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Lieferung und Montage freitragendes motorbetriebenes Schiebetors – Rücktritt vom Vertrag

Ein gewaltiges Schiebetor für über 21.000 Euro sollte das Betriebsgelände einer Firma sichern, doch die Freude währte kurz. Statt sicherer Funktion bröselte das Fundament und das gesamte Tor wies erhebliche Mängel auf. Vor dem Landgericht Karlsruhe entbrannte ein Streit um die Frage: Kann man bei solch gravierenden Baumängeln den Vertrag rückabwickeln und das ganze Werk zurückgeben?

Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 O 65/18 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: LG Karlsruhe
  • Datum: 02.12.2022
  • Aktenzeichen: 6 O 65/18
  • Rechtsbereiche: Werkvertragsrecht, Zivilrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein Unternehmen für Dienstleistungen im Anlagenbau, das die Beklagte mit der Lieferung und Montage einer Schiebetoranlage beauftragte. Die Klägerin begehrte die Rückabwicklung des Vertrags und die Wiederherstellung des Grundstücks wegen angeblicher Mängel und eines erklärten Rücktritts.
  • Beklagte: Ein Unternehmen, das Zaun- und Toranlagen verkauft und montiert. Die Beklagte beantragte die Klageabweisung, da sie die Arbeiten als ordnungsgemäß und mangelfrei ansah und eine Beschädigung der Toranlage durch Fehlbedienung der Klägerin behauptete.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Die Klägerin beauftragte die Beklagte mit der Lieferung und Montage eines Schiebetors zum Preis von 21.420,00 €. Nach der Montage rügte die Klägerin diverse Mängel, darunter bröckelnden Beton und Probleme mit dem Tor, und setzte Fristen zur Mangelbeseitigung. Da die Beklagte die Mängel nicht fristgerecht beseitigte, erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Vertrag.
  • Kern des Rechtsstreits: Zentral war die Frage, ob die Schiebetoranlage erhebliche Mängel aufwies, die die Klägerin zum Rücktritt vom Werkvertrag berechtigten. Des Weiteren wurde gestritten, ob die Klägerin die Anlage durch Fehlbedienung beschädigt hatte und ob sie Anspruch auf Rückzahlung, Demontage und Wiederherstellung des Grundstücks hatte.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Gericht verurteilte die Beklagte zur Rückzahlung von 12.826,74 € an die Klägerin, Zug-um-Zug gegen Herausgabe der Toranlage. Zudem muss die Beklagte die Anlage vollständig demontieren, entsorgen und das Grundstück in den ursprünglichen Zustand versetzen. Die Beklagte wurde auch zur Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten verurteilt; die restliche Klage wurde abgewiesen.
  • Begründung: Das Gericht stufte den Vertrag als Werkvertrag ein. Die Schiebetoranlage wurde als mangelhaft befunden, hauptsächlich wegen der Verwendung ungeeigneten Betons und weiterer technischer Mängel. Da die Beklagte die Mängel trotz mehrfacher Fristsetzung nicht behob und die Mängelbeseitigungskosten erheblich waren (ca. 28 % des Gesamtpreises), war der Rücktritt der Klägerin vom Vertrag wirksam.
  • Folgen: Infolge des wirksamen Rücktritts muss die Beklagte die Abschlagszahlungen teilweise zurückerstatten und die mangelhafte Toranlage entfernen. Die Klägerin muss im Gegenzug die Anlage herausgeben. Die Beklagte trägt zudem den Großteil der Verfahrenskosten.

Der Fall vor Gericht


Ein teures Hoftor und ein Streit um Beton: Wenn die Baustelle zum Gerichtstermin wird

Jeder, der schon einmal Handwerker beauftragt oder ein größeres Bauprojekt gestemmt hat, kennt die Sorge: Was, wenn das Ergebnis nicht den Erwartungen entspricht? Was, wenn das teuer bezahlte Werk Mängel aufweist? Ein Unternehmen für Dienstleistungen im Anlagenbau (die Klägerin) erlebte genau dieses Szenario, als es eine Firma, die Toranlagen verkauft und montiert (die Beklagte), mit der Errichtung eines großen, automatischen Schiebetors für sein Betriebsgelände beauftragte. Der Auftrag für das 14 Meter lange Tor hatte einen Wert von über 21.000 Euro. Doch nach der Montage war die Enttäuschung groß, und der Streit landete schließlich vor dem Landgericht Karlsruhe.

Defektes Schiebetor auf Betriebsgelände
Symbolbild: KI generiertes Bild

Das Gericht musste klären, ob die gelieferte Toranlage so fehlerhaft war, dass die Kundin den gesamten Vertrag rückgängig machen durfte. Im Kern ging es also um die Frage: Muss man eine mangelhafte Leistung akzeptieren und auf Nachbesserung hoffen, oder darf man unter bestimmten Umständen sagen: „Nein, so nicht. Ich will mein Geld zurück und Sie bauen alles wieder ab“?

