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Lieferung und Einbau serienmäßig hergestellte Einbauküche – Kaufrecht

LG Flensburg – Az.: 2 O 354/17 – Urteil vom 23.03.2018

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 12.258,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.3.2017 zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weiteren Verzugsschaden in Höhe von € 805,20 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.4.2017 zu zahlen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf € 12.258,00 festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Zahlung von Pauschalschadensersatz (gemäß ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen) aufgrund der Erfüllungsverweigerung des Beklagten im Zusammenhang mit einer Küchenbestellung aus dem Jahr 2014.

Die Klägerin betreibt ein Küchenstudio in K. Der Beklagte betreute im Jahr 2014 ein privates Bauvorhaben in der Xstraße in H. Er plante die Errichtung einer Doppelhaushälfte. Als es an die Küchenplanung ging, benötigte der Beklagte einen Küchenplan, um den Verlauf der Leitungen im Rohbau bereits verbindlich bestimmen zu können.

Der Beklagte bestellte daraufhin bei der Klägerin mit Datum vom 29.4.2014 zwei Küchen und zwei Hauswirtschaftsräume (nachfolgend zur Vereinfachung: „Küchen“) zum Preis von insgesamt € 40.860,06. Dazu besuchte er am 29.4.2014 die Ausstellungsräume der Klägerin und stellte die zu bestellenden Küchen bzw. Hauswirtschaftsräume mit dem Mitarbeiter der Klägerin, dem Zeugen N., zusammen. Sie suchten bereits Materialien aus und planten Details der Ausstattung (etwa Anzahl und Form der Schränke). Mündlich verabredete der Beklagte mit dem Mitarbeiter Herrn N., dass er (der Beklagte) sich telefonisch melden würde, sobald der Rohbau weit genug fortgeschritten ist, um die genauen Maße für die Küchen/Hauswirtschaftsräume nehmen zu können. Anschließend unterzeichnete der Beklagte die als Anlage K 1 (Bl…d.A.) vorgelegten Auftragsbestätigungen. In diesen hielten die beiden das verabredete – voraussichtliche – Lieferdatum (3.7.2014) fest, wie auch das Datum, bis zu dem eine Anzahlung in Höhe von 50% des endgültigen Kaufpreises erfolgen sollte (5.6.2014; vgl. etwa Bl. .. und .. d.A.). Unmittelbar über der Unterschriftenzeile des Kunden heißt es:

„[…] Es gelten unsere, auf der Rückseite abgedruckten, Allgemeinen Geschäftsbedingungen. […]“

Darunter, über einer weiteren Unterschriftenzeile für den Kunden, heißt es (vgl. Bl. 8 d.A.):

„Die im Auftrag bestätigten Installationsarbeiten (Elektro- und Wasseranschlüsse) werden grundsätzlich nur an den vorhandenen Vorinstallationen ausgeführt und sind kostenlose Serviceleistungen. Sollten diese Leistungen am Tage der Küchenmontage nicht durchführbar sein, erfolgt hierfür keine Gutschrift. Nachträgliche Installationsarbeiten werden auf Wunsch zum Stunden- und Materialnachweis durchgeführt.“

Zu einer Vermessung der Räumlichkeiten beim Beklagten kam es indes nicht, da äußere Umstände den Baufortschritt beim Beklagten verhinderten. Dieser meldete sich auch nicht, wie verabredet, bei der Klägerin, um eine Vermessung und Lieferung der Küchen abzustimmen. Auch die vereinbarte Anzahlung (50%) zum 5.6.2014 leistete der Beklagte nicht.

Mit Schreiben vom 23.12.2015 erinnerte die Klägerin den Beklagten an die vereinbarte Anzahlung (Anlage K 2). Der Beklagte teilte daraufhin mit, dass sich sein Bauvorhaben verzögern würde und dass er nicht bereit sei, die Anzahlungen zu leisten (vgl. Schreiben vom 12.1.2016; Anlage K 3). Ferner verwies er auf seine mangelnde Eigentümerstellung und erklärte „bereits hier und heute den Rücktritt“ vom Vertrag, wenn die Klägerin auf die Zahlung bestehen sollte. Auch die – in diesem Zeitpunkt aktuelle – Eigentümerin des Doppelhauses sei nicht bereit, in die Verträge einzutreten.

Nach vorangegangener telefonischer Korrespondenz mit dem Beklagten forderte die Klägerin den Beklagten schließlich mit Schreiben vom 23.2.2017 und 16.3.2017 auf, anstatt der Anzahlungen pauschalen Schadensersatz in Höhe von € 12.258,00 zu zahlen. Sie bezog sich dabei insbesondere auf Ziffer 6 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB“). Diese lautet wie folgt (siehe Anlage K4; Bl. … d.A.):

„6. Erfüllungsverweigerung

Wenn der Käufer nach Abschluss des Kaufvertrages dessen Erfüllung verweigert, ist der Verkäufer berechtigt, 30% des Bestellpreises als pauschalen Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dem Käufer bleibt der Nachweis unbenommen, dass dem Verkäufer kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Weitergehende gesetzliche Rechte des Verkäufers bleiben unberührt.“

Die Klägerin verlangte Zahlung der vorgenannten Summe binnen 5 Tagen (vgl. Schreiben vom 16.3.2017; Anlage K 7). Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 11.4.2017 setzte die Klägerin eine Nachfrist bis zum 26.4.2017 und verlangte binnen gleicher Frist zudem Erstattung der angefallenen Rechtsanwaltsgebühren (Anlage K 8). Zahlungen seitens des Beklagten folgten darauf nicht.

