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Linienbus – Haftung des Busunternehmens bei Fahrgaststurz nach Vollbremsung

LG Bonn

Az.: 5 S 43/12

Urteil vom 19.09.2012


Leitsatz (vom Verfasser nicht amtlich):

Beim Sturz eines Fahrgastes in einem Linienbus ist nach der Rechtsprechung zunächst davon auszugehen, dass dieser Sturz auf einer unzureichenden Sicherung des Fahrgastes beruht. Dies gilt nicht nur für stehende, sondern ebenso für sitzende Fahrgäste. In beiden Konstellationen stellt das Verkehrsunternehmen ein preisgünstiges Transportmittel zur Verfügung, das eine Vielzahl unterschiedlicher, auch von der Ausnutzung des Innenraums durch die anderen Mitreisenden abhängiger Aufenthaltsmöglichkeiten zur Verfügung stellt. Allen Sitz- und Stehplätzen ist eigen, dass sie nicht über spezielle Sicherungseinrichtungen, etwa Dreipunktgurte, verfügen, wie dies im Individualverkehr, etwa durch Taxis, üblich und geboten ist. Dem Fahrer ist es wegen der vorrangigen Verpflichtung, den Straßenraum zu beobachten und auf andere Verkehrsteilnehmer Rücksicht zu nehmen, von Ausnahmen abgesehen weder möglich, noch ist er verpflichtet, zu überprüfen, ob die Fahrgäste im Fahrgastraum über einen festen Halt verfügen oder ob ihre Steh- oder Sitzposition eine Gefährdung nahelegt. In allen Fällen besteht daher einschränkungslos die Verpflichtung des Fahrgastes, für eine ausreichende Sicherung selbst und eigenverantwortlich Sorge zu tragen. Eine Haftung eines Busunternehmens bei einem Sturz eines Fahrgastes ist daher nur in Ausnahmefällen gegeben, in denen der Busfahrer grob verkehrswidrig handelte oder den Fahrgast auf einen unsicheren Steh- und/oder Sitzplatz hätte hinweisen müssen.


1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Grundurteil des Amtsgerichts Bonn vom 14.02.2012 – 104 C 653/10 – abgeändert.

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Darstellung des Tatbestandes entfällt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO. Da die Revision nicht zugelassen wurde und der für die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwerdewert von über 20.000,00 Euro nicht erreicht ist, ist ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten ist begründet. Das Amtsgericht hat der Klage gegen sie dem Grunde nach zu Unrecht (§ 513 ZPO) stattgegeben. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ein Anspruch aus übergegangenem Recht (§ 6 Entgeltfortzahlungsgesetz) auf Zahlung von Schadenersatz aus den §§ 7 Abs. 1, 8a, 11, StVG, §§ 249ff. BGB, zu. Die Haftung der Beklagten tritt wegen eines überwiegenden Mitverschuldens der Zeugin T gemäß § 254 Abs. 1 BGB völlig zurück.

1.

Die Frage, ob die Beklagte für die Schäden der Zeugin T verschuldensabhängig aus §§ 831, 823 BGB haftet, weil insoweit die gesetzliche Vermutung eigenen Verschuldens der Beklagten wegen des Fahrmanövers ihres Busfahrers nicht widerlegt worden ist, oder ob eine verschuldensunabhängige Haftung der Beklagten gemäß § 7 Abs. 1 StVG in Betracht kommt, kann hier letztlich dahinstehen. Für eine verschuldensabhängige Haftung spricht, dass der von der Beklagten vorgetragene konkrete Verkehrsvorgang hier letztlich nicht aufklärbar sein dürfte, was insoweit zu Lasten der Beklagten ginge. Sie ist als Geschäftsherrin gemäß § 831 Abs. 1 S. 1 BGB zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den ihr Verrichtungsgehilfe dieser in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zugefügt hat. Der Mitarbeiter der Beklagten hat diese Voraussetzungen erfüllt, weil er als angestellter Fahrer deren Verrichtungsgehilfe war und mit seinem Fahrmanöver (Bremsvorgang) eine objektive Ursache für den Sturz der Zeugin T gesetzt hat. Er hat damit den objektiven Tatbestand des § 823 Abs. 1 BGB verwirklicht. Ein festgestelltes Verschulden des Verrichtungsgehilfen ist nicht Voraussetzung der Haftung des Geschäftsherrn. Die Kammer kann aber dahinstehen lassen, ob die Beklagte den nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB möglichen Entlastungsbeweis geführt hat, weil bei einer Abwägung des Mitverschuldens der Mitarbeiterin der Klägerin (also der Zeugin T) gemäß den §§ 9 StVG, 254 BGB auch eine Haftung der Beklagten wegen eines nicht widerlegten Verschuldens vollständig zurücktritt.