Der Weg vor Gericht: Von der Mängelliste zum Vertragsrücktritt

Nachdem die Torfirma das Fundament im August 2017 gegossen und das Tor Ende September montiert hatte, dauerte es nicht lange, bis die Probleme offensichtlich wurden. Die Kundin, die bereits einen Großteil der Summe bezahlt hatte, erstellte eine Liste mit 15 Mängeln. Darunter befanden sich schwerwiegende Punkte: Der Beton des Fundaments bröckelte, die Haltepfosten standen schief und das Tor ließ sich nicht reibungslos öffnen und schließen.

Um der Torfirma eine Chance zur Korrektur zu geben, setzte die Kundin eine sogenannte Frist zur Mangelbeseitigung. Das ist im deutschen Recht ein üblicher und notwendiger Schritt. Man sagt dem Vertragspartner damit: „Du hast deine Arbeit nicht ordentlich gemacht. Ich gebe dir bis zu einem bestimmten Datum Zeit, die Fehler zu beheben.“ Die Torfirma wies die Vorwürfe jedoch zurück. Sie behauptete, der verwendete Beton sei ausreichend und die Kundin habe die Anlage durch eine falsche Bedienung selbst massiv beschädigt. Nach Ablauf einer weiteren, letzten Frist zog die Kundin die Konsequenz und erklärte den Rücktritt vom Vertrag. Dies ist eine formelle Erklärung, mit der man ein Vertragsverhältnis beendet und verlangt, dass alles so zurückabgewickelt wird, als hätte es den Vertrag nie gegeben.

Kauf oder Bau? Warum die Art des Vertrags entscheidend ist

Bevor das Gericht die Mängel überhaupt prüfen konnte, musste es eine grundlegende Frage beantworten: Handelte es sich hier um einen einfachen Kaufvertrag oder um einen Werkvertrag? Das klingt nach juristischer Haarspalterei, hat aber große Bedeutung, weil für beide Vertragstypen unterschiedliche Regeln gelten.

Ein Kaufvertrag liegt vor, wenn man eine fertige Sache kauft, zum Beispiel ein Auto vom Händler. Ein Werkvertrag hingegen wird geschlossen, wenn jemand einen bestimmten Erfolg herstellen soll, etwa wenn ein Schreiner einen maßgefertigten Schrank baut. Der Schwerpunkt liegt hier auf der individuellen Anfertigung und dem Einbau. In diesem Fall entschied das Gericht, dass es sich um einen sogenannten Bau-Werkvertrag handelte. Warum? Die Torfirma sollte nicht nur ein fertiges Tor liefern. Ihre Aufgabe war viel umfassender: Sie musste ein riesiges Fundament ausheben, fünf Kubikmeter Beton gießen, Pfosten setzen und das gesamte System fachgerecht in das Grundstück integrieren und justieren. Der Erfolg bestand also in der funktionierenden Gesamtanlage, nicht nur im Produkt „Tor“.

Die Mängel im Detail: Was die Sachverständigen aufdeckten

Um herauszufinden, ob die Toranlage wirklich mangelhaft war, zog das Gericht mehrere Sachverständige hinzu. Das sind neutrale Experten, die mit ihrem Fachwissen dem Gericht helfen, technische Fragen zu beurteilen. Ihre Gutachten waren für die Entscheidung des Gerichts von zentraler Bedeutung.

Der falsche Beton: Ein Fundament für die Ewigkeit?

Der wohl gravierendste Mangel betraf das Fundament. Vertraglich war Beton der Festigkeitsklasse C20/25 vereinbart. Man kann sich das wie verschiedene Stärken bei einem Klebstoff vorstellen – je nach Anforderung braucht man eine andere Qualität. Die Torfirma hatte jedoch nur einen schwächeren Beton der Klasse C16/20 verwendet. Das allein war schon ein Vertragsbruch.

Doch der Sachverständige fand heraus, dass das Problem noch viel tiefer lag. Laut den allgemein anerkannten Regeln der Technik – das sind die ungeschriebenen, aber in einer Branche etablierten Standards für gute und sichere Arbeit – war selbst der vereinbarte Beton für diesen Zweck ungeeignet. Ein Fundament für ein großes Tor, das im Freien steht und im Winter möglicherweise mit Tausalz in Kontakt kommt, braucht einen viel widerstandsfähigeren Beton. Der verwendete Beton war praktisch nur für Innenräume ohne besondere Belastung gedacht. Um diesen Fehler zu beheben, so der Experte, müsse man alles wieder abreißen und neu bauen. Geschätzte Kosten: rund 5.000 Euro.

Weitere technische Fehler

Neben dem fundamentalen Problem mit dem Beton stellten die Experten eine ganze Reihe weiterer Mängel fest. Die Ankerstangen, die das Tor im Fundament halten sollten, waren zu kurz. Wichtige Kabel waren nicht gegen Nässe oder mechanische Belastung geschützt. Die Kosten für die Behebung dieser kleineren, aber dennoch relevanten Mängel schätzten die Gutachter auf weitere 1.000 Euro. Damit war klar: Die von der Torfirma erbrachte Leistung war in erheblichem Maße fehlerhaft.

Warum der Rücktritt vom Vertrag gültig war

Mit diesen Fakten auf dem Tisch konnte das Gericht nun die entscheidende juristische Frage beantworten: Durfte die Kundin vom Vertrag zurücktreten? Die Antwort war ein klares Ja, und die Begründung folgte einer klaren Logik.