Die Klägerin behauptet, ihre AGB seien jeweils auf der Rückseite der Auftragsbestätigungen abgedruckt gewesen, die dem Beklagen auch ausgehändigt worden seien (vgl. Anlage K 1, vgl. auch Anlage B 1; Bl. … d.A.). Die Klägerin ist außerdem der Ansicht, zwischen den Parteien sei ein wirksamer und verbindlicher Kaufvertrag zustande gekommen. Die entsprechenden Bestimmungen ergäben sich aus den vorgelegten Auftragsbestätigungen in Verbindung mit den AGB. Durch die Weigerung des Beklagten, die Anzahlungen zu leisten und die Küchen binnen vereinbarter Frist abzunehmen, habe dieser seine vertraglichen Pflichten verletzt. Demzufolge sei sie berechtigt, Schadensersatz zu verlangen; auch in pauschalisierter Form (vgl. Ziffer 6 der AGB).

Die Klägerin beantragt,

Lieferung und Einbau serienmäßig hergestellte Einbauküche - Kaufrecht
(Symbolfoto:
Von New Africa/Shutterstock.com)

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 12.258,00 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.1.2016 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, Verzugsschaden in Höhe von € 805,20 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.4.2017 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, er habe mit dem Zeugen N. bei der Bestellung mündlich eine Individualabrede getroffen, wonach die Bestellungen nicht verbindlich seien und davon abhängig gemacht werden, dass das Bauvorhaben wie geplant fertig gestellt werde. Er ist daher der Ansicht, das unstreitig vereinbarte Lieferdatum und die Anzahlungspflicht (vgl. etwa Bl. … d.A.) sei für ihn nicht verbindlich gewesen. Zwischen ihm und der Klägerin sei nicht einmal ein verbindlicher Kaufvertrag zustande gekommen. Vertragliche Pflichten habe er deshalb nicht verletzt. Im Übrigen, so seine Auffassung, sei ein Zahlungsanspruch der Klägerin ohnehin noch nicht fällig.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen N. Ferner hat es den Geschäftsführer der Klägerin und den Beklagten informatorisch angehört (Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 26.1.2018; Bl. 56 d.A.). Auf den Inhalt des Protokolls zur mündlichen Verhandlung sowie auf die eingereichten Schriftsätze samt Anlagen wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat Erfolg.

I.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das angerufene Gericht sachlich wie örtlich zuständig. Auch die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor.

II.

Die Klage ist auch begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung des geltend gemachten Pauschalschadensersatzes gemäß §§ 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1 BGB i.V.m. den AGB zu.

Die Parteien haben je einen wirksamen Vertrag über den Kauf und die Lieferung von zwei Küchen und zwei Hauswirtschaftsräumen geschlossen. Dabei haben sie vertraglich einen Pauschalschadensersatz in Höhe von 30% des Bestellpreises vereinbart, für den Fall, dass der Käufer – hier der Beklagte – seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllt. Die Voraussetzungen liegen hier vor. Der Beklagte hat schuldhaft seine vertragliche Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzt, da er weder die vereinbarte Anzahlung leisten, noch die bestellten Küchen abnehmen wollte. Auch der Höhe nach ist der Anspruch nicht zu beanstanden.

1. Die Parteien haben am 29.4.2014 wirksam je einen verbindlichen Vertrag über die Lieferung der in Anlage K 1 näher aufgeführten Küchen und Hauswirtschaftsräume geschlossen.

a) Der Abschluss eines Vertrages setzt zwei übereinstimmende Willenserklärungen voraus, §§ 145 ff. BGB. Die Einigung muss sich auf die wesentlichen Vertragsbestandteile (essentialia negotii) beziehen. Ferner muss ein Rechtsbindungswille vorliegen. Hier ist das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass sich die Parteien am 29.4.2014 bereits verbindlich über den Kauf und die Anlieferung der Küchen geeinigt haben, also ein Vertrag zustande gekommen ist. Der Zeuge N. handelte dabei als bevollmächtigter Vertreter der Klägerin, § 164 BGB.

aa) Sowohl der Beklagte als auch der Zeuge N. haben in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, dass sie am 29.4.2014 zusammen alle wesentlichen Bestandteile der gewünschten Küchen rausgesucht haben. Ferner haben sie sich auf einen Preis für die Küchen geeinigt und einen Liefertermin vereinbart. Diese Vereinbarungen hat der Beklagte anschließend durch seine Unterschriften auf den als Anlage K 1 vorgelegten Dokumenten bestätigt.

bb) Dass es sich bei den Vereinbarungen mit dem Zeugen N. nur um unverbindliche Absprachen gehandelt habe, hat die Beweisaufnahme nicht bestätigt. Im Gegenteil, sowohl der Zeuge N. als auch der Beklagte selbst haben in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend davon gesprochen, dass es eine feste verbindliche Vereinbarung gab, auf die eine etwaige Individualabrede im Hinblick auf den Liefertermin (dazu sogleich, Ziffer 2) keinen Einfluss hatte. Auch aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich nichts anderes.

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(1) Der Beklagte sagte aus, dass er einen Küchenplan gebraucht habe, um die Leitungen in seinem Rohbau verbindlich festlegen zu können (Protokoll vom 26.1.2018, S. …). Der Zeuge N. habe daraufhin „alles gezeichnet und die Materialien rausgesucht“ (Protokoll vom 26.1.2018, S. … f.), die für die Küchen nötig waren. Der Beklagte habe zudem die Auftragsbestätigungen unterzeichnet (Protokoll vom 26.1.2018, S. … f.).

