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Lenkzeitverstoß – Haftung des Unternehmers

OLG Frankfurt

Az: 2 Ss-OWi 276/10

Beschluss vom 15.07.2010


Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Limburg – Zwgst. Hadamar – vom 23. Februar 2010 wird verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen zu einer Geldbuße in Höhe von 9.000,- Euro verurteilt, da er es als Verantwortlicher unterlassen hat, dafür zu sorgen, dass die summierte Gesamtlenkzeit zweier aufeinanderfolgender Wochen von 90 Stunden nicht überschritten wird und er ferner tateinheitlich als Verantwortlicher nicht dafür gesorgt hat, dass die verlängerte Tageslenkzeit von 10 Stunden eingehalten wird.

Nach den Feststellungen war der Betroffene alleiniger Geschäftsführer der …

Der Sohn des Betroffenen, X, war Kommanditist bei der …

Der als Berufskraftfahrer tätige Zeuge Z1 fuhr in der Zeit ab dem 13. März 2008 zur Probe für die …, erstmals auch im Fernverkehr und mit digitalem Kontrollgerät. Das Einstellungsgespräch fand mit dem Betroffenen statt. Am 01. April 2008 unterzeichneten der Zeuge Z1 und der Betroffene einen festen Arbeitsvertrag. Im Zeitraum vom 10. April 2008 bis zum 08. Mai 2008 fuhr der Zeuge Z1 daraufhin mit dem Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen … und einem zulässigen Gesamtgewicht von 40 t auf verschiedenen Strecken im Bundesgebiet und im Geltungsbereich der EU-Vorschriften.

Dabei kam es nach den Feststellungen zu folgenden Verstößen:

1. Der Zeuge Z1 überschritt in acht Fällen die verlängerte tägliche Lenkzeit von 10 Stunden , nämlich

– am 10.04./11.04.2008 um 6 Stunden und 42 Minuten,

– am 14.04./17.04.2008 um 32 Stunden und 9 Minuten,

– am 18.04.2008 um 2 Stunden und 43 Minuten,

– am 21.04./25.04.2008 um 39 Stunden und 41 Minuten,

– am 27.04./01.05.2008 um 29 Stunden und 9 Minuten,

– am 01.05./03.05.2008 um 5 Stunden und 31 Minuten,

– am 04.05./05.05.2008 um 2 Stunden und 44 Minuten,

– am 06.05./08.05.2008 um 13 Stunden und 14 Minuten.

2. Ferner überschritt der Zeuge Z1 innerhalb eines Zeitraums von zwei aufeinanderfolgenden Wochen die zulässige Gesamtlenkzeit von 90 Stunden im Zeitraum

– vom 14.04.2008 bis 27.04.2008 um 17 Stunden und 21 Minuten,

– vom 21.04.2008 bis 04.05.2008 um 16 Stunden und 30 Minuten.

Diese Verstöße des Zeugen Z1 hätte der Betroffene – so die Feststellungen des Amtsgerichts – durch geeignete Kontrollmaßnahmen verhindern können. Obwohl der Betroffene als Geschäftsführer für den Fahrer Z1 verantwortlich war, hat er die ihm obliegenden Kontroll- und Überwachungspflichten nicht entsprechend ausgeübt und dabei die vorliegenden Verstöße zumindest billigend in Kauf genommen. Trotz mehrfacher Fahrverstöße des Zeugen schon während dessen Probezeit hatte ihn der Betroffene Anfang April 2008 eingestellt. Dabei hat sich der Betroffene weiterhin nicht veranlasst gesehen, den Zeugen verstärkt zu kontrollieren; nicht einmal ein persönliches Gespräch hat er mit dem Zeugen nach dessen Einstellung geführt.

II.

Gegen die Verurteilung wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützt ist. Dem Rechtsmittel bleibt jedoch ein Erfolg versagt.