Erstens hatte die Kundin der Torfirma, wie vom Gesetz gefordert, eine faire Frist zur Nachbesserung gesetzt. Da die Firma diese Frist verstreichen ließ, war die erste Voraussetzung für einen Rücktritt erfüllt.

Zweitens durfte die Pflichtverletzung nicht unerheblich sein. Das bedeutet, man kann nicht wegen jeder Kleinigkeit einen ganzen Vertrag rückgängig machen. Als Faustregel gilt in der Rechtsprechung oft eine Grenze von 5 % des Auftragswerts. Liegen die Kosten für die Mangelbeseitigung darüber, gilt der Mangel als erheblich. Hier machten die Reparaturkosten mit über 6.000 Euro rund 28 % des Gesamtpreises aus – also weit mehr als nur eine Kleinigkeit.

Drittens prüfte das Gericht den Einwand der Torfirma, die Kundin habe den Schaden selbst verursacht. Die Firma behauptete, sie habe die Kundin darauf hingewiesen, das Tor nur im Notfall von Hand zu bedienen. Diesen Beweis konnte sie jedoch nicht erbringen. Da die Automatik nicht funktionierte und das Tor zur Sicherung des Betriebsgeländes notwendig war, war es für das Gericht nachvollziehbar und erlaubt, dass die Kundin das Tor manuell öffnete und schloss. Die Hauptverantwortung für die Mängel, insbesondere für das unbrauchbare Fundament, lag eindeutig bei der Torfirma.

Die Folgen der Entscheidung: Geld zurück, Tor weg

Das Urteil des Gerichts war eine direkte Konsequenz aus dem gültigen Rücktritt. Der Vertrag wurde rückabgewickelt. Das bedeutet:

Die Torfirma muss der Kundin die bereits gezahlten 14.659,13 Euro zurückzahlen. Allerdings zog das Gericht einen Betrag für die sogenannte Nutzungsentschädigung ab. Das ist ein Ausgleich dafür, dass die Kundin das Tor eine Zeit lang nutzen konnte, auch wenn es mangelhaft war. Man kann das mit einem fehlerhaften Auto vergleichen, das man zurückgibt: Für die gefahrenen Kilometer muss man einen kleinen Wertersatz leisten. Im Ergebnis musste die Torfirma noch 12.826,74 Euro zurückzahlen.

Diese Zahlung muss Zug-um-Zug gegen die Rückgabe des Tores erfolgen. Das ist ein Prinzip, das Fairness für beide Seiten sicherstellen soll: Geld gibt es erst, wenn im Gegenzug die Ware zurückgegeben wird.

Darüber hinaus wurde die Torfirma verurteilt, die komplette Anlage – also das Tor und die Fundamente – auf eigene Kosten zu demontieren und das Grundstück wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Sie musste also nicht nur ihr mangelhaftes Werk zurücknehmen, sondern auch die Spuren ihrer fehlerhaften Arbeit beseitigen.

Wer trägt die Kosten des Verfahrens?

In deutschen Zivilprozessen gilt in der Regel: Wer verliert, zahlt. Da die Kundin mit ihren Hauptforderungen fast vollständig gewonnen hatte, musste die beklagte Torfirma den Löwenanteil der Prozesskosten tragen, nämlich 89 %. Die Kundin musste nur einen kleinen Teil von 11 % übernehmen, weil das Gericht bei der zurückzuzahlenden Summe eine kleine Kürzung vorgenommen hatte.



Die Schlüsselerkenntnisse

Aus diesem Urteil lernen wir, dass Kunden bei erheblichen Baumängeln nicht hilflos sind und den gesamten Vertrag rückgängig machen können, wenn der Auftragnehmer die Fehler nicht behebt. Entscheidend ist dabei, dem Handwerker zunächst eine angemessene Frist zur Nachbesserung zu setzen und die Mängel gut zu dokumentieren. Die Quintessenz zeigt: Wer als Handwerker minderwertiges Material verwendet oder gepfuscht hat, muss nicht nur das Geld zurückzahlen, sondern auch alle Spuren seiner mangelhaften Arbeit beseitigen. Das Urteil stärkt die Rechte von Verbrauchern und Unternehmen gegenüber unseriösen Handwerkern erheblich, da es zeigt, dass bei schwerwiegenden Fehlern wie falschem Beton eine komplette Vertragsrückabwicklung möglich ist.

Befinden Sie sich in einer ähnlichen Situation? Fragen Sie unsere Ersteinschätzung an.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was ist ein Werkvertrag und wann ist er wichtig für mein Bauvorhaben?

Ein Werkvertrag ist ein Vertragstyp, bei dem sich eine Partei (der Auftragnehmer) dazu verpflichtet, ein bestimmtes Werk herzustellen oder einen bestimmten Erfolg zu erzielen, während die andere Partei (der Auftraggeber) sich zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet. Das Besondere am Werkvertrag ist, dass nicht nur eine Leistung erbracht, sondern ein konkretes, funktionstüchtiges Ergebnis geschuldet wird. Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich in den §§ 631 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).