(2) Der Zeuge N. bestätigte das. Er stellte zudem klar, dass etwaige Absprachen im Hinblick auf den Liefertermin keinen Einfluss auf die Verpflichtung des Beklagten zur Anzahlung hatten (Protokoll vom 26.1.2018, S. …). Zusammenfassend sagte er aus, dass zwischen ihm und dem Beklagten am 29.4.2014 bereits alles verbindlich besprochen und vereinbart worden sei. Dass sich der Beklagte dann wegen des Liefertermins nicht mehr gemeldet hatte, sei auch für ihn überraschend gewesen; dies habe indes keinesfalls zur Folge gehabt, dass die Sache damit erledigt war (Protokoll vom 26.1.2018, S. …).

An der Glaubwürdigkeit des Zeugen N. hat das Gericht keine Zweifel. Er hat widerspruchsfrei und sachlich alle ihm gestellten Fragen beantwortet. Er war im Zeitpunkt der Befragung auch kein Mitarbeiter der Klägerin mehr, sodass eine naturgemäß denkbare Unterstützungstendenz zugunsten der Klägerin nicht zu erwarten war (Protokoll vom 26.1.2018, S. …). Hierfür gab es auch keine Anhaltspunkte.

Die Aussagen des Zeugen N. waren auch glaubhaft. Die Glaubhaftigkeit wurde insbesondere dadurch bekräftigt, dass sich seine Aussagen in wesentlichen Teilen mit denen des Beklagten deckten. Ferner waren die Angaben, die er gemacht hat, nachvollziehbar und keinesfalls ungewöhnlich oder gar lebensfremd. Es ist gerichtsbekannt, dass Bestellungen in einem Küchenstudio verbindlichen Charakter haben. Wenn man unverbindliche Vorschläge oder Angebote möchte, erteilt man keinen Auftrag und vereinbart auch keine Liefer- oder Zahlungstermine.

(3) Die Annahme eines verbindlichen Vertragsschlusses wird auch durch die klägerseits vorgelegten Unterlagen (Anlage K 1) gestützt. Diese vom Beklagten unstreitig unterzeichneten und mit „Auftragsbestätigung“ überschrieben Unterlagen deuten an keiner Stelle auf einen unverbindlichen Charakter hin. Im Gegenteil, es finden sich darin an zahlreichen Stellen vielmehr Hinweise darauf, dass sich die Parteien bereits verbindlich auf den Kauf und die Anlieferung der aufgeführten Küchen geeinigt haben. So ist darin etwa ein fester Liefertermin genannt. Auch sind die Küchenteile alle einzeln aufgeführt und mit Beschreibungen versehen. Auch Preise sind dort schon aufgeführt, genauso wie ein Datum, bis zu dem eine verbindlich vereinbarte Anzahlung zu leisten sei.

b) Obwohl es hier nicht entscheidend darauf ankommt (dazu sogleich, Ziffer 2), tendiert das Gericht dazu, die zwischen den Parteien geschlossenen vier Verträge in Abgrenzung zum Werkvertragsrecht (§§ 631 ff. BGB) als Kaufverträge (§ 433 BGB) zu qualifizieren, vgl. § 650 BGB (ehemals § 651 BGB).

Nach § 650 S. 1 BGB findet auf einen Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, die Vorschriften über den Kauf uneingeschränkt Anwendung. Anders ist dies bei nicht vertretbaren Sachen oder in Situationen, in denen die Werkausführung (etwa die individuelle Anpassung vor Ort) gegenüber der bloßen Eigentumsverschaffung am Material im Vordergrund steht.

Bei den vom Beklagten bestellten Küchen handelt es sich um herzustellende oder zu erzeugende bewegliche Sachen. Anders als bei individuell geplanten Küchen tendiert das Gericht hier dazu, den Verkauf, nicht die individuelle Herstellung und/oder Montage vor Ort als im Vordergrund stehend anzusehen. Bei den Küchen handelt es sich zudem um vertretbare Sachen im Sinne des § 91 BGB. Vertretbare Sachen sind bewegliche Sachen, die im Verkehr nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt zu werden pflegen (vgl. § 91 BGB). Die vorliegenden – mit Blick auf die Auftragsbestätigungen (Anlage K 1) – nach Zahl, Maß und Gewicht bestimmbaren Küchen werden wohl für eine Vielzahl von Kunden hergestellt. Sie bestehen aus serienmäßig gefertigten Einzelteilen, die sich der Kunde vor Ort im Küchenstudio einzeln zusammenstellt (vgl. etwa Bl. …d.A.). Augenscheinlich handelt es sich bei den Küchen also nicht um Individualanfertigungen, abgesehen vom jeweiligen Kunden-Maß. Auch sind Einbau und Installationsarbeiten nur „kostenlose Serviceleistung“, auf die kein einklagbarer Anspruch besteht, sollten sie am Tag der Anlieferung nicht durchgeführt werden können (so ausdrücklich in Anlage K 1, S. …; etwa Bl. … d.A.).

Auch wenn der Bundesgerichtshof den Vertrag über Einbauküchen regelmäßig als Werkvertrag qualifiziert (BGH NJW 2013, 1431 Rn. 18; BGH NJW-RR 1990, 787, 788), bleibt dies letztlich eine Einzelfallfallabwägung (so auch Kniffka, in: Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl. 2014, 11. Teil Ziffer A. IX. Rn. 88). Denn kommt – so Kniffka – etwa auch Kaufrecht in Betracht, wenn z.B. nur wenige Leisten oder Abschlusshölzer zuzuschneiden sind und eben nicht nur der Werkerfolg geschuldet ist, sondern auch die Lieferung (Kniffka, in: Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl. 2014, 11. Teil Ziffer A. IX. Rn. 88, 89). Dies deckt sich bei genauem Hinsehen auch mit den Feststellungen des Bundesgerichtshofs. Denn stellt dieser bei seiner Bewertung regelmäßig auf die Art und den Umfang der geschuldeten Leistung ab. So begründet er seine Entscheidung, den Vertrag als Werkvertrag zu qualifizieren, etwa damit, dass „[…] zur Einrichtung der Einbauküche nicht nur serienmäßig hergestellte Küchenmöbel und die bestellten Elektrogeräte zu liefern“ (BGH NJW-RR 1990, 787, 788), sondern darüber hinausgehend auch Montage- und Planungsleistung zu erbringen waren. In seiner Entscheidung aus 2013 führt er klarstellend aus, dass es ihm darauf ankomme, dass es „das Ziel des Vertrags war, auf der Grundlage der handwerklichen Fachkenntnisse der Bekl. durch Einbau und Einpassung in das Haus der Kl. und des Drittwiderbekl. einen funktionalen Küchenraum zu schaffen und die dazu notwendigen Montage- und Bauleistungen dem Vertrag die maßgebliche Prägung geben“ (BGH NJW 2013, 1431 Rn. 18).