1. Mit den in Form von Aufklärungsrügen erhobenen Verfahrensrügen dringt die Rechtsbeschwerde nicht durch. Die Rügen sind bereits nicht ordnungsgemäß ausgeführt im Sinne von § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und daher unzulässig.

a) Soweit die Aufklärungsrüge wegen fehlender Heranziehung der Dispositionspläne für den Tatzeitraum erhoben wird, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht, weshalb das Gericht sich hätte gedrängt sehen müssen, einen entsprechenden Beweis zu erheben. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Gericht nach dem Verlauf der Beweisaufnahme bereits nicht mehr von einem Dispositionsverstoß des Betroffenen ausgegangen ist, wie sich aus den Urteilsgründen (S. 21 UA) ergibt, und die dem Betroffenen zur Last gelegte Verletzung seiner Aufsichts- und Überwachungspflichten unabhängig von einem etwaigen Dispositionsverstoß zu sehen ist.

b) Auch bzgl. der Aufklärungsrüge wegen unterlassener Einholung einer Auskunft des Regierungspräsidiums über die dort verzeichnete Führung der Kraftverkehrsgeschäfte der … zum Nachweis der Tatsache, dass Herr X die zur Führung der Kraftverkehrsgeschäfte der … bestellte Person war, fehlt es an der erforderlichen Darlegung, warum sich das Gericht zur Erhebung dieses Beweises hätte gedrängt sehen müssen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass allein die Feststellung der Eintragung zur Führung der Kraftverkehrsgeschäfte keinen Aufschluss über den tatsächlichen Umfang der Befugnisse und Pflichten der eingetragenen Person bzgl. der Kontrolle der angestellten Fahrer gibt.

c) Schließlich greift auch die Rüge, das Landgericht hätte den Zeugen X zur Klärung der Beweisfrage der Übertragung der Dispositions- und Kontrollpflichten vernehmen müssen, nicht durch. Denn bereits aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich, dass die Frage der Vernehmung des Zeugen X Gegenstand der Erörterung in der Hauptverhandlung gewesen ist und das Gericht im Hinblick auf den Umstand, dass der Betroffene dennoch einen entsprechenden Beweisantrag bewusst nicht gestellt hat, sich gerade nicht zur Vernehmung des Zeugen gedrängt sehen musste. Im Übrigen trägt der Revisionsführer selbst vor, dass von dem Zeugen X eine Bestätigung des Beweisthemas nicht zu erwarten gewesen sei.

2. Auch die Sachrüge führt nicht zum Erfolg. Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben.

Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch.

a) Nach dem festgestellten Sachverhalt ist das Amtsgericht rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass der Betroffene vorsätzlich gegen das Gebot, als Unternehmer für die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten zu sorgen, verstoßen hat.

b) Das Amtsgericht hat dabei das Unterlassen des Betroffenen rechtsfehlerfrei als einen einheitlichen Verstoß gegen § 8a Abs. 1 Nr. 2 FPersG gewertet und nur eine einzige Geldbuße festgesetzt. Der Senat hält fest an seiner bisherigen Rechtsprechung, wonach die von dem Unternehmer zu treffenden Maßnahmen (z.B. regelmäßige Belehrungen und wöchentliche Kontrollen des Fahrers) nur Ausfluss einer einheitlichen Aufsichtspflicht, die eine ständige Überwachung des Fahrpersonals gebietet, sind. Ein Anlass, von dieser bereits bzgl. des §§ 7 a Abs. 1 Nr. 3 lit. b, 7 b Abs. 1 Nr. 3 lit. B FPersG a.F. und bzgl. des § 8 Abs. 1 Nr. 1 lit. b FPersG a.F. obergerichtlich vertretenen Rechtsauffassung (OLG Düsseldorf NJW 2008, 930-932; OLG Koblenz, VRS 102, 291-296; BayObLG VRS 92, 238-240) abzuweichen, besteht nicht. Denn auch bzgl. der seit dem 14. Juli 2007 geltenden Vorschrift des § 8 a FPersG kann ein dem Unternehmer vorzuwerfendes Unterlassen der regelmäßigen Belehrungen und Kontrollen nicht in einzelne rechtliche selbständige Unterlassungen zergliedert werden.