Stellen Sie sich vor, Sie beauftragen einen Schreiner, eine maßgefertigte Küche zu bauen und einzubauen, oder eine Baufirma, Ihr Haus zu errichten. Hierbei geht es nicht nur um die Lieferung von Materialien wie Holz oder Steinen. Es geht vielmehr darum, dass ein ganz bestimmtes, individuelles und funktionierendes Objekt entsteht: die eingebaute Küche oder das bezugsfertige Haus. Der Auftragnehmer schuldet Ihnen also das fertige Werk mit den vereinbarten Eigenschaften.

Bedeutung für Ihr Bauvorhaben

Für Ihr Bauvorhaben ist der Werkvertrag von grundlegender Bedeutung, denn im Bauwesen sind Werkverträge die Regel. Wenn Sie jemanden beauftragen, etwas für Sie zu bauen, zu renovieren, zu installieren oder zu reparieren – sei es ein komplettes Gebäude, ein Anbau, die Sanierung eines Bades, die Installation einer Heizung oder die Errichtung eines Zaunes –, schließen Sie in den allermeisten Fällen einen Werkvertrag ab.

Der Werkvertrag ist wichtig, weil er die Weichen für die Rechte und Pflichten der Beteiligten stellt. Er regelt, was genau der Auftragnehmer leisten muss, welche Qualität das Werk haben soll und wann es als fertig gilt. Für Sie als Bauherr bedeutet das:

  • Erfolgsbezogenheit: Der Auftragnehmer muss ein mangelfreies Werk abliefern. Er haftet dafür, dass das Ergebnis wie vereinbart und ohne Mängel ist. Er muss also nicht nur tätig werden, sondern auch den gewünschten Erfolg erzielen.
  • Abnahme des Werkes: Ein zentraler Punkt ist die sogenannte Abnahme. Erst wenn Sie als Auftraggeber das fertiggestellte Werk abgenommen haben – also bestätigt haben, dass es im Wesentlichen vertragsgemäß und mangelfrei ist –, gilt der Werkvertrag als erfüllt und die Vergütung wird fällig. Mit der Abnahme beginnt auch die Gewährleistungsfrist.
  • Mängelansprüche (Gewährleistung): Treten nach der Abnahme Mängel am Werk auf, haftet der Auftragnehmer dafür. Sie haben dann das Recht, die Beseitigung der Mängel (Nacherfüllung) zu verlangen. Im Bauwesen beträgt die Gewährleistungsfrist für Mängel am Bauwerk in der Regel fünf Jahre.

Abgrenzung zum Kaufvertrag

Die Abgrenzung des Werkvertrags zum Kaufvertrag ist für Sie entscheidend, da unterschiedliche Regeln gelten:

  • Ein Kaufvertrag regelt den Erwerb eines bereits vorhandenen oder herzustellenden Gegenstands. Hier schuldet der Verkäufer lediglich die Übergabe und Übereignung einer Sache, die zum Zeitpunkt des Kaufs existiert oder die er herstellt und liefert, ohne dass der Fokus auf dem Herstellungsprozess nach Ihren individuellen Vorgaben liegt. Wenn Sie zum Beispiel Fenster in einem Baumarkt kaufen, ist das ein Kaufvertrag.
  • Ein Werkvertrag hingegen beinhaltet immer die Erstellung, Bearbeitung oder Montage eines individuellen Werkes, das nach Ihren spezifischen Vorgaben gefertigt wird und oft auch eine Dienstleistung zur Erreichung eines bestimmten Erfolgs umfasst. Kauft der Fensterbauer die Fenster und baut sie anschließend bei Ihnen ein, handelt es sich um einen Werkvertrag, da der Schwerpunkt auf dem Einbau und dem funktionierenden Ergebnis liegt.

Diese Unterscheidung ist wichtig, weil die Ansprüche bei Mängeln anders geregelt sind und auch der Zeitpunkt der Fälligkeit der Zahlung oft anders ist. Beim Werkvertrag haben Sie als Auftraggeber stärkere Rechte in Bezug auf die Qualität und das Ergebnis der Leistung.


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Was muss ich tun, wenn die Handwerkerleistung mangelhaft ist?

Wenn eine Handwerkerleistung Mängel aufweist, sind bestimmte vorbereitende Schritte relevant, um mögliche Ansprüche zu sichern. Das deutsche Werkvertragsrecht sieht vor, dass dem ausführenden Unternehmen zunächst die Möglichkeit gegeben werden muss, den Mangel zu beheben. Dies wird als Nacherfüllung bezeichnet.

Mängel präzise dokumentieren

Der erste Schritt ist das genaue Feststellen und Dokumentieren der Mängel. Dies ist entscheidend für spätere Nachweise. Halten Sie fest, was genau mangelhaft ist: Beschreiben Sie den Mangel so detailliert wie möglich (z.B. „Fliesen in der Dusche sind schief verlegt“, „Wasserhahn tropft ständig“, „Lack blättert ab“). Machen Sie Fotos oder Videos, die den Mangel klar zeigen. Notieren Sie das Datum der Feststellung und bewahren Sie alle relevanten Unterlagen wie den Vertrag, Angebote und Rechnungen sorgfältig auf. Für Sie bedeutet dies, eine solide Grundlage für die Kommunikation mit dem Handwerker zu schaffen.