Obwohl das erkennende Gericht im Lichte dieser Feststellungen dazu tendiert, die meisten heut zu Tage geschlossenen Verträge über den Kauf standardisierter Einbauküchen (wie die hiesigen) unter Anwendung des § 650 BGB eher als Kaufverträge, denn als Werkverträge zu qualifizieren, muss dies im vorliegenden Fall nicht abschließend entschieden werden. Schließlich ist das Verhalten des Beklagten unter Berücksichtigung der individuellen Absprachen sowohl im Kauf- wie auch im Werkvertragsrecht als Pflichtverletzung zu werten (dazu sogleich, Ziffer 2).

2. Ungeachtet der Frage, ob die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge als Kauf- oder als Werkverträge zu qualifizieren sind, hat der Beklagte seine objektiven Vertragspflichten verletzt.

a) Der Beklagte hat sich nach Auffassung des Gerichts am 29.4.2014 in jedem Fall verbindlich zum Kauf und zur Abnahme der Küchen verpflichtet (siehe Ziffer 1). Ferner hat er sich dazu verpflichtet, zum 5.6.2014 eine Anzahlung in Höhe von 50% der Bestellsumme an die Klägerin zu bezahlen. Im Hinblick auf seine Behauptungen, die Bestellung sei mit dem Zeugen N. als unverbindlich verabredet worden bzw. die Bauverzögerung habe seine Verpflichtungen auf den Verträgen jedenfalls entfallen lassen, ist der Beklagte beweisfällig geblieben.

Der Zeuge N. stellte während seiner Befragung klar, dass etwaige Absprachen im Hinblick auf den Liefertermin keinen Einfluss auf die Verpflichtung des Beklagten zur Anzahlung hatten (Protokoll vom 26.1.2018, S. …). Er bestätigte damit zwar die Angaben des Beklagten, wonach im Hinblick auf den vereinbarten Liefertermin (3.7.2014) mündlich ein gewisser Spielraum vereinbart wurde. Schließlich sei – so der Zeuge – bei noch laufenden Bauvorhaben ein vereinbarter Liefertermin in der Regel nicht 100%ig einzuhalten (Protokoll vom 26.1.2018, S. …), weshalb mit dem Beklagten vereinbart worden sei, dass dieser sich meldet, sobald das Bauvorhaben für das Aufmaß fertig ist. Dies habe aber keinesfalls bedeutet, dass dieser auch mit der Anzahlung warten könne bzw. dass die Bestellung der Küchen gar von der Fertigstellung des Bauvorhabens abhängig gemacht wurde (Protokoll vom 26.1.2018, S. …f.). In dem Zusammenhang war das Beweismittel des Beklagten negativ ergiebig; der Beklagte ist somit beweisfällig geblieben.

An der Glaubwürdigkeit des Zeugen N. und an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben hat das Gericht keine Zweifel. Zur Begründung kann nach oben verwiesen werden.

b) Die Pflichten des Beklagten (siehe oben), die mit Blick auf § 433 Abs. 2 BGB (wenn man von Kaufverträgen ausgeht) und §§ 631 Abs. 1, 640 Abs. 1 BGB (wenn man von Werkverträgen ausgeht) als leistungsbezogene Hauptpflichten im Sinne des § 241 Abs. 1 BGB zu qualifizieren sind, hat der Beklagte nicht fristgerecht erfüllt. Es kann dahinstehen, ob neben der Frist zur Anzahlung (5.6.2014) auch die Frist zur Abnahme (Lieferung) abgelaufen ist oder ob sich diese mit Blick auf die vom Zeugen N. bestätigte mündliche Absprache (siehe oben) auf unbestimmte Zeit verlängert hat. Schließlich hat der Beklagte mit seinem Schreiben vom 12.1.2016 (Anlage K 3) aus objektiver Empfängersicht zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht, dass er sich von den Verträgen ganz lösen möchte und nicht beabsichtigt, die Pflichten noch zu erfüllen. Dies stellt ungeachtet der Qualifikation als Kauf- oder Werkvertrag eine Erfüllungsverweigerung und somit eine objektive Vertragspflichtverletzung dar.

Der Beklagte teilte in seinem Schreiben vom 12.1.2016 (Anlage K 3) mit, dass sich sein Bauvorhaben verzögern würde und dass er nicht bereit sei, die Anzahlungen zu leisten. Ferner verwies er auf seine mangelnde Eigentümerstellung und erklärte „bereits hier und heute den Rücktritt“ vom Vertrag, wenn die Klägerin auf die Zahlung bestehen sollte. Auch die (aktuelle) Eigentümerin des Doppelhauses sei nicht bereit, in die Verträge einzutreten.