2.

Der Nachweis des Mitverschuldens der Zeugin T gemäß §§ 9 StVG, 254 BGB, für den die Darlegungslast nach allgemeinen Grundsätzen beim sich hierauf berufenden Schädiger, also der Beklagten liegt, ist aufgrund eines für diese streitenden Anscheinsbeweises erbracht. Die Klägerin hat die dieser Annahme zugrunde liegenden Tatsachen nicht erschüttert.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Fahrgäste in Bahnen und Bussen sich selbst überlassen sind und nicht damit rechnen können, dass sich der Fahrer um sie kümmert (BGH, Urt. vom 01.12.1992 – VI ZR 27/92, NJW 1993, 654). Gemäß § 4 Abs. 3 S. 5 BefBedV ist „jeder Fahrgast […] verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen.“ Eine Einschränkung auf stehende Passagiere besteht insoweit nicht, z.B. kann es aufgrund der Querbeschleunigungskräfte in einem Gelenkbus geboten sein, sich zusätzlich sicheren Halt zu verschaffen, um ein seitliches Abrutschen vom Sitz zu vermeiden (OLG Köln, Urteil vom 17.04.1991 – 2 U 173/90, NZV 1992, 279).

Beim Sturz eines Fahrgastes ist prima facie davon auszugehen, dass dieser Sturz auf einer unzureichenden Sicherung beruht. Dies gilt nach der Überzeugung der Kammer nicht nur für stehende, sondern ebenso für sitzende Passagiere. Es handelt sich in beiden Fallkonstellationen um ein einer Typisierung zugängliches Geschehen im Massenpersonentransport. In beiden Konstellationen stellt das Verkehrsunternehmen ein preisgünstiges Transportmittel zur Verfügung, das eine Vielzahl unterschiedlicher, auch von der Ausnutzung des Innenraums durch die anderen Mitreisenden abhängiger Aufenthaltsmöglichkeiten zur Verfügung stellt. Allen Sitz- und Stehplätzen ist eigen, dass sie nicht über spezielle Sicherungseinrichtungen, etwa Dreipunktgurte, verfügen, wie dies im Individualverkehr, etwa durch Taxis, üblich und geboten ist. Dem Fahrer ist es wegen der vorrangigen Verpflichtung, den Straßenraum zu beobachten und auf andere Verkehrsteilnehmer Rücksicht zu nehmen, von Ausnahmen abgesehen weder möglich, noch ist er verpflichtet, zu überprüfen, ob die Fahrgäste im Fahrgastraum über einen festen Halt verfügen oder ob ihre Steh- oder Sitzposition eine Gefährdung nahelegt. In allen Fällen besteht daher einschränkungslos die Verpflichtung des Fahrgastes, für eine ausreichende Sicherung selbst und eigenverantwortlich Sorge zu tragen.

