 3820/85; vgl. auch BVerfG NJW 1990, 1103 f., wo diese Auslegung des § 4 Abs.3 OWiG zumindest als einhellige Ansicht in der veröffentlichten Rechtsprechung und in der Literatur dargestellt wird).
Nach alledem war der Betroffene vorliegend aus rechtlichen Gründen freizusprechen. Führt das mildeste Gesetz i.S.d. §§ 2 Abs.3 StGB, 4 Abs.3 OWiG zum Wegfall der Ahndungsmöglichkeit, so hat dies nicht nur die Einstellung des Verfahrens, sondern vielmehr den Freispruch des Täters zur Folge (vgl. Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl., § 2, Rn. 35 m.w.Nachw.). Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 46 Abs.1 OWiG, 467 Abs.1 StPO.