Dieses Schreiben musste nach Auffassung des Gerichts aus objektiver Empfängersicht so verstanden werden, dass der Beklagte die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten (siehe oben) ernsthaft und endgültig verweigert, § 133 BGB. Dabei ist insbesondere auch die lange Zeitspanne zwischen Vertragsschluss und Erklärung zu berücksichtigen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte auf seine mangelnde Eigentümerstellung verweist, wohl in der Annahme, dass ihn das Bauvorhaben und alle damit in Zusammenhang stehenden Geschäfte nichts mehr angehen. Der Zeuge N. berichtete zudem, dass der Beklagte telefonisch über einen langen Zeitraum für die Klägerin nicht mehr zu erreichen war und sich auch nicht mehr zurück meldete (vgl. Protokoll vom 26.1.2018, S. …). Ob es sich bei der Erklärung des Beklagten vom 12.1.2016 um eine wirksame Rücktrittserklärung im rechtlichen Sinne handelt, kann hier dahinstehen, da sich aus dem Schreiben des Beklagten für den objektiven Empfänger jedenfalls ergibt, dass er – der Beklagte – die Küchen/Hauswirtschaftsräume nicht abnehmen und weder den Kaufpreis noch die Anzahlung leisten wolle.

3. Aus den vorgenannten Gründen oblag es der Klägerin ab diesem Zeitpunkt auch nicht mehr, dem Beklagten eine angemessene Nachfrist zu setzen, vgl. § 281 Abs. 2 BGB. Die Fristsetzung war entbehrlich, da der Schuldner – hier der Beklagte – die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert hat. Ferner lagen ab diesem Zeitpunkt besondere Umstände vor, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigten.

4. Der Beklagte hat die Pflichtverletzung auch zu vertreten, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB. Eine Exkulpation gelang ihm nicht. Im Hinblick auf seine Behauptungen, die Bestellung sei mit dem Zeugen N. als unverbindlich verabredet worden bzw. die Bauverzögerung habe seine Verpflichtungen auf den Verträgen jedenfalls entfallen lassen, ist der Beklagte beweisfällig geblieben (siehe oben). Auch der Umstand, dass der Zeuge N. von dem Bauvorhaben des Beklagten und den damit in Zusammenhang stehenden Unsicherheiten wusste, lässt die Schuld des Beklagten nicht entfallen. Denn von einem voll rechts- und geschäftsfähigen Erwachsenen darf erwartet werden, dass er sich über die Folgen eines Vertragsschlusses – insbesondere in dieser Größenordnung – im Klaren ist.

5. Die Klägerin kann in Folge der Erfüllungsverweigerung durch den Beklagten auch Ihren Schaden in Form und in der Höhe der sich aus ihren AGB ergebenden Pauschale verlangen.

Aus den AGB der Klägerin ergibt sich, dass der Verkäufer berechtigt ist, 30% des Bestellpreises als pauschalen Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, wenn der Käufer nach Abschluss des Kaufvertrages dessen Erfüllung verweigert. Die Klägerin verlangt demzufolge hier € 12.258,00 vom Beklagten. Der Beklagte ist der geltend gemachten Summe während des gesamten Prozesses der Höhe nach nicht entgegengetreten. Auch hat er die entsprechende Regelung der Klägerin (Ziffer 6 der AGB) zu keiner Zeit – auch nicht konkludent – als unzulässig, nicht einschlägig oder intransparent gerügt. Ungeachtet der von Amts wegen vorzunehmenden AGB-Kontrolle im Hinblick auf Rechtsfragen (etwa zum Thema Missbräuchlichkeit; vgl. u.a. EuGH, Urteil vom 4.6.2009, Az. C-243/08, EuZW 2009, 503) und der Schlüssigkeitsprüfung, waren die AGB der Klägerin im Hinblick auf Tatsachenfragen, wie auch im Hinblick auf die geltend gemachte Forderungshöhe, nach dem im Zivilprozess geltenden Grundsatz der Beibringung als unstreitig zu unterstellen, § 138 Abs. 2, 3 ZPO.

a) Die Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist grundsätzlich von Amts wegen zu prüfen (vgl. Grüneberg, in Palandt 75. Aufl. 2016, § 307 Rn. 9). Dieser dem Zivilprozess eigentlich fremde Amtsermittlungsgrundsatz findet seine Grenzen indes dort, wo es um Tatsachenfragen geht. Das Gericht kann mit Blick auf den im Zivilprozess geltenden Beibringungsgrundsatz also nur insoweit selbständig tätig werden, wie es sich um Rechtsfragen handelt oder es um Zulässigkeits- und Schlüssigkeitsfragen geht. Hängt die Wirksamkeit von AGB indes von Tatsachenfragen ab, die nicht unter die oben erwähnte Amtsermittlungskompetenz des Zivilgerichts fallen, ist das Gericht nach den Grundsätzen des Zivilprozesses streng an den Vortrag der Parteien gebunden. Auch eine Hinweispflicht nach § 139 ZPO trifft das Gericht dann nicht. Dies würde einen zu starken Eingriff in die eigenverantwortliche Prozessführungsautonomie der Parteien bedeuten. Dies gilt vor allem im Anwaltsprozess.

b) Unstreitig handelt es sich bei den AGB der Klägerin (Anlage K 4) um für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei – hier die Klägerin – der anderen Vertragspartei – hier dem Beklagten – bei Abschluss der Verträge gestellt hat, § 305 Abs. 1 BGB.

Da nicht vorgetragen ist, dass der Beklagte bei Vertragsschluss als Unternehmer oder für eine juristische Person gehandelt hat, war davon auszugehen, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungsvorschriften im BGB uneingeschränkt Anwendung finden, vgl. § 310 Abs. 1 S. 1 BGB.