Die von der Beklagten in dem Bus angebotenen Sicherungsmöglichkeiten waren nach der vollen Überzeugung der Kammer auch ausreichend, um das Schadensereignis bei der Nutzung durch die Zeugin T zu verhindern. Zwar existiert kein für die Beklagte streitender Anscheinsbeweis des Inhalts, dass die vorhandenen Sicherungsmöglichkeiten in dem Verkehrsmittel nutzbar und geeignet waren, einen Sturz zu verhindern. Behauptet das Verkehrsunternehmen ein Mitverschulden des Fahrgastes und will sich hiermit gemäß § 9 StVG bzw. § 831 BGB entlasten, so trägt es die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die vorhandenen Sicherungseinrichtungen ausreichend waren, um den Schadenseintritt zu verhindern (vgl. OLG Köln, aaO, NZV 1992, 279). Derart ausreichende Sicherungsmöglichkeiten lagen aber entgegen den Feststellungen des Amtsgerichts vor. Das Verhalten der Mitarbeiterin der Klägerin während der Busfahrt war ersichtlich unzureichend. Die lesende und hierdurch vollständig abgelenkte Zeugin T bildet nicht den zutreffenden Maßstab für die Frage, ob die vorhandenen Sicherungsmöglichkeiten ausreichend waren. Zugrundezulegen ist vielmehr ein Buspassagier, der mit unvorhergesehenen Fahrmanövern, einschließlich starker Bremsungen, rechnet (vgl. KG, Hinweisbeschluss vom 01.03.2010 – 12 U 95/09, NJOZ 2011, 593; OLG Hamm, Urteil vom 08.09.1999 – 13 U 45/99, NZV 2000, 209, hingegen nicht mit „außergewöhnlich heftigem Bremsen“, OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.06.1972 – 1 U 251/71, zitiert nach juris.de). Die Verpflichtung des § 4 Abs. 3 S. 5 BefBedV, sich „stets einen festen Halt zu verschaffen“, umfasst die Ausnutzung aller zumutbaren Sicherungseinrichtungen. Das Kammergericht (KG, aaO, NJOZ 2011, 593) hat die Nutzung eines krankheitsbedingt in seiner Bewegungsfähigkeit eingeschränkten Armes für ein einarmiges Festhalten an einem Fahrscheinentwerter nicht ausreichen lassen. Der Fahrgast sei vielmehr verpflichtet gewesen, dem ganzen Körper durch Abstützen, Anlehnen oder Entgegenstemmen zusätzlichen Halt zu verschaffen. Das Landgericht Köln (Urteil vom 02.04.2009 – 29 O 134/08, BeckRS 2009, 89396) hat ein Festhalten mit einer in ihrer Kraft eingeschränkten rechten Hand und ein Festhalten der getragenen Tasche mit der gesunden linken Hand für unzureichend gehalten. Angemessen sei es gewesen, sich mit beiden Händen festzuhalten, da bereits Bremsverzögerungen von 2m/s² zu einem Sturz führen könnten, wenn sich die Fahrgäste nicht quer zur Fahrtrichtung stellen und sich festhalten. Der Mitarbeiterin der Klägerin war unstreitig neben einem einhändigen Festhalten an dem seitlichen Bügel des Sitzes – eine Sicherungsmaßnahme, die sie unstreitig ebenfalls nicht ergriffen hat – eine weiterergehende Eigensicherung möglich. Die Kammer hat keinen vernünftigen Zweifel im Sinne des § 286 ZPO daran, dass es auch bei einer Kombination aller zumutbaren Sicherungsmaßnahmen zu der Schädigung gekommen wäre. Es kommt nicht darauf an, ob sich die Mitarbeiterin alleine durch ein einhändiges Festhalten an dem Haltebügel ausreichend hätte sichern können. Die Mitarbeiterin mag – wie mit der Klage vorgetragen – zunächst zu Beginn der Fahrt eine Sitzposition eingenommen haben, bei der sie durch Aufbau von Körperspannung und durch ein Abstützen mit beiden Füßen auf dem Boden genügend festen Halt erlangt hatte. Es ist aber nicht ersichtlich, dass sie diese Körperhaltung auch während der gesamten, nach ihrem Vortrag ca. einstündigen Fahrt beibehalten hat. Hierauf kommt es aber nicht an. Eine durchschnittlich aufmerksame, nicht abgelenkte Passagierin wäre jedenfalls in der Lage gewesen, den gewonnenen Halt je nach dem aktuellen Verkehrsvorgang zu verstärken und insbesondere bei Beginn des Bremsvorganges zu intensivieren. Die Kammer kann dies dem qualifizierten Parteivortrag der Beklagten, der auf dem Privatgutachten des Sachverständigen I beruht (vom 01.12.2011, Anlage B10, S. 2, 3. Absatz), ohne weiteres entnehmen. Diesem Vortrag ist die Klägerin nicht entgegen getreten. Auf die Angaben des Sachverständigen M (Bl. ### d.A.), dass für „kleinere“ Personen ein Abstützen mit den Füßen an der Radkastenverkleidung „schwierig“ sei, kommt es nicht an. Diese Aussage des Sachverständigen steht ohne genügende Anknüpfungstatsachen im Raum, da zur Größe der Zeugin T nichts vorgetragen worden ist. Weiterhin hätte die Zeugin T – was die Beklagte ebenfalls zutreffend unter Berufung auf das von ihr eingeholte Privatgutachten des Sachverständigen I vorbringt – den beginnenden Sturz, bei dem sie aus dem Sitz gehoben wurde, an dem ihr gegenüber liegenden Sitz abfangen und damit den Schadenseintritt gänzlich verhindern oder zumindest die Schadensintensität erheblich verringern können. Sie hätte so einen „ungebremsten“ Aufprall mit ihrem Gesicht auf der gegenüberliegenden Stange verhindern können. Auch diesem Vortrag ist die Klägerin nicht entgegen getreten. Soweit sie ausgeführt hat, dass ein Abstützen an der gegenüberliegenden Sitzlehne für einen sitzenden Passagier während der Fahrt nicht möglich sei, mag dies zutreffend sein. Hierauf kommt es aber nicht an. Entscheidend ist lediglich der von dem Privatsachverständigen nachvollziehbar erläuterte Umstand, dass die Möglichkeit bestand, einen beginnenden Sturz nach Abheben von der Sitzfläche abzufangen. Die Kammer kann schließlich dahinstehen lassen, ob diese Kombination von Sicherungsmöglichkeiten auch bei einer Vollbremsung geeignet gewesen wäre, den Sturz der Zeugin T zu verhindern und ob die Beklagte zur Bereitstellung hierfür geeigneter Sicherungsmaßnahmen aus Rechtsgründen überhaupt verpflichtet war. Auch nach den Angaben des Sachverständigen M kann eine Vollbremsung hier nicht positiv festgestellt werden.