Den Handwerker schriftlich informieren

Nach der Dokumentation sollten Sie den Handwerker schriftlich über die Mängel informieren. Eine sogenannte Mängelanzeige sollte per Post (idealerweise per Einschreiben mit Rückschein, um einen Zustellnachweis zu haben) oder E-Mail gesendet werden. In diesem Schreiben beschreiben Sie die festgestellten Mängel und verweisen auf den zugrundeliegenden Auftrag oder Vertrag. Eine schriftliche Mitteilung ist wichtig, damit Sie im Zweifel beweisen können, dass und wann Sie den Handwerker über die Mängel informiert haben.

Eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen

Ganz wichtig ist es, dem Handwerker in dieser schriftlichen Mängelanzeige eine klare und angemessene Frist zur Behebung der Mängel (Nacherfüllung) zu setzen. Eine solche Fristsetzung ist juristisch notwendig, bevor andere Schritte wie eine Preisminderung, der Rücktritt vom Vertrag oder die Beauftragung eines anderen Handwerkers auf Kosten des ursprünglichen Unternehmens in Betracht gezogen werden können. Was „angemessen“ bedeutet, hängt vom Einzelfall ab; bei kleineren Mängeln und leichter Erreichbarkeit des Handwerkers können das oft 7 bis 14 Tage sein. Bei komplexeren Mängeln oder einer schwierigeren Behebung kann die Frist auch länger sein. Geben Sie ein konkretes Datum an, bis wann die Nacherfüllung erfolgt sein soll. Damit signalisieren Sie dem Handwerker klar, dass er Gelegenheit zur Nachbesserung hat und bis wann diese erfolgen soll.


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Wann darf ich vom Vertrag zurücktreten und mein Geld zurückverlangen?

Wenn Sie mit einer Leistung oder einem Produkt aus einem Vertrag unzufrieden sind, möchten Sie den Vertrag manchmal am liebsten rückgängig machen und Ihr Geld zurückbekommen. Diesen Vorgang nennt man Rücktritt vom Vertrag. Der Rücktritt ist ein starkes Recht, das nicht bei jeder Kleinigkeit besteht, sondern an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist. Für Sie bedeutet der Rücktritt, dass der Vertrag „aufgelöst“ wird und die Parteien das zurückgeben müssen, was sie voneinander erhalten haben.

Voraussetzungen für einen Rücktritt

Damit Sie vom Vertrag zurücktreten können, müssen in der Regel mehrere Bedingungen erfüllt sein:

  • Mangelhafte Leistung: Zunächst muss die erbrachte Leistung oder das gelieferte Produkt einen Mangel aufweisen. Das bedeutet, es entspricht nicht dem, was vertraglich vereinbart wurde. Stellen Sie sich vor, Sie haben ein Möbelstück bestellt, das kaputt oder unvollständig geliefert wird, oder eine Dienstleistung, die nicht wie besprochen ausgeführt wurde.
  • Fristsetzung zur Nacherfüllung: In den meisten Fällen müssen Sie dem Vertragspartner zuerst eine angemessene Frist setzen, um den Mangel zu beheben. Dies wird als „Nacherfüllung“ bezeichnet und bedeutet, dass der Verkäufer oder Dienstleister die Möglichkeit erhält, den Fehler zu reparieren (Nachbesserung) oder ein neues, mangelfreies Produkt zu liefern (Nachlieferung). Nur wenn diese Frist ungenutzt verstreicht oder die Nachbesserung fehlschlägt, können Sie in der Regel zurücktreten. Es gibt nur wenige Ausnahmen, bei denen eine Fristsetzung nicht nötig ist, etwa wenn der Mangel so gravierend ist, dass er sofort behoben werden muss und dies nicht geschieht.
  • Erfolgloses Verstreichen der Frist: Die von Ihnen gesetzte, angemessene Frist muss ergebnislos verstrichen sein. Das bedeutet, der Vertragspartner hat den Mangel innerhalb dieser Zeit nicht behoben oder eine Ersatzlieferung nicht vorgenommen.

Erheblichkeit des Mangels

Ein ganz wichtiger Punkt ist die Erheblichkeit des Mangels. Sie dürfen nicht wegen jeder Kleinigkeit vom Vertrag zurücktreten. Der Mangel muss schon eine gewisse Bedeutung haben. Stellen Sie sich vor, Sie kaufen ein Auto: Ein kleiner, kaum sichtbarer Kratzer würde in der Regel nicht zum Rücktritt berechtigen, weil der Mangel zu geringfügig ist. Eine defekte Bremsanlage oder ein Motorschaden hingegen wären definitiv erhebliche Mängel.

Ob ein Mangel erheblich ist, hängt oft vom Einzelfall ab und wird danach beurteilt, wie schwerwiegend der Fehler ist und welche Auswirkungen er hat. Hier spielen Faktoren wie die Kosten der Mängelbeseitigung im Verhältnis zum Gesamtpreis des Produkts oder der Dienstleistung eine Rolle, aber auch die Beeinträchtigung der Nutzbarkeit. Ist der Mangel so gering, dass er kaum stört und die Behebung sehr einfach und kostengünstig wäre, liegt oft keine Erheblichkeit vor.