Dass im Unterschied zu dem Fahrer für den Unternehmer nicht die einzelnen Fahrverstöße maßgebend sein sollen, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 8a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 FPersG. Während nämlich ordnungswidrig im Sinne der genannten Vorschrift handelt, wer nicht dafür sorgt, dass die in der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 genannten Lenkzeiten, die genannte Fahrtunterbrechung und die genannten Ruhezeiten vom Fahrer eingehalten werden, handelt der Fahrer ordnungswidrig im Sinne der genannten Vorschrift, wenn er die genannte Lenkzeit, die genannte Fahrtunterbrechung oder die genannte Ruhezeit nicht einhält. Diese Differenzierung innerhalb der Vorschrift des § 8a FPersG legt nahe, dass es sich bei dem Unternehmer um eine einheitliche, umfassende Aufsichts- und Überwachungspflicht handelt, während der Fahrer mit jedem einzelnen Verstoß gegen die Bestimmungen der EU-Vorschrift ordnungswidrig handelt.

Die von dem Amtsgericht in seinen nicht tragenden Entscheidungsgründen angeführten Bedenken bzgl. einer „einheitlichen Aufsichtspflicht“ greifen nicht, denn es soll entgegen der Annahme des Amtsgerichts gerade keine allumfassende „einheitliche Aufsichtspflicht gegenüber dem Fahrpersonal“ bzw. „einheitliche Aufsichtspflicht nach dem FPersG“ konstruiert werden, sondern – entsprechend dem Wortlaut des § 8 a Abs. 1 Nr. 2 FPersG – allein eine Aufsichtspflicht gegenüber den Fahrern bgzl. des Einhaltens der Lenkzeiten, der notwendigen Fahrtunterbrechung und der notwendigen Ruhezeiten zugrunde gelegt werden. Die Ausgestaltung dieser auf die Einhaltung konkreter Vorschriften bezogenen Aufsichtspflicht ist wiederum abhängig vom Einzelfall und kann sich in regelmäßigen Belehrungen und wöchentlichen Kontrollen erschöpfen oder darüber hinausgehende arbeitsrechtliche Maßnahmen, wie z.B. eine Abmahnung des Fahrers, erfordern.

Im Hinblick auf die gemäß Verordnung (EG) Nr. 2135/98 erfolgte Einführung des digitalen Aufzeichnungsgerätes und somit der elektronischen Aufzeichnung der Tätigkeiten des Fahrers auf seiner Fahrerkarte über einen Zeitraum von 28 Tagen, welche auch der im Rahmen des § 8 a FPersG maßgeblichen Verordnung (EG) 561/2006 zugrunde liegt, erscheint es jedoch angebracht, die einheitliche Aufsichtspflicht des Unternehmers ebenfalls jeweils auf den sich daraus ergebenden Überwachungszeitraum von 28 Tagen zu erstrecken bzw. zu begrenzen. Dass dieser Überwachungszeitraum auch für nicht mit einem elektronischen Aufzeichnungsgerät ausgerüstete Fahrer maßgebend ist, ergibt sich daraus, dass auch für solche Fahrer gemäß Art. 16 Abs. 3 der Verordnung (EG) 561/2006 ein Arbeitsplan für einen Zeitraum von jeweils 28 Tagen zu erstellen ist. Spätestens nach 28 Tagen ist der Unternehmer somit gehalten, die Einhaltung der Vorschriften anhand der ihm vorliegenden und von ihm aufzubewahrenden Aufzeichnungen zu kontrollieren. Dies lässt es angemessen erscheinen, nach diesem Zeitraum jeweils eine Zäsur bzgl. der einheitlichen Überwachungspflicht des Unternehmers zu setzen. Damit löst sich im Ergebnis auch der von dem Amtsgericht in seinen nicht tragenden Gründen beanstandete Wertungswiderspruch zwischen Ahndung des Fahrers und Ahndung des Unternehmers auf, da ein andauerndes Unterlassen des Unternehmers bzgl. seiner Überwachungspflicht alle 28 Tage einen neuen – zu vorangegangenen Verstößen in Tatmehrheit stehenden – Aufsichtspflichtverstoß begründet.

c) Auch der Rechtsfolgenausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand.

Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen sind nicht ersichtlich. Soweit das Amtsgericht die von dem Fahrer begangenen Verstöße, deren Umfang sich für den Betroffenen im Rahmen der Strafzumessung auswirkt, bzgl. des im Tatzeitraum vom 14. April 2008 bis 27. April 2008 und 21. April 2008 bis 04. Mai 2008 begangenen Doppelwochenverstoßes als zwei Taten des Fahrers gewertet hat, ist dies zwar rechtsfehlerhaft, der Senat vermag vor dem Hintergrund der weiteren acht Lenkzeitverstöße und dem damit gegebenen Gesamtgewicht der über einen längeren Zeitraum begangenen Fahrerverstöße jedoch auszuschließen, dass sich dies im Rahmen der Strafzumessung zum Nachteil des Betroffenen ausgewirkt hat.

Das Amtsgericht ist vorliegend – unter Beachtung der Entscheidung des Senats vom 15. Dezember 2009 (Az. 2 Ss-OWi 454/09) davon ausgegangen, dass trotz der Überschneidung der beiden für die Doppelwochenverstöße maßgebenden Tatzeiträume, nämlich 14. April 2008 bis 27. April 2008 einerseits und 21. April 2008 bis 04. Mai 2008 andererseits, keine unzulässige Doppelverwertung vorliegt.

An der vorgenannten Rechtsprechung hält der Senat nach erneuter Überprüfung indes seit seinem Beschluss vom 13. Juni 2010 (Az. 2 Ss-OWi 17/10) nicht mehr fest. Er vertritt nunmehr die Auffassung, dass bei der Betrachtung des Aufzeichnungszeitraums von 28 Tagen zunächst unter Beachtung des Verbots der Doppelbestrafung alle Doppelwochenverstöße zu ermitteln sind, wobei in dem genannten Tatzeitraum maximal zwei – nämlich sich in der Tatzeit nicht überschneidende – Doppelwochenverstöße denkbar sind, die zueinander in Tatmehrheit stehen; ist es innerhalb der Doppelwochenverstöße zusätzlich zu Wochenverstößen und/oder Tagesverstößen gekommen, stehen diese zu dem jeweiligen Doppelwochenverstoß in Tateinheit (vgl. Senat, Beschl. v. 13. Juni 2010 – 2 Ss-OWi 17/10). Kommt es nur zu einem Doppelwochenverstoß, stehen einzelne Wochenverstöße, die nicht von dieser Doppelwoche miterfasst werden, in Tatmehrheit; entsprechendes gilt für Tagesverstöße, die nicht von Doppelwochen und Wochenverstößen miterfasst sind (vgl. Senat a.a.O.).

Danach ist dem Fahrer im vorliegenden Fall in dem sich insgesamt über drei Wochen erstreckenden Tatzeitraum vom 14. April 2008 bis 04. Mai 2008 nur ein Doppelwochenverstoß anzulasten, nämlich vom 14. April 2008 bis zum 27. April 2008. Die in diese Zeit fallenden Lenkzeitüberschreitungen stehen zu dem Doppelwochenverstoß in Idealkonkurrenz. Die Feststellung eines weiteren Doppelwochenverstoßes – vor oder nach der Doppelwoche vom 14. April bis zum 27. April 2008 – ist vorliegend nicht möglich, da der verbleibende Tatzeitraum der überprüften 28 Tage weitere volle zwei Wochen vor dem 14. April 2008 oder nach dem 27. April 2008 nicht ergibt.

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Da die „Konkurrenzkorrektur“ bzgl. der dem Fahrer zur Last gelegten Verstöße keine Verringerung des durch den Betroffenen im Rahmen des Verstoßes gegen seine Aufsichtspflicht verwirklichten Tatunrechts bedeutet, vermag der Senat auszuschließen, dass der Tatrichter bei Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Senats eine niedrigere Geldbuße festgesetzt hätte. Gegen die Höhe der vom Amtsgericht verhängten Geldbuße gibt es auch im Übrigen nichts zu erinnern.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 1 StPO.

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