3.

Vor diesem Hintergrund kann die Kammer dahinstehen lassen, ob der Zeugin T darüber hinaus ein Auswahlverschulden bei der Wahl des Sitzplatzes vorzuwerfen ist. Eine allgemeine Rechtspflicht, einen besonders sicheren Platz zu wählen, dürfte nicht bestehen. Allerdings kann die Wahl einer für den konkreten Fahrgast ungünstigen Sitz- oder Standplatzes die Annahme von Eigenverschulden begründen. Das Landgericht Offenburg hat ein solches Verschulden bei einem älteren Mann bejaht, der sich bei im Übrigen freien Sitzplätzen für die Nutzung eines Klappsitzes entschieden hatte, der erkennbar für Rollstuhlfahrer und deren Begleitpersonen vorgesehen gewesen ist und daher wenig Halt bot (LG Offenburg, Urteil vom 11.04.2008 – 3 O 332/07, BeckRS 2009, 07084). Die Zeugin T beabsichtigte ausweislich der Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils, „wie immer“ ein Buch zu lesen. Mithin wusste sie, dass sie sich während der Fahrt nicht würde festhalten können, durch das Lesen abgelenkt war und ihre das Buch haltenden Hände zum Abfangen eines evtl. Sturzes nicht zur Verfügung standen. Vor diesem Hintergrund ist die Wahl des Sitzplatzes bei einer Vielzahl freier zur Verfügung stehender Sitzplätze geeignet, ein Mitverschulden zu begründen: Die Klägerin wählte zunächst einen Sitz in Fahrtrichtung, bei dem also bei einem Bremsvorgang aufgrund der jedermann bekannten physikalischen Gesetze ein Herausschleudern aus dem Sitz droht, wohingegen ein entgegen der Fahrtrichtung sitzender Fahrgast lediglich in die Rückenlehne seines Sitzes gedrückt wird. Die Sitzposition im hinteren Busteil ist durch Anbringung des Sitzes auf einem Podest erhöht. Es fehlt an einer erreichbaren Haltestange. Schließlich ist die Gefahr bei Wahl eines Sitzes in einer im Übrigen leeren Vierer-Sitzgruppe erhöht, auf den gegenüberliegenden leeren Sitzplatz geschleudert zu werden, ohne dass die Möglichkeit besteht, von einem anderen Passagier aufgefangen zu werden. Insoweit hat das Amtsgericht Bonn (AG Bonn, Urteil vom 20.12.2011 – 109 C 160/11, Anlage B14 = Bl. 285-288 d.A.) die Wahl des erkennbar gefahrgeneigtesten Sitzes (in der Mitte der hintersten Reihe) als erhebliches Mitverschulden bewertet, ohne dass es hierauf noch ankäme.

4.

Ein Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen besteht mangels Hauptanspruchs nicht.

III.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO). Die maßgeblichen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung der Obergerichte hinreichend geklärt. Die Beurteilung des Streitfalls beruht alleine auf einer Würdigung des Einzelfalls.

Streitwert für die Berufungsinstanz: 2.435,17 Euro

 

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