Was passiert nach dem Rücktritt?

Wenn Sie wirksam vom Vertrag zurückgetreten sind, kehrt sich der Vertrag quasi um: Sie haben das Recht, Ihr bereits gezahltes Geld zurückzuverlangen. Im Gegenzug sind Sie verpflichtet, die mangelhafte Ware zurückzugeben oder die empfangene Leistung (sofern möglich) rückgängig zu machen.


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Was passiert, nachdem ich wirksam vom Vertrag zurückgetreten bin?

Nach einem wirksamen Rücktritt vom Vertrag wird der Vertrag rechtlich so behandelt, als hätte er von Anfang an nicht bestanden. Das bedeutet, dass die ursprünglich vereinbarte Beziehung zwischen Ihnen und Ihrem Vertragspartner rückgängig gemacht wird. Man spricht hier von einer Rückabwicklung des Vertrages.

Rückgabe von Leistungen und Geld

Der zentrale Punkt der Rückabwicklung ist, dass beide Seiten das zurückgeben müssen, was sie im Rahmen des Vertrags erhalten haben.

  • Wenn Sie beispielsweise eine Ware gekauft haben und vom Kaufvertrag zurückgetreten sind, müssen Sie die Ware an den Verkäufer zurückgeben.
  • Im Gegenzug muss der Verkäufer Ihnen den Kaufpreis zurückzahlen, den Sie für die Ware bezahlt haben.
  • Bei einem Werkvertrag, etwa über die Installation einer Solaranlage, bedeutet die Rückabwicklung, dass die Werkleistung (die Solaranlage) dem Unternehmen wieder zur Verfügung gestellt wird, und das Unternehmen Ihnen das gezahlte Geld zurückzahlt.

Entschädigung für die Nutzung (Nutzungsentschädigung)

Haben Sie das erhaltene Gut, wie zum Beispiel ein Auto oder eine installierte Anlage, vor dem Rücktritt genutzt, kann es sein, dass Sie dafür einen Wertersatz leisten müssen. Dies wird als Nutzungsentschädigung bezeichnet. Der Gedanke dahinter ist, dass Sie durch die Nutzung einen Vorteil hatten, der dem Verkäufer oder Werkunternehmer entgangen ist.

  • Stellen Sie sich vor, Sie haben ein Auto gekauft, sind damit einige tausend Kilometer gefahren und treten dann vom Kaufvertrag zurück. Für die gefahrenen Kilometer, also die Nutzung des Autos, kann der Verkäufer eine angemessene Nutzungsentschädigung von Ihnen verlangen.
  • Diese Entschädigung ist keine Strafe, sondern gleicht den Wert aus, den Sie durch die Gebrauchsmöglichkeit erhalten haben. Die Höhe hängt von der Art des Gegenstandes, der Dauer und Intensität der Nutzung ab.

Demontage und Rückbau

Besonders bei Werkverträgen, bei denen etwas fest installiert wurde (z.B. eine Heizungsanlage, Fenster oder eine Einbauküche), kommt die Verpflichtung zur Demontage ins Spiel.

  • Der Werkunternehmer, der die Leistung erbracht und montiert hat, ist in der Regel dazu verpflichtet, das mangelhafte Werk, von dem Sie zurückgetreten sind, wieder zu demontieren und zu entfernen.
  • Die Kosten für diese Demontage und den gegebenenfalls notwendigen Rückbau oder die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands trägt normalerweise der Werkunternehmer, da die Notwendigkeit der Demontage eine Folge seines mangelhaften Werkes ist.
  • Für Sie bedeutet das, dass Sie in der Regel nicht selbst für den Ausbau der mangelhaften Sache zuständig sind oder die Kosten dafür tragen müssen, wenn der Rücktritt wirksam war.

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Welche Rolle spielen Sachverständige, wenn es zum Streit über Mängel kommt?

Wenn es zu einem Konflikt über festgestellte Mängel kommt und die beteiligten Parteien sich nicht einigen können, spielen Sachverständige eine entscheidende Rolle. Sie sind neutrale und unabhängige Fachleute, deren Aufgabe es ist, technische oder handwerkliche Fragen objektiv zu bewerten und so zur Klärung des Sachverhalts beizutragen.

Objektive Klärung bei Meinungsverschiedenheiten

Stellen Sie sich vor, Sie haben ein Problem mit einer Leistung oder einem Produkt, dessen Qualität oder Funktionalität Sie bemängeln. Die andere Partei bestreitet jedoch, dass ein Mangel vorliegt oder dass er in ihrer Verantwortung liegt. In solchen Situationen sind Laien oft überfordert, die Ursache oder das Ausmaß eines Problems korrekt einzuschätzen. Genau hier setzt die Arbeit des Sachverständigen an. Er oder sie bringt spezielles Fachwissen in einem bestimmten Bereich – sei es Bauwesen, Kfz-Technik oder andere Fachgebiete – mit, um die Sachlage professionell zu beurteilen.