Die AGB der Klägerin sind auch wirksam in die streitgegenständlichen Verträge zwischen den Parteien (siehe oben) einbezogen worden. Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Orte des Vertragsschlusses auf sie hinweist und der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist, vgl. § 305 Abs. 2 BGB.

Hier ergibt sich aus den vorgelegten Auftragsbestätigungen (Anlage K 1) der Hinweis: „Es gelten unsere, auf der Rückseite abgedruckten, Allgemeinen Geschäftsbedingungen“. Dieser Hinweis befindet sich unmittelbar über der Unterschriftenzeile für den Kunden. Die Auftragsbestätigungen hat der Beklagte unstreitig unterzeichnet. Sowohl der Geschäftsführer der Klägerin als auch der Zeuge N. haben während der mündlichen Verhandlung angegeben, dass auf der Rückseite der ersten Seite der Auftragsbestätigungen jeweils die beispielhaft nochmals als Anlage K 4 vorgelegten AGB der Klägerin abgedruckt waren (Protokoll vom 26.1.2018, S. 2, 4).

Das Gericht ist daher davon überzeugt, dass die Klägerin, vertreten durch den Zeugen N., den Beklagten bei Vertragsschluss auf die Geltung der AGB hingewiesen hat und dieser die Möglichkeit hatte, in zumutbarer Weise von deren Inhalt Kenntnis zu nehmen. Ferner hat der Beklagte durch seine gesonderte Unterschrift unterhalb des oben zitierten Hinweises zum Ausdruck gebracht, dass er mit ihrer Geltung einverstanden ist.

c) Die hier streitrelevante Ziffer 6 der AGB der Klägerin ist auch nicht nach den Vorschriften der §§ 307 ff. BGB unwirksam. Ziffer 6 der AGB der Klägerin ist einer Inhaltskontrolle vollumfänglich zugänglich, da durch sie von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden, vgl. § 307 Abs. 3 S. 1 BGB.

aa) Ziffer 6 der AGB der Klägerin ist insbesondere nicht nach § 309 Nr. 5 BGB unwirksam.

Nach § 309 Nr. 5 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam, die die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung enthalten, wenn

a) die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder

b) dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale.

Die Festlegung eines Pauschalbetrages ist demnach dann unwirksam, wenn der festgelegte Betrag höher ist als derjenige Schaden oder diejenige Wertminderung, die „nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge“ zu erwarten sind oder „gewöhnlich“ eintreten. Geregelt wird hier allein der Umfang des Ersatzanspruches, nicht sein Grund. Die Existenz eines Anspruchs – der sich aus den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften ergibt – wird vorausgesetzt; wo es – z.B. mangels eines Schadens – an einem Anspruch fehlt, kann der Verwender auch keine Pauschale verlangen (Wurmnest, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2016, § 309 Nr. 5 Rn. 10). Pauschaliert werden können daher nur solche Positionen, die im Schadensfall erstattungsfähig wären; sind sie es nicht, ist die hierauf gestützt Klage bereits unschlüssig (vgl. OLG Hamburg NJW 2015, 85, 86 Rn. 16). Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Verwender Zeitaufwand für die Vorbereitung einer Klage in Rechnung stellt oder Aufwendungen zur Durchführung und Abwicklung des Vertrags auf den Vertragspartner abzuwälzen versucht (Wurmnest, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2016, § 309 Nr. 5 Rn. 10). Pauschalen im Sinne von § 309 Nr. 5a) BGB setzen ferner voraus, dass der der Pauschalierung zugrunde liegende Ersatzanspruch an ein vertragsstörendes Verhalten anknüpft, wie es etwa bei allgemeinen Schadensersatzansprüchen der Fall ist (Wurmnest, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2016, § 309 Nr. 5 Rn. 10). Nach § 309 Nr. 5b) BGB muss dem anderen Vertragsteil zudem ausdrücklich der Nachweis eines geringeren oder gar fehlenden Schadens gestattet werden.

(1) Die Ziffer 6 der AGB enthält folgenden Passus: „Dem Käufer bleibt der Nachweis unbenommen, dass dem Verkäufer kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Weitergehende gesetzliche Rechte des Verkäufers bleiben unberührt“. Folglich ist sie nicht bereits wegen des offensichtlichen Verstoßes gegen § 309 Nr. 5b) BGB unwirksam.

(2) Auch gegen § 309 Nr. 5a) BGB verstößt Ziffer 6 der AGB der Klägerin nicht. Jedenfalls liegt kein offenkundiger Verstoß vor. Der Beklagte hat im hiesigen Prozess keinen Anlass dazu gegeben, Ziffer 6 der AGB des Klägers mit Blick auf § 309 Nr. 5a) BGB näher zu untersuchen.

Die oben erwähnten Grundsätze der Amtsermittlung finden hier ihre Grenzen. Denn bei der Frage, ob die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt (also angemessen ist), ist eine Tatsachen- und keine Rechtsfrage. Insofern wäre es am Beklagten gewesen, die Unwirksamkeit der Ziffer 6 der AGB der Klägerin zu rügen und so unter Beachtung der Darlegungs- und Beweislastregeln (dazu sogleich) gegebenenfalls dafür zu sorgen, dass Beweis über die Wirksamkeit der Klausel erhoben wird. Die „Rüge“ des Beklagten hätte freilich auch konkludent erfolgen können, etwa durch den Hinweis, dass inhaltlich mit den AGB kein Einverständnis bestehe oder dass die klägerische Forderung der Höhe nach nicht in Ordnung sei. Auch eine Erklärung mit Nichtwissen (§ 138 Abs. 4 ZPO) zur Höhe oder zur Wirksamkeit der AGB hätte ausgereicht, um hier eine weitergehende inhaltliche Auseinandersetzung mit Ziffer 6 zu erzielen. Keinesfalls wäre der Beklagte also gehalten gewesen, die Vorschrift des § 309 Nr. 5a) BGB ausdrücklich anzusprechen.

