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Lichtbildidentifizierung – Anforderungen im Urteil

 Oberlandesgericht Hamm

Az: 2 Ss OWi 757/07

Beschluss vom 26.11.2007


Durch eine vom Tatrichter verwandte Formulierung, in der die hinsichtlich der für die Identifizierung des Betroffenen bedeutsamen Lichtbilder aufgeführt worden sind und mitgeteilt wird, dass hinsichtlich der Lichtbilder eine „in Augenscheinnahme“ statt-gefunden hat und in der auf den Fundort der Lichtbilder in der Akte hingewiesen wird, ist nicht mit der nötigen Deutlichkeit klargestellt, dass das Lichtbild bzw. die Licht-bilder gem. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO zum Inhalt der Urteilsurkunde gemacht werden sollen.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Hagen vom 29. August 2007 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 26. 11. 2007 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach Anhörung des Betroffenen bzw. seines Verteidigers beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an das Amtsgericht Hagen zurückverwiesen.

Gründe:

I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeits-überschreitung zu einer Geldbuße in Höhe von 175 Euro verurteilt, ein Fahrverbot von einem Monat verhängt und von der Regelung des § 25 Abs. 2 a StVG Gebrauch gemacht. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der die-ser die Verletzung materiellen Rechts gerügt hat. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde gemäß § 349 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 79 Abs. 3 OWiG zu verwerfen.

II.
Das Amtsgericht hat festgestellt, dass der Betroffene am 21. Juli 2007 mit seinem Pkw die BAB A 45 befahren hat. Gemessen wurde in Höhe Kilometer 38,800 aufgrund einer Radarmessung mit dem Gerät Typ Multanova VR 6 F eine Geschwindigkeit von 144 km/h, obwohl dort die zulässige Höchstgeschwindigkeit nur 100 km/h betrug. Der Betroffene hat sich in der Hauptverhandlung dahin eingelassen, nicht er sei gefahren, sondern sein Bruder, der auf einem überreichten Passfoto zu sehen sei. Das AG ist jedoch von der Täterschaft des Betroffenen ausgegangen und hat dazu u.a. ausgeführt: „Diese Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Betroffene, sowie aufgrund der in Augenscheinnahme des Betroffenen in der Hauptverhandlung, der Fotos Blatt 1 A der Akte sowie dem Doppelpassfoto vom Betroffenen und einem weiteren Passfoto seines Bruders aus Hülle Bl. 35 d.A., den vom Sach-verständigen gefertigten Fotos Bl. 43 d.A. sowie dem in der Hauptverhandlung mündlich erstatteten Gutachten des Sachverständigen Dr. S.“ Sodann setzt sich das angefochtene Urteil mit dem Sachverständigengutachten auseinander.

III.
Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache einen zumindest vorläufigen Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht Ha-gen (§ 79 Abs. 6 OWiG).

Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben, weil seine Gründe materiell-rechtlich unvollständig sind und es dem Rechtsbeschwerdegericht daher nicht – als Ergebnis seiner Nachprüfung – die Feststellung ermöglicht, dass es rechtsfehlerfrei ergangen ist (§ 267 StPO).

Im Fall der Täteridentifizierung eines Betroffenen müssen die Urteilsgründe so abgefasst sein, dass dem Rechtsbeschwerdegericht die Prüfung möglich ist, ob ein Messfoto bzw. Radarfoto überhaupt geeignet ist, die Identifizierung einer Person zu ermöglichen. Ausreichend ist es hierfür, dass in den Urteilsgründen auf das in der Akte befindliche Foto gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG Bezug genommen wird, wodurch das Foto zum Bestandteil der Urteilsgründe wird und vom Rechtsbeschwerdegericht dann zur Prüfung der Frage, ob es als Grundlage einer Identifizierung tauglich ist, selbst in Augenschein genommen werden kann. Macht der Tatrichter von dieser Möglichkeit Gebrauch und ist das Foto zur Identifizierung uneingeschränkt geeignet, so sind darüber hinausgehende Ausführungen zur Be-schreibung des abgebildeten Fahrzeugführers entbehrlich (vgl. BGHSt 41, 376; stän-dige Rechtsprechung aller Obergerichte, zuletzt u.a. OLG Düsseldorf NZV 2007, 254 = VRR 2007, 194 = VA 2007, 49 = VRS 112, 43; OLG Hamm, Beschl. v. 21. August 2007 – 3 Ss OWi 464/07; vgl. die weiteren Nachweise aus der Rechtsprechung bei Gübner in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, Rn. 1464 ff.). Eine Bezugnahme nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO muss aber deutlich und zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht sein (vgl. BGH, a.a.O.; OLG Düsseldorf, a.a.O.; OLG Hamm, a.a.O.). Die bloße Mitteilung der Fundstelle in den Akten sowie der Hinweis, die Abbildung sei in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen worden, genügen nicht (vgl. zuletzt OLG Düsseldorf, a.a.O.; siehe auch noch OLG Köln NJW 2004, 3274 mit weiteren Nachweisen; OLG Dresden DAR 2000, 279; OLG Brandenburg NStZ-RR 1998, 240; OLG Hamm NStZ-RR 1998, 238 = VRS 95, 232 mit weiteren Nachweisen). Dadurch wird lediglich der Beweiserhebungsvorgang beschrieben wird, nicht aber der Wille zum Ausdruck gebracht wird, das Radarfoto zum Bestandteil der Urteilsurkunde zu machen.