Die Rolle des Sachverständigengutachtens

Ein Sachverständigengutachten ist eine schriftliche, detaillierte Bewertung der Mängel. Es liefert eine objektive Analyse und beantwortet Fragen wie:

  • Liegt überhaupt ein Mangel vor?
  • Was ist die genaue Ursache des Mangels?
  • Wie groß ist das Ausmaß des Mangels?
  • Welche Maßnahmen wären zur Mängelbeseitigung erforderlich?
  • Wie hoch sind die Kosten der Mängelbeseitigung oder die Wertminderung durch den Mangel?

Dieses Gutachten wird auf Basis einer sorgfältigen Untersuchung und Analyse erstellt und dient als wichtige Grundlage für alle weiteren Schritte.

Bedeutung für Gerichtsverfahren

Insbesondere wenn eine Einigung außerhalb eines Gerichts nicht möglich ist und ein Fall vor Gericht landet, ist die Expertise von Sachverständigen oft unverzichtbar. Das Gericht selbst verfügt in der Regel nicht über das nötige technische Fachwissen, um die komplexen Sachverhalte eines Mangels zu beurteilen. Ein von Gericht beauftragter Sachverständiger – oder auch ein von einer Partei in Auftrag gegebenes Privatgutachten – kann dann als entscheidendes Beweismittel dienen. Die objektive Bewertung durch einen Fachmann hilft dem Gericht, die technische Realität zu verstehen und eine fundierte Entscheidung zu treffen. Für Sie als Betroffenen bedeutet das, dass eine neutrale Einschätzung die Chance erhöht, dass Ihr Anliegen auf einer soliden Faktenbasis geprüft wird.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Juristisches Glossar: Symbolbild der Justitia mit Waage und Richterhammer.

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Frist zur Mangelbeseitigung

Die Frist zur Mangelbeseitigung ist eine klar bestimmte Zeitspanne, die dem Vertragspartner gesetzt wird, um festgestellte Mängel an einer Leistung oder Ware zu reparieren (Nacherfüllung). Sie ist im Werkvertragsrecht (§ 635 BGB) oft Voraussetzung, bevor weitergehende Rechte wie Rücktritt oder Schadensersatz geltend gemacht werden können. Diese Frist signalisiert dem Vertragspartner die ernsthafte Möglichkeit zur Korrektur und schützt beide Seiten vor übereilten Maßnahmen. Beispiel: Wenn der Maler die Tapete schief anbringt, muss er innerhalb einer gesetzten Frist die Korrektur durchführen, bevor der Kunde den Vertrag beendet.

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Rücktritt vom Vertrag

Der Rücktritt vom Vertrag ist das Recht, ein bestehendes Vertragsverhältnis aufzulösen, wenn eine Vertragspartei ihre Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt, insbesondere bei erheblichen Mängeln (§§ 346 ff. BGB). Er hebt den Vertrag rückwirkend auf, sodass gegenseitig empfangene Leistungen zurückgegeben werden müssen (Rückabwicklung). Voraussetzung ist in der Regel eine zuvor erfolgte Frist zur Nacherfüllung und die Erheblichkeit des Mangels. Beispiel: Wenn ein teures Hoftor trotz mehrfacher Nachbesserung nicht funktioniert, kann der Auftraggeber den Vertrag widerrufen und das Geld zurückverlangen.

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Bau-Werkvertrag

Ein Bau-Werkvertrag ist eine spezielle Form des Werkvertrags, bei dem es um die Erstellung, Herstellung oder Veränderung eines Bauwerks geht, einschließlich aller zugehörigen Arbeiten (§ 631 BGB). Im Unterschied zum Kaufvertrag ist der Erfolg der Bauleistung entscheidend – also das fertige Bauwerk, nicht nur die Übergabe von Materialien oder Teilen. Typisch sind beispielsweise das Errichten eines Fundaments oder das Einbauen eines maßgefertigten Tores. Beispiel: Wenn eine Firma ein Tor samt Fundament installiert, schuldet sie nicht nur die Lieferung des Tores, sondern die funktionierende Gesamtanlage.

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Sachverständiger

Ein Sachverständiger ist ein neutraler und fachlich qualifizierter Experte, der bei Streitigkeiten technische oder fachliche Fragen objektiv beurteilt (§ 402 ZPO). Seine Gutachten dienen Gerichten und Parteien als Beweismittel, um komplexe Sachverhalte, etwa die Ursache von Baumängeln oder die Qualität von Werkleistungen, verständlich und nachvollziehbar zu bewerten. Beispiel: Bei Zweifeln an der Betonqualität holt das Gericht einen Sachverständigen, der den Beton prüft und die Mängel dokumentiert.