Hier hat der Beklagte im gesamten Prozess indes keinen einzigen Ansatzpunkt dafür geliefert, dass er die streitgegenständliche Klausel (Ziffer 6) inhaltlich angreifen möchte. Er hat sich allein auf die Umstände des Vertragsschlusses bezogen und eingewandt, dass die Verträge wegen der mündlichen Absprachen nicht als verbindlich anzusehen seien (siehe ausführlich oben). Mit Blick auf § 138 Abs. 2, 3 ZPO ist hierdurch der Eindruck entstanden, mit dem Rest des klägerischen Vortrags bestehe Konsens. Das Gericht kann auf dieser Basis nicht von Amts wegen tätig werden und weitergehende Nachforschungen betreiben. Dies würde gegen den im Zivilprozess geltenden Beibringungsgrundsatz verstoßen.

Das einzige, was das Gericht in dem Zusammenhang (also auch mit Blick auf § 309 Nr. 5a) BGB) von Amts wegen zu prüfen hatte, war die Schlüssigkeit des klägerischen Vortrags. Diese war vorliegend zu bejahen. Die Klägerin hat in ihrer Klage gerade so viele Tatsachen vorgetragen, dass es dem Gericht möglich war, auf dieser Grundlage die Schlüssigkeit der Klage zu prüfen und darüber zu befinden. Mit ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht, dass dieser ein Schadensersatzanspruch aufgrund der Erfüllungsverweigerung des Beklagten zustünde. In Bezug auf die Höhe des Schadens hat die Klägerin auf ihre AGB verwiesen, die sie auch zur Gerichtsakte gereicht hat. In der Bezugnahme auf eigene AGB liegt konkludent die Erklärung, dass diese mit Recht und Gesetz vereinbar sind. Insofern hat die Klägerin im Prozess konkludent erklärt, dass die Schadenspauschale nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge auch angemessen ist (§ 309 Nr. 5 a) BGB), ohne dass sie dies näher dargelegt hat. Dem Gericht war es bereits auf Grundlage des Klägervortrags möglich, die Schadensposition nachzuvollziehen und anhand der Angaben in der Klageschrift die Schlüssigkeit des Vorbringens zu überprüfen. Dabei hat das Gericht berücksichtigt, dass der begehrte Ersatzanspruch der Klägerin an ein vertragsstörendes Verhalten anknüpft und die geltend gemachte Position auch im regulären Schadensfall erstattungsfähig wäre, etwa in Form von entgangenem Gewinn (§ 252 BGB) oder Aufwendungserstattung. Es ist gerichtsbekannt, dass Küchenstudios ihre Produkte – je nach Hersteller – oft bei Drittfirmen bestellen bzw. zukaufen, damit sie diese nicht selbst einlagern müssen. Werden diese Produkte dann nicht abgenommen, bleibt das Küchenstudio auf den zugekauften Teilen (oder gar auf ganzen nach den Wünschen des Kunden zusammengestellten Einbauküchen) sitzen. Können diese Teile auch nicht abverkauft werden, entsteht dem Küchenstudio ein wirtschaftlicher Schaden. Darüber hinaus entsteht ein Schaden in Form von entgangenem Gewinn. In dem Zusammenhang erscheint eine Größenordnung von 30% des Bestellpreises auch nicht abwegig. Im Handel sind 80-100% Aufschlag auf den Einkaufspreis zzgl. der weiteren Kosten keine Seltenheit. Das erkennende Gericht ist daher der Überzeugung, dass die hier geltend gemachte Pauschale von 30% des Bestellwertes jedenfalls „nicht in einem offenen Mißverhältnis zur Höhe des brancheüblichen Gewinns steht“ (so BAG, NJW 1967, 751 = WM 1967, 305; BGH NJW1977, 381, 382).

Ein darüber hinausgehender qualifizierter Vortrag zum (nach gewöhnlichen Lauf der Dinge) zu erwartenden Schaden, wie er in der Rechtsprechung und in Teilen der Literatur gefordert wird (vgl. etwa BGH NJW1977, 381, 383), war in diesem Prozess gerade nicht erforderlich. Hier genügte die Klägerin – mangels Bestreiten – ihrer einfachen Darlegungslast, die gemessen an den zwingend zu beachtenden zivilprozessualen Vorschriften (etwa § 138 Abs. 2, 3 ZPO) im vorliegenden Fall auch ausreichend war. Denn zieht man die Parallele zum einfachen Schadensrecht (§§ 249 ff. BGB, ohne AGB), kämen erhöhte Anforderungen an die Darlegungslast bei Nichtbestreiten der Gegenseite eben so wenig in Betracht. Kein Gericht würde von sich aus den Gläubiger einer Schadensersatzforderung zur näheren Darlegung und Aufschlüsselung dieser auffordern, wenn nicht der Schuldner Anlass dazu gibt (durch Bestreiten) oder die Schlüssigkeit in Frage steht. Hier war die Klage weder unschlüssig (siehe dazu oben), noch hat der Beklagte Anlass dazu gegeben, die Klägerin zur näheren Darlegung aufzufordern.

Der Streit um die Frage, wer in Fällen wie diesen überhaupt die Darlegungs- und Beweislast trägt (siehe zum Streitstand etwa Wurmnest, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2016, § 309 Nr. 5 Rn. 16 (Fn. 60); OLG Schleswig MMR 2013, 579, 580), muss hier also nicht abschließend entschieden werden, wenngleich das Gericht die Argumente derjenigen, die die Darlegungs- und Beweislast auf Verwenderseite sehen (so etwa OLG Schleswig MMR 2013, 579, 580 ff. und BGH NJW1977, 381, 382), für überzeugend hält.

bb) Ziffer 6 der AGB der Klägerin ist auch nicht nach § 307 BGB unwirksam.