Durch die hier vom Tatrichter verwandten Formulierungen, mit denen die hinsichtlich der für die Identifizierung des Betroffenen bedeutsamen Lichtbilder aufgeführt wor-den sind, – „in Augenscheinnahme“ und Hinweis auf den Fundort der Lichtbilder in der Akte – ist nicht mit der nötigen Deutlichkeit klargestellt, dass das Lichtbild bzw. die Lichtbilder zum Inhalt der Urteilsurkunde gemacht werden sollten. Vielmehr ist lediglich der Beweiserhebungsvorgang als solcher beschrieben werden. Auch die Anführung des Fundortes des jeweiligen Lichtbildes in der Akte ergibt nicht zweifelsfrei die Bezugnahme auf das in der Akte befindliche Foto in dem Sinne, dass es ge-mäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO selbst zum Urteilsgegenstand werden soll. Fehlt es aber an der deutlichen und zweifelsfreien Inbezugnahme des Fotos, kann das Rechtsbeschwerdegericht die Abbildung aus eigener Anschauung nicht würdigen und ist daher auch nicht durch in der Lage zu beurteilen, ob die Lichtbilder als Grundlage einer Identifizierung tauglich sind (vgl. BGH a.a.O.). Etwas anderes folgt vorliegend nicht etwa daraus, dass der Tatrichter seine Überzeugung etwa allein auf das Sachverständigengutachten gestützt habe. Denn aus den Ausführungen des angefochtenen Urteils folgt, dass das „Fahrerfoto Bl. 1 a der Akten“ ebenfalls Grundlage der Überzeugungsbildung des Tatrichters von der Fahrereigenschaft des Betroffenen gewesen ist.

Sieht der Tatrichteraber von einer Verweisung gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO ab, so genügt es nicht, wenn er nur – wie hier – das Ergebnis seiner Überzeugungsbildung mitteilt, und auch nicht, dass er ggf. die zur Identifizierung herangezogenen abstrakten Merkmale auflistet, was vorliegend noch nicht einmal geschehen ist. In diesem Fall muss das Urteil Ausführungen zur Bildqualität, insbesondere zur Bildschärfe, enthalten und die abgebildete Person oder jedenfalls mehrere Identifizierungsmerkmale in ihren charakteristischen Eigenschaften so präzise beschreiben, dass dem Rechtsmittelgericht in gleicher Weise wie bei Betrachtung des Fotos die Prüfung der Ergiebigkeit des Fotos ermöglicht wird (vgl. BGH NJW 1996, 1420; BayObLG NZV 2000, 48; OLG Frankfurt NZV 2002, 137; OLG Hamm NZV 2000, 428; instruktiv OLG Düsseldorf, a.a.O.). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Das Amtsgericht hat weder den Betroffenen noch seinen Bruder beschrieben und dargelegt, warum es davon überzeugt, dass der Betroffene und nicht der Bruder der Fahrer gewesen ist, sondern lediglich Ausführungen zum Sachverständigengutachten gemacht.

Wegen dieses Darstellungsmangels war das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

IV.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:

1. Soweit die Rechtsbeschwerde moniert, dass auch die Feststellungen des Tatrichters zum Messverfahren nicht ausreichend sind, führen diese Einwände nicht zum Erfolg. Vorliegend ist ein standardisiertes Messverfahren verwandt worden. Dann ist es ausreichend, wenn das Messverfahren und der in Abzug gebrachte Toleranzwert mitgeteilt werden (vgl. zuletzt u.a. Beschluss des Senats vom 18. Oktober 2007 in 2 Ss OWi 683/07; vgl. Burhoff, a.a.O., Rn. 1251 ff. mit weiteren Nachweisen).

2. Auch die Fahrverbotsentscheidung ist derzeit nicht zu beanstanden. Die Verhängung des Fahrverbotes folgt aus § 4 Abs, 2 BKatV. Sie ist angesichts der übrigen Vorverurteilungen des Betroffenen auch nicht zu beanstanden. Das Amtsgericht hat seine Entscheidung, vom Fahrverbot nicht absehen zu wollen, zwar knapp, aber angesichts der Vielzahl der Vorverurteilungen und deren Gewicht noch ausreichend begründet.

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