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Nutzungsentschädigung

Die Nutzungsentschädigung ist ein Ausgleichsanspruch, den der Vertragspartner verlangen kann, wenn der andere das mangelhafte Produkt oder die mangelhafte Leistung vor einem gültigen Rücktritt genutzt hat (§ 346 Abs. 2 BGB). Sie stellt sicher, dass durch die Nutzung erworbene Vorteile fair bewertet und vergütet werden, ohne die Rückabwicklung zu verhindern. Beispiel: Wer ein defektes Tor einige Wochen benutzt hat, muss einen angemessenen Betrag für die Nutzung bezahlen, ähnlich wie bei zurückgegebenen, aber gefahrenen Autos.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Werkvertragsrecht (Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), §§ 631 ff. BGB): Das Werkvertragsrecht regelt Verträge, bei denen eine Partei die Herstellung eines bestimmten Werkes oder Erfolges verspricht, wie den Bau eines Hauses oder die Montage einer Anlage. Im Gegensatz zum Kaufvertrag, der den Erwerb einer fertigen Sache zum Ziel hat, steht hier die individuelle Erstellung und der geschuldete Erfolg im Vordergrund. Der Werkunternehmer schuldet die mangelfreie Herstellung des Werkes, nicht nur dessen Lieferung.
    → Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht entschied, dass der Auftrag zur Errichtung des Schiebetors ein Bau-Werkvertrag war, da die Beklagte nicht nur ein Tor lieferte, sondern ein Fundament gießen, Pfosten setzen und das System fachgerecht integrieren musste.
  • Mangelbegriff und Mängelrechte des Bestellers (Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), insbesondere § 633 BGB und § 634 BGB): Ein Mangel liegt vor, wenn das erstellte Werk nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder sich nicht für die vertraglich vorausgesetzte bzw. gewöhnliche Verwendung eignet und nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Bei Mängeln stehen dem Besteller verschiedene Rechte zu, darunter das Recht auf Nacherfüllung (Nachbesserung oder Neuherstellung), Rücktritt vom Vertrag, Minderung des Preises oder Schadensersatz.
    → Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Toranlage wies diverse Mängel auf, wie bröckelnden Beton, schiefe Pfosten und die Verwendung von Beton, der nicht der vereinbarten Festigkeitsklasse und den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprach.
  • Rücktritt vom Vertrag und seine Voraussetzungen (Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), insbesondere § 323 BGB und § 346 BGB): Der Rücktritt ist ein Gestaltungsrecht, das es einer Vertragspartei ermöglicht, sich von einem Vertrag zu lösen und die erbrachten Leistungen rückgängig zu machen. Voraussetzung ist in der Regel eine erhebliche Pflichtverletzung, die dem Schuldner trotz einer zuvor gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung nicht behoben wurde. Eine Pflichtverletzung ist unerheblich, wenn die Mangelbeseitigungskosten nur einen geringen Anteil des Gesamtauftragswertes ausmachen (oft unter 5%).
    → Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Klägerin setzte der Beklagten Fristen zur Mangelbeseitigung, die diese verstreichen ließ. Da die Mängelbeseitigungskosten mit 28 % des Auftragswerts erheblich waren, konnte die Klägerin wirksam vom Vertrag zurücktreten.
  • Rückabwicklung von Verträgen nach Rücktritt (Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), insbesondere § 346 BGB): Nach einem wirksamen Rücktritt wandelt sich das Vertragsverhältnis in ein Rückabwicklungsverhältnis um. Das bedeutet, dass die bereits empfangenen Leistungen von beiden Parteien zurückzugewähren sind. Hat eine Partei aus der mangelhaften Leistung einen Vorteil gezogen, wie die Nutzung einer Sache, muss sie dafür eine Nutzungsentschädigung leisten. Die Rückgewähr erfolgt oft „Zug-um-Zug“, d.h. Leistung gegen Gegenleistung.
    → Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Torfirma musste den bereits gezahlten Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung zurückzahlen. Im Gegenzug musste die Kundin das Tor Zug-um-Zug zurückgeben und die Torfirma die gesamte Anlage demontieren.
  • Beweisrecht und Sachverständigenbeweis (Zivilprozessordnung (ZPO), insbesondere §§ 402 ff. ZPO): Im Zivilprozess muss jede Partei die Tatsachen beweisen, die für sie günstig sind. Oft sind technische oder komplexe Fragen zu klären, für die dem Gericht das nötige Fachwissen fehlt. In solchen Fällen kann das Gericht neutrale Sachverständige beauftragen, die Gutachten erstellen und so zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen.
    → Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht zog mehrere Sachverständige hinzu, deren Gutachten entscheidend waren, um die Art, das Ausmaß und die Ursache der Mängel am Fundament und der Toranlage festzustellen.
  • Kostenentscheidung im Zivilprozess (Zivilprozessordnung (ZPO), insbesondere §§ 91 ff. ZPO): Die Kosten eines Zivilprozesses umfassen in der Regel die Gerichtsgebühren und die Anwaltskosten der Parteien. Das deutsche Prozessrecht sieht vor, dass dielegene Partei die Kosten des Verfahrens tragen muss. Bei teilweisem Obsiegen und teilweisem Unterliegen werden die Kosten anteilig nach dem jeweiligen Erfolg im Prozess verteilt.
    → Bedeutung im vorliegenden Fall: Da die Klägerin mit ihrer Klage größtenteils erfolgreich war, musste die Beklagte den Großteil der Prozesskosten (89 %) tragen, während die Klägerin nur einen geringeren Anteil (11 %) übernehmen musste.

Das vorliegende Urteil


LG Karlsruhe – Az.: 6 O 65/18 – Urteil vom 02.12.2022


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