Nach § 307 Abs. 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

Nach § 307 Abs. 2 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel auch dann anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder

2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

Der Unterschied zwischen § 307 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 1 ist mit der Lupe zu suchen, weil eine Einschränkung „wesentlicher Rechte oder Pflichten“, wie sie Nr. 2 verlangt, wohl immer auch gemäß Nr. 1 mit „wesentlichen Grundgedanken“ der abbedungenen Gesetzesregelung unvereinbar sein wird (Wurmnest, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2016, § 307 Rn. 70). Hinter dem Wortlaut der Nr. 2 verbirgt sich daher auch hier der Sache nach die Anknüpfung an eine bestimmte, in der Rechtsprechung behandelte Fallgruppe, in der der entscheidende Grund für die Unwirksamkeit einer AGB-Klausel darin gesehen wurde, dass der Verwender durch sie seine Haftung im Falle der Nichterfüllung einer ihm obliegenden Hauptpflicht („Kardinalpflicht“) ausgeschlossen oder beschränkt hatte (Wurmnest, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2016, § 307 Rn. 70).

Dass Ziffer 6 der AGB der Klägerin gegen diese Grundsätze verstößt, ist nicht ersichtlich. Sie ist mit den wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes vereinbar, was sich auch daraus ergibt, dass § 309 Nr. 5 BGB genau definiert, unter welchen Voraussetzungen eine Pauschalschadensersatzklausel wirksam ist. § 309 Nr. 5 BGB würde vollkommen leer laufen, wenn eine Pauschalschadensersatzklausel per se nach § 307 Ans. 2 Nr. 1 BGB unwirksam wäre. Auch der Bundesgerichtshof hat wiederholt bestätigt, dass Schadenspauschalierungsabreden in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht grundsätzlich unzulässig sind (siehe etwa BGH NJW1977, 381, 382; BGH WM 1975, 51, 53). Auch § 307 Ans. 2 Nr. 2 BGB ist erkennbar nicht einschlägig, da Ziffer 6 der AGB der Klägerin keine wesentlichen Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags mit dem Beklagten oder anderen Kunden ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

Gemäß § 307 Abs. 1 BGB kommt es für die Wirksamkeit von AGB darauf an, ob sie zu einer Benachteiligung des Kunden führen, die „entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen ist“. Das logische Verhältnis zwischen diesen beiden Kriterien ist unklar (siehe Wurmnest, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2016, § 307 Rn. 32). Gleichwohl herrscht im Wesentlichen Einigkeit darüber, dass eine unangemessene Benachteiligung entgegen den Geboten von Treu und Glauben vorliegt, „wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen“ (etwa BGH NJW 2001, 2331; OLG Koblenz NJW-RR 2000, 1042). Durch die Anfügung des S. 2 ist nunmehr geregelt, dass eine unangemessene Benachteiligung auch dadurch begründet werden kann, dass die beiderseitigen Rechte und Pflichten nicht klar und hinreichend deutlich umschrieben – also transparent – sind (so etwa BGH NJW 2001, 2635; OLG Köln ZIP 2000, 1836).

Auch ein Verstoß der Ziffer 6 der AGB der Klägerin gegen diese Grundsätze ist nicht erkennbar. Die Ziffer 6 ist insbesondere klar und deutlich gefasst. Auch ein juristischer Laie kann sie verstehen. Es sind weder verklausulierten Sätze und/oder schwer verständliche Fachbegriffe enthalten. Der Begriff „Erfüllungsverweigerung“ ist auch im allgemeinen Sprachgebrauch gängig. Jedem rechts- und geschäftsfähigen Erwachsenen wird klar sein, dass ein Vertrag auch Pflichten mit sich bringt und dass diese Pflichten zu erfüllen sind. Dass der Verwender – hier die Klägerin – durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen, ist nach Auffassung des Gerichts hier nicht zu erkennen.

c) Der Anspruch ist der Höhe nach – auch rechnerisch – nicht zu beanstanden. Die Klägerin verlangt € 12.258,00 vom Beklagten. Dies entspricht den vereinbarten 30% der Bestellsumme (€ 40.860,06).

III.

Die geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren (Klage, S. 4) als Verzugsschaden sind dem Grunde und der Höhe nach unstreitig geblieben. Abgesehen davon sind sie aber auch nicht zu beanstanden. Verzug im Hinblick auf die Hauptforderung (Klageantrag zu 1) trat erst am 31.3.2017 ein, § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Hier war anstelle der zu kurzen 5 Tages-Frist eine angemessene Frist von 14 Tagen, gerechnet ab dem 16.3.2017 anzusetzen (vgl. Lorenz, in: BeckOK zum BGB, 44. Ed. 2015, § 286 Rn. 35; BGH NIW 1985, 2640; Skamel JuS 2010, 671, 672). Eine Anwendung des 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB kommt hier nicht in Betracht, da sich die Verweigerung des Beklagten nicht auf den nunmehr begehrten Schadensersatzanspruch bezog, sondern auf die ursprünglich begehrte Anzahlung (Anlage K 3). Erst mit Schreiben vom 16.3.2017 (Anlage K 7) hat die Klägerin – und auch erst dann die „volle“ – Schadenssumme von € 12.258,00 begehrt und dem Beklagten eine Frist zur Zahlung gesetzt. Im Hinblick auf die Zahlung der Rechtsanwaltsgebühren trat Verzug am Tag nach Fristablauf ein (Anlage K 8), also am 27.4.2017.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708, 709 ZPO.

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